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Thermofenster im Diesel: OGH stärkt Rechte von VW‑Käufern – wann Sie Anspruch auf Geld zurück haben [Rechtsanwalt Wien]

Thermofenster im Diesel

Thermofenster im Diesel: OGH stärkt Rechte von VW‑Käufern – wann Sie Anspruch auf Geld zurück haben

Ein Auto gekauft, ein Risiko erhalten?

Thermofenster im Diesel: Viele Diesel‑Fahrer ahnen nicht, dass in ihrem Motor eine Software arbeitet, die im Fokus von EuGH und OGH steht – mit ganz konkreten finanziellen Folgen. Wer einen VW mit EA288‑Motor (Euro‑6) fährt, könnte nicht nur von drohenden Fahrverboten oder Wertverlust betroffen sein, sondern unter Umständen auch Anspruch auf Schadenersatz oder Rückabwicklung des Kaufs haben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Fall einem Käufer eines VW‑Kombis recht gegeben und dem Hersteller eine klare Absage erteilt: Das im Fahrzeug eingesetzte „Thermofenster“ ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Hersteller muss zahlen.

Was ist in dem VW‑Fall konkret passiert?

Ein Käufer erwarb 2016 einen VW‑Kombi mit dem Dieselmotor EA288 (Abgasnorm Euro‑6). Jahre später wurde bekannt, dass dieser Motor eine Software verwendet, die die Abgasrückführung (AGR) temperaturabhängig steuert – das sogenannte Thermofenster (Thermofenster im Diesel).

Vereinfacht gesagt: Die Abgasrückführung, die Stickoxide (NOx) reduziert, läuft nur in einem bestimmten Temperaturbereich voll. Wird es kälter oder wärmer als dieser Bereich, reduziert die Software die AGR. Folge: In vielen Alltagssituationen stößt das Fahrzeug deutlich mehr Schadstoffe aus, als es bei voller AGR der Fall wäre.

Der Käufer klagte den Hersteller und verlangte:

  • die Rückabwicklung des Kaufvertrags, also Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsentgelts für die gefahrenen Kilometer, oder zumindest
  • eine Preisminderung wegen des Mangels.

Das Erstgericht gab dem Käufer Recht. Das Berufungsgericht wollte noch weitere technische Fragen geklärt haben. Schließlich landete der Fall beim OGH, der nach Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun endgültig entschied.

Die Kernaussage des OGH: Thermofenster = unzulässige Abschalteinrichtung

Der OGH stellte das Urteil der ersten Instanz wieder her und bestätigte die Forderung des Käufers in der Höhe von 25.224,90 Euro gegen den Hersteller. Damit sind die Voraussetzungen für eine weitgehende Rückabwicklung erfüllt.

Zur Entscheidung.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  • Thermofenster ist eine Abschalteinrichtung: Die Software, die die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert, fällt unter das Verbot der Abschalteinrichtungen nach der EU‑Verordnung 715/2007.
  • Ausnahmegründe gelten nur sehr eingeschränkt: Zulässig wäre eine solche Einrichtung nur, wenn sie ausschließlich notwendig ist, um unmittelbar drohende und schwere Schäden am Motor zu verhindern oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies musste der Hersteller beweisen – was nicht gelang.
  • Typengenehmigung schützt den Hersteller nicht: Dass das Fahrzeug eine EG‑Typengenehmigung erhalten hat, entlastet den Hersteller nicht. Auch ein angeblicher „entschuldbarer Rechtsirrtum“ greift nicht. Der EuGH hat klar gestellt, dass sich Hersteller hierauf nicht pauschal berufen können.
  • Schaden bereits durch eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit: Der Käufer erleidet bereits dadurch einen Schaden, dass er ein Fahrzeug erhalten hat, dessen Nutzungsmöglichkeit rechtlich und faktisch beeinträchtigt ist – etwa durch drohende Fahrverbote, Wertverlust oder Unsicherheit, obwohl das Auto (noch) zugelassen ist.

Zusätzlich wurden dem Kläger auch die Titel‑ und Rekurskosten zugesprochen, die der Hersteller ersetzen muss.

Was bedeutet „unzulässige Abschalteinrichtung“ überhaupt?

Die EU‑Verordnung 715/2007 regelt die Emissionen von Fahrzeugen. Nach Art. 5 dieser Verordnung sind Vorrichtungen oder Software, die die Wirkung der Abgasreinigung unter typischen Fahrbedingungen verringern, grundsätzlich verboten.

Ein Thermofenster erfüllt typischerweise genau diesen Tatbestand:

  • In Prüfsituationen oder in einem engen Temperaturbereich läuft die Abgasreinigung optimal.
  • Im normalen Straßenbetrieb – etwa bei niedrigen Temperaturen – wird sie zurückgefahren, wodurch die Emissionen steigen.

Zulässig wäre eine Abschalteinrichtung nur dann, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass sie ausschließlich dazu dient, unmittelbare und schwere Schäden an Motor oder Fahrzeugsicherheit zu verhindern. Dieser Nachweis ist streng und in der Praxis für Hersteller schwer zu erbringen.

Konsequenz für Verbraucher: Anspruch auch ohne Vertrag mit dem Hersteller

Besonders wichtig: Der EuGH hat klargestellt, dass ein Käufer direkt gegen den Hersteller vorgehen kann, auch wenn der Kaufvertrag nur mit dem Händler abgeschlossen wurde. Der OGH folgt dieser Linie.

Das bedeutet:

  • Sie müssen sich nicht darauf beschränken, nur gegen den Händler vorzugehen.
  • Der Hersteller kann sich nicht darauf zurückziehen, dass ein anderer (der Händler) den Vertrag mit Ihnen abgeschlossen hat.
  • Die erteilte Typengenehmigung (die grundsätzlich die Zulassung des Fahrzeugs erlaubt) befreit den Hersteller nicht von der zivilrechtlichen Haftung.

Praktische Auswirkungen: In welchen Situationen haben Sie Chancen?

Die Entscheidung ist ein deutliches Signal für zahlreiche vergleichbare Fälle. Typische Konstellationen, in denen sich eine Anspruchsprüfung lohnt:

  • Sie besitzen einen VW mit EA288‑Motor (Euro‑6) und haben Hinweise oder begründete Vermutungen, dass ein Thermofenster oder eine andere Abschalteinrichtung verbaut ist.
  • Ihr Fahrzeug hat ein Software‑Update erhalten, das Abgaswerte „verbessern“ soll und zu verändertem Fahrverhalten, höherem Verbrauch oder anderen Auffälligkeiten geführt hat.
  • Sie machen sich Sorgen um Fahrverbote oder Wertverlust, weil Ihr Fahrzeug zu einer betroffenen Motorenfamilie gehört.
  • Sie hätten das Fahrzeug nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft, wenn Sie von dem Thermofenster gewusst hätten.

Je nach Einzelfall kommen unterschiedliche Ansprüche in Betracht, etwa:

  • Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich Nutzungsentgelt für die gefahrenen Kilometer),
  • Preisminderung (Minderwertentschädigung),
  • Schadenersatz wegen des Wertverlusts oder weiterer Vermögensnachteile.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Wer den Verdacht hat, ein betroffenes Dieselfahrzeug zu besitzen, sollte strukturiert vorgehen. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

1. Unterlagen sammeln und sichern

  • Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag
  • Zulassungsschein (Typ, Baujahr, Motorisierung)
  • Service‑ und Wartungsnachweise
  • Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller (Anschreiben zu Rückrufen, Software‑Updates etc.)
  • Rechnungen über durchgeführte Updates oder Werkstattaufenthalte im Zusammenhang mit den Emissionen

2. Keine überstürzten Entscheidungen zum Fahrzeug treffen

  • Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht vorschnell, ohne sich vorher rechtlich beraten zu lassen – das kann Ansprüche erschweren.
  • Verändern Sie keine relevanten Komponenten (z.B. Tuning, Manipulationen an Abgasanlage oder Software), um keine Beweisprobleme zu riskieren.

3. Technische Situation klären (wo sinnvoll)

In manchen Fällen kann ein technisches Gutachten oder eine fachkundige Überprüfung helfen, um das Vorhandensein eines Thermofensters oder anderer Abschalteinrichtungen zu belegen. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Fahrzeugwert, vom Baujahr und von der aktuellen Rechtslage ab – hier ist eine juristische Ersteinschätzung wichtig. Auch wenn oft von einzelnen Begriffen wie Thermofenster im Diesel die Rede ist, reicht in vielen Fällen eine rechtliche Prüfung anhand der Fahrzeugdaten aus.

4. Rechtliche Ansprüche prüfen lassen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit komplexen Schadenersatz‑ und Konsumentenfragen ist bekannt, dass es auf Details ankommt: Kaufzeitpunkt, Laufleistung, aktueller Fahrzeugzustand, Kommunikation mit dem Hersteller und vieles mehr.

Folgende Punkte sollten geprüft werden:

  • Besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung oder „nur“ auf Preisminderung?
  • Welche Fristen sind zu beachten (Verjährung)?
  • Wie hoch ist ein realistisches Nutzungsentgelt für bereits gefahrene Kilometer?
  • Ist eine außergerichtliche Einigung mit dem Hersteller sinnvoll oder eher eine Klage?

FAQ: Häufige Fragen von Diesel‑Fahrern

Wie finde ich heraus, ob mein Auto ein Thermofenster hat?

Das ist für Laien schwer zu erkennen, weil es sich um Motorsteuerungs‑Software handelt. Hinweise ergeben sich aus:

  • dem Motortyp (z.B. VW EA288, Euro‑6),
  • Rückrufaktionen oder Software‑Updates wegen Emissionen,
  • öffentlichen Informationen zu bestimmten Baureihen.

In vielen Fällen reicht eine rechtliche Prüfung anhand der Fahrzeugdaten und der bekannten Rechtsprechung, um die Erfolgsaussichten abzuschätzen. Ein technisches Gutachten kann ergänzend eingesetzt werden, ist aber nicht immer zwingend erforderlich.

Kann ich auch dann klagen, wenn mein Auto noch ganz normal zugelassen ist?

Ja. Nach der Rechtsprechung von EuGH und OGH besteht der Schaden bereits darin, dass Sie ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung erhalten haben, dessen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt und mit rechtlichen Risiken behaftet sind. Eine formale Stilllegung ist keine Voraussetzung für Schadenersatzansprüche.

Muss ich mir die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen?

In vielen Fällen wird ein Nutzungsentgelt für die bereits erfolgte Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen sein, wenn Sie die vollständige Rückabwicklung (Kaufpreis zurück gegen Rückgabe des Autos) verlangen. Wie hoch dieses Entgelt ausfällt, hängt von der rechtlichen Bewertung und den konkreten Umständen (Kaufpreis, Kilometerstand usw.) ab. Ob im Einzelfall eine Rückabwicklung oder eine Preisminderung wirtschaftlich sinnvoller ist, sollte individuell berechnet werden.

Lohnt sich das überhaupt noch bei einem älteren Diesel?

Das hängt von mehreren Faktoren ab: ursprünglicher Kaufpreis, aktueller Wert, Laufleistung, Intensität der Betroffenheit (Art des Motors/der Software) und der jeweiligen Rechtsprechung. Auch bei älteren Fahrzeugen können Ansprüche bestehen, allerdings spielen Verjährungsfristen eine wichtige Rolle. Eine frühzeitige Prüfung ist daher entscheidend.

Rechtliche Unterstützung in der Dieselfrage: So hilft die Kanzlei Pichler

Sie fahren einen VW‑Diesel mit EA288‑Motor oder ein anderes potenziell betroffenes Fahrzeug und sind unsicher, ob Sie Ansprüche gegen den Hersteller haben? Sie müssen diese komplexe Materie nicht alleine durchdringen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit anspruchsvollen Schadenersatz‑ und Konsumentenfragen prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH Ihre Unterlagen, bewertet die Erfolgsaussichten und entwickelt mit Ihnen die passende Strategie – von der außergerichtlichen Verhandlung bis zur Klage.

Kontaktieren Sie die Kanzlei in Wien für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation:

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E‑Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Lassen Sie prüfen, ob auch Ihnen aufgrund eines Thermofensters oder anderer Abschalteinrichtungen Schadenersatz zusteht – und welche Schritte nun sinnvoll sind.

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