Lockdown-Umsatzersatz trotz verfassungswidriger Verordnung? Was das neue OGH-Urteil für betroffene Unternehmer bedeutet
Viele Unternehmer wissen nicht, dass die Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH nicht automatisch Geld bringt
Lockdown-Umsatzersatz: Viele Gastronomen, Hoteliers und andere Unternehmer hatten während der Corona-Lockdowns große Hoffnung auf staatliche Förderungen wie den Lockdown-Umsatzersatz. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der Antrag abgelehnt wird – insbesondere dann, wenn sich später herausstellt, dass die zugrunde liegende Rechtsgrundlage verfassungswidrig war.
Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Zur Entscheidung. Ein Gastwirt wollte trotz einer früheren Finanzstrafe Umsatzersatz erhalten und – nachdem diese Ausschlussregel vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben wurde – sogar Schadenersatz vom Staat. Der OGH hat seine Revision zurückgewiesen. Dieses Urteil zeigt klar: Die bloße Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH reicht für nachträgliche Ansprüche meist nicht aus.
Im Folgenden erklären wir, was im konkreten Fall passiert ist, wie der OGH argumentiert, und was das für Unternehmer in ähnlichen Situationen praktisch bedeutet.
Der konkrete Fall: Finanzstrafe über 10.000 EUR – keine Förderung
Im Mittelpunkt stand ein Gastwirt, der im Jänner 2021 einen Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz für Dezember 2020 stellte. Die zuständige Stelle lehnte den Antrag ab, weil gegen ihn im Juni 2020 eine rechtskräftige Finanzstrafe von mehr als 10.000 EUR wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt worden war.
Grundlage für die Ablehnung war eine Bestimmung der Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz (Punkt 3.1.7 der Verordnung). Diese Regel sah vor, dass Unternehmer mit einer solchen Finanzstrafe innerhalb der letzten fünf Jahre keine Förderung bekommen sollten. Der Gastwirt fühlte sich dadurch unrechtmäßig benachteiligt.
Später kam tatsächlich Bewegung in die Sache: Der VfGH erklärte diese Ausschlussbestimmung am 5.10.2023 für verfassungswidrig. Aber: Die Aufhebung wurde nicht sofort wirksam, sondern erst mit 15.4.2024. Für „normale“ Fälle ordnete der VfGH keine Rückwirkung an.
Der Gastwirt argumentierte daraufhin, er hätte die Förderung doch erhalten müssen – und verlangte ersatzweise Schadenersatz (Amtshaftung) vom Staat, weil die Regelung seiner Ansicht nach von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. In den ersten beiden Instanzen hatte er keinen Erfolg und legte schließlich Revision zum OGH ein.
Was der OGH entschieden hat – und was nicht
Der OGH hat die Revision des Gastwirts zurückgewiesen. Das bedeutet: Er ist auf die Sache inhaltlich nicht weiter eingestiegen, sondern hat bestätigt, dass die Vorinstanzen richtig entschieden haben. Zudem muss der Kläger der Gegenseite die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.805,75 EUR ersetzen.
Wesentlich ist dabei die Kernaussage des OGH:
- Die vom VfGH aufgehobene Ausschlussregelung war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jänner 2021 noch wirksam.
- Die Aufhebung durch den VfGH wirkt in diesem Fall nicht rückwirkend, weil der Kläger kein sogenannter „Anlassfall“ war.
- Ein Amtshaftungsanspruch gegen den Staat scheidet aus, weil das Erlassen der später aufgehobenen Regelung im Rahmen eines weiten Ermessens erfolgte und in der damaligen Krisensituation als noch vertretbar anzusehen war.
Damit blieb es dabei: Kein Umsatzersatz rückwirkend, kein Schadenersatz über die Amtshaftung, aber Kostenpflicht für den erfolglosen Rechtszug.
Warum wirkt eine VfGH-Aufhebung oft nur für die Zukunft?
Entscheidend für das Verständnis dieses Urteils ist die Frage: Was passiert eigentlich rechtlich, wenn der VfGH eine Norm (Gesetz oder Verordnung) aufhebt?
Aufhebung mit Frist – was heißt das?
Der VfGH kann eine Bestimmung nicht nur „sofort“, sondern auch mit Frist aufheben. Das war hier der Fall: Die Ausschlussbestimmung für Unternehmer mit hoher Finanzstrafe wurde am 5.10.2023 als verfassungswidrig erkannt, aber ihre Aufhebung trat erst mit 15.4.2024 in Kraft.
Konsequenz: Bis zu diesem Datum galt die Regelung trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit grundsätzlich weiter. Sie war also nicht automatisch „nie gültig“, sondern für einen Übergangszeitraum noch anzuwenden.
Für bereits gestellte Förderanträge – wie den des Gastwirts – bedeutet das: War der Antrag gestellt und nach der damals noch geltenden Regelung abgelehnt worden, dann bleibt diese Rechtslage grundsätzlich maßgeblich, sofern keine besondere Ausnahme greift.
Die Ausnahme: der „Anlassfall“
Der sogenannte „Anlassfall“ ist ein Spezialfall im Verfassungsrecht. Grob gesagt: Wenn gerade ein bestimmtes Verfahren der Auslöser dafür war, dass der VfGH eine Norm prüft und aufhebt, kann die Aufhebung für diesen konkreten Fall auch rückwirkend wirken. Der Betroffene profitiert dann unmittelbar.
Für alle anderen „normalen“ Fälle gilt hingegen: Die Aufhebung wirkt erst ab dem vom VfGH festgelegten Zeitpunkt. Vorher bewirkte Maßnahmen (z. B. Förderrichtlinien-Anwendungen, Bescheide) bleiben im Regelfall aufrechterhalten.
Der Gastwirt im hier besprochenen Verfahren war kein solcher „Anlassfall“ für die VfGH-Entscheidung. Daher musste seine Situation nach der damals noch gültigen Ausschlussbestimmung beurteilt werden – mit dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Umsatzersatz bestand.
Amtshaftung: Wann haftet der Staat für verfassungswidrige Regeln?
Der zweite große Punkt des Verfahrens betraf Schadenersatz über die Amtshaftung. Die Überlegung des Klägers: Wenn die Ausschlussregelung verfassungswidrig war, müsse der Staat für den dadurch entstandenen Schaden (entgangener Umsatzersatz) haften.
Hier setzt das Amtshaftungsrecht aber sehr hohe Hürden.
Verfassungswidrig bedeutet nicht automatisch Schadenersatz
Auch wenn eine Verordnung oder ein Gesetz später vom VfGH aufgehoben wird, folgt daraus nicht automatisch eine Haftung des Staates. Für einen Amtshaftungsanspruch müssen insbesondere zwei Dinge nachgewiesen werden:
- Pflichtwidrigkeit: Die zuständigen Organe müssen bei Erlass der Regelung gegen ihre rechtlichen Pflichten verstoßen haben.
- Verschulden: Dieser Verstoß muss zumindest fahrlässig gewesen sein, also vorwerfbar. Es reicht nicht, dass man im Nachhinein urteilt, die Regel sei verfassungswidrig; entscheidend ist die Perspektive im Zeitpunkt der Entscheidung.
Der OGH betont in diesem Zusammenhang, dass gerade in einer massiven Krisensituation wie der Corona-Pandemie die Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum hat. Schnelle Entscheidungen, unter immensem Druck und mit unvollständiger Informationslage, sind rechtlich anders zu bewerten als wohlüberlegte Reformen in „normalen Zeiten“.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine offenkundige, leicht erkennbare Verfassungswidrigkeit im Zeitpunkt der Verordnungserlassung. Die Verordnungsgebung war aus Sicht des OGH noch „vertretbar“. Damit fehlte die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch.
Lockdown-Umsatzersatz: Hinweise für Betroffene
Was heißt das für Unternehmer in der Praxis?
Das Urteil ist nicht nur für Gastronomen relevant. Es betrifft alle Unternehmer, die während der Corona-Pandemie oder in anderen Krisenprogrammen von Förderungen ausgeschlossen wurden oder werden – besonders, wenn später Teile dieser Regelungen vom VfGH aufgehoben werden.
1. Zeitpunkt ist entscheidend
Bei Förderablehnungen in Zusammenhang mit aufgehobenen Normen kommt es maßgeblich darauf an:
- Wann haben Sie den Antrag gestellt?
- Ab wann wurde die verfassungswidrige Norm tatsächlich aufgehoben (Datum der Wirksamkeit laut VfGH-Erkenntnis)?
Liegt Ihre Antragstellung vor dem Wirksamkeitsdatum der Aufhebung und handelt es sich nicht um einen „Anlassfall“, stehen die Chancen schlecht, die Förderung später doch noch zu erhalten.
2. „Anlassfall“ ist die Ausnahme, nicht die Regel
Nur selten wird ein individueller Fall tatsächlich zum „Anlassfall“ einer VfGH-Entscheidung. In der Regel wird ein Verfahren direkt vor dem VfGH geführt und dieser konkrete Fall profitiert dann von der Entscheidung.
Wer erst im Nachhinein erfährt, dass „seine“ Regelung als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist fast immer kein Anlassfall. Das muss im Einzelfall rechtlich genau geprüft werden, ist aber die typische Konstellation.
3. Amtshaftung ist schwierig durchzusetzen
Schadenersatzklagen gegen den Staat wegen verfassungswidriger Verordnungen sind rechtlich aufwendig und mit hohem Risiko verbunden. Sie setzen insbesondere voraus, dass das staatliche Handeln bereits im Zeitpunkt des Erlasses klar pflichtwidrig und vorwerfbar war.
Gerade bei Corona‑Maßnahmen haben Gerichte mehrfach betont, dass der Staat in einer Ausnahmesituation gehandelt hat. Das lässt den Handlungsspielraum größer erscheinen und erschwert es, Fahrlässigkeit oder grobe Pflichtverletzungen zu beweisen.
Zusätzlich drohen Kostennachteile: Wer mit seiner Klage oder Revision scheitert, muss häufig die Kosten der Gegenseite ersetzen – wie im hier besprochenen Fall mit 1.805,75 EUR.
Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?
Wenn Sie von einer Förderablehnung betroffen sind oder Schadenersatz in Betracht ziehen, hilft ein strukturiertes Vorgehen:
1. Unterlagen vollständig sammeln
- Bescheide, Schreiben der Förderstelle
- Ihren ursprünglichen Förderantrag und Einreichbestätigung
- Allfällige Rechtsmittel (Beschwerden, Klagen) und deren Entscheidungen
- Relevante Daten (Einreichdatum, Datum des Bescheids, Zustelldatum)
2. Relevante VfGH-Entscheidungen prüfen
- Gab es zu „Ihrer“ Förderrichtlinie oder zum einschlägigen Gesetz eine Entscheidung des VfGH?
- Wenn ja: Ab wann wirkt die Aufhebung laut Erkenntnis?
- Gibt es Hinweise, ob und welche Fälle als „Anlassfälle“ anerkannt wurden?
3. Fristen im Blick behalten
- Rechtsmittelfristen gegen Bescheide sind oft kurz; verspätete Beschwerden werden in der Regel zurückgewiesen.
- Auch Amtshaftungsansprüche verjähren. Je länger Sie zuwarten, desto schwieriger wird die Durchsetzung.
4. Erfolgsaussichten und Prozessrisiko einschätzen lassen
- Ist Ihr Fall überhaupt noch „offen“ oder bereits rechtskräftig abgeschlossen?
- Besteht eine – wenn auch geringe – Chance, als Anlassfall qualifiziert zu werden?
- Wie hoch sind die möglichen Ansprüche – und wie hoch die Prozesskosten bei einem Unterliegen?
Eine seriöse rechtliche Einschätzung hilft, unnötige Kosten zu vermeiden und sinnvolle Schritte frühzeitig zu setzen.
FAQ: Häufige Fragen verunsicherter Unternehmer
Bekomme ich automatisch Geld zurück, wenn eine Förderregelung verfassungswidrig war?
Nein. Die Aufhebung einer Regelung durch den VfGH führt nicht automatisch zu einer nachträglichen Auszahlung von Förderungen. Meist wirkt die Aufhebung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa beim „Anlassfall“ – kann sie rückwirkend für den konkreten Betroffenen gelten.
Ich habe denselben Ausschlussgrund wie im OGH-Fall. Habe ich jetzt doch Anspruch auf Umsatzersatz?
Das kommt vor allem auf den Zeitpunkt an. Wurde Ihr Antrag in der Zeit gestellt und entschieden, als die Ausschlussregelung noch galt, und sind Sie kein Anlassfall der VfGH-Entscheidung, ist ein nachträglicher Anspruch auf Umsatzersatz sehr unwahrscheinlich. Eine individuelle Prüfung kann aber Sinn machen, vor allem wenn noch Verfahren offen sind.
Kann ich den Staat klagen, weil mir wegen einer später aufgehobenen Corona-Regelung Geld entgangen ist?
Grundsätzlich ist eine Amtshaftungsklage möglich, aber die Hürden sind hoch. Sie müssen nachweisen, dass die zuständigen Organe bei Erlass der Regelung pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt haben. In der Corona-Krisensituation sehen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum, was die Erfolgsaussichten solcher Klagen deutlich einschränkt.
Ich überlege eine Klage – lohnt sich das überhaupt?
Das hängt von der Höhe des möglichen Anspruchs, der rechtlichen Ausgangslage und dem Kostenrisiko ab. In vielen Fällen sind die Erfolgsaussichten wegen der zeitlich beschränkten Wirkung von VfGH-Aufhebungen und der strengen Anforderungen an Amtshaftungsansprüche eher gering. Eine genaue Prüfung Ihres Einzelfalls ist daher sinnvoll, bevor Sie kostspielige Schritte setzen.
Individuelle Einschätzung einholen – bevor Kosten explodieren
Die Entscheidung des OGH zeigt deutlich: Wer in Förder- und Amtshaftungsverfahren ohne fundierte Rechtsberatung vorgeht, riskiert schnell hohe Kosten bei geringen Erfolgsaussichten. Gleichzeitig gibt es Konstellationen, in denen zeitgerechte Schritte durchaus noch etwas bewirken können – insbesondere, wenn Verfahren noch offen sind oder besondere Umstände (etwa mögliche Anlassfall‑Nähe) vorliegen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit behördlichen Entscheidungen, Förderprogrammen und Amtshaftungsfragen berät die Kanzlei Pichler Unternehmer und Selbständige bei der Einschätzung ihrer Risiken und Chancen. Wenn Sie von einer Förderablehnung oder einer vermeintlich verfassungswidrigen Regelung betroffen sind, sollten Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen lassen.
Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at, um Ihre Unterlagen und Möglichkeiten in einem persönlichen Beratungsgespräch durchzugehen.
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