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Scheidung & Immobilien im Ausland: Wem gehört was bei Erbschaften und Schenkungen? [Rechtsanwalt Wien]

Scheidung & Immobilien

Scheidung & Immobilien im Ausland: Wem gehört was bei Erbschaften und Schenkungen?

Viele Ehepaare glauben: „Was wir während der Ehe gekauft haben, wird bei der Scheidung einfach halbiert.“ Scheidung & Immobilien Das stimmt so nicht – jedenfalls dann nicht, wenn Erbschaften, Schenkungen oder bereits vor der Ehe vorhandenes Vermögen im Spiel sind. Besonders kompliziert wird es, wenn Immobilien im Ausland gekauft, zwischendurch Objekte verkauft und Kaufpreise neu investiert werden.

Rechtsanwalt Wien

Ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt deutlich: Wer sein eingebrachtes, geerbtes oder geschenktes Vermögen sauber dokumentiert und dessen Weg nachweisen kann, steht bei der Aufteilung nach der Scheidung deutlich besser da.

Zur Entscheidung.

Typische Ausgangssituation: Haus verkauft, Wohnung gekauft – und dann die Scheidung

Das folgende Szenario ist gar nicht so selten, nur waren die Immobilien hier in Spanien:

Ein Ehepaar, beide deutsche Staatsangehörige, heiratete 1993 und ließ sich 2023 in Österreich scheiden. Am Tag der Scheidung trafen sie vor Gericht auch eine Vereinbarung über ihr Vermögen. Kernpunkte dieser Vereinbarung:

  • Jeder Ehegatte sollte zur Hälfte an zwei spanischen Immobilien beteiligt sein (ein Haus und eine Wohnung).
  • Für beide Objekte wurden fixe Werte festgelegt (Haus: 598.400 EUR, Wohnung: 343.200 EUR).
  • Eine mögliche Ausgleichszahlung wurde zwar vereinbart, die konkrete Höhe aber offen gelassen und auf später verschoben.

Nach der Scheidung forderte der Mann eine hohe Ausgleichszahlung. Seine Argumentation:

  • Er habe vor der Ehe und durch Erbschaften/Schenkungen Vermögen eingebracht.
  • Der Verkaufserlös eines Hauses in Österreich (910.000 EUR) sei im Wesentlichen aus seinem eingebrachten bzw. ererbten Vermögen entstanden.
  • Dieser Erlös sei fast vollständig in den Ankauf der beiden spanischen Immobilien geflossen.

Die Frau hielt dagegen:

  • Auch sie habe geschenkte oder ererbte Mittel in die spanischen Immobilien gesteckt – etwa für Notar- und Anwaltskosten, Photovoltaikanlage, Möbel.
  • Mit dem gerichtlichen Vergleich sei die Vermögensaufteilung insgesamt bereits geregelt.

Die ersten beiden Instanzen gaben dem Mann teilweise recht und verurteilten die Frau zu einer Zahlung von 127.600 EUR. Der Mann war damit unzufrieden und erhob außerordentliche Revision an den OGH – mit Erfolg.

Was der OGH klargestellt hat: „Wertverfolgung“ statt pauschale Halbteilung

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und schickte die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Warum? Weil die Vorinstanzen einen entscheidenden Punkt nicht sorgfältig genug geprüft hatten: die sogenannte wertverfolgende Berücksichtigung von eingebrachten, geschenkten oder ererbten Vermögenswerten.

Gesetzlicher Ausgangspunkt: Was wird bei der Scheidung überhaupt geteilt?

Nach österreichischem Eherecht wird bei der Scheidung grundsätzlich das „eheliche Gebrauchsvermögen“ und die „ehelichen Ersparnisse“ aufgeteilt. Dazu gehören typischerweise:

  • die gemeinsam genutzte Wohnung oder das Haus,
  • Sparguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen,
  • sonstige Vermögenswerte, die für die Lebensgemeinschaft angeschafft wurden.

Davon ausgenommen sind aber insbesondere (vereinfacht):

  • Vermögen, das ein Ehegatte schon vor der Ehe hatte,
  • Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat,
  • typische „höchstpersönliche“ Gegenstände.

Diese privilegierten Vermögenswerte bleiben grundsätzlich beim jeweiligen Ehegatten und werden nicht mit dem anderen geteilt.

Der entscheidende Knackpunkt: Was, wenn Erbschaften & Co. in gemeinsame Sachen fließen?

In der Praxis werden Erbschaften oder eingebrachtes Vermögen jedoch häufig in gemeinsame Projekte investiert, etwa:

  • Finanzierung des gemeinsamen Hauses,
  • Rückzahlung eines gemeinsamen Kredits,
  • Kauf einer Ferienimmobilie im Ausland.

Rein rechtlich verliert die konkrete Sache (also zum Beispiel das neue Haus) dann zwar den privilegierten Status – sie wird zu „Ehevermögen“ und ist grundsätzlich aufteilbar. Aber: Der Wert der eingebrachten, geschenkten oder ererbten Mittel bleibt „im Hintergrund“ weiterhin zu berücksichtigen. Genau hier setzt das vom OGH betonte Substitutions- oder Surrogationsprinzip an:

Kernidee: Man verfolgt den Wert der privilegierten Mittel nach – auch wenn die ursprüngliche Sache verkauft wird und der Erlös in andere Vermögenswerte (z. B. neue Immobilien) fließt. Dieser Wertanteil wird beim späteren Aufteilungsverfahren zuerst demjenigen zugerechnet, der die Erbschaft, Schenkung oder das eingebrachte Vermögen eingebracht hat. Nur der verbleibende Rest wird zwischen den Ehegatten nach Billigkeit aufgeteilt.

Scheidung & Immobilien

Wie diese Wertverfolgung funktionieren soll

Der OGH verlangt, dass Gerichte genau nachzeichnen, wie sich privilegiertes Vermögen „fortpflanzt“. Im konkreten Fall heißt das:

  • Feststellen, welcher Anteil des österreichischen Hauses auf eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen des Mannes (oder auch der Frau) beruhte.
  • Prüfen, in welchem Ausmaß dieser Anteil im Verkaufserlös von 910.000 EUR noch enthalten war.
  • Ermitteln, wie viel von diesem Erlös in die spanischen Immobilien geflossen ist.
  • Ggf. auch berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Frau ihrerseits geschenkte/ererbte Mittel (z. B. für Nebenkosten, Ausbau, Ausstattung) eingebracht hat.

Fehlen exakte Zahlen oder Belege, kann das Gericht nach den allgemeinen Regeln eine Schätzung vornehmen. Das bedeutet allerdings nicht, dass man ohne jede Unterlage noch alles „herausrechnen“ kann – die Dokumentation bleibt entscheidend.

Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?

1. Wer eingebracht oder geerbt hat, kann mehr behalten

Haben Sie vor der Ehe Vermögen besessen oder während der Ehe geerbt/geschenkt bekommen und dieses Geld in gemeinsame Immobilien oder andere Vermögenswerte investiert, kann Ihnen dieser Anteil vorrangig zugerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich Objekte verkauft und andere gekauft wurden, solange sich der Wert nachvollziehen lässt.

Konkrete Beispiele:

  • Sie verkaufen Ihr vor der Ehe gekauftes Haus und verwenden den Großteil des Erlöses für eine während der Ehe erworbene Familienwohnung. Bei der Scheidung wird der auf Ihr ursprüngliches Haus zurückgehende Wertanteil vorweg Ihnen zugerechnet.
  • Sie erben während der Ehe 200.000 EUR und stecken diese in die Renovierung einer gemeinsam gekauften Immobilie. Bei der Aufteilung ist dieser Betrag (und ggf. ein anteiliger Wertzuwachs) Ihrem Vermögen zuzuordnen.
  • Sie erhalten eine größere Schenkung der Eltern, mit der ein Kredit für die gemeinsame Liegenschaft getilgt wird. Auch hier ist der Wert Ihrer Schenkung im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen.

2. Wer nichts nachweisen kann, riskiert Geld zu verlieren

Auf der anderen Seite: Fehlen schriftliche Nachweise, Kontoauszüge oder Verträge, wird die Wertverfolgung deutlich schwieriger. Das Gericht kann zwar schätzen, aber:

  • Je schlechter die Dokumentation, desto größer das Prozessrisiko.
  • Im Extremfall kann ein Anspruch an der mangelnden Beweisbarkeit scheitern.
  • Unklare oder pauschale Behauptungen („Das war alles mein Geld“) reichen regelmäßig nicht aus.

3. Gerichtliche Vergleiche sind kein „Allheilmittel“

Im geschilderten Fall hatten die Ehegatten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und Werte für die spanischen Immobilien festgehalten. Trotzdem war die Vermögensaufteilung nicht endgültig geklärt, weil die Frage der Wertverfolgung der eingebrachten und geschenkten/ererbten Mittel offen geblieben war.

Für die Praxis heißt das:

  • Ein Vergleich kann Klarheit schaffen – wenn er gut formuliert ist.
  • Bleibt unklar, ob auf wertverfolgende Ansprüche verzichtet wird oder nicht, ist späterer Streit praktisch vorprogrammiert.
  • Gerade bei Auslandsimmobilien und mehrfachen Verkäufen/Käufen ist eine präzise Regelung besonders wichtig.

Was sollten Sie konkret tun? – Schritt-für-Schritt-Empfehlungen

1. Unterlagen sichern – möglichst früh

Sammeln und sichern Sie alle Belege, die den Weg des Geldes nachvollziehbar machen könnten:

  • Schenkungs- und Erbschaftsunterlagen (Testamente, Erbantrittserklärungen, Schenkungsverträge)
  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege
  • Kauf- und Verkaufsverträge von Immobilien (inkl. Nebenkostenaufstellungen)
  • Rechnungen für Umbauten, Renovierungen, Photovoltaikanlagen, Möbel, Notar- und Anwaltskosten
  • Korrespondenz mit Banken, Bauträgern, Maklern

2. Geldflüsse so gut wie möglich nachzeichnen

Versuchen Sie, den Weg der eingebrachten, geerbten oder geschenkten Beträge nachvollziehbar darzustellen, zum Beispiel:

  • „Erbschaft X am Datum Y – Eingang auf Konto A – Überweisung an Verkäufer B der Immobilie C.“
  • „Verkauf Haus D – Erlös auf Konto E – davon Betrag F für Kauf Wohnung G.“

Je klarer diese Ketten dargestellt werden können, desto einfacher wird die wertverfolgende Zuordnung in einem Aufteilungsverfahren.

3. Bei Vergleichen Formulierungen genau prüfen

Wenn im Rahmen einer Scheidung ein Vergleich geschlossen wird, sollten insbesondere folgende Punkte klar geregelt sein:

  • Ist mit der Vereinbarung wirklich alles abgegolten, inklusive etwaiger wertverfolgender Ansprüche aus Erbschaften/Schenkungen?
  • Oder soll ausdrücklich festgehalten werden, dass bestimmte Ansprüche vorbehalten bleiben?
  • Wie werden konkrete Wertanteile (z. B. aus eingebrachtem Vermögen) in die Berechnung der Ausgleichszahlung einbezogen?

Unklare oder zu pauschale Formulierungen können Jahre später zu aufwändigen Prozessen führen – mit entsprechendem Kostenrisiko.

4. Frühzeitig rechtliche und wirtschaftliche Bewertung einholen

Die Berechnung solcher Ansprüche ist oft technisch anspruchsvoll. Häufig werden benötigt:

  • Gutachten zu Immobilienwerten (damals und heute),
  • forensische Analyse von Kontobewegungen,
  • eine rechtliche Einordnung, welcher Teil des Vermögens überhaupt privilegiert ist und welcher nicht.

Ohne fundierte Vorbereitung und Strategie kann ein Verfahren leicht aus dem Ruder laufen – sowohl zeitlich als auch finanziell.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung bei Erbschaften, Schenkungen und Auslandsimmobilien

„Ich habe mein Erbe ins gemeinsame Haus gesteckt – ist das Geld verloren?“

Nein, nicht automatisch. Grundsätzlich gilt: Ererbtes Vermögen ist von der Aufteilung ausgenommen. Wenn es in ein gemeinsames Haus geflossen ist, wird dieses zwar aufteilbares Ehevermögen, der Wert Ihres Erbteils soll aber wertverfolgend berücksichtigt und Ihnen vorrangig zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob sich der Weg des Geldes nachweisen lässt und in welchem Ausmaß Ihr Erbe tatsächlich im Haus „steckt“.

„Wir haben während der Ehe eine Wohnung im Ausland gekauft. Gilt da österreichisches Recht?“

Für das eigentliche Aufteilungsverfahren nach einer in Österreich ausgesprochenen Scheidung kommt in aller Regel österreichisches Aufteilungsrecht zur Anwendung – auch dann, wenn eine Immobilie im Ausland liegt. Die Frage, wem die Immobilie formal gehört und welche Eintragungen im ausländischen Grundbuch erforderlich sind, richtet sich hingegen nach dem Recht des Belegenheitsstaats. Daher ist in vielen Fällen eine Kombination aus österreichischer und ausländischer Beratung sinnvoll.

„Ich habe keine Belege mehr – habe ich trotzdem Chancen?“

Ohne Unterlagen ist es deutlich schwieriger, konkrete Beträge zu belegen. Das Gericht kann zwar schätzen, braucht dafür aber zumindest Anhaltspunkte. Manchmal lassen sich fehlende Belege durch Bankauskünfte, Zeugen oder andere Dokumente teilweise ersetzen. Je früher Sie mit der Sammlung beginnen und je konsequenter Sie alle verfügbaren Unterlagen zusammentragen, desto besser sind Ihre Chancen.

„Unser Scheidungsvergleich sagt nur: ‚Jeder behält, was er hat‘ – reicht das?“

Eine so pauschale Formulierung kann problematisch sein. Oft ist im Nachhinein unklar, ob damit auch auf alle denkbaren wertverfolgenden Ansprüche verzichtet wurde oder nicht. Ob der Vergleich als umfassende Endregelung zu verstehen ist, muss dann im Streitfall ausgelegt werden – mit entsprechendem Prozessrisiko. Eine sorgfältige und konkrete Formulierung ist daher immer vorzuziehen.

Sie stehen vor einer Scheidung mit komplexem Vermögen?

Gerade wenn Immobilien im Spiel sind, Verkaufserlöse in neue Objekte investiert wurden oder Erbschaften und Schenkungen eingeflossen sind, wird die Vermögensaufteilung rechtlich und rechnerisch anspruchsvoll. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei der wertverfolgenden Berücksichtigung von Erbschaften, Schenkungen und eingebrachtem Vermögen.

Wenn Sie unsicher sind, welche Ansprüche Sie haben oder welchen Risiken Sie ausgesetzt sind, lassen Sie Ihre Situation und Ihre Unterlagen frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, welche Schritte sinnvoll sind – sei es eine einvernehmliche Lösung oder die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

ORIGINAL LINK:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=ccbba7da-166a-40b5-8896-b2b8d2496464&Position=1801&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Zivilrecht&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=06.08.2025&BisDatum=06.08.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20250909_OGH0002_0010OB00094_25T0000_000


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.