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Unterhalt nach der Scheidung und Zahlungen „unter Vorbehalt“: Was der OGH klargestellt hat [Rechtsanwalt Wien]

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Unterhalt nach der Scheidung und Zahlungen „unter Vorbehalt“: Was der OGH klargestellt hat — Rechtsanwalt Wien

Wenn der Unterhalt nach der Scheidung zur Kostenfalle wird

Viele geschiedene Ehepartner verlassen sich darauf, dass ihr tatsächlicher monatlicher Aufwand – Miete, Versicherungen, Medikamente, Auto, Kredite – ihren „Lebensbedarf“ im Sinne des Gesetzes bestimmt. Rechtsanwalt Wien Andere zahlen aus Unsicherheit lieber weiter Unterhalt, oft „unter Vorbehalt“, um keinen Ärger mit dem Gericht zu riskieren. Beides kann trügerisch sein.

Ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt deutlich: Der Lebensbedarf nach § 68a Ehegesetz (EheG) wird nicht nach individuellen Ausgabenlisten bemessen. Und: Unterhaltszahlungen „unter Vorbehalt“ gelten im Regelfall als erfüllte Unterhaltsleistungen und werden angerechnet – auch wenn später gar kein oder ein geringerer Anspruch besteht. Zur Entscheidung.

Der folgende Beitrag erklärt, wie Gerichte den Lebensbedarf nach der Scheidung berechnen, wie sich eigenes Einkommen und staatliche Leistungen auswirken und welche Rolle Zahlungen unter Vorbehalt spielen.

Der konkrete Fall: Scheidung, Unterhaltsklage und Revision

Ein Ehepaar war seit 1984 verheiratet und ließ sich 2019 scheiden. Im Scheidungsurteil wurde beiden Eheleuten eine gleich hohe Mitverantwortung an der Zerrüttung der Ehe zugeschrieben. Die ehemalige Ehefrau machte daraufhin Unterhalt nach § 68a EheG geltend – also Unterhalt wegen ihres Lebensbedarfs trotz gleichteiligem Verschulden.

Sie klagte im Jahr 2019 auf Unterhalt. Das Erstgericht gab ihr teilweise Recht und sprach ab 1.11.2023 einen monatlichen Unterhalt von 607 Euro zu. Der geschiedene Ehemann akzeptierte das nicht und ging in Berufung. Das Berufungsgericht wies die Klage schließlich gänzlich ab – die Frau erhielt für den relevanten Zeitraum keinen Unterhalt zugesprochen.

Besonders brisant: Der Mann hatte während der gesamten Zeit immer wieder Zahlungen an seine Ex-Frau geleistet, teilweise ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“. Die Frau legte daraufhin Revision beim OGH ein. Der OGH wies diese jedoch zurück. Zusätzlich wurde die Klägerin verpflichtet, einen Teil der Revisionskosten des Mannes – 1.000,75 Euro – zu tragen.

Damit war klar: Für den maßgeblichen Zeitraum besteht kein weitergehender Unterhaltsanspruch. Und die geleisteten Zahlungen mussten bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Wie wird der „Lebensbedarf“ nach § 68a EheG wirklich berechnet?

Ein zentrales Missverständnis im Unterhaltsrecht nach der Scheidung betrifft den Begriff „Lebensbedarf“.

Viele Betroffene glauben, sie könnten sämtliche individuellen Ausgaben auflisten – von Miete und Strom über Versicherungen bis zu diversen Daueraufträgen – und der Unterhalt richte sich dann danach. So ist es aber nicht.

Nach der Rechtsprechung ist bei § 68a EheG der Lebensbedarf objektiv zu ermitteln. Maßstab ist dabei ein allgemein anerkannter Richtsatz, der sogenannte Ausgleichszulagenrichtsatz (z. B. aus dem ASVG-Bereich). Dieser dient als Orientierungsgröße dafür, wie viel Geld eine Person mindestens benötigt, um ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wichtige Punkte dabei:

  • Der Lebensbedarf ist nicht = Summe aller individuellen Ausgaben. Private Konsumentscheidungen, teure Hobbys oder besonders hohe Mietkosten bestimmen nicht automatisch die Höhe des Unterhalts.
  • Der Lebensbedarf wird typisiert berechnet. Ausgehend vom Richtsatz wird beurteilt, welcher Betrag für ein angemessenes Existenzminimum notwendig ist.
  • Unterhaltsrecht ist kein „Wunschkonzert“. Es geht um die Sicherung eines Mindestlebensstandards, nicht um die vollständige Finanzierung des bisherigen Lebensstils.

Damit verhindert die Rechtsprechung, dass Unterhaltsforderungen allein durch kreative oder besonders hohe Kostenaufstellungen ins Unermessliche wachsen.

Einkommen, Wohnbeihilfe & Co.: Was wird auf den Bedarf angerechnet?

Ebenso wichtig wie die Ermittlung des Bedarfs ist die Frage, was davon wieder abzuziehen ist. Der OGH hat in dem Verfahren betont:

  • Eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person (z. B. Gehalt, Pension, Nebenverdienste) mindert den Unterhaltsbedarf.
  • Staatliche Leistungen (z. B. Wohnbeihilfe, andere Unterstützungen) sind ebenfalls anzurechnen.
  • Reichen Einkommen und Unterstützungen bereits aus, um den Lebensbedarf zu decken, besteht kein weiterer Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG.

Das bedeutet: Selbst wenn sich jemand subjektiv als „unterversorgt“ empfindet, ist rechtlich entscheidend, ob die vorhandenen Mittel (inklusive Wohnbeihilfe oder vergleichbarer Leistungen) den Richtsatz für den Lebensbedarf erreichen oder übersteigen.

Im konkreten Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass die ehemalige Ehefrau für den maßgeblichen Zeitraum keinen Unterhaltsrückstand verlangen konnte, weil ihr objektiver Bedarf bereits durch eigenes Einkommen und erhaltene staatliche Unterstützungen abgedeckt war.

Zahlungen „unter Vorbehalt“: Erfüllung oder Risiko?

Besonders praxisrelevant und oft missverstanden ist die Frage, wie mit Zahlungen „unter Vorbehalt“ umzugehen ist.

Der geschiedene Ehemann hatte immer wieder Beträge an seine Ex-Frau überwiesen und dazu vermerkt, dass er dies „unter Vorbehalt“ bzw. mit dem Vorbehalt der Rückforderung tut. Viele Betroffene fragen sich: Sind solche Zahlungen wirklich unterhaltsrechtlich wirksam? Oder gelten sie als „freiwillige Zuwendungen“, die später ignoriert werden können?

Der OGH hat dazu klargestellt:

  • Auch Zahlungen unter Vorbehalt sind grundsätzlich schuldbefreiend. Sie werden wie normale Unterhaltszahlungen auf einen möglichen Anspruch angerechnet.
  • Bei der Berechnung eines etwaigen Rückstands (also ob und in welcher Höhe Unterhalt noch geschuldet wird) sind diese Zahlungen zu berücksichtigen.
  • Der Vorbehalt schützt den Zahlenden vor dem Risiko, endgültig leisten zu müssen, obwohl gar kein Anspruch bestand – er eröffnet aber nur unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rückforderung.

Wichtig: Eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommt nur in Frage, wenn etwa kein Rechtsgrund für die Zahlung bestanden hat und bestimmte weitere Voraussetzungen (z. B. Schlechtglauben des Empfängers) erfüllt sind. Allein der Hinweis „unter Vorbehalt“ reicht nicht, um automatisch alles Geld zurückverlangen zu können.

Im Ergebnis bedeutet das:

  • Für Unterhaltsberechtigte: Erhaltene Zahlungen, auch wenn sie „unter Vorbehalt“ stehen, werden bei der Berechnung eines allfälligen Rückstands mitgezählt und können dazu führen, dass gar kein weiterer Anspruch mehr besteht.
  • Für Unterhaltspflichtige: Zahlungen unter Vorbehalt können sinnvoll sein, um sich nicht dem Vorwurf der Säumnis auszusetzen und den Anspruch faktisch zu erfüllen. Sie sollten aber gut dokumentiert und rechtlich durchdacht sein.

Was bedeutet das für Ihren Alltag? Vier typische Konstellationen

1. Sie sind geschieden und glauben, Ihre Ausgaben seien zu hoch, um ohne Unterhalt auszukommen

Sie zahlen hohe Miete, haben vielleicht Kreditraten oder gesundheitlich bedingte Mehrkosten. Trotzdem prüft das Gericht nicht jede einzelne Ausgabe im Detail, sondern orientiert sich an einem objektiven Richtsatz. Ihr eigenes Einkommen und die staatlichen Unterstützungen können dazu führen, dass kein weiterer Unterhalt zusteht – selbst wenn es sich für Sie „zu wenig zum Leben“ anfühlt.

2. Ihr Ex-Partner zahlt freiwillig, aber „unter Vorbehalt“

Solche Zahlungen sind im Regelfall wie reguläre Unterhaltszahlungen zu behandeln. Sie mindern einen allfälligen Rückstand. Sie können nicht davon ausgehen, dass diese Beträge „zusätzlich“ zu einem noch zuerkannten Unterhalt kommen. Ob der Zahlende später einen Teil zurückfordern kann, hängt von den rechtlichen Umständen ab und ist keineswegs sicher.

3. Sie zahlen, obwohl Sie den Anspruch anzweifeln

Viele zahlen weiter, um keine Exekution zu riskieren, und versehen die Überweisungen mit einem Vorbehalt. Das kann eine sinnvolle Zwischenlösung sein. Trotzdem sollten Sie rasch klären lassen, ob überhaupt ein Anspruch besteht, um nicht über Jahre hinweg Beträge zu leisten, die möglicherweise nicht geschuldet sind.

4. Sie überlegen, ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einzulegen

Der Fall zeigt, dass eine erfolglose Revision teuer werden kann: Die Klägerin musste einen Teil der Revisionskosten der Gegenseite tragen. Wer überlegt, gegen eine Entscheidung vorzugehen, sollte das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten konkret prüfen lassen, bevor weitere Verfahrenskosten ausgelöst werden.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige

Für Unterhaltsberechtigte (z. B. geschiedene Ex-Partnerin / Ex-Partner)

  • Finanzielle Situation vollständig dokumentieren: Lohnzettel, Pensionsbescheide, Kontoauszüge, Nachweise über Wohnbeihilfe und andere Sozialleistungen sammeln und geordnet aufbewahren.
  • Nicht nur Ausgabenliste vorlegen: Eine bloße Aufzählung individueller Kosten reicht meist nicht aus. Entscheidend ist der objektive Lebensbedarf, nicht jede persönliche Ausgabe.
  • Frühzeitig Beratung einholen: Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen des § 68a EheG in Ihrer Situation tatsächlich gegeben sind und welche Chancen ein Verfahren hat.
  • Rechtsmittel überdenken: Vor Berufung oder Revision sollten Erfolgsaussichten und Kostenrisiko realistisch eingeschätzt werden.

Für Unterhaltspflichtige (z. B. geschiedener Ex-Partner)

  • Zahlungen genau dokumentieren: Datum, Betrag, Verwendungszweck und gegebenenfalls Vorbehaltsvermerk schriftlich festhalten. Kontoauszüge sorgfältig aufbewahren.
  • Vorbehalt klar formulieren: Wenn Sie „unter Vorbehalt“ zahlen, sollte eindeutig sein, welcher Anspruch gemeint ist und dass Sie sich eine Rückforderung vorbehalten.
  • Anspruch rechtlich prüfen lassen: Vor allem bei hohen Beträgen oder unklarer Rechtslage empfiehlt sich eine anwaltliche Einschätzung, ob der Unterhalt in dieser Höhe überhaupt geschuldet ist.
  • Möglichkeiten der Rückforderung abklären: Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, hängt von komplexen rechtlichen Voraussetzungen ab – das sollte nicht auf eigene Faust entschieden werden.

FAQ: Häufige Fragen rund um Unterhalt und Zahlungen „unter Vorbehalt“

Bekomme ich Unterhalt nach der Scheidung, wenn wir beide „schuld“ sind?

Ja, ein Unterhaltsanspruch ist auch bei gleichteiligem Verschulden möglich – allerdings nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere nach § 68a EheG. Entscheidend ist, ob Ihr objektiver Lebensbedarf nicht durch eigenes Einkommen und staatliche Leistungen (z. B. Wohnbeihilfe) gedeckt ist. Ist Ihr Bedarf bereits abgedeckt, besteht kein Anspruch.

Zählt die Wohnbeihilfe bei der Unterhaltsberechnung wirklich mit?

Ja. Staatliche Unterstützungen wie Wohnbeihilfe werden bei der Berechnung Ihres Bedarfs berücksichtigt. Sie mindern den Betrag, den der Ex-Partner eventuell als Unterhalt zahlen müsste. Das kann dazu führen, dass gar kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch mehr besteht.

Kann ich freiwillige Zahlungen meines Ex-Partners „ignorieren“ und trotzdem Rückstände fordern?

Nein. Grundsätzlich werden auch freiwillige Zahlungen – selbst wenn sie unter Vorbehalt geleistet wurden – bei der Berechnung eines möglichen Unterhaltsrückstands angerechnet. Sie können sie nicht einfach unberücksichtigt lassen, um einen höheren Rückstand geltend zu machen.

Heißt „unter Vorbehalt“, dass der Zahler das Geld sicher zurückbekommt?

Nein. Der Vorbehalt bedeutet nur, dass der Zahlende sich die Möglichkeit offenhält, die Rückzahlung zu verlangen, falls sich herausstellt, dass kein oder ein geringerer Anspruch bestand. Ob tatsächlich ein Rückforderungsanspruch besteht, hängt von weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab. Eine automatische Rückzahlung gibt es nicht.

Professionelle Unterstützung nutzen – bevor es teuer wird

Unterhaltsfragen nach der Scheidung sind selten einfach – insbesondere, wenn es um den Lebensbedarf nach § 68a EheG, die Anrechnung von Einkommen und Sozialleistungen oder Zahlungen unter Vorbehalt geht. Fehler in der Einschätzung können schnell zu hohen Prozess- und Anwaltskosten führen, etwa wenn ein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die typischen Fallstricke bei Unterhaltsverfahren und die aktuelle Rechtsprechung des OGH. Suchen Sie frühzeitig Hilfe bei einem Rechtsanwalt Wien, um Risiken zu minimieren. Wenn Sie Unterhalt fordern oder zahlen, bereits „unter Vorbehalt“ leisten oder über ein Gerichtsverfahren nachdenken, sollten Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen lassen.

Sind Sie von einer ähnlichen Situation betroffen oder unsicher, welche Ansprüche und Pflichten Sie tatsächlich haben? Die Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Sie erreichen die Kanzlei am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.