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Maklerprovision Vorkaufsrecht: Wann haftet der Vorkaufsberechtigte direkt? [Rechtsanwalt Wien]

Maklerprovision Vorkaufsrecht

Maklerprovision Vorkaufsrecht: Wann haftet der Vorkaufsberechtigte direkt?

Viele Käufer gehen davon aus, dass sie nur dann eine Maklerprovision zahlen müssen; bei einer Maklerprovision Vorkaufsrecht-Konstellation ist das jedoch ein gefährlicher Irrtum. Nach aktueller Rechtsprechung kann bereits der Kaufvertrag selbst dazu führen, dass ein Vorkaufsberechtigter oder Käufer unmittelbar gegenüber der Maklerin oder dem Makler zahlungspflichtig wird – ohne eigenen Maklervertrag.

Ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt sehr deutlich, wie schnell sich eine solche Haftung ergeben kann und worauf Käufer, Vorkaufsberechtigte, Verkäufer und Maklerinnen bzw. Makler achten sollten.

Der konkrete Fall: Vorkaufsrecht, zweiter Kaufvertrag und Streit um die Provision

Ausgangspunkt war der Verkauf einer Liegenschaft durch eine Immobilienmaklerin:

  • Zunächst schloss der Verkäufer mit einem ersten Käufer einen Kaufvertrag. Dadurch wurde das beim späteren Beklagten bestehende Vorkaufsrecht ausgelöst.
  • Der Vorkaufsberechtigte entschloss sich, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Er schloss daher mit dem Verkäufer einen zweiten Kaufvertrag.
  • In diesem zweiten Vertrag fanden sich Bestimmungen zur Maklerprovision: Es war geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Maklerhonorar von EUR 8.820,– zu bezahlen sei und dass der Treuhänder angewiesen werde, diesen Betrag auszuzahlen, „sofern der Anspruch rechtmäßig besteht“.
  • Die Maklerin verlangte daraufhin die Provision und klagte den Vorkaufsberechtigten auf Zahlung.

Das Erstgericht lehnte die Klage ab. Das Berufungsgericht sah den zweiten Kaufvertrag jedoch als „echten Vertrag zugunsten Dritter“ und gab der Klage statt. Die Maklerin sollte also ein eigenes Forderungsrecht gegen den Vorkaufsberechtigten haben. Der Vorkaufsberechtigte versuchte noch, diese Entscheidung mit einer Revision vor dem OGH zu bekämpfen – ohne Erfolg.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Zur Entscheidung.

Die Kernaussagen:

  • Der zweiten Kaufvertrag wurde zu Recht als echter Vertrag zugunsten Dritter gewertet. Die Maklerin war Dritte im Sinn dieser Konstruktion und erhielt dadurch ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten.
  • Die Klausel, wonach der Treuhänder nur auszuzahlen habe, „sofern der Anspruch rechtmäßig besteht“, durfte so verstanden werden, dass sie sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Maklerrecht bezieht (insbesondere Maklergesetz).
  • Entscheidend war nicht, was die Vertragsparteien „innerlich wollten“, sondern wie der Vertrag nach seinem objektiven Erklärungswert – also aus Sicht eines verständigen Dritten – zu verstehen ist.

Weil das Berufungsgericht die Klauseln im Einklang mit dieser gefestigten Rechtsprechung ausgelegt hatte, sah der OGH keine „erhebliche Rechtsfrage“ und ließ die Revision gar nicht zu. Das Ergebnis: Die Maklerin konnte ihre Provision direkt vom Vorkaufsberechtigten verlangen.

Rechtsanwalt Wien: Maklerprovision Vorkaufsrecht

„Vertrag zugunsten Dritter“ – was bedeutet das konkret?

Im österreichischen Zivilrecht ist es zulässig, dass zwei Personen einen Vertrag schließen, aus dem eine dritte Person ein unmittelbares Recht erhält. Diese dritte Person war an den Verhandlungen und der Unterzeichnung des Vertrags unter Umständen gar nicht beteiligt – profitiert aber rechtlich dennoch.

Entscheidend ist:

  • Die Vertragsparteien wollen erkennbar, dass der Dritte eine eigene Forderung erhält.
  • Der Dritte kann diese Forderung dann selbstständig geltend machen (z. B. Zahlung einer Provision).
  • Es kommt nicht nur auf den subjektiven „Innerwille“ an, sondern vor allem auf die objektiv erkennbare Bedeutung des Vertragstextes.

Im entschiedenen Fall deutete die konkrete Formulierung im zweiten Kaufvertrag darauf hin, dass die Maklerin nicht bloß „irgendwie berücksichtigt“, sondern gezielt wirtschaftlich abgesichert werden sollte – inklusive Treuhandabwicklung. Das reichte für die Qualifikation als echter Vertrag zugunsten Dritter.

Warum der Satz „sofern der Anspruch rechtmäßig besteht“ so heikel ist

Der Vorkaufsberechtigte argumentierte unter anderem, dass die Klausel zur Auszahlung des Maklerhonorars eingeschränkt sei: Nur „sofern der Anspruch rechtmäßig besteht“.

Der OGH bestätigte aber, dass diese Einschränkung dahingehend verstanden werden darf, dass lediglich geprüft werden soll, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Maklerrechts erfüllt sind, etwa:

  • Es gab tatsächlich eine maklerische Tätigkeit.
  • Die Maklerin war für den erfolgreichen Abschluss des Geschäftes kausal.
  • Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des MaklerG sind eingehalten.

Mit anderen Worten: Die Klausel diente nicht dazu, die Pflicht zur Zahlung grundsätzlich in Frage zu stellen, sondern lediglich zur Absicherung, dass nur eine tatsächlich entstandene und rechtmäßige Provision ausbezahlt wird.

Was bedeutet das in der Praxis? Typische Fallkonstellationen

1. Vorkaufsberechtigter übernimmt „unbemerkt“ die Maklerkosten

Sie haben ein vertraglich eingeräumtes Vorkaufsrecht und üben dieses aus. Im zweiten Kaufvertrag findet sich eine Formulierung wie:

„Der Käufer übernimmt das Maklerhonorar in Höhe von EUR 8.820,– und weist den Treuhänder an, diesen Betrag an die Maklerin auszuzahlen, sofern der Anspruch zurecht besteht.“

Auch wenn Sie keinen eigenen Maklervertrag unterschrieben haben und die konkrete Provisionsvereinbarung zwischen Verkäufer und Maklerin nicht kannten, kann eine solche Formulierung dazu führen, dass Sie direkt zahlungspflichtig werden.

2. Verkäufer will Provisionszahlung absichern

Als Verkäufer möchten Sie sicherstellen, dass die Maklerprovision in jedem Fall bezahlt wird – auch dann, wenn der Vorkaufsberechtigte anstelle des Erstkäufers eintritt. Dann ist es sinnvoll, im Kaufvertrag:

  • die Höhe der Provision ausdrücklich zu nennen,
  • klar festzuhalten, dass der Käufer/Vorkaufsberechtigte diese trägt, und
  • eine Treuhandklausel aufzunehmen, die die direkte Auszahlung an den Makler vorsieht.

Aus Sicht der Maklerin kann dies ein direkt durchsetzbares Forderungsrecht gegen den Käufer begründen.

3. MaklerInnen stärken ihre Position durch Vertragsgestaltung

Für Maklerinnen und Makler ist die Entscheidung des OGH klar vorteilhaft. Sie zeigt, dass es nicht nur auf den Maklervertrag ankommt, sondern auch auf die Gestaltung des Kaufvertrags. Durch:

  • eindeutige Provisionsklauseln,
  • klare Benennung als Zahlungsempfänger,
  • Treuhandanweisungen im Kaufvertrag

kann die Maklerin als begünstigte Dritte positioniert werden. Dadurch erhöht sich die Chance, die Provision auch tatsächlich zu erhalten – im Zweifel direkt vom Käufer oder Vorkaufsberechtigten.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste: Worauf Käufer und Vorkaufsberechtigte achten sollten

  • Kaufvertragsentwurf genau lesen: Achten Sie besonders auf Klauseln zu „Maklerhonorar“, „Provision“, „Treuhand“, „Auszahlung an den Makler“.
  • Begünstigten-Klauseln prüfen: Formulierungen wie „zugunsten des Maklers“, „für die Maklerin zahlbar“, „Anweisung an den Treuhänder, die Provision an die Maklerin auszuzahlen“ können ein direktes Forderungsrecht der Maklerin begründen.
  • Unklare Klauseln nicht unterschreiben: Wenn Sie den Umfang der Verpflichtung nicht verstehen, unterschreiben Sie nicht „auf gut Glück“.
  • Rechtliche Beratung einholen: Lassen Sie den Vertragsentwurf von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben oder den Kaufvertrag unterzeichnen.
  • Gegebenenfalls Formulierungen verhandeln: Wenn Sie keine direkte Haftung übernehmen wollen, sollte dies im Vertrag klar zum Ausdruck kommen (z. B. durch entsprechende Klarstellungen oder Ausschluss der Drittbegünstigung).

Empfehlungen für Verkäufer

  • Provisionsrisiko bewusst steuern: Wollen Sie, dass der Vorkaufsberechtigte oder Käufer die Provision trägt, sollte dies ausdrücklich und klar im Vertrag stehen.
  • Treuhandklauseln durchdenken: Die Anweisung an den Treuhänder, direkt an den Makler zu zahlen, kann aus Sicht des Maklers ein starkes Argument für ein eigenes Forderungsrecht sein.
  • Konflikte vermeiden: Klare, eindeutige Regelungen verhindern spätere Streitigkeiten mit Käufern, Vorkaufsberechtigten und Maklern.

Hinweise für Maklerinnen und Makler

  • Kaufverträge aktiv mitgestalten: Lassen Sie Ihre Provisionsansprüche nicht nur im Maklervertrag, sondern – soweit möglich – auch im Kaufvertrag abbilden.
  • Eindeutige Drittbegünstigung: Formulierungen, aus denen klar hervorgeht, dass das Honorar „zugunsten des Maklers“ zu zahlen ist, stärken Ihre rechtliche Position.
  • Dokumentation sicherstellen: Halten Sie Vermittlungstätigkeit, Nachweis und Kausalität sorgfältig fest, damit der Zusatz „sofern der Anspruch rechtmäßig besteht“ nicht zu einem Einfallstor für Einwände wird.

FAQ: Häufige Fragen zur Maklerprovision beim Vorkaufsrecht

Ich habe keinen Makler beauftragt – muss ich trotzdem zahlen?

Ja, das ist möglich. Wenn im Kaufvertrag geregelt ist, dass Sie als Käufer oder Vorkaufsberechtigter das Maklerhonorar übernehmen und der Vertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen ist, kann die Maklerin direkt von Ihnen Zahlung verlangen – auch ohne eigenen Maklervertrag.

Reicht der Satz „sofern der Anspruch zurecht besteht“, um mich zu schützen?

In der Regel nicht. Diese Formulierung wird meist so verstanden, dass nur geprüft werden soll, ob die gesetzliche Maklerprovision tatsächlich entstanden ist. Sie verhindert aber nicht automatisch, dass Sie als Käufer oder Vorkaufsberechtigter grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet sind.

Woran erkenne ich, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt?

Typische Hinweise sind Klauseln, die:

  • den Makler namentlich nennen,
  • das Honorar konkret beziffern,
  • den Käufer ausdrücklich verpflichten, an den Makler zu zahlen,
  • den Treuhänder anweisen, direkt an den Makler auszuzahlen.

Ob tatsächlich ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, hängt aber von der Gesamtauslegung des Vertrags ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Kann ich eine solche Klausel nachträglich anfechten oder „rückgängig machen“?

Das ist nur in engen Grenzen möglich, etwa wenn besondere Anfechtungsgründe (z. B. Irrtum, Täuschung, Drohung) vorliegen. In den meisten Fällen sind die Unterschrift und der objektive Inhalt des Vertrags entscheidend. Je früher Sie sich beraten lassen, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten.

Rechtzeitig prüfen, statt später streiten

Die besprochene Entscheidung des OGH zeigt: Wer ein Vorkaufsrecht ausübt oder einen Kaufvertrag unterzeichnet, kann schneller als gedacht in die Pflicht zur Zahlung einer Maklerprovision geraten. Oft genügt eine scheinbar „harmlose“ Klausel im Kaufvertrag, um eine direkte Haftung zu begründen.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Liegenschafts- und Vertragsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke solcher Gestaltungen und die aktuelle Rechtsprechung des OGH. Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, ein Vorkaufsrecht auszuüben oder einen Kaufvertrag zu unterzeichnen, sollten Sie die Vertragsunterlagen vorher rechtlich prüfen lassen.

Sind Sie unsicher, ob eine Provisionsklausel Sie direkt verpflichtet? Lassen Sie Ihre Situation individuell beurteilen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at zur Verfügung.


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