Insolvenz der KEG und Haftung des Komplementärs: Wie weit darf die Bank zugreifen? Haftung Komplementär
Wenn Gesellschaft und Komplementär insolvent sind – wer zahlt was? Haftung Komplementär
Viele Unternehmer wissen nicht, wie weit ihre persönliche Haftung (Haftung Komplementär) tatsächlich reicht, wenn ihre Personengesellschaft in Schieflage gerät. Besonders kompliziert wird es, wenn gleichzeitig mehrere Insolvenzverfahren laufen – etwa über das Vermögen der KEG und des Komplementärs – und zusätzlich Sicherheiten von Dritten im Spiel sind.
Rechtsanwalt Wien
Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Eine Bank hatte bereits hohe Beträge aus dem Konkurs einer KEG erhalten und wollte zusätzlich auf eine vom Sohn des Komplementärs hinterlegte Sicherheitsleistung zugreifen. Am Ende gab es weniger Geld als von der Bank gefordert – weil das Gericht genau nachgerechnet hat, was tatsächlich noch offen war.
Typische Ausgangslage: Gesellschaft pleite, Komplementär in der Haftungsfalle
Der Fall lässt sich vereinfacht so darstellen:
- Eine Bank gewährt einer KEG einen Kredit.
- Zur Sicherung werden Pfandrechte an Liegenschaften und Abtretungen von Mietforderungen vereinbart.
- Der Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) haftet zusätzlich als Solidarschuldner und Bürge.
Dann passiert das, wovor sich viele fürchten: Die KEG wird insolvent. Im Konkurs der KEG meldet die Bank eine hohe Forderung an – hier rund 750.000 EUR. Durch Vergleiche und die Verwertung von Liegenschaften erhält sie in Summe 563.434,99 EUR ausgezahlt.
Parallel dazu läuft ein weiteres Verfahren: Über das Vermögen des Komplementärs selbst wird ebenfalls ein Insolvenz- bzw. Schuldenregulierungsverfahren geführt. Um dieses Verfahren aufheben zu können, hinterlegt der Sohn des Komplementärs 300.000 EUR als Sicherheitsleistung beim Gericht. Diese Sicherheitsleistung soll vor allem die Gläubiger, also auch die Bank, absichern.
Die Bank verlangt schließlich, dass ihr der gesamte hinterlegte Betrag von 300.000 EUR ausgefolgt wird. Sie argumentiert, ihre Forderung sei trotz der Zahlungen aus dem KEG-Konkurs noch nicht vollständig gedeckt – insbesondere unter Berücksichtigung von Zinsen, die weiter angelaufen seien.
Die Kernfrage: Wie viel von den 300.000 EUR darf die Bank tatsächlich bekommen, nachdem sie bereits 563.434,99 EUR aus dem Konkurs der KEG erhalten hat? (Haftung Komplementär)
Was der Oberste Gerichtshof entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat der Bank den Zugriff auf die Sicherheitsleistung nur teilweise gestattet:
- Die Bank durfte 186.565,01 EUR aus der Sicherheitsleistung erhalten.
- Ihr weitergehendes Begehren auf zusätzliche 113.434,99 EUR wurde abgewiesen.
Das Gericht ging dabei von folgendem Ausgangspunkt aus:
- Die Bank hatte im Konkurs der KEG eine Forderung in Höhe von 750.000 EUR pauschal angemeldet.
- Sie erhielt dort insgesamt 563.434,99 EUR (40.000 + 1.470,90 + 521.964,09 EUR).
- Der noch offene Saldo aus dieser Forderung betrug daher 186.565,01 EUR.
Genau dieser Restbetrag durfte durch die beim Gericht hinterlegte Sicherheitsleistung des Sohnes abgedeckt werden. Mehr nicht.
Wichtig: Die Bank konnte sich in diesem Zusammenhang nicht auf weitere Zinsen stützen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Solche Zinsen werden in der Insolvenzordnung gesondert geregelt und sind als Insolvenzforderungen nicht mehr geltend zu machen.
Warum das Gericht die Forderung begrenzt hat
1. Keine „Doppelbefriedigung“ des Gläubigers
Die Bank war gleichzeitig Gläubigerin der KEG und des Komplementärs. Sowohl die Gesellschaft als auch der Komplementär hafteten für denselben Kredit. Das Gesetz erlaubt es einem Gläubiger zwar, alle Haftungsquellen auszuschöpfen – aber eben nur, bis seine Forderung vollständig gedeckt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat klar festgehalten: Was ein Gläubiger bereits aus dem Konkurs der Gesellschaft erhalten hat, reduziert automatisch den Anspruch gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter. Es ist nicht zulässig, sich dieselbe Forderung über verschiedene Schuldner oder Sicherheiten mehrfach „voll“ befriedigen zu lassen.
2. Bedeutung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Die Bank hatte im Konkurs der KEG eine pauschale Forderung von 750.000 EUR angemeldet, ohne einzelne Bestandteile wie Kapital, Zinsen und Kosten gesondert zu trennen.
Das Gericht leitet daraus ab:
- Die im Konkurs der KEG erhaltenen Beträge sind auf genau diese angemeldete Forderung anzurechnen.
- Die Bank kann nicht später argumentieren, dass die Zahlungen eigentlich nur auf Kapital oder nur auf bestimmte Teilbeträge anzurechnen seien, um sich so in einem anderen Verfahren (hier: gegen den Komplementär bzw. die Sicherheitsleistung) einen Vorteil zu verschaffen.
Wer im Insolvenzverfahren pauschal anmeldet, legt sich damit auf eine bestimmte Struktur seiner Forderung fest. Späteres „Umetikettieren“ zur Optimierung der eigenen Position ist nicht möglich.
3. Zinsen während der Insolvenz sind nur begrenzt durchsetzbar
Die Insolvenzordnung (§ 58 IO) sieht vor, dass Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können. Sie laufen zwar wirtschaftlich weiter, sind aber im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wollte die Bank Zinsen, die nach Insolvenzeröffnung angefallen waren, zumindest im Rahmen der Sicherheitsleistung berücksichtigt wissen. Der Oberste Gerichtshof hat dem entgegengehalten:
- Die Sicherheitsleistung diente dazu, die Bank so zu stellen, wie sie bei vollständiger Abwicklung der Insolvenzverfahren stehen würde.
- Da in der Insolvenz Zinsen nach Verfahrenseröffnung nicht als Insolvenzforderungen gelten, konnten sie auch die Reichweite der Sicherheitsleistung nicht künstlich vergrößern.
Zinsen können zwar außerhalb des Insolvenzverfahrens – etwa direkt gegenüber einem Bürgen – grundsätzlich Thema sein, aber nur im Rahmen des jeweiligen Sicherungszwecks und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen.
Praktische Folgen: Was Gläubiger und Bürgen beachten müssen
Für Banken, Lieferanten und andere Gläubiger
- Parallelinsolvenzen im Blick behalten: Wenn Sie Forderungen gegen eine Gesellschaft und gleichzeitig gegen deren Gesellschafter, Bürgen oder sonstige Mitschuldner haben, werden alle Zahlungen aus einem Verfahren auf Ihre Gesamtforderung angerechnet. Mehrfaches „Vollkassieren“ ist ausgeschlossen. Dies betrifft auch die konkrete Haftung Komplementär.
- Sorgfältige Forderungsanmeldung: Überlegen Sie vor der Anmeldung, ob Sie Kapital, aufgelaufene Zinsen und Kosten trennen wollen. Eine undifferenzierte, pauschale Anmeldung kann später dazu führen, dass Sie bei der Durchsetzung gegen Bürgen oder Komplementäre weniger Spielraum haben.
- Sicherheiten Dritter realistisch bewerten: Wenn ein Dritter – etwa ein Familienmitglied des Schuldners – eine Sicherheitsleistung hinterlegt, orientiert sich der Zugriff darauf immer am tatsächlich noch offenen, ungesicherten Betrag. Bereits erhaltene Zahlungen aus anderen Verfahren mindern den Anspruch.
- Strategie statt Stückwerk: Bei mehreren Haftungsquellen (Gesellschaft, Gesellschafter, Bürgen, Pfandrechte, Sicherungszessionen) ist eine abgestimmte Gesamtstrategie entscheidend. Rosinenpicken zwischen verschiedenen Verfahren funktioniert rechtlich nur sehr eingeschränkt.
Für Bürgen und Dritte, die Sicherheit leisten
- Haftungsumfang ist begrenzbar: Das Gericht prüft, wie hoch die Forderung des Gläubigers tatsächlich noch ist. Eine hinterlegte Sicherheitsleistung wird nicht automatisch zur „Wunschsumme“ der Bank, sondern ist nur im Umfang der noch offenen Hauptforderung verwertbar.
- Vor Zahlung Rechtslage klären: Wer als Angehöriger oder Dritter Geld hinterlegt, sollte sich bewusst sein, dass er in die Gläubiger-Schuldner-Beziehung massiv eingreift. Es kann Rückforderungs- oder Ausgleichsansprüche geben – diese müssen aber von Anfang an mitgeplant werden.
- Anspruchsberechnung prüfen lassen: Fordert ein Gläubiger Zugriff auf eine Sicherheitsleistung, lohnt es sich, die Berechnung der Restschuld genau nachzuprüfen: Was wurde bereits aus anderen Verfahren erhalten? Welche Teile sind Insolvenzforderungen, welche nicht? Darf der Gläubiger Zinsen überhaupt verlangen? Achten Sie dabei besonders auf die Haftung Komplementär und deren Grenzen.
Konkrete Handlungsempfehlungen: Was sollten Sie jetzt tun?
Für Gläubiger mit mehreren Schuldnern oder Sicherheiten
- 1. Überblick verschaffen: Listen Sie alle Schuldner (Gesellschaft, Gesellschafter, Bürgen) und alle Sicherheiten (Pfandrechte, Abtretungen, Bürgschaften, Sicherheitsleistungen) auf.
- 2. Forderungsanmeldungen prüfen: Kontrollieren Sie, welche Beträge Sie in welchen Verfahren angemeldet haben und ob Kapital, Zinsen und Kosten getrennt oder pauschal ausgewiesen wurden.
- 3. Zahlungen dokumentieren: Halten Sie genau fest, wann Sie aus welchem Verfahren welche Beträge erhalten haben. Diese Zahlungen reduzieren Ihre Gesamtforderung.
- 4. Sicherheitsleistungen analysieren: Klären Sie, in welchem Umfang eine hinterlegte Sicherheitsleistung den Anspruch überhaupt decken darf. Hier ist oft eine juristisch und rechnerisch exakte Bewertung notwendig.
- 5. Frühzeitig Rechtsrat einholen: Gerade in Parallelinsolvenzen können unüberlegte Schritte Rechte kosten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH einschätzen, welche Strategie Ihre Position tatsächlich stärkt.
Für Komplementäre, Bürgen und deren Angehörige
- 1. Keine vorschnellen Zahlungen: Überweisen oder hinterlegen Sie keine größeren Beträge, ohne vorher den realen Haftungsumfang klären zu lassen.
- 2. Insolvenzstände vergleichen: Lassen Sie prüfen, welche Forderungen im jeweiligen Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden dürfen – insbesondere hinsichtlich Zinsen nach Verfahrenseröffnung.
- 3. Rückgriffsmöglichkeiten sichern: Wenn Sie als Dritter zahlen, sollten mögliche Regress- und Ausgleichsansprüche von Anfang an vertraglich oder zumindest schriftlich festgehalten werden.
- 4. Sicherheit eng definieren: Formulierungen zum Zweck und zur Reichweite einer Sicherheitsleistung sollten klar und eng gefasst sein, damit der Gläubiger nicht weitergehende Forderungen hineininterpretieren kann.
FAQ: Häufige Fragen zu Insolvenzen von Gesellschaft und Komplementär
Kann die Bank zweimal kassieren – einmal von der KEG und einmal vom Komplementär?
Nein. Die Bank darf ihre Forderung zwar gegenüber allen Haftenden geltend machen, aber nur bis zur vollständigen Deckung. Alles, was sie aus dem Konkurs der KEG erhält, wird auf die Gesamtforderung angerechnet und verringert den Anspruch gegen den Komplementär, einen Bürgen oder eine hinterlegte Sicherheitsleistung.
Was passiert mit Zinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen?
Zinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, gelten grundsätzlich nicht mehr als Insolvenzforderungen und werden bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt. Sie können zwar außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Rolle spielen, sind aber in ihrer Durchsetzbarkeit stark begrenzt – insbesondere, wenn der Gläubiger schon erhebliche Zahlungen aus der Insolvenz erhalten hat.
Ich habe als Angehöriger Geld als Sicherheit hinterlegt – kann der Gläubiger alles bekommen?
Nein. Der Gläubiger darf nur auf den Betrag zugreifen, der seiner tatsächlich noch offenen, rechtlich durchsetzbaren Forderung entspricht. Bereits erhaltene Zahlungen aus anderen Insolvenzverfahren und die dortigen rechtlichen Beschränkungen – insbesondere zu Zinsen – sind zu berücksichtigen. Es lohnt sich, die Berechnung genau prüfen zu lassen.
Ich bin Komplementär einer KEG und die Gesellschaft ist insolvent – hafte ich automatisch mit meinem ganzen Privatvermögen?
Als Komplementär haften Sie grundsätzlich unbeschränkt und persönlich für Verbindlichkeiten der KEG. In der Praxis hängt der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme aber von vielen Faktoren ab: Höhe der Insolvenzquote, Verwertung von Sicherheiten, Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen und dem Verlauf eines allfälligen eigenen Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahrens. Eine genaue Einzelfallprüfung ist hier unerlässlich.
Individuelle Prüfung statt Pauschallösungen
Parallel laufende Insolvenzen, persönlich haftende Gesellschafter und von Dritten hinterlegte Sicherheiten sind ein komplexes Zusammenspiel aus Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Sicherheitenrecht. Kleinste Formulierungen in Forderungsanmeldungen oder Sicherungsvereinbarungen können darüber entscheiden, ob ein Gläubiger noch erhebliche Summen erhält – oder ob Angehörige als Sicherungsgeber mehr zahlen, als rechtlich nötig wäre.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht berät die Pichler Rechtsanwalt GmbH sowohl Gläubiger als auch Schuldner, Komplementäre, Bürgen und deren Angehörige. Wir berechnen, wie sich bereits geleistete Zahlungen und Forderungsanmeldungen konkret auf eine Sicherheitsleistung auswirken, und entwickeln eine passende Strategie – etwa zur Nachforderung, zur Abwehr überhöhter Ansprüche oder zur Rückforderung von zu viel Gezahltem.
Wenn Sie von einer solchen Konstellation betroffen sind oder eine Sicherheitsleistung überlegen: Lassen Sie Ihre Situation rechtlich durchrechnen, bevor Sie handeln. Sie erreichen die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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