Schiedsgericht oder staatliches Gericht? Was Genossenschafts-Mitglieder zur Schiedsklausel in der Satzung wissen müssen
Einordnung: Wenn die Satzung „Schiedsgericht“ sagt – ist das staatliche Gericht tabu?
Viele Mitglieder von Genossenschaften glauben, dass mit einer Schiedsklausel in der Satzung jeder Streit automatisch vor ein Schiedsgericht gehört – und staatliche Gerichte damit „außen vor“ sind. Das ist ein Irrtum, der gravierende Folgen haben kann: Verfahren werden abgewiesen, Fristen laufen weiter, Kosten entstehen – und trotzdem ist die rechtliche Streitfrage noch nicht geklärt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit genau so einer Konstellation befasst: Schiedsklausel in der Genossenschaftssatzung, laufendes Schiedsverfahren – und trotzdem durfte das staatliche Gericht die Klage nicht einfach zurückweisen. Dieses Urteil ist ein wichtiger Wegweiser für Mitglieder und Organe von Genossenschaften, aber auch für alle, die Satzungen mit Schiedsklauseln gestalten.
Rechtsanwalt Wien
Typischer Konflikt: Mitglied vs. Genossenschaft – oder Mitglied vs. Mitglied?
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Mitglied einer Genossenschaft. Die Satzung dieser Genossenschaft enthielt eine Schiedsklausel. Darin stand, dass Streitigkeiten „zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“ durch ein Schiedsgericht zu entscheiden seien.
Die Klägerin war der Ansicht, dass zahlreiche Mitgliedsbeitritte – darunter auch der Beitritt einer konkreten anderen Person – ungültig seien. Sie wollte daher gerichtlich feststellen lassen, dass der Anteilserwerb dieser konkreten Beklagten „absolut nichtig“ ist. Es ging also um eine Feststellungsklage gegen eine andere Person, die ebenfalls Mitglied war (bzw. als solches behandelt wurde).
Parallel dazu hatte die Klägerin bereits eine Schiedsklage gegen die Genossenschaft erhoben, um dort ebenfalls Anfechtungsfragen zu klären. Die Genossenschaft trat im Gerichtsverfahren auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin auf und argumentierte: Diese Streitigkeit sei von der Schiedsklausel umfasst und außerdem bereits schiedsanhängig, daher sei das staatliche Gericht sachlich unzuständig; die Klage müsse zurückgewiesen werden.
Erstgericht und Rekursgericht folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage wegen Schiedshängigkeit bzw. sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der OGH sah das anders – und hob beide Entscheidungen auf.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH hat klargestellt: Die Zurückweisung der Klage war unzulässig. Das Erstgericht muss das Verfahren in der Sache fortsetzen und prüfen, ob der Anteilserwerb der Beklagten tatsächlich nichtig ist.
Maßgeblich waren dabei zwei zentrale Punkte:
- Keine Identität der Parteien: Das Schiedsverfahren lief zwischen der Klägerin und der Genossenschaft. Die beklagte Person im staatlichen Gerichtsverfahren war aber eine einzelne (weitere) Beteiligte, nicht die Genossenschaft. Die Parteien sind also nicht identisch.
- Wortlaut der Schiedsklausel begrenzt den Anwendungsbereich: Die Satzung sprach ausdrücklich von Streitigkeiten „zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“. Sie erwähnte nicht Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander. Damit umfasst die Klausel nach ihrem klaren Wortlaut den konkreten Streit „Mitglied gegen Mitglied“ nicht.
Folge: Weder der laufende Schiedsantrag gegen die Genossenschaft noch die Schiedsklausel selbst konnten das staatliche Gericht hier blockieren. Die Klägerin durfte die Beklagte vor dem ordentlichen Gericht in Anspruch nehmen.
Wann verhindert ein Schiedsverfahren den Gang zum Gericht wirklich?
Der OGH hat in seiner Entscheidung zwei allgemeine Grundsätze hervorgehoben, die weit über den Einzelfall hinausgehen:
1. Schiedsklauseln sind nach ihrem Wortlaut auszulegen
Schiedsklauseln „strecken“ sich nicht automatisch auf alle denkbaren Konflikte, die irgendwie mit der Genossenschaft oder mit Mitgliedschaften zu tun haben. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart wurde. Der OGH stellt klar:
- Ist im Text nur von Streitigkeiten „zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“ die Rede, so sind Mitglied-zu-Mitglied-Streitigkeiten davon nicht erfasst.
- Es ist unzulässig, eine Klausel, die sprachlich eindeutig nur bestimmte Konstellationen erfasst, „weiter“ zu interpretieren, um zusätzliche Fälle darunter zu ziehen.
Für die Praxis heißt das: Die Reichweite einer Schiedsklausel ist kein „Gefühlsthema“, sondern eine Frage des konkreten Textes. Schon kleine Formulierungsunterschiede können darüber entscheiden, ob ein Streit vor das Schiedsgericht oder doch vor das staatliche Gericht gehört.
2. Schiedshängigkeit setzt identische Parteien und identischen Streitgegenstand voraus
Damit ein staatliches Gericht eine Klage wegen eines bereits anhängigen Schiedsverfahrens zurückweisen darf (Stichwort „Schiedshängigkeit“), müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Gleicher Streitgegenstand: Es muss um dieselbe konkrete Rechtsfrage gehen (z. B. Nichtigkeit eines bestimmten Anteilserwerbs).
- Gleiche Parteien: Die Beteiligten im Schiedsverfahren und im Gerichtsverfahren müssen identisch sein – oder zumindest tatsächlich in das Schiedsverfahren einbezogen worden sein.
Im entschiedenen Fall fehlte es an dieser Parteienidentität: Klägerin und Genossenschaft im Schiedsverfahren standen Klägerin und einzelne Mitbeteiligte im Gerichtsverfahren gegenüber. Eine bloße Nebenintervention der Genossenschaft im Gerichtsverfahren „heilt“ diese fehlende Identität nicht. Auch eine theoretische Möglichkeit, Dritte in ein Schiedsverfahren einzubeziehen, reicht nicht; es kommt auf die tatsächliche Parteienstellung an.
Was bedeutet das in der Praxis für Genossenschaften und ihre Mitglieder?
1. Für Kläger: Schiedsklausel ist kein automatisches Hindernis
Wenn Sie als Mitglied einer Genossenschaft die Nichtigkeit des Anteilserwerbs eines anderen Beteiligten feststellen lassen wollen oder sonstige Ansprüche gegen einzelne Mitglieder geltend machen wollen, gilt:
- Eine Satzungsklausel, die nur „Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“ erfasst, steht einer Klage gegen ein anderes Mitglied nicht automatisch entgegen.
- Auch ein laufendes Schiedsverfahren gegen die Genossenschaft muss ein Gerichtsverfahren gegen eine andere Person nicht blockieren, wenn diese Person nicht Partei des Schiedsverfahrens ist.
- Sie müssen aber stets die Verjährungsfristen und sonstige Fristen im Auge behalten – auch wenn zunächst über die Zuständigkeit gestritten wird.
2. Für Genossenschaften: Schiedsklausel schützt nicht vor allem
Für Genossenschaften und ihre Organe ist die Entscheidung ein Weckruf:
- Eine auf „Mitglied – Genossenschaft“ beschränkte Klausel schützt nicht vor Klagen unter den Mitgliedern.
- Wer eine umfassende Schiedsbindung auch für innere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern will, muss das klar und umfassend
- Unklare oder zu eng gefasste Klauseln führen schnell zu Parallelverfahren (Schiedsverfahren und staatliches Gerichtsverfahren), mit entsprechendem Kostenrisiko und Rechtsunsicherheit.
3. Prozessuale und taktische Überlegungen
Für Beklagte:
- Prüfen Sie, ob überhaupt eine Schiedsklausel besteht und ob Ihr konkreter Streit darunter fällt.
- Berufen Sie sich rechtzeitig auf eine Schiedsvereinbarung, wenn Sie der Ansicht sind, dass das staatliche Gericht gar nicht zuständig ist.
- Kontrollieren Sie genau, ob Sie tatsächlich Partei eines laufenden Schiedsverfahrens sind. Allein ein Schiedsverfahren zwischen anderen Beteiligten reicht nicht, um eine Klage gegen Sie abzuwehren.
Für Kläger:
- Analysieren Sie vor Klageerhebung die Satzung und etwaige sonstige Schiedsvereinbarungen.
- Prüfen Sie, ob ein Schiedsverfahren läuft und wer dort tatsächlich Partei ist.
- Entscheiden Sie strategisch, ob ein Schiedsverfahren, ein Gerichtsverfahren oder eine Kombination sinnvoll ist – und in welcher Reihenfolge.
Hinzu kommt: Wie der OGH-Fall zeigt, können bereits prozessuale Fragen – wie die Zuständigkeit des Gerichts oder die Schiedshängigkeit – erhebliche Kostenfolgen haben. Im entschiedenen Fall wurden der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zugesprochen, weil sie sich erfolgreich gegen die Zurückweisung wehren konnte.
Konkrete Handlungsempfehlungen: Wie sollten Sie jetzt vorgehen?
Checkliste für Mitglieder und Organe von Genossenschaften
1. Satzung und Schiedsklausel genau lesen
- Steht dort nur „zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“?
- Werden „Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander“ ausdrücklich erwähnt oder nicht?
- Ist geregelt, welche Arten von Streitigkeiten erfasst sind (z. B. nur Ausschluss, nur Beitragsfragen, oder „alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“)?
2. Aktuelle Streitlage erfassen
- Gibt es bereits ein Schiedsverfahren? Wenn ja: Wer ist dort Partei, und worüber wird konkret gestritten?
- Geht Ihr konkreter Konflikt gegen die Genossenschaft, gegen ein anderes Mitglied oder gegen beide?
3. Zuständigkeit sauber klären
- Lassen Sie prüfen, ob die Schiedsklausel Ihren Fall tatsächlich umfasst – oder ob das staatliche Gericht zuständig ist.
- Achten Sie darauf, keine Fristen zu versäumen, während Sie noch über die richtige Verfahrensart nachdenken.
4. Satzung überarbeiten, wenn nötig
- Wenn Sie als Genossenschaft eine einheitliche Streitlösung (z. B. ausschließlich Schiedsgericht) wünschen, braucht es eine klar formulierte und rechtlich saubere Schiedsklausel.
- Diese sollte den Kreis der erfassten Streitigkeiten und Personen deutlich definieren, um spätere Streitigkeiten über die Zuständigkeit zu vermeiden.
Häufige Fragen aus der Praxis (FAQ)
Gilt die Schiedsklausel in der Genossenschaftssatzung automatisch auch für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern?
Nein. Das hängt allein von der konkreten Formulierung ab. Steht in der Klausel nur etwas wie „Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft“, dann sind Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander regelmäßig nicht umfasst. Erst wenn die Satzung ausdrücklich auch „Streitigkeiten zwischen Mitgliedern“ anspricht, kann eine Schiedsbindung auch diese Konstellationen erfassen.
Kann ein Schiedsverfahren zwischen Mitglied und Genossenschaft mein Gerichtsverfahren gegen ein anderes Mitglied verhindern?
In der Regel nur dann, wenn Parteiidentität besteht – also wenn dieselben Personen in beiden Verfahren einander gegenüberstehen – und der Streitgegenstand derselbe ist. Ein Schiedsverfahren, an dem Sie oder Ihr Prozessgegner gar nicht beteiligt sind, blockiert ein staatliches Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht.
Was passiert, wenn das Gericht meine Klage zu Unrecht wegen Schiedshängigkeit zurückweist?
Sie können gegen die Zurückweisung Rechtsmittel ergreifen. Gelingt es, die Entscheidung aufheben zu lassen, kann das Gericht verpflichtet werden, die Sache doch inhaltlich zu verhandeln. Beachten Sie jedoch: Solche Verfahrensschritte kosten Zeit und Geld. Wer frühzeitig klärt, ob tatsächlich Schieds- oder Gerichtszuständigkeit besteht, vermeidet unnötige Zwischenstreitigkeiten mit entsprechenden Kostenfolgen.
Wir wollen als Genossenschaft alle internen Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht klären – wie formulieren wir das richtig?
Entscheidend ist eine umfassende und klare Formulierung, die sowohl die beteiligten Personen (Mitglieder, Genossenschaft, Organe) als auch die erfassten Streitigkeiten (z. B. alle Konflikte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Anteilsübertragungen, Ausschlüsse, Beschlussanfechtungen etc.) beschreibt. Gleichzeitig müssen zwingende rechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine rechtliche Prüfung der bestehenden oder geplanten Klausel ist hier dringend zu empfehlen.
Professionelle Unterstützung: Satzung und Schiedsklausel rechtssicher gestalten
Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich immer wieder: Streitigkeiten über die zuständige Instanz – Schiedsgericht oder staatliches Gericht – kosten Zeit, Geld und Nerven, ohne die eigentliche Sachfrage zu lösen. Klar formulierte, rechtlich geprüfte Schiedsklauseln in Genossenschaftssatzungen sind daher ein zentraler Baustein für Rechtssicherheit.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Genossenschaften, Organmitglieder und einzelne Mitglieder bei:
- der rechtlichen Analyse bestehender Schiedsklauseln in Satzungen,
- der Neugestaltung oder Überarbeitung von Schiedsklauseln und Streitregelungen,
- der strategischen Planung von Schieds- und Gerichtsverfahren,
- der Vertretung in Streitigkeiten über Mitgliedschaften, Anteilsübertragungen und Beschlussanfechtungen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Genossenschaftssatzung die gewünschte Wirkung entfaltet oder ob in Ihrem konkreten Konflikt das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig ist, sollten Sie das frühzeitig klären lassen. Unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at können Sie einen Beratungstermin in der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, vereinbaren.
So vermeiden Sie teure Zuständigkeitsstreitigkeiten – und konzentrieren sich auf das, worum es eigentlich geht: die Lösung Ihres konkreten Rechtsproblems.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.