OGH zu Verlustersatz und COFAG-Aufrechnung: Was Hoteliers und Unternehmer jetzt wissen müssen – Rechtsanwalt Wien
Einleitung: Rückforderungen statt Rettung – wenn COVID-Hilfen zum Risiko werden
Viele Unternehmer gingen in der Corona-Krise davon aus, dass die staatlichen Hilfen endgültig sind – „geprüft, bewilligt, erledigt“. Rechtsanwalt Wien Umso größer ist der Schock, wenn Jahre später plötzlich Rückforderungs- oder Aufrechnungsmitteilungen der COFAG ins Haus flattern. Beträge in sechs- oder siebenstelliger Höhe stehen im Raum, die wirtschaftliche Existenz scheint erneut gefährdet.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH, 10 Ob 53/26y) zeigt: Die Rechtslage ist komplex, aber Fördernehmer sind nicht rechtlos. Vor allem die Themen Miet-/Pachtzinsminderung, Aufrechnung durch die COFAG und die Behandlung anderer Corona-Zuschüsse sind entscheidend. Zur Entscheidung.
Rechtsanwalt Wien
Typische Ausgangssituation: Hohe COVID-Förderungen, spätere Überprüfung
Im vom OGH behandelten Fall betrieb die Klägerin Hotels und hatte von der COFAG bereits einen erheblichen Verlustersatz („Verlustersatz I“) in Höhe von rund 1,32 Mio. EUR erhalten. Später beantragte sie weitere COVID-Förderungen:
- Verlustersatz II: rund 691.283 EUR
- Verlustersatz III: rund 459.100 EUR
Bei der neuerlichen Prüfung stufte die COFAG den ursprünglich angesetzten Verlust niedriger ein – insbesondere, weil:
- Ausfallsboni und Versicherungsleistungen den Verlust minderten und
- die Hotels nicht in vollem Umfang „tatsächlich nutzbar“ gewesen sein sollen, sodass nur ein reduzierter Anteil der Mieten/Pachten als Aufwand anerkannt wurde.
Daraufhin verlangte die COFAG Teile der bereits ausbezahlten Förderung zurück und verrechnete (setzte „aufgerechnet“) diese Rückforderungsansprüche mit dem beantragten Verlustersatz II. Die Hotelbetreiberin klagte gegen diese Vorgangsweise – zunächst mit wenig Erfolg. Erst- und Berufungsgericht gaben im Wesentlichen der COFAG Recht.
Der OGH hat nun diese Entscheidungen teilweise aufgehoben, wesentliche Punkte klargestellt und das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Den Teil zu Verlustersatz III hat er bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorläufig ausgesetzt.
Was hat der OGH konkret entschieden?
1. Verlustersatz II: Frage der Aufrechnung noch offen
Die Abweisung des Anspruchs auf Verlustersatz II (691.283,05 EUR) ist nicht rechtskräftig. Der OGH hat die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. Hintergrund:
- Die COFAG hatte außergerichtlich erklärt, sie rechne ihre Rückforderungsansprüche aus Verlustersatz I mit dem Anspruch auf Verlustersatz II auf.
- Eine solche Aufrechnung kann einen Anspruch tatsächlich ganz oder teilweise tilgen – aber nur, wenn klare Feststellungen vorliegen, welche Gegenforderungen die COFAG in welcher Höhe und für welche Zeiträume genau hatte.
Genau daran fehlte es: Ohne eine nachvollziehbare, monatliche und rechtliche Aufschlüsselung der Rückforderungsansprüche ist nicht beurteilbar, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Verlustersatz II durch Aufrechnung erloschen ist. Das Erstgericht muss daher weiter ermitteln und klarstellen:
- Wie sind die Rückforderungsansprüche rechtlich zu qualifizieren?
- In welcher Höhe bestehen sie?
- Auf welche Monate entfallen sie?
- Wie wirkt sich dabei die gesetzliche Bagatellgrenze von 12.500 EUR pro Monat aus?
2. Miet- und Pachtzinsminderungen: „Fremdüblichkeit“ und ex-ante-Betrachtung
Ein zentraler Punkt betrifft die Behandlung von Miet- und Pachtzinssenkungen während der Pandemie. Die einschlägigen Verordnungen sehen vor, dass nur jene Bestandzinse förderungsfähig sind, die für „tatsächlich nutzbare“ Betriebsteile anfallen. Die COFAG hat daher vielfach argumentiert, bei Einschränkungen (Lockdowns, Kapazitätsreduktionen) seien Teile der Miete nicht förderfähig.
Der OGH stellt klar: Haben Mieter und Vermieter wirksam eine Miet-/Pachtzinsminderung vereinbart, kommt es auf deren Fremdüblichkeit und ex‑ante Begründung an:
- Sind die Vereinbarungen marktüblich („fremdüblich“)?
- Erschien die vereinbarte Zinsreduktion zum Zeitpunkt des Abschlusses sachgerecht, angesichts der damaligen Umstände?
Wenn diese Fragen zu bejahen sind, ist der vereinbarte, reduzierte Bestandzins die maßgebliche Größe für die Förderberechnung. Der so berücksichtigte Aufwand soll dann nicht ohne Weiteres nachträglich gekürzt und zurückgefordert werden.
Im konkreten Fall fehlten Feststellungen dazu, ob die ausgehandelten Zinsminderungen zwischen Hotelbetreiberin und Bestandgebern fremdüblich und ex‑ante sachgerecht waren. Auch hier muss das Erstgericht nachbessern. Für andere Unternehmer bedeutet das: Sauber verhandelte und dokumentierte Zinsreduktionen können einen wichtigen Schutz vor Rückforderungen darstellen.
3. Bagatellgrenze von 12.500 EUR pro Monat
Für Rückforderungen spielt eine gesetzliche Bagatellgrenze von 12.500 EUR pro Monat eine wichtige Rolle. Der OGH bestätigt sinngemäß:
- Bis 12.500 EUR pro Monat: Eine Rückforderung kommt nur dann in Betracht, wenn es im Nachhinein tatsächlich zu einer Aufwandsminderung kam, etwa weil der Fördernehmer seinerseits etwas zurückerstattet bekam.
- Über 12.500 EUR pro Monat: In diesem Bereich ist eine Rückforderung grundsätzlich möglich, wenn sich etwa aufgrund eingeschränkter Nutzbarkeit oder einer Überförderung ein zu hoher Verlust angesetzt wurde.
Entscheidend ist daher eine monatliche Aufschlüsselung der Förderbeträge und der zugrunde liegenden Aufwendungen. Ohne diese Detailtiefe kann nicht seriös beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Rückforderungen zulässig sind.
4. Ausfallsboni und Versicherungsleistungen mindern den Verlust
Der OGH folgt der Sichtweise, dass Ausfallsboni und ähnliche Leistungen als „sonstige betriebliche Erträge“ zu behandeln sind. Das bedeutet:
- Sie erhöhen die Erlösseite.
- Dadurch verringert sich der förderfähige Verlust, der die Grundlage für Verlustersatz-Förderungen ist.
Wurden solche Leistungen im ursprünglichen Förderantrag nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, drohen nachträgliche Kürzungen und Rückforderungen.
5. Verlustersatz III und verspätete Anträge: Entscheidung des EuGH steht noch aus
Im Teilbegehren zur Förderung „Verlustersatz III“ (rund 459.100 EUR) hat der OGH das Verfahren ausgesetzt. Grund ist ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren (C‑224/26). Dort soll insbesondere geklärt werden:
- Unter welchen Voraussetzungen verspätete Anträge auf Verlustersatz überhaupt zulässig sein können und
- ob bei unzulässig abgelehnten oder verspäteten Anträgen Ersatzansprüche bestehen.
Bis der EuGH entschieden hat, bleibt dieser Teil ruhend. Danach kann das nationale Verfahren – auf Antrag – fortgesetzt werden. Für betroffene Unternehmen kann das bedeuten, dass verspätete Verlustersatz-III-Anträge unter bestimmten Voraussetzungen doch noch eine Chance erhalten.
Was heißt das praktisch für Unternehmer, Hoteliers und Gastronomen?
1. Rückforderungen und Aufrechnungen kritisch prüfen
Wenn Sie von der COFAG oder einer anderen Stelle eine Rückforderungsankündigung oder Mitteilung über eine Aufrechnung erhalten, sollten Sie diese nicht einfach als „unumstößlich“ hinnehmen. Zu prüfen ist insbesondere:
- Gibt es eine detaillierte, nachvollziehbare Aufstellung, welche Gegenforderungen bestehen?
- Sind die Beträge monatlich aufgeschlüsselt und verständlich begründet?
- Wurde die Bagatellgrenze von 12.500 EUR pro Monat korrekt berücksichtigt?
- Wurden Miet-/Pachtzinsminderungen und andere Aufwandsminderungen rechtlich korrekt eingeordnet?
2. Miet- und Pachtzinsminderungen: Dokumentation ist Ihre Lebensversicherung
Falls Sie während der Pandemie mit Ihrem Vermieter oder Verpächter Zinsminderungen vereinbart haben, kann dies Ihren Rückforderungsrisiken entgegenwirken – sofern die Vereinbarungen:
- tatsächlich getroffen,
- marktüblich (fremdüblich) und
- aus damaliger Sicht (ex‑ante) sachgerecht waren.
Dafür sollten Sie folgende Unterlagen geordnet bereithalten:
- Schriftliche Vereinbarungen über Miet-/Pachtzinsminderungen
- Korrespondenz mit dem Vermieter (E‑Mails, Briefe, Protokolle)
- Begründungen, warum die Reduktionen wegen der COVID-Situation angemessen waren (z. B. Auslastungszahlen, behördliche Beschränkungen, betriebswirtschaftliche Berechnungen)
3. Monatliche Detailaufstellungen vorbereiten
Für die relevanten Förderzeiträume empfiehlt sich eine möglichst genaue, monatliche Übersicht über:
- Umsätze
- laufende Kosten, insbesondere Mieten/Pachten
- erhaltene Ausfallsboni und andere Zuschüsse
- Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Pandemie
Je besser diese Daten dokumentiert sind, desto leichter lässt sich im Streitfall nachweisen, ob die Förderung zutreffend berechnet wurde und ob Rückforderungen zulässig sind.
4. Umgang mit Ausfallsboni und Versicherungsleistungen
Ausfallsboni und Versicherungszahlungen müssen als Einnahmen vollständig erfasst und in den Förderanträgen korrekt berücksichtigt werden. Sollten diese Beträge ursprünglich nicht oder nur teilweise angegeben worden sein, ist eine nachträgliche Prüfung dringend anzuraten. Andernfalls sind spätere Korrekturen und Rückforderungen nahezu vorprogrammiert.
5. EU-Recht und verspätete Anträge im Auge behalten
Wer Verlustersatz III verspätet beantragt oder einen Negativbescheid wegen angeblicher Verspätung erhalten hat, sollte das EuGH-Verfahren (C‑224/26) im Blick behalten. Je nach Ausgang können sich neue rechtliche Möglichkeiten ergeben. Wichtig ist, Fristen und Verfahrensstände zu kennen und nötigenfalls rechtzeitig Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen.
Konkrete Handlungsempfehlung: Was sollten Sie jetzt tun?
- Unterlagen sammeln: Sichern Sie alle Verträge, Vereinbarungen und Korrespondenz mit Vermietern/Pächtern zu Miet- oder Pachtzinsminderungen. Legen Sie besonderen Wert auf Begründungen und Zeitpunkte der Vereinbarungen.
- Monatliche Übersicht erstellen: Erstellen Sie für die Förderzeiträume detaillierte monatliche Aufstellungen zu Umsätzen, Aufwendungen, erhaltenen Ausfallsboni und Versicherungsleistungen.
- Bescheide und Schreiben prüfen lassen: Bei Aufrechnungs- oder Rückforderungsmitteilungen sollten Sie eine fachkundige Prüfung veranlassen – insbesondere hinsichtlich der Aufrechnung, der Bagatellgrenze von 12.500 EUR und der Behandlung Ihrer Miet-/Pachtzinsen.
- Bereits laufende Verfahren aktiv begleiten: Wenn Ihr Verfahren aufgrund von EuGH-Fragen ausgesetzt wurde, achten Sie darauf, nach der EuGH-Entscheidung fristgerecht die Fortsetzung zu beantragen und alle relevanten Unterlagen bereit zu haben.
- Frühzeitig beraten lassen: Warten Sie nicht, bis die COFAG vollstreckbare Rückforderungsbescheide erlässt. Eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Beratung erhöht Ihre Chancen, unnötige Rückzahlungen zu vermeiden oder zu begrenzen.
FAQ: Häufige Fragen rund um Verlustersatz, COFAG und Rückforderungen
Kann die COFAG meine neue Förderung einfach mit alten Rückforderungen „verrechnen“?
Grundsätzlich ist eine Aufrechnung möglich. Allerdings muss klar feststehen, welche Rückforderungsansprüche die COFAG in welcher Höhe und für welche Zeiträume geltend macht. Eine bloß pauschale Kürzung nach dem Motto „wir rechnen das jetzt auf“ ist rechtlich angreifbar. Zudem ist die Bagatellgrenze von 12.500 EUR pro Monat zu beachten. Lassen Sie solche Aufrechnungen stets im Detail prüfen.
Reicht eine mündliche Einigung mit meinem Vermieter über Mietreduktionen?
Rein rechtlich kann auch eine mündliche Vereinbarung gültig sein, sie ist aber im Streitfall viel schwerer nachzuweisen. Für die Förderpraxis ist es entscheidend, dass die Zinsreduktion nachvollziehbar dokumentiert und ex‑ante sachgerecht erscheint. Schriftliche Vereinbarungen, E‑Mail-Verkehr oder Protokolle sind hier enorm wichtig, um Fremdüblichkeit und Angemessenheit darzulegen.
Was passiert, wenn ich Ausfallsboni oder Versicherungsleistungen nicht angegeben habe?
Da der OGH diese Leistungen als „sonstige betriebliche Erträge“ einstuft, mindern sie den förderfähigen Verlust. Wurden sie im Antrag nicht berücksichtigt, kann die COFAG den Verlustersatz korrigieren und Rückforderungen geltend machen. Je früher Sie die eigenen Unterlagen prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten offenlegen und bereinigen, desto besser lassen sich finanzielle und strafrechtliche Risiken steuern.
Ich habe Verlustersatz III zu spät beantragt – habe ich noch Chancen?
Das hängt maßgeblich vom Ausgang des EuGH-Verfahrens C‑224/26 ab. Der OGH hat entsprechende Verfahren vorerst ausgesetzt. Es ist daher sinnvoll, den Stand Ihres Verfahrens zu kennen und sich rechtlich beraten zu lassen, wie Sie sich auf eine zukünftige EuGH-Entscheidung vorbereiten können. Unter Umständen öffnen sich hier noch einmal Türen, die derzeit verschlossen scheinen.
Professionelle Unterstützung bei Rückforderungen und Streit mit der COFAG
Rückforderungen und Aufrechnungen im Zusammenhang mit COVID-Förderungen sind rechtlich wie betriebswirtschaftlich komplex. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass viele Fragen – etwa zur Fremdüblichkeit von Zinsreduktionen, zur Aufrechnungspraxis und zur Bagatellgrenze – im Einzelfall genau geprüft werden müssen.
Als erfahrener Rechtsanwalt (Rechtsanwalt Wien) berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Hoteliers bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und der Abwehr unberechtigter Rückforderungen. Wir prüfen Ihre Förderunterlagen, Miet- und Pachtverträge, die Dokumentation von Zinsminderungen sowie die Berechnungen der COFAG und unterstützen Sie in Verhandlungen und Gerichtsverfahren.
Wenn Sie von Rückforderungen, Aufrechnungen oder abgelehnten Verlustersatz-Anträgen betroffen sind oder unsicher sind, wie Sie reagieren sollen, können Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 telefonisch oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren. Gemeinsam klären wir, welche Rechte Ihnen zustehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
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