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Barrierefreiheit am Volksfest: Hackschnitzel im Festzelt [Rechtsanwalt Wien]

Hackschnitzel im Festzelt

Barrierefreiheit am Volksfest: Sind Hackschnitzel im Festzelt eine Diskriminierung?

Hackschnitzel im Festzelt – Viele Menschen mit Behinderung erleben im Alltag immer wieder Hürden, die für andere schlicht unsichtbar sind. Eine Stufe hier, eine fehlende Rampe dort – und plötzlich ist man von Veranstaltungen ausgeschlossen, die eigentlich „für alle“ gedacht sind. Besonders sensibel ist das, wenn es um öffentliche Feste geht, bei denen Gemeinden und Veranstalter ausdrücklich ein breites Publikum ansprechen.

Vor diesem Hintergrund wirkt es verständlich, wenn ein Rollstuhlfahrer sich diskriminiert fühlt, weil ein Festzelt nur über einen mit Hackschnitzeln (Holzschnitzeln) bedeckten Boden zugänglich ist. Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren, das bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt wurde – und dort letztlich scheiterte.

Der Fall zeigt sehr deutlich, wo die Grenzen der Barrierefreiheit nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verlaufen und unter welchen Umständen ein Veranstalter trotz praktischer Hürden nicht als diskriminierend gilt.

Was war passiert? Rollstuhlfahrer fühlt sich vom Festzelt ausgeschlossen

Bei einem Sommer-Volksfest betrieb die beklagte Veranstalterin ein öffentlich zugängliches Festzelt. Dort wurden Speisen und Getränke verkauft, es handelte sich also um einen typischen Treffpunkt für Besucherinnen und Besucher des Festes.

Der Boden des Festzelts war mit Hackschnitzeln ausgelegt. Für gehende Personen ist das meist kein Problem – für Rollstuhlfahrer allerdings sehr wohl: Die Räder sinken ein, das Vorankommen ist erschwert oder faktisch unmöglich.

Ein Rollstuhlfahrer fühlte sich dadurch praktisch vom abendlichen Aufenthalt im Zelt ausgeschlossen. Aus seiner Sicht hätte die Betreiberin andere, barrierefreie Lösungen wählen müssen, etwa Gummimatten. Er klagte nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz auf Entschädigung und verlangte 1.000 Euro wegen Diskriminierung.

Die Veranstalterin verteidigte sich: Der Hackschnitzelboden sei aus Sicherheits- und Praktikabilitätsgründen gewählt worden. Er reduziere etwa Rutschgefahr und Verletzungsrisiko bei Glasbruch, sei leicht zu verlegen und wieder zu entfernen und für die große Zahl an Besuchern geeignet. Gummimatten wären deutlich aufwändiger und teurer gewesen und hätten zudem eigene Sicherheitsrisiken (z.B. Stolperstellen, Rutschgefahr bei Nässe).

Die Vorinstanzen gaben der Veranstalterin Recht. Der Kläger versuchte daraufhin, mit einer außerordentlichen Revision den OGH anzurufen – dieser lehnte ab.

Was hat der OGH entschieden – Hackschnitzel im Festzelt und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Damit bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht.

Zur Entscheidung.

Kurz zusammengefasst:

  • Die Verwendung von Hackschnitzeln als Zeltboden wurde im konkreten Fall nicht als unzulässige Diskriminierung nach dem BGStG gewertet.
  • Die Sicherheitsüberlegungen der Veranstalterin (z.B. Glasbruch, Rutschgefahr, große Besucherströme) erkannte das Gericht als legitimes Ziel an.
  • Der Kläger konnte keine rechtsgrundsätzliche Frage aufzeigen, sondern bekämpfte im Wesentlichen nur die Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen – das reicht für eine außerordentliche Revision nicht aus.
  • Auch der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens blieb erfolglos.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Fakten und Rechtsfragen: Der OGH ist keine „dritte Tatsacheninstanz“. Er prüft, ob das Recht richtig angewendet wurde, aber er stellt in der Regel keine Tatsachen neu fest. Wer in der dritten Instanz Erfolg haben will, muss eine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen – bloßes Unzufriedensein mit der bisherigen Beweiswürdigung genügt nicht.

Barrierefreiheit ja – aber nicht um jeden Preis: Was das BGStG verlangt

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz soll Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung schützen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu gehört auch der Zugang zu öffentlich zugänglichen Dienstleistungen und Einrichtungen – wie etwa einem Festzelt.

Allerdings kennt das BGStG auch Ausnahmen. Nicht jede bauliche oder organisatorische Benachteiligung bedeutet automatisch eine rechtswidrige Diskriminierung. Entscheidend ist vor allem:

  • Gibt es ein legitimes Ziel? Zum Beispiel Sicherheit, Gesundheitsschutz, Funktionsfähigkeit der Veranstaltung.
  • Ist die Maßnahme verhältnismäßig? Das heißt: Steht die gewählte Lösung in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel – oder wäre eine gleich geeignete, barrierefreie Lösung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen?

Der OGH hat im konkreten Fall betont: Die Sicherheit der Besucher ist ein solches legitimes Ziel. Hackschnitzel können bei großen Menschenmengen und häufigem Glasbruch Verletzungsgefahren reduzieren, sind weniger rutschig und relativ flexibel einsetzbar.

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit spielte eine Rolle:

  • Alternative Lösungen wie Gummimatten hätten verursacht.
  • Sie hätten unter Umständen neue Risiken geschaffen (z.B. Stolperkanten, Rutschgefahr bei Nässe).
  • Die Veranstalterin musste also abwägen zwischen Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer und allgemeiner Sicherheit und Praktikabilität für alle Besucher.

In dieser konkreten Konstellation kam das Gericht zum Ergebnis: Die Nutzung des Hackschnitzelbodens war gerechtfertigt und daher nicht diskriminierend im Sinn des BGStG.

Was bedeutet das in der Praxis für Veranstalter?

Veranstalter stehen damit in einem Spannungsfeld: Einerseits sind sie rechtlich verpflichtet, Barrieren möglichst zu vermeiden. Andererseits dürfen sie Sicherheits- und Wirtschaftlichkeitsfragen nicht völlig ausblenden.

Einige typische Szenarien:

  • Festzelt mit provisorischem Boden: Ein vollkommen ebener, fester Boden ist wünschenswert, aber nicht überall technisch oder wirtschaftlich zumutbar. Wo Hackschnitzel oder ähnliche Materialien eingesetzt werden, sollten Alternativen geprüft und dokumentiert werden (z.B. barrierefreier Bereich, fester Weg, Hilfsangebote).
  • Open-Air-Veranstaltung auf Wiese: Vollständige Barrierefreiheit für Rollstühle ist bei Schlamm und unebenem Gelände oft nicht zu 100 % sicherzustellen. Trotzdem sind z.B. befestigte Hauptwege, ausgewiesene barrierefreie Zonen und Informationshinweise meist zumutbar.
  • Temporäre Bühnen & Tribünen: Hier sind Rampen und barrierefreie Plätze in vielen Fällen gut realisierbar. Unterbleiben diese ohne stichhaltige Begründung, kann das diskiminierungsrechtlich problematisch werden.
  • Kleine Veranstaltungen mit begrenztem Budget: Auch hier gilt: Es kommt auf die Verhältnismäßigkeit an. Ein sehr hoher finanzieller Aufwand für bauliche Änderungen kann in Einzelfällen unzumutbar sein – aber oft sind einfache, kreative Lösungen möglich (z.B. alternative Zugänge, persönliche Hilfe, Sitzplatzangebote außerhalb enger Bereiche).

Für Veranstalter entscheidend ist: Nicht der perfekte Idealzustand ist gefordert, sondern eine nachvollziehbare, sorgfältige Abwägung.

Was sollten Menschen mit Behinderung beachten?

Menschen mit Behinderung haben nach dem BGStG einen Anspruch auf Gleichbehandlung und das Recht, Diskriminierungen geltend zu machen. Der hier besprochene Fall bedeutet nicht, dass Barrieren einfach hinzunehmen sind. Er zeigt aber, dass Gerichte genau prüfen, warum ein Veranstalter sich für eine bestimmte Lösung entschieden hat und ob Alternativen zumutbar gewesen wären.

Wichtig ist daher:

  • Situation genau dokumentieren: Fotos der Barriere, Notizen zu Ort und Zeit, Screenshots von Hinweisen auf der Website, E-Mails oder Nachrichten mit dem Veranstalter.
  • Gespräch suchen: Oft lassen sich pragmatische Lösungen noch während des Events finden – zum Beispiel ein anderer Zugang, persönliche Hilfe oder reservierte Plätze.
  • Begründungen prüfen: Führt der Veranstalter konkrete Sicherheits- oder Unzumutbarkeitsargumente an, sollten diese kritisch, aber sachlich hinterfragt werden. Sind sie schlüssig? Gibt es offenkundig einfache Alternativen?
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Je besser der Sachverhalt von Anfang an dokumentiert ist, desto besser lassen sich spätere Ansprüche einschätzen.

Erfolgreich ist eine Klage vor allem dann, wenn deutlich wird, dass der Veranstalter entweder gar nicht abgewogen hat oder sich objektiv zumutbaren barrierefreien Lösungen ohne triftigen Grund verweigert hat.

Verfahrensrechtliche Lehre: Warum die Revision scheiterte

Der Fall hat noch eine zweite, oft unterschätzte Dimension: das Zivilprozessrecht.

Im Zivilprozess gilt die freie Beweiswürdigung. Das bedeutet: Das Gericht entscheidet, welchen Beweismitteln (Aussagen, Urkunden, Fotos, Gutachten usw.) es Glauben schenkt. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweise – etwa Sachverständigengutachten – zwingend eingeholt werden müssen, wenn das Gericht die vorhandenen Beweise für ausreichend hält.

Für weitere Instanzen gilt außerdem:

  • Wer Berufung oder Revision erhebt, sollte nicht nur Tatsachen bestreiten, sondern vor allem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formulieren.
  • Der OGH prüft im Rahmen der außerordentlichen Revision in erster Linie solche rechtlichen Grundsatzfragen – nicht die Detailwürdigung von Beweisen.
  • Neue Tatsachenbehauptungen oder erst spät eingebrachte Beweisanträge haben in den höheren Instanzen meist nur geringe Erfolgsaussichten.

Daraus folgt: Wer seine Rechte effektiv wahren will, sollte bereits in der ersten Instanz alle wesentlichen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Spätere „Nachbesserungen“ lassen sich nur schwer durchsetzen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Veranstalter

1. Barrierefreiheit und Sicherheit gemeinsam denken

  • Planen Sie frühzeitig: Welche Gruppen (inklusive Menschen mit Behinderung) sollen realistischerweise an Ihrer Veranstaltung teilnehmen?
  • Analysieren Sie: Wo entstehen Barrieren? Zeltböden, Zugänge, Sanitäreinrichtungen, Wege, Beschilderung.
  • Bewerten Sie Risiken: Rutschgefahr, Stolperstellen, Brand- und Evakuierungsaspekte, Glasbruch, Massenandrang.

2. Abwägungsentscheidung dokumentieren

  • Halten Sie schriftlich fest, warum Sie sich für eine bestimmte Lösung entschieden haben (z.B. Hackschnitzel statt Gummimatten).
  • Notieren Sie insbesondere:
    • Sicherheitsgründe (konkrete Gefahrenlage)
    • technische Umsetzbarkeit
    • Kosten und wirtschaftliche Zumutbarkeit
    • geprüfte Alternativen und deren Nachteile

3. Kompensierende Maßnahmen anbieten

  • Auch wenn eine vollkommene Barrierefreiheit nicht erreichbar ist, können Sie:
    • barrierefreie Teilbereiche oder alternative Zugänge schaffen,
    • Hilfspersonal bereitstellen, das beim Zugang unterstützt,
    • Informationen offen kommunizieren („Zugang im Zelt eingeschränkt, Hilfestellung vor Ort“).

4. Kommunikation mit Betroffenen ernst nehmen

  • Reagieren Sie auf Anfragen von Menschen mit Behinderung zeitnah und respektvoll.
  • Erklären Sie Ihre Entscheidungen möglichst verständlich.
  • Seien Sie offen für kurzfristige, pragmatische Lösungen.

Checkliste für Betroffene: Was kann ich selbst tun?

  • Vor der Veranstaltung:
    • Informieren Sie sich online oder telefonisch über Zugänglichkeit.
    • Fragen Sie konkret nach alternativen Zugängen oder Hilfsleistungen.
  • Vor Ort:
    • Machen Sie Fotos bzw. kurze Videos der Barriere.
    • Notieren Sie Uhrzeit, Ort und Ansprechpersonen.
    • Versuchen Sie, Zeugen zu gewinnen (Freunde, andere Besucher).
  • Nach dem Vorfall:
    • Sichern Sie die gesamte Kommunikation mit dem Veranstalter (E-Mails, Nachrichten, Antwortschreiben).
    • Überlegen Sie, welche konkreten Nachteile Ihnen entstanden sind (z.B. vollständiger Ausschluss, nur erschwerter Zugang, seelische Belastung).
    • Lassen Sie sich zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten beraten.

FAQ: Häufige Fragen zur Barrierefreiheit bei Veranstaltungen

Ist ein schwieriger Zugang für Rollstühle automatisch eine Diskriminierung?

Nicht automatisch. Eine Benachteiligung liegt zwar vor, aber sie kann nach dem BGStG gerechtfertigt sein, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird (etwa Sicherheit) und keine barrierefreie Alternative ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Muss ein Veranstalter immer die technisch bestmögliche barrierefreie Lösung umsetzen?

Nein. Er ist zu zumutbaren Maßnahmen verpflichtet, muss aber nicht jede denkbare, besonders aufwändige oder extrem teure Lösung realisieren. Entscheidend ist, dass er ernsthaft prüft, was möglich ist, und seine Entscheidung sachlich begründen kann.

Ich fühle mich von einer Veranstaltung ausgeschlossen – was soll ich als Erstes tun?

Dokumentieren Sie die Situation (Fotos, Zeugen, Notizen) und sprechen Sie – wenn möglich – sofort jemanden vom Veranstalter an. Häufig lassen sich sofortige Lösungen finden. Wenn Sie später Ansprüche überlegen, sind diese frühen Beweise sehr wertvoll.

Kann ich noch in der dritten Instanz neue Beweise vorlegen, wenn ich vorher etwas „übersehen“ habe?

Das ist in der Regel schwierig. Neue Tatsachen und Beweismittel werden in höheren Instanzen nur sehr eingeschränkt berücksichtigt. Sie sollten daher bereits in der ersten Instanz alles einbringen, was für Ihren Fall wichtig ist, und frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Wien

Rechtliche Einschätzung und Unterstützung durch die Kanzlei Pichler

Fälle zur Barrierefreiheit nach dem BGStG sind oft komplex: Es geht um persönliche Betroffenheit, technische Möglichkeiten, Sicherheitsaspekte und wirtschaftliche Zumutbarkeit – und all das muss rechtlich richtig eingeordnet werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Gleichbehandlungsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH sowohl Veranstalter als auch betroffene Personen dabei, ihre Rechte und Pflichten realistisch einzuschätzen und passende Lösungen zu finden.

Sind Sie als Veranstalter unsicher, ob Ihre Maßnahmen zur Barrierefreiheit ausreichen? Oder fühlen Sie sich als Mensch mit Behinderung von einer Veranstaltung ausgeschlossen und möchten wissen, ob sich rechtliche Schritte lohnen?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis prüft die Kanzlei Pichler Ihre konkrete Situation, bewertet die Erfolgsaussichten und erarbeitet mit Ihnen das weitere Vorgehen – von der außergerichtlichen Klärung bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

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