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Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtung: Wann sind österreichische Gerichte trotz Auslandsbezug zuständig? [Rechtsanwalt Wien]

Rechtsanwalt Wien

Internationale Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtung: Wann sind österreichische Gerichte trotz Auslandsbezug zuständig? Rechtsanwalt Wien

Viele Geschäftsführer und Manager gehen davon aus, dass sie „in Sicherheit“ sind, wenn sie im Ausland wohnen und Zahlungen aus Österreich längst geflossen sind. Das stimmt so nicht – als Rechtsanwalt Wien weisen wir darauf hin. Gerade im Insolvenzfall können Jahre später Anfechtungsklagen drohen – und die Frage, welches Gericht zuständig ist, entscheidet oft über Strategie, Kosten und Risiko.

Ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt, wie kompliziert diese Zuständigkeitsfragen werden können, wenn mehrere Konzerngesellschaften insolvent sind, Ansprüche abgetreten werden und der Beklagte im Ausland sitzt. Der OGH hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen – die künftige Entscheidung wird für viele Insolvenzsituationen in Konzernen richtungsweisend sein.

Zur Entscheidung

Was war passiert? Typischer Konzernfall mit zwei Insolvenzen

Im Kern geht es um einen Vorgang, der in Unternehmensgruppen häufig vorkommt:

  • Zwei österreichische Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe werden insolvent: die S* P* H* GmbH und die S* M* GmbH. Über beide Gesellschaften eröffnete das Handelsgericht Wien Insolvenzverfahren.
  • Die S* M* GmbH hatte früher als Treuhänderin für einen Geschäftsführer (den späteren Beklagten) Aktien erworben. Als dessen Dienstverhältnis endete, wurden die Aktien zurückgekauft.
  • Das dafür gezahlte Geld landete direkt beim ehemaligen Geschäftsführer. Nach Eintritt der Insolvenzen stellte sich die Frage: Durfte diese Zahlung so erfolgen – oder kann sie angefochten und rückgefordert werden?
  • Der Insolvenzverwalter der S* P* H* GmbH wollte diesen Rückkauf anfechten, also das Geld für die Gläubiger zurückholen. Zugleich war auch die S* M* GmbH insolvent. Die beiden Insolvenzverwalter aus der Unternehmensgruppe einigten sich: Der Insolvenzverwalter der S* M* GmbH soll die Anfechtungsklage führen und ein allfälliger Erlös wird zwischen den beiden Massen halbiert.
  • Dafür wurden die entsprechenden Anfechtungsansprüche (teilweise) vom Insolvenzverwalter der S* P* H* GmbH auf den Insolvenzverwalter der S* M* GmbH übertragen bzw. diesem deren gerichtliche Geltendmachung überlassen.
  • Der beklagte Ex-Geschäftsführer wohnt in der Schweiz und argumentierte vor Gericht, dass österreichische Gerichte international gar nicht zuständig seien. Er erhob eine entsprechende Einrede.

Damit stand plötzlich nicht mehr die Frage im Vordergrund, ob die Zahlung anfechtbar ist, sondern ob das Handelsgericht Wien überhaupt über diesen Fall entscheiden darf – oder ob österreichische Gerichte international unzuständig sind.

Der Knackpunkt: Art. 6 Abs. 1 EuInsVO und „enger Zusammenhang“

Die internationale Zuständigkeit in Insolvenzsachen innerhalb der EU regelt (mit Ausnahmen) die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO). Ein zentraler Punkt dabei ist Artikel 6 Absatz 1 EuInsVO. Vereinfacht gesagt:

Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sind zuständig für Anfechtungsklagen, wenn diese unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang mit ihm stehen.

Das klingt abstrakt, hat aber handfeste Folgen: Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das österreichische Insolvenzgericht (hier: Handelsgericht Wien) auch über Anfechtungsklagen gegen Personen entscheiden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Der EuGH hat bereits früher zu dieser Frage Stellung genommen – unter anderem in der Entscheidung C‑213/10 – F‑Tex. Dort ging es um abgetretene Anfechtungsansprüche, die ein Dritter (nicht der Insolvenzverwalter der insolventen Gesellschaft selbst) geltend machte. Der EuGH zeigte sich zurückhaltend: Wenn ein Anspruch an einen Dritten abgetreten wird, der weitgehend frei und in eigenem Interesse handeln kann, kann der „enge Zusammenhang“ mit dem Insolvenzverfahren der ursprünglichen Gesellschaft fehlen. Dann greift Art. 6 Abs. 1 EuInsVO nicht.

Die Frage ist nun: Gilt das auch, wenn kein beliebiger Dritter, sondern der Insolvenzverwalter einer anderen, ebenfalls insolventen Konzerngesellschaft den Anspruch übernimmt und eine Pflicht zur Geltendmachung sowie eine Erlösaufteilungsvereinbarung besteht?

Was hat der OGH getan – und was noch nicht?

Der OGH hat im aktuellen Fall nicht endgültig entschieden, ob österreichische Gerichte international zuständig sind. Stattdessen hat er erkannt, dass die Sache unionsrechtlich klärungsbedürftig ist:

  • Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Das Berufungsgericht verwies auf F‑Tex und meinte: Abgetretene Ansprüche fallen nicht unter Art. 6 EuInsVO, daher keine Zuständigkeit.
  • Gleichzeitig war anerkannt, dass für „eigene“, nicht abgetretene Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters sehr wohl die Zuständigkeit des österreichischen Insolvenzgerichts besteht.
  • Der OGH sah hier aber keine klassische Abtretung an einen wirtschaftlich freien Dritten, sondern eine konzerninterne Lösung zwischen zwei Insolvenzverwaltern, die beide an die Interessen ihrer jeweiligen Gläubiger gebunden sind und sich vertraglich zur Geltendmachung sowie zur hälftigen Teilung eines Erlöses verpflichtet haben.

Genau in dieser Besonderheit liegt der Unterschied zu F‑Tex: Der neue Zessionar ist kein „unabhängiger Investor“, sondern selbst Insolvenzverwalter einer anderen insolventen Gesellschaft, ebenfalls mit Gläubigerinteressen im Rücken.

Der OGH hat deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Der EuGH soll klären:

Gilt Art. 6 Abs. 1 EuInsVO auch dann, wenn ein Anfechtungsanspruch nicht vom Insolvenzverwalter der betroffenen Gesellschaft selbst, sondern vom Insolvenzverwalter einer verbundenen, ebenfalls insolventen Gesellschaft geltend gemacht wird, nachdem beide Verwalter eine Vereinbarung über die Durchsetzung und Erlösaufteilung geschlossen haben?

Bis der EuGH diese Frage beantwortet, ist das Verfahren beim OGH ausgesetzt. Die endgültige Weichenstellung zur internationalen Zuständigkeit steht also noch aus.

Rechtsanwalt Wien

Als Rechtsanwalt Wien empfehlen wir, die Entwicklung beim EuGH genau zu beobachten und frühzeitig Zuständigkeitsfragen zu prüfen. Das Thema betrifft sowohl Empfänger von Zahlungen als auch Insolvenzverwalter in Konzernen.

Warum das für Manager, Ex-Geschäftsführer und Gläubiger so relevant ist

1. Wohnsitz im Ausland schützt nicht automatisch

Der beklagte Ex-Geschäftsführer lebt in der Schweiz. Trotzdem wird in Österreich darüber verhandelt, ob österreichische Gerichte zuständig sind. Das zeigt:

  • Wer Zahlungen aus einem (später) insolventen österreichischen Unternehmen erhalten hat, kann auch aus dem Ausland vor ein österreichisches Gericht gezogen werden.
  • Insolvenzanfechtungen sind nicht auf rein „nationale“ Konstellationen beschränkt.

Für Manager, Berater, Geschäftspartner oder Gesellschafter mit Auslandsbezug bedeutet das: Die internationale Zuständigkeit muss frühzeitig geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig bestritten werden.

2. Konzernlösungen zwischen Insolvenzverwaltern stehen auf dem Prüfstand

Aus Sicht von Insolvenzverwaltern und Gläubigern ist es oft sinnvoll, dass ein Verwalter eine zentrale Klage führt, statt mehrere parallele Prozesse aus verschiedenen Insolvenzmassen zu führen. Dazu gehören:

  • Abtretung von Anfechtungsansprüchen innerhalb der Unternehmensgruppe,
  • Vereinbarungen über Kosten- und Erlösaufteilung,
  • Ressourcenbündelung und Minimierung von Prozessrisiken.

Das aktuelle Verfahren zeigt jedoch: Ob solche konzerninternen Lösungen auch international zuständigkeitsrechtlich „mitgetragen“ werden, ist noch offen. Die Entscheidung des EuGH wird erheblichen Einfluss darauf haben, wie künftige Sanierungs- und Abwicklungsstrategien in Konzernen gestaltet werden sollten.

3. Prozessrisiken und Verhandlungsstrategien hängen von der Zuständigkeit ab

Die Frage, welches Gericht zuständig ist, ist keine reine Formalität. Sie kann über den Verlauf des gesamten Verfahrens entscheiden:

  • Reisekosten und Verteidigungskosten sind bei Verfahren im Ausland meist höher.
  • Rechtslage und Rechtsprechung unterscheiden sich: Insolvenzrechtliche Anfechtungen sind stark vom jeweiligen nationalen Recht geprägt.
  • Prozessdauer und Vergleichsbereitschaft hängen auch von der Gerichtsbarkeit ab.

Wer frühzeitig die Zuständigkeitsfrage prüft, kann seine Verhandlungsposition und Vergleichsstrategie besser einschätzen. Wird die Zuständigkeit nicht rechtzeitig bestritten, gilt sie in vielen Fällen als akzeptiert – selbst wenn sie rechtlich zweifelhaft wäre.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene

1. Für (ehemalige) Geschäftsführer, Manager und Zahlungsempfänger

  • Frühzeitig Zuständigkeit prüfen lassen: Wenn Sie eine Klage oder auch nur ein Anwaltsschreiben aus dem Ausland erhalten, in dem Anfechtungsansprüche angekündigt werden, sollte sofort geklärt werden, ob das angerufene Gericht international zuständig ist.
  • Einreden rechtzeitig erheben: Die Einrede der internationalen Unzuständigkeit muss in der Regel früh im Verfahren vorgebracht werden. Wer zuwartet, riskiert, diese Verteidigungsmöglichkeit zu verlieren.
  • Zahlungsflüsse dokumentieren: Unterlagen zu Aktienrückkäufen, Abfindungen, Bonuszahlungen oder anderen Leistungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Ohne Dokumentation wird eine spätere Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche deutlich schwieriger.
  • Vergleichslösungen erwägen: Weil Zuständigkeitsfragen komplex und langwierig sind, kann ein früher Vergleich wirtschaftlich sinnvoller sein als jahrelange Prozesse in mehreren Ländern.

2. Für Insolvenzverwalter und Gläubiger in Konzernstrukturen

  • Koordinierte Prozessführung planen: Abtretungen und Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwaltern können sinnvoll sein, um Kräfte zu bündeln. Bis zur Klärung durch den EuGH sollte jedoch mitbedacht werden, dass die internationale Zuständigkeit unter Umständen angezweifelt wird.
  • Vereinbarungen klar schriftlich regeln: Abtretungen von Anfechtungsansprüchen, Pflichten zur Geltendmachung und Aufteilungen von Erlösen sollten detailliert und nachvollziehbar vereinbart werden. So lassen sich später Beweisschwierigkeiten vermeiden.
  • Risikoanalyse anpassen: Offen ist, ob der EuGH konzerninterne Abtretungen insolvenzrechtlich privilegiert behandelt oder nicht. Bis dahin sollten Prozessrisiken entsprechend konservativ bewertet werden.
  • Entwicklung beim EuGH beobachten: Die ausstehende Entscheidung wird die Spielregeln bei konzerninternen Insolvenzanfechtungen maßgeblich prägen – nicht nur in Österreich, sondern in der gesamten EU.

FAQ: Häufige Fragen zur internationalen Zuständigkeit bei Insolvenzanfechtung

Kann ich in Österreich geklagt werden, obwohl ich im Ausland wohne?

Ja. Wenn ein Insolvenzverfahren in Österreich eröffnet wurde, können österreichische Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen auch über Anfechtungsklagen gegen Personen mit Wohnsitz im Ausland entscheiden. Art. 6 Abs. 1 EuInsVO erlaubt das, sofern der Anspruch unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss anhand der konkreten Zahlungen und Vertragsbeziehungen geprüft werden.

Wie lange kann ich mich noch auf fehlende Zuständigkeit berufen?

Die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ist meist frühzeitig zu erheben, häufig bereits in der ersten Klagebeantwortung. Wer sich zunächst inhaltlich verteidigt und die Zuständigkeit erst später thematisiert, läuft Gefahr, die Einrede zu verlieren. Sie sollten daher unmittelbar nach Zustellung der Klage anwaltlichen Rat einholen.

Was ändert sich durch die kommende EuGH-Entscheidung?

Der EuGH wird klären, ob Anfechtungsansprüche, die innerhalb einer Unternehmensgruppe zwischen Insolvenzverwaltern übertragen werden, weiterhin unter die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Art. 6 Abs. 1 EuInsVO fallen. Je nach Ausgang kann das bedeuten, dass zentrale Klagen aus einer Hand in Österreich geführt werden können – oder dass solche „konzerninternen“ Abtretungen für die internationale Zuständigkeit neutral oder sogar nachteilig sind.

Ich habe vor Jahren Aktien oder Anteile zurückverkauft – droht mir jetzt noch etwas?

Ja, das ist möglich. Rückkäufe von Aktien, Abfindungen oder andere Zahlungen an Manager oder Gesellschafter können im Insolvenzfall angefochten werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z.B. Benachteiligung von Gläubigern). Ob eine konkrete Zahlung anfechtbar ist und welches Gericht zuständig wäre, hängt von vielen Faktoren ab: Zeitpunkt der Zahlung, Kenntnis der wirtschaftlichen Lage, vertragliche Grundlage, Sitz der Gesellschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ohne Durchsicht der Unterlagen ist hier keine seriöse Einschätzung möglich.

Professionelle Unterstützung nutzen – bevor Fristen ablaufen

Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug, mehreren Konzerngesellschaften und komplexen Zahlungsvorgängen sind rechtlich anspruchsvoll. Kleine Versäumnisse – etwa eine verspätet erhobene Zuständigkeitseinrede oder schlecht dokumentierte Vereinbarungen – können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Begleitung von Insolvenzen, Anfechtungsstreitigkeiten und grenzüberschreitenden Verfahren berät die Kanzlei Pichler Betroffene, Unternehmen, Insolvenzverwalter und Gläubiger praxisnah und lösungsorientiert. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen eine Anfechtungsklage droht oder wie Sie in einem laufenden Verfahren reagieren sollen, sollten Sie die Situation frühzeitig prüfen lassen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine rechtzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, Risiken zu begrenzen, Fristen einzuhalten und eine sinnvolle Strategie – gegebenenfalls auch mit Blick auf die kommende EuGH-Entscheidung – zu entwickeln.


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