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Außerordentliche Revision & Haftungsklauseln: Schad- und Klagloshaltung klargestellt [Rechtsanwalt Wien]

Schad- und Klagloshaltung

Außerordentliche Revision & Haftungsklauseln: Was der OGH zur „Schad- und Klagloshaltung“ klargestellt hat

Schad- und Klagloshaltung: Viele Unternehmer und Privatpersonen unterschreiben Verträge, in denen sie „schad- und klaglos halten“ sollen – ohne genau zu wissen, wen diese Verpflichtung eigentlich trifft. Erst wenn es zum Streit kommt, zeigt sich, wie riskant unklare Formulierungen sind. Noch größer ist die Ernüchterung, wenn man in letzter Instanz darauf hofft, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) die eigene Sicht der Dinge bestätigt – und die außerordentliche Revision schon an der Zulässigkeit scheitert.

Eine aktuelle Entscheidung des OGH (ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00088.26V) zeigt sehr deutlich: Wer Verträge unklar formuliert und wer sich bei einer außerordentlichen Revision nicht präzise auf die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen stützt, riskiert, dass seine Position endgültig unterliegt. Zur Entscheidung.

Worum ging es in dem Fall konkret?

Im Zentrum stand eine schriftliche Vereinbarung mit einer Verpflichtung zur „Schad- und Klagloshaltung“. Zwischen den Parteien war später strittig, wer diese Verpflichtung tatsächlich treffen sollte:

  • die natürliche Person (also der Beklagte persönlich) oder
  • eine Gesellschaft, die erst in Zukunft gegründet werden sollte.

Das Berufungsgericht legte die Vertragsklausel so aus, dass nicht die Person selbst, sondern nur die noch zu gründende Gesellschaft zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet sei. Damit war offenbar eine Seite nicht einverstanden und versuchte, diese Auslegung mit einer außerordentlichen Revision beim OGH zu bekämpfen.

Der Gedanke dahinter: Der OGH möge die Auslegung des Berufungsgerichts korrigieren, damit doch eine persönliche Haftung der natürlichen Person angenommen wird – oder umgekehrt verhindert wird.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das bedeutet: Er ist inhaltlich gar nicht mehr in die Detailprüfung der Vertragsauslegung eingestiegen.

Die Begründung stützt sich auf die Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 502 Abs 1 ZPO: Eine außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn eine „erhebliche Rechtsfrage“ vorliegt. Das sind etwa Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, eine uneinheitliche Rechtsprechung oder eine schwerwiegende Fehlanwendung von Rechtsnormen.
  • § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH prüft die Zulässigkeit nur auf Basis der Gründe, die in der Zulassungsbeschwerde ausdrücklich vorgebracht werden. Was dort nicht steht, wird nicht „nachgesucht“.

Im konkreten Fall kam der OGH zum Ergebnis:

  • Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Es wird nicht substantiiert dargelegt, dass die Auslegungsregeln ernstlich und erkennbar falsch angewendet worden wären.
  • Die Revision bleibt damit auf dem Standpunkt: „Das Berufungsgericht hätte anders auslegen sollen“ – das genügt nicht.

Folge: Die Revision wurde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen, und die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung blieb bestehen.

Warum ist die Entscheidung für die Praxis so bedeutsam?

Die Entscheidung bestätigt zwei für die Praxis äußerst wichtige Punkte:

1. Vertragsauslegung ist keine „dritte Instanz für Geschmacksfragen“

Die Auslegung eines Vertrages ist primär Aufgabe der Gerichte erster und zweiter Instanz. Der OGH greift nur ein, wenn die allgemeinen Auslegungsgrundsätze grob verkannt werden oder eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage besteht (z. B. völlig neue Vertragsmodelle, unklare gesetzliche Begriffe).

Nur weil eine Partei mit der Auslegung nicht einverstanden ist, entsteht noch keine „erhebliche Rechtsfrage“. Das Risiko unklarer oder missverständlicher Formulierungen im Vertrag trägt grundsätzlich jene Seite mit, die diese Klauseln unterschreibt – unabhängig davon, ob sie später meint, der Vertrag hätte „eigentlich anders gemeint“ sein sollen.

2. Die außerordentliche Revision ist kein „Berufungs-Ersatz“

Die außerordentliche Revision dient nicht dazu, die Beweiswürdigung oder eine für eine Partei ungünstige Vertragsauslegung noch einmal voll zu überprüfen. Sie ist ein Ausnahmerechtsmittel mit klar begrenzter Funktion: Sicherung der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung.

Wer eine außerordentliche Revision einbringen will, muss daher:

  • konkret darlegen, welche erhebliche Rechtsfrage vorliegt, und
  • aufzeigen, dass eine ernstliche Verkennung der Rechtslage bzw. der Auslegungsregeln vorliegt.

Ein bloßer Hinweis nach dem Motto „das Berufungsgericht hat falsch ausgelegt“ reicht nicht. Genauso wenig genügt es, bloß die eigene Sicht der Vertragsbestimmung zu wiederholen.

Was bedeutet das für typische Vertragssituationen?

Die Entscheidung ist nicht auf einen exotischen Einzelfall beschränkt. Gerade bei Klauseln wie „schad- und klaglos halten“ stellen sich im Alltag immer wieder ähnliche Fragen:

  • Geschäftsführer & Gründung einer GmbH: Wird in einem Vorvertrag geregelt, dass „die Gesellschaft den Vertragspartner schad- und klaglos hält“, ist zu klären, ob zusätzlich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Gesellschafters gewollt ist. Fehlt eine klare Aussage, kann das Gericht – wie im vorliegenden Fall – zum Ergebnis kommen, dass nur die Gesellschaft haftet.
  • Privatperson tritt „für ein Unternehmen“ auf: Schließt eine Privatperson im eigenen Namen, aber „für eine zu gründende Firma“, einen Vertrag, ist entscheidend, ob im Vertrag klar festgehalten ist, dass diese Person selbst haftet, solange die Gesellschaft noch nicht besteht.
  • Bürgschaften und Garantien: Wer glaubt, er habe „nur für die Gesellschaft unterschrieben“, kann sein blaues Wunder erleben, wenn der Vertrag eine persönliche Schad- und Klagloshaltung oder Bürgschaft enthält. Oder eben umgekehrt: Wer auf die persönliche Haftung verlassen will, muss diese unmissverständlich im Vertrag sehen.
  • Zusatzvereinbarungen und E-Mails: Oft wird versucht, unklare Verträge im Nachhinein per E-Mail oder Zusatzvereinbarung „zurechtzurücken“. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob und wie diese Dokumente bei der Auslegung berücksichtigt werden. Je klarer und geschlossener die Ausgangsvereinbarung ist, desto geringer ist hier das Risiko.

Konkrete Handlungsempfehlungen: Was sollten Sie jetzt beachten?

1. Beim Vertragsabschluss: Klarheit vor Unterschrift

  • Wortlaut genau prüfen: Wer ist Vertragspartner? Wer ist zur „Schad- und Klagloshaltung“ verpflichtet – die Person, eine bestehende Gesellschaft, eine zu gründende Gesellschaft?
  • Persönliche Haftung ausdrücklich regeln: Soll eine Person persönlich haften (z. B. Geschäftsführer, Gesellschafter, Privatperson), muss dies explizit und klar im Vertrag stehen, etwa durch gesonderte Klauseln oder Unterschriftszeilen mit Hinweis auf die persönliche Verpflichtung.
  • Keine Mehrdeutigkeit riskieren: Formulierungen wie „die Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter haften“ sind auslegungsbedürftig und damit konfliktträchtig. Besser: eindeutige Zuordnung.

2. In laufenden Vertragsstreitigkeiten: Auslegung richtig aufbereiten

  • Auslegungsregeln gezielt anwenden: Im Prozess muss strukturiert dargestellt werden, wie der Vertrag nach den anerkannten Auslegungsregeln zu verstehen ist (Wortlaut, Zweck, Interessenlage, Verhandlungen, branchentypische Gepflogenheiten).
  • Beweise frühzeitig sichern: E-Mails, Besprechungsnotizen, Entwurfsfassungen und Zeugen können belegen, was die Parteien tatsächlich wollten. Je früher diese Unterlagen gesammelt werden, desto besser.
  • Risikoabwägung: Ist die Formulierung wirklich klar genug, um auf eine bestimmte Auslegung zu vertrauen? Oder ist ein Vergleich wirtschaftlich sinnvoller, bevor der Vertrag letztinstanzlich gegen Sie ausgelegt wird?

3. Vor einer außerordentlichen Revision: Zulässigkeit steht im Vordergrund

Wer überlegt, eine außerordentliche Revision an den OGH zu erheben, sollte Folgendes beachten:

  • Zulässigkeitsgründe präzise darstellen: Es reicht nicht, einen angeblichen Fehler zu rügen. Es muss aufgezeigt werden, warum dieser Fehler eine erhebliche Rechtsfrage begründet.
  • Keine Wiederholung der Berufung: Die außerordentliche Revision ist kein zweites Berufungsschriftsatz. Sie muss sich gezielt mit den Voraussetzungen des § 502 ZPO und der Judikatur zur erheblichen Rechtsfrage auseinandersetzen.
  • Aussichten realistisch einschätzen: Die Zurückweisungsquote ist hoch. Ohne klare, fundierte Argumente zur Verkennung von Auslegungsregeln oder zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage sind die Erfolgschancen gering.

FAQ: Häufige Fragen rund um Schad- und Klagloshaltung & OGH-Revision

Bin ich als Privatperson automatisch persönlich haftbar, wenn im Vertrag eine „Schad- und Klagloshaltung“ steht?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, wer im Vertrag als Verpflichteter genannt ist und in welcher Rolle Sie unterschrieben haben. Steht dort nur eine (bestehende oder zu gründende) Gesellschaft, kann das Gericht – wie im besprochenen Fall – annehmen, dass ausschließlich diese Gesellschaft verpflichtet ist. Umgekehrt kann eine ausdrücklich geregelte persönliche Haftung sehr wohl zu einer vollen Privatverpflichtung führen.

Kann ich eine für mich ungünstige Vertragsauslegung immer bis zum OGH bekämpfen?

Nein. Eine außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Dass Sie die Auslegung für falsch halten, genügt nicht. Es muss dargelegt werden, dass das Berufungsgericht die einschlägigen Auslegungsregeln schwerwiegend verkannt hat oder eine grundlegende, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären ist.

Was passiert, wenn der OGH meine außerordentliche Revision zurückweist?

Dann bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts endgültig aufrecht. Der OGH beschäftigt sich in diesem Fall gar nicht mehr mit der inhaltlichen Frage, wer haftet oder wie der Vertrag auszulegen ist. Die Zurückweisung bedeutet, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

Wie kann ich schon beim Vertragsabschluss Streit über die Auslegung vermeiden?

Indem Sie klare, eindeutige Formulierungen wählen und sich rechtzeitig beraten lassen. Wer genau verpflichtet ist, sollte im Vertrag so formuliert werden, dass für Außenstehende keinerlei Zweifel besteht. Auch die Rolle, in der eine Person unterschreibt (privat, als Vertreter, als zukünftiger Gesellschafter), sollte unmissverständlich ersichtlich sein.

Rechtsanwalt Wien

Sind Sie von unklaren Haftungsklauseln oder einer möglichen OGH-Revision betroffen?

Unklare Verträge und die Frage, wer tatsächlich haftet, können existenzbedrohende Folgen haben – für Unternehmer ebenso wie für Privatpersonen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Vertrags- und Zivilprozessrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei Schad- und Klagloshaltungsvereinbarungen und die strengen Anforderungen an außerordentliche Revisionen genau.

Wenn Sie:

  • eine Vertragsklausel zur Haftung oder Schad- und Klagloshaltung überprüfen lassen möchten,
  • bereits in einen Vertragsstreit verwickelt sind oder
  • überlegen, ob eine außerordentliche Revision an den OGH sinnvoll und aussichtsreich ist,

dann lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine rechtzeitige, fundierte Einschätzung kann darüber entscheiden, ob Sie Ihre Rechte wirksam durchsetzen oder unnötige Risiken vermeiden.


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