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ASVG-Pensionsanpassung 2024: Betriebspension zählt nicht

ASVG-Pensionsanpassung 2024

OGH bestätigt: ASVG-Pensionsanpassung 2024 – Betriebspension zählt nicht, Nachzahlungen möglich

ASVG-Pensionsanpassung 2024: „Ihre Betriebspension bremst die Erhöhung Ihrer staatlichen Pension 2024.“ Diese Aussage hat der Oberste Gerichtshof nun in klarer Form zurückgewiesen. Für viele Pensionistinnen und Pensionisten ist das eine spürbare gute Nachricht – mit unmittelbaren finanziellen Folgen.

Worum geht es konkret?

Viele Ruheständler beziehen zwei Leistungen: die staatliche Alterspension nach dem ASVG und zusätzlich eine Betriebspension (etwa aufgrund einer Dienstordnung, eines Kollektivvertrags oder eines Vertrags mit dem ehemaligen Dienstgeber). Im Zuge der besonderen Pensionsanpassung 2024 hat die Pensionsversicherung in zahlreichen Fällen beide Bezüge zu einem „Gesamtpensionseinkommen“ addiert – und darauf basierend die Erhöhung der ASVG-Pension gestaffelt oder gedeckelt.

Genau das war Gegenstand des Verfahrens, das der OGH am 19.05.2026 (10 ObS 38/26z) entschieden hat: Ein Pensionist erhielt eine ASVG-Pension und zusätzlich eine Betriebspension nach den Dienstvorschriften der Wirtschaftskammern (DV 1946). Die Pensionsversicherung rechnete die Betriebspension bei der 2024er-Anpassung der ASVG-Pension mit ein und setzte dadurch eine geringere Erhöhung fest. Die Vorinstanzen widersprachen – und der OGH bestätigte diese Sicht.

Rechtslage verständlich erklärt: Wann zählt eine Leistung zum „Gesamtpensionseinkommen“?

Die Anpassung der ASVG-Pensionen 2024 folgt einer Sonderlogik. § 790 Abs 2 ASVG verweist dafür auf das „Gesamtpensionseinkommen“ – allerdings nur insoweit, als es sich aus Leistungen zusammensetzt, die im Jahr 2024 nach einem Materiengesetz anzupassen sind. Gemeint sind also gesetzlich geregelte Pensionen und Leistungen, bei denen die Anpassung selbst durch Gesetz erfolgt.

Wichtig ist die Abgrenzung: Betriebspensionen, die auf Dienstordnungen, Verträgen oder sonstigen privatrechtlichen Grundlagen beruhen, werden nicht „durch Gesetz“ angepasst, sondern nach den jeweils vereinbarten Regeln. Auch sogenannte Sonderpensionen, die auf solchen Grundlagen beruhen, fallen daher grundsätzlich nicht unter die Zurechnungsvorschrift des § 790 Abs 2 ASVG für 2024.

Die Konsequenz: Für die ASVG-Pensionsanpassung 2024 darf die Pensionsversicherung die Betriebspension nicht in das maßgebliche Gesamtpensionseinkommen einrechnen. Die staatliche Pension ist daher höher anzupassen, als es in manchen Bescheiden ursprünglich geschehen ist.

Das OGH-Urteil im Überblick: Klarheit für 2024

Der OGH wies die Revision der Pensionsversicherung als unzulässig zurück (10 ObS 38/26z vom 19.05.2026). Damit bestätigte er die Entscheidungen der Vorinstanzen inhaltlich:

  • Bei der Pensionsanpassung 2024 nach § 790 Abs 2 ASVG ist eine Betriebspension – auch wenn sie auf einer Dienstordnung wie der DV 1946 beruht – keine „nach einem Materiengesetz anzupassende Leistung“.
  • Die Betriebspension ist daher nicht in das für 2024 relevante Gesamtpensionseinkommen einzubeziehen.
  • Die ASVG-Pension des Klägers war folglich höher anzupassen, als es die Pensionsversicherung berechnet hatte.
  • Die Pensionsversicherung hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Warum keine „neue“ Rechtsfrage? Der OGH hatte diese Auslegung bereits kurz davor in einem Parallelfall (10 ObS 21/26z) dargelegt. Die Linie ist damit gefestigt: Für 2024 bleibt die Betriebspension bei der besonderen Anpassungslogik der staatlichen Pension außen vor.

Was bedeutet das für Ihren Geldbeutel?

Die Entscheidung wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der 2024er-Erhöhung Ihrer ASVG-Pension aus, wenn Sie zusätzlich eine Betriebspension/Sonderpension beziehen. Typische Konstellationen:

  • Sie erhalten eine ASVG-Pension und eine vertraglich geregelte Firmenpension. Die Pensionsversicherung hat beides addiert und daraus eine geringere Erhöhung abgeleitet. Nach der OGH-Linie ist diese Addition für 2024 unzulässig.
  • Ihre Firmenpension orientiert sich am Gehaltsschema des früheren Aktivstandes (z. B. Dienstordnung). Auch dann handelt es sich nicht um eine gesetzlich anzupassende Leistung. Sie bleibt für 2024 unberücksichtigt.
  • Sie vermuten, dass Ihre staatliche Pension 2024 zu niedrig angepasst wurde, bekommen aber gleichzeitig eine betriebliche Zusatzpension. Genau hier besteht Potenzial für eine Nachzahlung.
  • Achtung: Die Entscheidung erhöht nicht Ihre Betriebspension. Es geht ausschließlich um die korrekte Erhöhung der staatlichen ASVG-Pension im Jahr 2024.

So gehen Sie jetzt vor – pragmatische Checkliste zur ASVG-Pensionsanpassung 2024

  • Pensionsbescheid 2024 hervorholen: Prüfen Sie, wie die Erhöhung Ihrer ASVG-Pension begründet wurde. Finden sich Hinweise auf ein „Gesamtpensionseinkommen“ unter Einbeziehung Ihrer Betriebspension?
  • Zweite Leistung identifizieren: Handelt es sich bei Ihrer Zusatzleistung um eine Betriebspension/Sonderpension aus Vertrag, Dienstordnung oder Vereinbarung mit dem ehemaligen Arbeitgeber? Dann ist sie 2024 nicht anzurechnen.
  • Dokumente sammeln: Bescheid(e) der Pensionsversicherung, Nachweise zur Betriebspension (z. B. Leistungsmitteilungen, Dienstordnung, Vertragsunterlagen).
  • Berechnung prüfen lassen: Lassen Sie rechnerisch nachvollziehen, wie hoch Ihre 2024er-Anpassung ohne Anrechnung der Betriebspension ausfallen muss.
  • Fristen beachten: Für Sozialleistungsansprüche gelten Verjährungs- bzw. Fristenregeln. Warten Sie nicht zu lange, um Nachzahlungsansprüche geltend zu machen.
  • Rechtliche Schritte planen: Je nach Fall ist eine außergerichtliche Klärung oder ein gerichtliches Vorgehen im Sozialrecht möglich. Eine fundierte Einschätzung spart Zeit und Geld.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei ASVG-Pensionsanpassung 2024

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre ASVG-Pensionsanpassung 2024 wegen der Einrechnung einer Betriebspension zu niedrig ausgefallen ist, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. In vielen Fällen hängt der Anspruch auf Nachzahlung davon ab, was im Bescheid steht, welche Leistung genau als „Betriebspension/Sonderpension“ bezogen wird und wie die Pensionsversicherung das „Gesamtpensionseinkommen“ gebildet hat.

Häufige Fragen aus der Praxis

Zählt meine Firmenpension jetzt gar nicht mehr?

Für die besondere Pensionsanpassung 2024 der ASVG-Pension: nein. Betriebspensionen/Sonderpensionen auf Basis von Dienstordnungen oder Verträgen sind nicht einzubeziehen. Ihre Firmenpension selbst bleibt davon unberührt – sie wird durch das Urteil weder erhöht noch gesenkt.

Bekomme ich eine Nachzahlung automatisch oder muss ich aktiv werden?

Verlassen Sie sich nicht auf eine automatische Korrektur. Wenn Ihre ASVG-Pension 2024 unter Einrechnung der Betriebspension zu niedrig angepasst wurde, sollten Sie die Berechnung prüfen lassen und Nachzahlungen aktiv geltend machen.

Gilt das auch für 2025 und die Folgejahre?

Die Entscheidung betrifft die Sonderregelung 2024. Der Gesetzgeber kann für spätere Jahre andere Vorgaben treffen. Für 2024 ist die Linie des OGH jedoch klar.

Welche Unterlagen brauchen Sie für eine Prüfung?

Hilfreich sind der Pensionsanpassungsbescheid 2024, aktuelle Leistungsmitteilungen Ihrer ASVG-Pension, Unterlagen zur Betriebspension (z. B. Vertrag, Dienstordnung, jährliche Anpassungsschreiben) sowie Ihre Kontaktdaten für Rückfragen.

Fazit: 2024 fair nachrechnen – es kann sich lohnen

Die OGH-Entscheidung (10 ObS 38/26z vom 19.05.2026) schafft Rechtsklarheit: Eine Betriebspension ist bei der 2024er-Anpassung der ASVG-Pension nicht mitzuzählen. Viele Betroffene haben damit Anspruch auf eine höhere Erhöhung ihrer staatlichen Pension für 2024 – und auf eine entsprechende Nachzahlung. Den Volltext finden Sie hier: Zur Entscheidung.

Individuelle Prüfung gewünscht?

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit Pensions- und Sozialversicherungsansprüchen prüft die Kanzlei Pichler Ihren Pensionsbescheid 2024, berechnet den möglichen Nachzahlungsanspruch und begleitet Sie bei der Durchsetzung – effizient und transparent.

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