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EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz: Folgen für Gemeinden

EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz

EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz: EuGH schärft die Inhouse-Ausnahme – Konzernumsätze zählen mit – Folgen für Österreichs Gemeinden und Beteiligungsholdings

EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz: Direktvergaben an kommunale Holdings ohne Ausschreibung stehen EU-weit auf dem Prüfstand. In einem aktuellen Urteil in der Rechtssache C‑692/23 (ECLI:EU:C:2026:4) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt: Wird eine kontrollierte Einheit als Muttergesellschaft eines Konzerns eingesetzt, ist für die 80%-Schwelle der Inhouse-Ausnahme nicht nur ihr eigener Umsatz maßgeblich, sondern auch der Umsatz ihrer übrigen Konzerngesellschaften – nötigenfalls anhand des konsolidierten Konzernabschlusses. Das hat das Potenzial, die Vergabepraxis in Österreich spürbar zu verändern.

Der Fall aus den Niederlanden: Kette von Direktvergaben und eine Holding als „Drehscheibe“

Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande). Ein Vorabentscheidungsersuchen ist das Verfahren, mit dem nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU‑Rechts vorlegen, damit dieses in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.

Drei niederländische Gemeinden (die sogenannten BAR‑Gemeinden) vergaben die Verwertung ihres Haushaltsrestmülls ohne Ausschreibung in zwei Schritten: zunächst an die kommunal beherrschte Gesellschaft Irado, die ihrerseits – ebenfalls ohne Ausschreibung – an AF weitergab. AF ist eine kommunale Holding als Muttergesellschaft, unter der mehrere Tochtergesellschaften arbeiten; einige davon sind auf dem Markt aktiv und erbringen Leistungen für Dritte.

Ein privater Entsorger (AVR) focht diese Direktvergaben an. Kern des Streits: Greift die Inhouse‑Ausnahme der Richtlinie 2014/24/EU (die Vergaberichtlinie, welche die Regeln für öffentliche Aufträge in der EU vorgibt), wenn die 80%-Schwelle der Tätigkeiten einer gemeinsam kontrollierten Einrichtung nur auf Ebene der Muttergesellschaft erfüllt scheint? Oder muss der Konzern als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden?

Was wollte das niederländische Gericht vom EuGH wissen?

Die Vorlagefrage betraf die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU. Diese Bestimmungen erlauben eine Inhouse‑Vergabe (also eine Direktvergabe ohne Ausschreibung), wenn u.a. mindestens 80% der Tätigkeiten der kontrollierten Einheit der Erfüllung von Aufgaben dienen, die ihr von den kontrollierenden öffentlichen Stellen übertragen wurden.

Zusätzlich stellte sich die Frage, ob für diese 80%-Prüfung der konsolidierte Konzernumsatz gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) – insbesondere Art. 22 und 24 – herangezogen werden darf oder sogar muss. Eine weitere Nebenfrage betraf Umsätze aus dem Betrieb einer von der Muttergesellschaft geführten Deponie; diese musste der EuGH letztlich nicht mehr beantworten.

Die Entscheidung des EuGH: 80% heißt „wirtschaftliche Realität“ – Konzernumsätze inkludiert

Der EuGH entschied klar: Ist die kontrollierte Einrichtung Mutter eines Konzerns, muss für die 80%-Schwelle nicht nur ihr eigener Umsatz, sondern auch der Umsatz der übrigen Konzerngesellschaften berücksichtigt werden. Maßstab kann – und soll – der konsolidierte Konzernabschluss nach der Rechnungslegungsrichtlinie sein. Damit wird eine bloß formale Betrachtung der juristischen Hülle ausgeschlossen.

Zur Begründung betont der Gerichtshof:

  • Die Inhouse‑Ausnahme ist eng auszulegen. Sie erlaubt es öffentlichen Stellen zwar, Aufgaben mit eigenen Mitteln zu erbringen, ohne den Markt zu öffnen. Sie darf aber nicht zur Umgehung des Wettbewerbs führen.
  • Die 80%-Schwelle dient als materieller Schutzmechanismus: Nur wenn die kontrollierte Einheit ihre Tätigkeiten überwiegend für die öffentlichen Träger erbringt, rechtfertigt sich die Ausnahme.
  • Wo eine Muttergesellschaft über Töchter am Markt agiert, prägen auch die Tätigkeiten der Töchter das wirtschaftliche Gesamtbild. Eine „künstliche Aufspaltung“, um die 80%-Quote isoliert auf Ebene der Mutter zu erreichen, ist unzulässig.
  • Der konsolidierte Konzernabschluss bildet die wirtschaftliche Realität verlässlich ab: Interne Umsätze werden eliminiert, externe Umsätze gebündelt. Er ist daher eine geeignete Referenz, um den 80%-Anteil zu bestimmen.

Wichtig: Der EuGH sah keine Veranlassung für eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen. Die Auslegung gilt seit Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU. Die separate Frage zur Zuordnung bestimmter Deponieumsätze musste nicht mehr entschieden werden.

Hinweis zu Begriffen: Eine „Richtlinie“ ist ein EU‑Rechtsakt, der Ziele vorgibt und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist; sie wirkt aber über die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch auf bestehendes nationales Recht ein. Entscheidungen des EuGH sind für alle Gerichte in der EU bindend, wenn dieselbe Rechtsfrage betroffen ist – auch für österreichische Gerichte, unabhängig davon, dass der Ausgangsfall aus den Niederlanden stammt.

Zum Originalurteil des EuGH

EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz: Was bedeutet das für Österreich? Pflicht zum „Konzernblick“ bei Inhouse‑Vergaben

In Österreich ist die Inhouse‑Ausnahme der Richtlinie 2014/24/EU im BVergG 2018 umgesetzt. Ab sofort ist bei der 80%-Prüfung zwingend zu klären, ob die kontrollierte Einheit Mutter einer Gruppe ist. Ist das der Fall, sind für den Tätigkeitsanteil nicht nur die Umsätze der Mutter, sondern auch die der Konzerntöchter zu berücksichtigen – vorzugsweise auf Basis des konsolidierten Konzernabschlusses nach UGB (§§ 244 ff UGB setzen die Rechnungslegungsrichtlinie in Österreich um).

Konsequenzen im Überblick:

  • Gerichte und Nachprüfungsbehörden (insb. Bundesverwaltungsgericht) müssen bei der 80%-Schwelle den Konzernbezug mitdenken. Eine Praxis, die ausschließlich auf den Einzelumsatz der Mutter abstellt, ist mit dem EuGH‑Urteil unvereinbar.
  • Öffentliche Auftraggeber (Gemeinden, Städte, Landesgesellschaften, Gemeindeverbände) müssen Direktvergaben an kommunale Holdings neu bewerten, wenn Schwestergesellschaften oder Töchter nennenswerte Marktaktivitäten entfalten.
  • Unternehmen können sich auf diese Auslegung berufen: Erreicht eine kommunale Holding die 80%-Quote nur, wenn man Tochterumsätze ausblendet, ist die Inhouse‑Vergabe angreifbar.

Typische österreichische Konstellationen, in denen das Urteil „durchschlägt“:

  • Abfallwirtschaft und Stadtreinigung: Stadtwerke‑Holding vergibt Entsorgungsleistungen an die Mutter; Schwestergesellschaften bieten Leistungen auch außerhalb der Trägergemeinden an.
  • Wasser/Abwasser und Energie: Integrierte Versorgerkonzerne mit Misch‑Tätigkeiten (Pflichtaufgaben vs. marktliche Contracting‑Modelle).
  • IT‑Services und Digitalisierungsprojekte: Kommunale IT‑Holdings erbringen Leistungen für die Träger, verkaufen aber auch am Markt.
  • ÖPNV/Verkehr, Facility‑Management: Konzernstrukturen mit gewerblichen Nebenaktivitäten (Werbung, Werkstätten, externe Services).

Ein für die Praxis entscheidender Punkt: Der EuGH betont die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Entscheidend ist, wofür die Gruppe als Ganze tätig ist. Der Drei‑Jahres‑Durchschnitt kann zur Glättung herangezogen werden, soweit die Richtlinie bzw. nationale Praxis dies vorsieht. Interne Umsätze sind zu eliminieren; zuzuordnen sind nur echte Außenumsätze bzw. – wo sachgerechter – tätigkeitsbezogene Werte wie Kosten oder Leistungsvolumina.

Checkliste und Handlungsempfehlungen für Österreich

Für öffentliche Auftraggeber

  • 80%-Test neu aufsetzen: Prüfen, ob die beauftragte Einheit Mutter einer Gruppe ist. Wenn ja, den konsolidierten Tätigkeitsanteil ermitteln (Umsätze/Kosten), idealerweise als Drei‑Jahres‑Durchschnitt.
  • Tätigkeiten sauber trennen: Welche Leistungen dienen der Erfüllung übertragener öffentlicher Aufgaben? Welche sind Marktleistungen für Dritte?
  • Dokumentation: Konzernkreis definieren, Intercompany‑Eliminierungen darstellen, Zuordnungsmethode begründen. Ohne belastbare Dokumentation steigt das Anfechtungsrisiko.
  • Strukturcheck: „Aufhübschen“ der Quote durch Auslagern von Marktaktivitäten in Töchter funktioniert nicht. Entweder Marktaktivitäten konzernweit minimieren oder ausschreiben.
  • Vertrags‑ und Zeitmanagement: Geplante Verlängerungen/Neuvergaben rechtzeitig prüfen; bestehende Verträge auf rechtliche Risiken und allfällige Korrekturen screenen.
  • Finanzunterlagen verfügbar halten: Konzernabschlüsse, Segmentberichte und interne Aufstellungen bereithalten; Schnittstellen zwischen Vergabe‑, Finanz‑ und Beteiligungscontrolling klären.

Für Unternehmen (Bieter/Marktteilnehmer)

  • Marktbeobachtung schärfen: Direktvergaben an kommunale Holdings identifizieren – insbesondere in Sektoren mit Konzernstrukturen.
  • Beweissicherung: Öffentliche Quellen (Konzernabschlüsse, Transparenzberichte, Gemeinderatsunterlagen) sammeln; bei Bedarf Auskunftsrechte nutzen.
  • Rechtsschutz rasch nutzen: Nachprüfungs‑ oder Feststellungsanträge beim BVwG zeitnah einbringen; Nichtigerklärung und Schadenersatz prüfen, wenn Chancen vereitelt wurden.

Für kommunale/landesnahe Konzerne

  • Compliance‑Check: Konzernweit erfassen, wo Marktumsätze anfallen und wie sie die 80%-Quote der Mutter beeinflussen. Das gilt insbesondere nach der Linie „EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz“.
  • Governance anpassen: Aufgabenübertragungen klar regeln; bei Gelegenheitsgeschäften am Markt Vorsicht – wiederkehrende Drittumsätze können die Inhouse‑Quote kippen.
  • Strategische Entscheidung: Entweder konsequente „Innenorientierung“ (keine oder geringe Marktaktivitäten) oder bewusster Gang in das Vergabeverfahren mit Wettbewerb.

Rechtliche Einordnung zur Durchsetzung: Die vergaberechtlichen Ausnahmen sind richtlinienkonform auszulegen. Wird die 80%-Schwelle unter konsolidierter Betrachtung nicht erreicht, ist eine Inhouse‑Vergabe rechtswidrig. Unternehmen können sich in Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren darauf berufen; öffentliche Auftraggeber müssen das Urteil von Amts wegen beachten. Schadenersatzansprüche wegen Vergaberechtsverstößen kommen nach österreichischem Recht in Betracht; Staatshaftungsansprüche stehen im Hintergrund, regelmäßig sind jedoch die vergaberechtlichen Rechtsbehelfe vorrangig.

Ehrlicher Hinweis zur Übertragbarkeit: Wo keine Konzernstruktur mit konsolidierungspflichtigen Töchtern besteht, bleibt die klassische 80%-Prüfung auf Ebene der Einzelgesellschaft maßgeblich. Wo aber eine Mutter‑Tochter‑Gruppe vorliegt, ist ab sofort der konsolidierte Blick Pflicht – im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur „EuGH Inhouse-Ausnahme Konzernumsatz“.

Fazit: Klarheit mit Signalwirkung – jetzt Compliance schaffen

Der EuGH hat die Leitplanken für Inhouse‑Vergaben geschärft und den wirtschaftlichen Realitätscheck verankert: 80% bedeuten 80% der Gruppe, wenn eine Muttergesellschaft vorliegt. Für Österreichs öffentliche Auftraggeber bringt das mehr Prüf‑ und Dokumentationsaufwand – zugleich aber mehr Rechtssicherheit, wenn die Regeln beachtet werden. Für Unternehmen eröffnen sich Chancen auf Ausschreibungen, wo die Quote konsolidiert nicht erreicht wird.

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