Sowiesokosten beim Fenstertausch: OGH stellt klar, wer sie trägt – trotz Warnpflichtverletzung
Sowiesokosten beim Fenstertausch sind oft der Streitpunkt, wenn eine Billigvariante gewählt wurde und Jahre später teure Schäden auftreten. Gerade bei Fenstern, Dächern oder Fassaden zeigt sich oft erst mit Verzögerung, ob eine „preisgünstige“ Ausführung wirklich hält, was sie verspricht. Spätestens wenn Wasser eindringt, stellt sich die heikle Frage: Wer zahlt die Sanierung – und was davon? Ein aktueller Blick auf die Rechtsprechung zum Thema „Sowiesokosten“ zeigt: Nicht jeder Euro ist ersatzfähig, selbst wenn der Unternehmer seine Warnpflicht verletzt hat.
Typisches Szenario: Günstige Montage, späterer Wassereintritt
Eine Kundin ließ vor Jahren Fenster zu einem günstigen Preis einbauen. Man einigte sich auf eine einfache Montagevariante – augenscheinlich ohne normgerechte, dauerhaft dichte Ausführung der Anschlussfugen. Viele Jahre passierte nichts. Dann trat Wasser ein. Der Auslöser: Die Fuge zwischen Fensterrahmen und Mauer war nicht ausreichend dicht. Der Unternehmer hätte davor warnen müssen, dass die gewählte Ausführung den Zweck (Dichtheit) voraussichtlich nicht erfüllt. Zwar wäre der Wassereintritt bei „sehr intensiver“ Wartung vermeidbar gewesen, doch das ändert am Grundproblem nichts.
Für die Sanierung und Verbesserung der Abdichtung fielen fast 20.000 Euro an. Darin enthalten: Gut 5.500 Euro sogenannte „Sowiesokosten“ – also Aufwendungen, die ohnehin angefallen wären, wenn man die Fugen gleich zu Beginn normgerecht hergestellt hätte. Vor Gericht ging es am Ende nur noch darum, ob auch diese 5.500 Euro vom Unternehmer ersetzt werden müssen.
OGH-Entscheidung: Keine Erstattung von Sowiesokosten beim Fenstertausch
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Kundin ab. Die Kernaussage ist deutlich:
- Auch bei verletzter Warnpflicht sind Sowiesokosten nicht zu ersetzen. Denn diese Kosten hätte der Kunde bei korrekter Aufklärung und ordnungsgemäßer, normgerechter Ausführung von Anfang an selbst getragen.
- Das sogenannte Tauglichkeitsrisiko – also das Risiko, dass eine bestimmte Ausführung den Zweck tatsächlich erfüllt – hängt von der Auslegung des konkreten Vertrags ab. Eine allgemeine, abstrakte Regel wollte der OGH daraus nicht ableiten.
- Die Revision scheiterte außerdem daran, dass sie im Kern bloß die Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen bekämpfte und keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte.
Was sind „Sowiesokosten“ – und warum sind sie nicht ersatzfähig?
Sowiesokosten sind jene Kosten, die ohnehin entstanden wären, wenn die Leistung von Beginn an ordnungsgemäß und zwecktauglich ausgeführt worden wäre. Beispiel: Für eine dauerhaft dichte Fensterfuge sind bestimmte Abdichtungsmaterialien und ein fachgerechtes Anschlussdetail notwendig. Wenn das bei der Sanierung nachgeholt wird, sind diese Materialien und Arbeitsschritte keine „Mehrkosten“, sondern genau die Kosten, die von Anfang an anzusetzen gewesen wären. Gerade bei Sowiesokosten beim Fenstertausch wird dieser Unterschied in der Praxis häufig unterschätzt.
Im Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz der Naturalrestitution: Der Geschädigte wird so gestellt, als wäre korrekt aufgeklärt und richtig ausgeführt worden – nicht besser. Deshalb gibt es keinen Ersatz für Aufwendungen, die bei richtiger Vorgangsweise zugleich angefallen wären. Ersatzfähig bleiben hingegen die zusätzlichen Schäden, die über das „Ohnehin“-Niveau hinausgehen – etwa Wasserschäden im Innenraum oder Mehrarbeiten, die ohne den Mangel nicht erforderlich gewesen wären. Auch hier zeigt sich: Sowiesokosten beim Fenstertausch sind strikt von Mehrschäden zu trennen.
Wichtig ist zudem die rechtliche Einordnung, wenn eine von vornherein untaugliche, aber konkret vereinbarte Ausführung vorliegt: Bevor klassische Gewährleistungsrechte im Vordergrund stehen, kommt die Vertragsanpassung über das Irrtumsrecht in Betracht. Das kann – je nach Auslegung der Vereinbarung – auch bedeuten, dass für eine zwecktaugliche Ausführung ein höheres Entgelt zu zahlen gewesen wäre. Daran ändert eine (möglicherweise) verletzte Warnpflicht nichts am Grundprinzip der Schadensermittlung.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Günstige Abweichung von Normen: Entscheiden Sie sich bewusst für eine billigere Variante, die nicht dem Stand der Technik entspricht, tragen Sie die Sowiesokosten, die bei richtiger Ausführung von Beginn an angefallen wären. Diese Posten sind später nicht ersatzfähig – selbst dann nicht, wenn der Unternehmer deutlicher hätte warnen müssen. Bei Sowiesokosten beim Fenstertausch betrifft das besonders die normgerechte Herstellung der Anschlussfugen.
- Ersatzfähig bleiben Mehrschäden: Zusätzliche Folgen der mangelhaften Ausführung – z. B. durchnässte Wände, beschädigte Fensterbänke, Malerarbeiten, Trocknung – können ersatzfähig sein, soweit sie kausal auf die Mängel zurückzuführen sind und über das „Ohnehin“-Niveau hinausgehen.
- Abdichtung im Fokus: Gerade bei Anschlussfugen (Fenster–Mauer, Dach–Wand, Balkon–Fassade) ist die regelkonforme Abdichtung der Dreh- und Angelpunkt. Hier entstehen in der Sanierung oft sichtbar Sowiesokosten, weil schlicht nachgeholt wird, was von Anfang an geschuldet oder zumindest erforderlich gewesen wäre.
- Wartungspflichten: Sind Wartungen empfohlen oder vereinbart, dokumentieren Sie diese und führen Sie sie durch. Unterlassene Wartung kann Ansprüche kürzen oder ausschließen – insbesondere, wenn nur durch „sehr intensive Wartung“ eine unzureichende Ausführung temporär kompensiert werden kann.
Handlungsempfehlungen: So sichern Sie sich ab
Für Auftraggeber (Konsumenten)
- Varianten schriftlich erklären lassen: Verlangen Sie eine klare Gegenüberstellung – was ist normgerecht, was ist die Abweichung, welche Risiken bestehen, welche Folgekosten drohen?
- Warnhinweise dokumentieren: Weichen Sie vom Stand der Technik ab, bestehen Sie auf schriftlichen Warn- und Beratungshinweisen.
- Qualität statt nur Preis vergleichen: Achten Sie auf Details der Ausführungsqualität (insbesondere Abdichtung/Anschlussfugen), nicht bloß auf den Endpreis.
- Wartung nachweisen: Bewahren Sie Wartungsanleitungen, Protokolle und Rechnungen auf.
Für Unternehmer/Handwerker
- Warnpflicht ernst nehmen: Weisen Sie klar darauf hin, wenn die gewünschte Ausführung voraussichtlich nicht zwecktauglich oder nicht normgerecht ist. Lassen Sie sich die Aufklärung schriftlich bestätigen.
- Vertrag präzisieren: Halten Sie Ausführungsvarianten, Qualitätsstandards und Wartungspflichten nachvollziehbar fest. Das reduziert Streit über Tauglichkeitsrisiken und Sowiesokosten.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das Urteil für Ihren Anspruch?
Wenn es um Sowiesokosten beim Fenstertausch geht, entscheidet oft die genaue Abgrenzung zwischen (nicht ersatzfähigen) Basisaufwendungen und (ersatzfähigen) Mehrschäden. Ebenso wichtig sind Vertragsinhalt, Dokumentation der Aufklärung und die Frage, welche Ausführung tatsächlich vereinbart war. Die Originalentscheidung können Sie hier nachlesen: Zur Entscheidung.
FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis
Bekomme ich wenigstens den Wasserschaden ersetzt?
Grundsätzlich ja – soweit es sich um Mehrschäden handelt, die kausal auf die mangelhafte Ausführung zurückgehen und über das „Ohnehin“-Niveau einer ordnungsgemäßen Ausführung hinausgehen. Die reinen Sowiesokosten (Material/Arbeit, die bei richtiger Ausführung von Anfang an angefallen wären) sind dagegen nicht ersatzfähig. Das gilt auch bei Sowiesokosten beim Fenstertausch, wenn im Zuge der Sanierung nur das nachgeholt wird, was von Beginn an erforderlich gewesen wäre.
Der Handwerker hat mich nicht gewarnt. Reicht das für vollen Kostenersatz?
Eine verletzte Warnpflicht kann Ansprüche begründen, führt aber nicht automatisch zum Ersatz der Sowiesokosten. Der Schaden wird nach dem Zustand bemessen, in dem Sie bei korrekter Aufklärung gestanden wären. Was Sie ohnehin hätten zahlen müssen, bleibt bei Ihnen.
Wie beweise ich, dass mir die Folgekosten nicht erklärt wurden?
Entscheidend sind Dokumente: Angebote, E-Mails, Besprechungsprotokolle, Bau- und Montageanleitungen, Aufklärungsbögen. Halten Sie Beratungsgespräche schriftlich fest und lassen Sie sich Warnhinweise bestätigen. Fotos der Ausführung und Sachverständigengutachten können die technische Seite untermauern.
Was, wenn die Billiglösung vom Unternehmer vorgeschlagen wurde?
Auch dann gilt: Der Unternehmer muss klar und verständlich auf Risiken und Abweichungen von Normen hinweisen. Bleibt die Ausführung untauglich, kommen Ansprüche in Betracht. Für Sowiesokosten ändert das jedoch regelmäßig nichts – sie wären bei richtiger Ausführung ebenfalls angefallen.
Fazit in einem Satz
Sowiesokosten sind jene Basisaufwendungen, die bei ordnungsgemäßer, zwecktauglicher Ausführung von Anfang an angefallen wären – sie sind später grundsätzlich nicht zu ersetzen; ersatzfähig sind nur die darüber hinausgehenden Mehrschäden.
Sie wollen wissen, was in Ihrem Fall ersatzfähig ist?
Durch jahrelange anwaltliche Praxis prüfen wir Werkverträge, Warnpflichten und Schadenpositionen präzise – damit Sie wissen, welche Posten durchsetzbar sind und welche nicht. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen: Pichler Rechtsanwalt GmbH, Schwarzenbergstraße 1–3, 1010 Wien, Telefon: 01/5130700, E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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