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Befangenheitsantrag im Strafverfahren: Wann Richter ablehnbar sind

Befangenheitsantrag im Strafverfahren

Befangenheitsantrag im Strafverfahren: Wann Sie Richter ablehnen können – und wann das Gesetz jeden weiteren Rechtsweg sperrt

Ein Befangenheitsantrag im Strafverfahren wirft oft die Frage auf, ob man wirklich „alle Richter eines Gerichts“ wegen Befangenheit ablehnen kann. Und wenn die Gerichtsleitung die Befangenheit verneint – gibt es dann noch einen Ausweg? Genau dazu hat eine aktuelle Entscheidung Klarheit geschaffen: In bestimmten Konstellationen ist der Instanzenzug bewusst zu Ende. Kein weiteres Rechtsmittel, Punkt.

Typisches Szenario: Ablehnung wegen Befangenheit – und der Wunsch nach dem „nächsten Schritt“

In der Praxis entzündet sich der Streit um Befangenheit oft dort, wo besonders viel auf dem Spiel steht – etwa in Strafsachen, Maßnahmenvollzug oder Haftsachen. Wer sich benachteiligt fühlt, versucht, Richterinnen und Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Kommt dann eine Entscheidung „von oben“ – zum Beispiel durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) in Bezug auf die Gerichtsleitung eines Landesgerichts – ist die Enttäuschung groß, wenn diese Befangenheit verneint wird. Die naheliegende Frage lautet: Kann ich das bekämpfen? Geht es weiter zum Obersten Gerichtshof?

Was der OGH klargestellt hat

Ausgangspunkt war der Fall eines Mannes im Maßnahmenvollzug, der in einem Verfahren über die Fortdauer seiner Unterbringung großflächig Richterinnen und Richter eines Landesgerichts wegen Befangenheit ablehnen wollte – inklusive Präsident und Vizepräsident. Die Präsidentin des OLG Wien entschied vorab, dass der Präsident des Landesgerichts nicht ausgeschlossen ist. Dagegen versuchte der Mann, ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu erheben. Ergebnis: Der Präsident des OGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Begründung: Gegen diese Art von Entscheidung gibt es schlicht kein Rechtsmittel.

Der Kern liegt in § 45 Abs 3 StPO: Die Strafprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass gegen bestimmte Entscheidungen über Ablehnungen – insbesondere jene der Präsidentin/des Präsidenten des OLG betreffend den Präsidenten eines Landesgerichts – kein weiterer Rechtszug eröffnet ist. Das ist keine Lücke im Gesetz, sondern gewollte Endgültigkeit. Ein „Hinüberretten“ durch Analogie scheidet damit aus.

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hilft in dieser Konstellation nicht weiter: Art 6 EMRK garantiert kein allgemeines Recht auf ein Rechtsmittel in jeder verfahrensleitenden Frage. Und Art 2 des 7. Zusatzprotokolls bezieht sich auf Rechtsmittel gegen Verurteilungen, nicht auf Nebenfragen wie die Besetzung oder Befangenheit. Ein Versuch, die Eingabe „umzudeuten“ – etwa in eine Ablehnung der OLG-Präsidentin selbst – scheiterte ebenfalls: Ohne eine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit gibt es keinen Ansatzpunkt für Befangenheit. Schließlich gilt in der Sache: Bloße Unzufriedenheit mit einer Rechtsmeinung oder früheren, ungünstigen Entscheidungen ist kein Befangenheitsgrund. Es braucht konkrete Tatsachen, die bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit wecken.

Zur Entscheidung.

Rechtslage verständlich: Wer entscheidet worüber – und wann ist Schluss?

Für strafgerichtliche Verfahren gilt Folgendes:

  • Konkrete Gründe sind Pflicht: Ein Befangenheitsantrag im Strafverfahren muss auf überprüfbare Tatsachen gestützt sein (z. B. persönliche Näheverhältnisse, konkrete Äußerungen, Verhalten im Verfahren, das auf Voreingenommenheit schließen lässt). Ablehnung „ins Blaue hinein“ oder nur wegen früherer, ungünstiger Entscheidungen reicht nicht.
  • Zuständigkeiten beachten: Geht es um den Präsidenten eines Landesgerichts, entscheidet darüber die Präsidentin/der Präsident des zuständigen OLG. Geht es um andere Richterinnen und Richter dieses Landesgerichts, entscheidet – nach der beschriebenen Vorfrage – der Präsident des Landesgerichts.
  • Endgültigkeit nach § 45 Abs 3 StPO: Die Entscheidung der OLG-Präsidentin/des OLG-Präsidenten über die (Nicht-)Befangenheit des Landesgerichts-Präsidenten ist endgültig. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel an den OGH.
  • Keine Abkürzungen: Eine unzulässige Beschwerde bleibt unzulässig. Ein „Trick“ über Umdeutung oder EMRK zieht in dieser Konstellation nicht. Das kostet Zeit – und bringt rechtlich nichts.

Was bedeutet das für die Praxis? Vier typische Situationen

  • „Ich lehne alle Richter des Gerichts ab“: Pauschale Ablehnungen sind nahezu chancenlos. Jeder Ablehnungsantrag braucht individuelle, tragfähige Gründe. Sammelanträge ohne Substanz scheitern regelmäßig.
  • „Der Gerichtspräsident ist befangen“: Darüber entscheidet die Präsidentin/der Präsident des OLG. Diese Entscheidung ist endgültig. Ein weiterer Weg an den OGH ist gesetzlich ausgeschlossen.
  • „Der Richter hat mich einmal hart angegangen“: Ein strenger Ton oder eine prozessleitende Entscheidung, die Ihnen nicht gefällt, begründet allein noch keine Befangenheit. Es braucht Anhaltspunkte für mangelnde Unvoreingenommenheit – etwa abwertende persönliche Kommentare oder erkennbar doppelte Standards.
  • „Die OLG-Präsidentin liegt falsch – kann ich sie ablehnen?“: Eine Ablehnung setzt eine aktuelle Entscheidungszuständigkeit in Ihrer Sache voraus. Wenn diese Person schon entschieden hat und aktuell keine weitere Entscheidung trifft, fehlt es an der Grundlage für einen Ablehnungsantrag.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Befangenheitsantrag im Strafverfahren

Handlungsempfehlung: So erhöhen Sie die Erfolgschancen eines Befangenheitsantrags

  • Frühzeitig beraten lassen: Bevor Sie einen Ablehnungsantrag formulieren, holen Sie rechtlichen Rat ein. So vermeiden Sie unzulässige oder aussichtslose Anträge.
  • Konkrete Tatsachen sammeln: Dokumentieren Sie Datum, Wortlaut und Kontext auffälliger Äußerungen, Verhaltensweisen oder Näheverhältnisse. Je präziser, desto besser.
  • Richtig adressieren: Prüfen Sie, wer zuständig ist (OLG-Präsident/in für den LG-Präsidenten; LG-Präsident für übrige LG-Richter/innen). Falsch adressierte Anträge kosten wertvolle Zeit.
  • Fristen beachten: Ablehnungen müssen grundsätzlich unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes vorgebracht werden. Zögern mindert die Glaubwürdigkeit.
  • Realistische Zielsetzung: Akzeptieren Sie, dass bestimmte Entscheidungen – wie jene der OLG-Präsidentin/des OLG-Präsidenten zum LG-Präsidenten – endgültig sind. Setzen Sie Ihre Verfahrensstrategie entsprechend.
  • Sachlichkeit wahren: Emotionale oder pauschale Vorwürfe schaden. Entscheidend ist, ob ein objektiver, vernünftiger Dritter Zweifel an der Unvoreingenommenheit haben müsste.

FAQ: Häufige Fragen rund um Befangenheitsanträge im Strafverfahren

Kann ich wirklich alle Richter eines Gerichts auf einmal ablehnen?

Rein formal können Sie mehrere Richter ablehnen – praktisch scheitern pauschale Sammelanträge fast immer. Jeder einzelne Antrag braucht einen konkreten, nachvollziehbaren Befangenheitsgrund. „Alle sind gegen mich“ ist kein rechtlicher Maßstab.

Reicht es als Befangenheitsgrund, dass der Richter früher schon gegen mich entschieden hat?

Nein. Frühere, ungünstige Entscheidungen belegen keine Befangenheit. Es braucht zusätzliche, konkrete Tatsachen, die bei vernünftiger Betrachtung den Anschein mangelnder Unparteilichkeit begründen.

Die OLG-Präsidentin hat entschieden, dass der LG-Präsident nicht befangen ist. Kann ich zum OGH?

Nein. § 45 Abs 3 StPO sieht für diese Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vor. Der OGH betont, dass dies gesetzlich so vorgesehen und keine Lücke ist.

Hilft mir die EMRK, doch noch ein Rechtsmittel zu bekommen?

In dieser Konstellation nicht. Art 6 EMRK garantiert kein allgemeines Rechtsmittel für verfahrensleitende Fragen, und Art 2 des 7. Zusatzprotokolls betrifft Rechtsmittel gegen Verurteilungen – nicht Ablehnungsentscheidungen.

Benötigen Sie eine Einschätzung zu Befangenheit und Verfahrensstrategie?

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützen wir Sie dabei, Befangenheitsgründe sauber herauszuarbeiten, korrekt zu adressieren und realistische Schritte zu setzen. Sie müssen das nicht alleine durchstehen. Rufen Sie uns an unter 01/5130700 oder schreiben Sie an office@anwaltskanzlei-pichler.at. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie rasch und diskret – auch kurzfristig, wenn Fristen laufen.


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