OGH zum Facebook-Like: Wann macht ein Like nach § 1330 ABGB haftbar? (Facebook Like Haftung)
Facebook Like Haftung: Viele Nutzerinnen und Nutzer ahnen nicht, dass ein einziger Klick auf „Gefällt mir“ rechtliche Folgen haben kann. Likes wirken harmlos. Sie erhöhen aber die Sichtbarkeit eines Inhalts – und können als Zustimmung verstanden werden. Genau darüber hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Verfahren zu befassen. Das Ergebnis beruhigt und warnt zugleich: Nicht jeder Like ist rechtswidrig. Aber bei ehrverletzenden oder unwahren Aussagen kann er zum Problem werden.
Was war passiert? Der Ausgangsfall in Kürze
Zwei Personen fühlten sich durch Kommentare auf Facebook in ihrer Ehre verletzt. Eine Dritte hatte diese Kommentare „geliked“. Die Betroffenen klagten auf Unterlassung und beantragten eine einstweilige Verfügung: Der Beklagten sollte verboten werden, durch Likes bestimmte Aussagen zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen.
Das Berufungsgericht entschied zweigeteilt:
- Für eine besonders scharfe Aussage wurde ein Verbot ausgesprochen – die Beklagte darf das nicht mehr liken (Urteil und einstweilige Verfügung). Dieser Teil ist rechtskräftig.
- Für die Aussage „Die Kläger haben ein Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“ wurden Klage und Sicherungsantrag abgewiesen. Begründung: Das sei ein zulässiges Werturteil.
In dritter Instanz stritten die Parteien nur noch um diese zweite, mildere Aussage.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH wies die Rechtsmittel der Kläger zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts bleibt somit aufrecht: Die Aussage, jemand habe „ein Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, ist als erlaubte Meinungsäußerung zu qualifizieren. Das Like zu dieser Aussage ist daher nicht rechtswidrig nach § 1330 ABGB – und reduziert in diesem konkreten Setting das Risiko einer Facebook Like Haftung.
Wichtig ist ein Nebenaspekt: Der OGH hat in diesem Verfahren nicht generell entschieden, ob ein Like immer als „Verbreiten“ einer Aussage gilt. Diese Grundsatzfrage blieb ausdrücklich offen, weil sie für das konkrete Rechtsmittel nicht entscheidungsrelevant war. Dass im selben Verfahren für eine andere, deutlich schärfere Aussage ein Like verboten wurde, zeigt aber: Likes können als Unterstützung oder Verbreitung gewertet werden – es kommt auf den Inhalt und den Kontext an.
Wer den Volltext nachlesen möchte, findet ihn hier: Zur Entscheidung.
Rechtlicher Hintergrund: § 1330 ABGB, Meinung vs. Tatsache
§ 1330 ABGB schützt vor rufschädigenden, unwahren Tatsachenbehauptungen sowie vor schweren Beschimpfungen. Dort, wo überprüfbare Tatsachen behauptet werden (etwa „X hat gestohlen“), ist ihre Wahrheit entscheidend. Sind sie unwahr, drohen Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz. Gerade hier wird die Facebook Like Haftung praktisch relevant, wenn ein Like die Reichweite einer unwahren Behauptung erhöht.
Werturteile und Meinungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gedeckt – insbesondere, wenn sie nicht herabwürdigend sind und keine versteckten Tatsachen transportieren. Ob eine Aussage als Tatsache oder Meinung einzuordnen ist, hängt vom Wortsinn, vom Gesamtkontext und vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ab. Gerichte balancieren dabei den Persönlichkeitsschutz gegen die Meinungsfreiheit. Der OGH betont immer wieder: Der Persönlichkeitsschutz darf nicht „überspannt“ werden, sonst wird die freie Meinungsäußerung unzumutbar eingeschränkt.
Facebook Like Haftung: Was bedeutet das für Ihren Social-Media-Alltag?
Die Entscheidung liefert klare Orientierungspunkte, aber keine Pauschalantworten. Es wird weiterhin auf den Einzelfall ankommen. Typische Konstellationen:
- Unwahre Tatsachenbehauptungen liken: „X hat die Kassa manipuliert.“ Wenn diese Behauptung nicht stimmt und der Like zur weiteren Verbreitung beiträgt, ist das Risiko hoch. Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen kommen in Betracht – gegebenenfalls auch gegen Liker. In solchen Fällen kann Facebook Like Haftung sehr schnell zum Thema werden.
- Herabwürdigende Beschimpfungen liken: Pauschale, abwertende Beschimpfungen können den Tatbestand des § 1330 ABGB erfüllen. Je drastischer der Ton und je persönlicher der Angriff, desto gefährlicher wird ein Like – und damit auch die Facebook Like Haftung.
- Milde Werturteile liken: Aussagen wie „wirkt eitel“ oder „steht gern im Mittelpunkt“ sind eher zulässige Meinungen, solange sie nicht in Beleidigungen kippen oder konkrete Tatsachen insinuieren. Hier ist ein Like in der Regel unproblematischer – so auch im nun entschiedenen Fall.
- Reichweite verstärkt Haftungsrisiken: Wer viele Follower hat (Unternehmen, Vereine, Mandatarinnen und Mandatare, Influencer), erhöht die Sichtbarkeit eines Posts. Das kann die Verantwortlichkeit verschärfen – Likes wirken wie ein Verstärker. Je größer die Reichweite, desto eher stellt sich die Frage der Facebook Like Haftung.
Merke: Nicht der Klick an sich ist das Problem, sondern WAS man likt und WIE es verstanden wird. Die bereits rechtskräftige Untersagung eines anderen Likes im selben Verfahren unterstreicht: Wo die Grenze zur Ehrverletzung überschritten ist, kann auch das Liken untersagt werden.
Handeln statt abwarten: Empfehlungen für Betroffene
Wer sich durch Posts oder Likes angegriffen fühlt, sollte strukturiert vorgehen. Geschwindigkeit und Beweissicherung sind entscheidend.
- Beweise sichern: Screenshots mit Datum, Uhrzeit, URL, Profilnamen, Kommentarverlauf, Sichtbarkeitseinstellungen. Wenn möglich, Web-Archivierungen nutzen.
- Plattform melden: Den Beitrag und das Profil nach den Community-Standards melden. Dokumentieren, was gemeldet wurde und welche Rückmeldungen kamen.
- Außergerichtliche Schritte: Rasche anwaltliche Aufforderung zur Löschung, Unterlassung und – je nach Fall – Widerruf. Klare Fristen setzen.
- Einstweilige Verfügung prüfen: Bei gravierenden, fortdauernden Eingriffen kann eine einstweilige Verfügung die weitere Verbreitung stoppen.
- Anspruchsprüfung nach § 1330 ABGB: Unwahre Tatsachenbehauptungen und grobe Beschimpfungen bieten die besten Erfolgsaussichten. Auch gegen Liker kann vorgegangen werden, wenn deren Beitrag zur Verbreitung feststellbar ist – und damit eine Facebook Like Haftung im Einzelfall bejaht werden kann.
Prävention für Nutzer, Unternehmen und Vereine
- Vor dem Klick prüfen: Geht es um überprüfbare Tatsachen oder bloße Meinung? Ist der Ton herabwürdigend? Liegt ein persönlicher Angriff vor?
- Im Zweifel: kein Like. Alternativ Like entfernen, gegebenenfalls klarstellend oder distanzierend kommentieren.
- Richtlinien etablieren: Social-Media-Guidelines für Teams, Community-Management schulen, Vier-Augen-Prinzip bei heiklen Inhalten.
- Moderation ernst nehmen: Auf eigenen Kanälen rechtsverletzende Inhalte zügig entfernen und auf höflichen Diskurs hinwirken.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Facebook Like Haftung
Gerade bei strittigen Posts, Shitstorms oder rufschädigenden Behauptungen ist eine rasche Einordnung entscheidend: Liegt eine zulässige Meinung vor oder eine unwahre Tatsachenbehauptung? Wie ist der Kontext, wie groß ist die Reichweite – und erhöht ein Like das Risiko der Facebook Like Haftung? Ein Rechtsanwalt Wien kann dabei helfen, Beweise richtig zu sichern, die passende Strategie (Meldung, Aufforderung, Unterlassung, einstweilige Verfügung) zu wählen und Fristen einzuhalten.
Fazit
Der OGH bestätigt: „Nicht jeder Facebook-Like macht haftbar.“ Ein Like zu einer harmlosen Meinung ist in der Regel unproblematisch. Zugleich bleibt die Tür offen für Haftung, wenn ein Like ehrverletzende oder nachweislich falsche Aussagen verstärkt. Die große Grundsatzfrage, ob ein Like immer rechtlich als „Verbreiten“ gilt, ist weiterhin nicht höchstgerichtlich entschieden – die Tendenz der Gerichte lautet jedoch: Es kommt auf Inhalt und Umstände an. Genau hier setzt die praktische Beurteilung der Facebook Like Haftung an.
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