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43.200 € Schmerzengeld: Staat haftet für Pflegeversagen

Schmerzengeld Pflegeversagen

43.200 € Schmerzengeld wegen fehlender Pflegeeinrichtung: Wann Ihnen der Staat bei Schmerzengeld Pflegeversagen Schadenersatz zahlen muss

Einleitung: Wenn Pflege zur Qual wird – und der Staat versagt

Schmerzengeld Pflegeversagen betrifft viele Familien – besonders dann, wenn intensive Hilfe ausbleibt.

Stellen Sie sich vor, Ihr Kind ist schwerstbehindert, benötigt rund um die Uhr intensive Pflege – doch es gibt keine geeignete Einrichtung in der Nähe. Statt eines liebevollen und stabilen Umfelds lebt es über Jahre hinweg in einer Klinik, die zwar medizinisch kompetent ist, aber keine Chance auf Förderung oder soziale Teilhabe bietet. Kein geregelter Alltag, kein emotionaler Halt durch Familie, keine kindgerechte Umgebung. Schmerz, Rückschritte und psychisches Leiden werden zum Alltag – und das nur, weil die öffentliche Hand jahrzehntelang untätig geblieben ist.

So geschehen in Wien. Die Eltern eines schwerbehinderten Kindes kämpften jahrelang darum, einen geeigneten Pflegeplatz für ihren Sohn zu finden. Vergebens – bis schließlich das Höchstgericht eine deutliche Entscheidung traf: Das Land Wien hätte handeln müssen. Das Nichtstun war rechtswidrig. Die Konsequenz: Die Republik schuldet dem Kind Schadenersatz. Zur Entscheidung.

Der Sachverhalt: Ein Kind, eine Familie – und das lange Warten auf menschenwürdige Pflege

Der betroffene Bub leidet an einer seltenen, fortschreitenden neurologischen Erkrankung, die ihn vollständig pflegebedürftig macht. Schon als Kleinkind wurde klar: Er braucht eine intensive Versorgung – Tag und Nacht. Eine Pflege daheim war durch die Komplexität der Erkrankung schlichtweg nicht umsetzbar.

Doch das eigentliche Problem begann erst hier: In Wien existierte über Jahre hinweg kein einziges Pflegeheim, das auf die dauerhafte Betreuung von Kindern mit so umfassendem Betreuungsbedarf eingestellt war. Ambulante Dienste stießen rasch an ihre Grenzen – organisatorisch und fachlich. Die Eltern suchten nach Lösungen und baten die Stadt immer wieder um Hilfe: Sie wollten ihren Sohn täglich sehen, eingebunden sein, Nähe spenden. Eine Unterbringung in entfernteren Bundesländern kam daher nicht infrage.

Zwischen 2018 und 2023 lebte das Kind daher unter Schmerzen und psychischer Belastung in einem Spital. Medizinisch war es gut versorgt – aber Entwicklung, soziale Integration, echte Fürsorge? Fehlanzeige. Die Situation war zermürbend – für Kind und Eltern. Erst im Jahr 2023 wurde in Wien eine passende Pflegeeinrichtung eröffnet, in die der Bub umziehen konnte.

Die Familie forderte daraufhin Schmerzengeld. Sie beklagte nicht nur das persönliche Leid, sondern auch die strukturelle Verantwortung. Der Vorwurf: Das Land Wien hat über Jahre hinweg versäumt, ein adäquates Pflegeangebot zu schaffen – obwohl der Bedarf längst sichtbar war.

Die Rechtslage: Warum Pflege ein Grundrecht ist – und Versäumnisse teuer werden können

Die Basis für den Anspruch des Kindes liegt im Amtshaftungsrecht. Die Amtshaftung verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden, für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe Schadenersatz zu leisten – auch wenn dieses Verhalten in organisatorischer oder planerischer Untätigkeit besteht. Entscheidend ist, ob ein subjektives Recht verletzt wurde. Im vorliegenden Fall war das der Anspruch auf angemessene Hilfe durch die Sozialhilfe gemäß dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte).

§ 6 WSHG – Menschenwürdige Hilfe

Nach § 6 WSHG haben hilfsbedürftige Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege, wenn sie ihren Bedarf nicht anderweitig decken können. Diese Hilfe muss menschenwürdig ausgestaltet sein – auch im Sinn einer konkreten, individuell passenden Lösung. Pflege meint nicht nur medizinische Versorgung; sie umfasst auch Fördermaßnahmen, emotionale Zuwendung und soziale Teilhabe.

BVG Kinderrechte – Kinderschutz auf Verfassungsebene

Das BVG über die Rechte von Kindern garantiert unter anderem das Recht auf bestmögliche Entwicklung, Schutz vor unmenschlicher Behandlung und Achtung der familiären Beziehungen. Diese Rechte gelten unmittelbar – auch gegenüber staatlichen Institutionen. Wird ein Kind über Jahre in einer unpassenden Einrichtung „verwahrt“, obwohl Alternativen realisierbar gewesen wären, liegt ein gravierender Eingriff in diese Rechte vor.

Organisationsverschulden als Haftungsgrund

Der Oberste Gerichtshof qualifizierte das Versäumnis des Landes Wien als sogenanntes Organisationsverschulden. Das bedeutet: Der Mangel lag nicht im Fehlverhalten einer konkreten Amtsperson, sondern in der fehlenden strukturellen Vorausschau und Planung. Bereits im Jahr 2018 war klar, dass eine Versorgungslücke bestand. Dass die öffentliche Hand erst fünf Jahre später reagierte, sei nicht nur unangemessen, sondern rechtswidrig und haftungsbegründend.

Die Entscheidung des Gerichts: Schmerzengeld ja – Staat muss Verantwortung übernehmen

Der Oberste Gerichtshof sprach dem Kind ein Schmerzengeld in Höhe von 43.200 Euro zu. Grundlage war die ständige psychische Belastung und das Leiden infolge der unangemessenen Unterbringung. Das Gericht stellte klar:

  • Ein Kind mit komplexem Pflegebedarf hat Anspruch auf bestmögliche Betreuung – auch im Rahmen der öffentlichen Fürsorge.
  • Das Land Wien hat seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es trotz bekannter Bedarfslage keine Einrichtung geschaffen hat.
  • Die Belastung war vorhersehbar und vermeidbar – das Organisationsversagen begründet Amtshaftung.

Besonders deutlich fiel die Begründung aus: Das Argument, es handle sich um einen „Einzelfall“, sei nicht tauglich. Jeder bekannte Bedarf – auch für kleine Zielgruppen – löse konkrete Pflichten der öffentlichen Hand aus.

Rechtsanwalt Wien: Ihre Hilfe bei Schadenersatz & Pflegefragen

Dieses Urteil zu Schmerzengeld Pflegeversagen bietet klare Orientierung für Betroffene. Ein erfahrener Rechtsanwalt Wien ist unerlässlich, um Ihre Rechte konsequent durchzusetzen – vor allem bei behördlichem Versagen.

Praxis-Auswirkung: Was dieses Urteil für Bürger konkret bedeutet

Das Urteil ist wegweisend – nicht nur für Familien mit pflegebedürftigen Kindern, sondern für alle Bürger, die auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen sind. Drei Schlüsselbereiche stechen besonders hervor:

1. Pflegeangebote müssen individuell angemessen sein

Wenn staatliche Stellen Pflege anbieten, genügt es nicht, auf irgendein bestehendes Angebot zu verweisen. Entscheidend ist, ob dieses Angebot real praktikabel und bedarfsdeckend ist. In Fällen komplexer Erkrankungen muss auch die psychosoziale Komponente berücksichtigt werden – also Entwicklung, Alltagsstruktur, Nähe zur Familie. Eine bloße medizinische Grundversorgung reicht nicht.

2. Bürger haben einklagbare Rechte gegenüber dem Staat

Wird notwendige Pflege vorenthalten oder die Organisation vernachlässigt, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz fordern. Dies betrifft nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene, Senioren oder Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist die Verletzung subjektiver Rechte durch grobe Versäumnisse.

3. Angehörige haben ebenfalls Rechte – etwa auf Einbindung

Das Urteil hebt indirekt auch die Bedeutung der Mitwirkung von Angehörigen hervor. Wenn Eltern systematisch daran gehindert werden, ihr Kind zu begleiten oder zu besuchen, kann das – je nach Konstellation – ebenfalls rechtswidrig sein. Behörden müssen bei ihrer Planung familiäre Strukturen respektieren.

FAQ Sektion: Ihre Fragen zum Thema Pflege und Amtshaftung

Was kann ich tun, wenn mein pflegebedürftiges Kind keinen passenden Heimplatz bekommt?

Zunächst sollten Sie sich dokumentieren lassen, welche Pflegeangebote Ihnen unterbreitet werden – und warum diese aus Ihrer Sicht nicht geeignet sind. Wenden Sie sich an lokale Sozialträger oder Pflegevereine. Reichen Sie Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein, wenn die Situation unhaltbar ist. Parallel empfehlen wir ein Gespräch mit einem auf Sozialrecht und Amtshaftung spezialisierten Anwalt. Gegenbehördliches Untätigsein kann unter Umständen rechtlich angefochten werden.

Kann ich das Land verklagen, wenn mein Kind leidet, weil der Staat untätig ist?

Ja – wenn eine rechtswidrige Unterlassung der öffentlichen Hand vorliegt und dadurch ein echtes Leiden oder ein Schaden entstanden ist. Dies geschieht in Österreich über die sogenannte Amtshaftungsklage. Entscheidend ist, ob der Staat ein gesetzlich garantiertes Recht verletzt hat – etwa das auf menschliche Pflege, wie im vorliegenden Fall.

Gilt dieses Urteil auch für Erwachsene oder andere Bundesländer?

Ja. Die Entscheidung kommt zwar aus Wien und betrifft ein Kind – der rechtliche Grundsatz gilt aber österreichweit: Wenn ein Bundesland oder eine Behörde seinen Planungspflichten nicht nachkommt und dadurch Schaden entsteht, kann Amtshaftung greifen – auch bei Erwachsenen, Senioren oder Menschen mit Behinderungen. Entscheidend ist die Verletzung konkreter Rechte durch strukturelles Versagen.

Fazit: Staatliche Hilfe darf nicht an Grenzen stoßen – holen Sie sich Ihr Recht

Dieses Urteil zeigt deutlich: Der Staat darf nicht tatenlos bleiben, wenn es um Pflegebedürftige geht. Ob es sich um Kinder, Senioren oder Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf handelt – die Verpflichtungen der öffentlichen Hand sind umfassend. Bürger haben konkrete Rechte – auch gegenüber der Verwaltung.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Familie unter unbehebbarem Behördenversagen leidet, sollten Sie handeln. Unsere Kanzlei ist auf Sozialrecht, Amtshaftungsrecht und Patientenrechte spezialisiert – und begleitet seit Jahren betroffene Familien bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

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Zögern Sie nicht – wir prüfen für Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Schadenersatzanspruch besteht.

Dieser Beitrag wurde im Februar 2026 von unserem juristischen Analysten-Team auf Basis des OGH-Urteils (ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00143.25Y.0127.000) verfasst.


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