Fremdwährungskredit anfechten: Wann Sie Ihren Kreditvertrag anfechten können – und wann nicht
Rechtsanwalt Wien: Wenn der Traum von der sicheren Geldanlage zum Albtraum wird
Fremdwährungskredit anfechten: Für viele Anleger klang es zu schön, um wahr zu sein: Ein Kredit in Schweizer Franken, günstige Zinsen, gekoppelt mit einer Kapitalanlage, die am Ende mehr abwirft, als der Kredit kostet. Für einige war es das – ein lukrativer Deal. Für andere endete es in finanzieller Not, Frust und jahrelangen Rechtsstreitigkeiten. Fremdwährungskredite gelten spätestens seit der Finanzkrise als Hochrisiko-Produkt – doch was ist, wenn man sich schlecht beraten fühlt und den Vertrag rückgängig machen will? Ist eine Anfechtung möglich? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt sehr klar, wann ein solcher Weg offensteht – und wann nicht. Zur Entscheidung.
Der Sachverhalt: Vom Gewinntraum zur gerichtlichen Realität
Ein deutscher Anleger wandte sich an einen österreichischen Finanzvermittler mit klarer Vorstellung: Er wollte Kapital gewinnbringend investieren. Der Vermittler schlug ihm einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken vor. Die Konditionen klangen zunächst attraktiv: Niedrige Zinsen, steuerlich interessante Modelle und die Möglichkeit, das geliehene Geld gleich in Lebensversicherungen zu investieren, mit deren Laufzeit der Kredit bedient werden sollte.
Der Kreditvertrag wurde schließlich mit einer Schweizer Bank abgeschlossen. Im Vertrag enthalten war ein ausdrücklicher Risikohinweis: Bei solchen Geschäften bestehe die Gefahr eines Wertverlusts aufgrund von Wechselkursschwankungen – bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Auch das Risiko einer Unterdeckung bei der Versicherung wurde erwähnt.
Zunächst liefen die Dinge gut. Doch mit plötzlichen Wechselkursveränderungen begann der Schweizer Franken stark gegenüber dem Euro aufzuwerten. Die Kosten für den Kredit stiegen, die Chance auf Gewinn wandelte sich in ein wachsendes Minus. Der Anleger fühlte sich falsch beraten und nicht eingehend informiert. Er klagte und begehrte die Aufhebung des Vertrags – wegen Täuschung und fehlender Aufklärung.
Die Rechtslage: Was sagt das Gesetz zur Anfechtung solcher Verträge?
Verträge können auf rechtlichem Wege nur dann angefochten werden, wenn bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im österreichischen und deutschen Vertragsrecht sind dabei folgende:
1. Anfechtung wegen Irrtums (§ 871 ABGB)
Ein Vertrag, dem ein wesentlicher Irrtum zugrunde liegt, kann angefochten werden – allerdings nur, wenn der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. Der Irrende muss nachweisen, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er die Tatsachen richtig gekannt hätte.
2. Anfechtung wegen Täuschung (§ 870 ABGB)
Wurde jemand durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet, so kann der Vertrag daraufhin rückabgewickelt werden. Auch hier gilt: Die getäuschte Person muss beweisen, dass sie ohne falsche oder irreführende Angaben den Vertrag nicht unterzeichnet hätte.
3. Risikohinweise und Aufklärungspflicht
Im Zusammenhang mit komplexen Finanzprodukten besteht für Banken und Finanzvermittler eine ausdrückliche Aufklärungspflicht. Diese umfasst eine verständliche Darstellung der Risiken, vor allem bei Fremdwährungskrediten. Wenn solche Risiken deutlich kommuniziert werden – etwa schriftlich im Vertrag – sinken die Erfolgschancen einer Anfechtung erheblich.
Fazit: Die Beweislast liegt beim Kunden
Wer einen Kreditvertrag wegen Täuschung oder Irrtum anfechten will, muss darlegen, dass er entscheidend fehlgeleitet wurde. Allgemeine Enttäuschung oder finanzielle Verluste, die aus Marktrisiken resultieren, reichen nicht aus.
Die Entscheidung des Gerichts: Warum das OGH die Klage abgewiesen hat
Im besagten Fall entschied der Oberste Gerichtshof eindeutig zugunsten der Bank. Er bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Klage des Anlegers ab. Die Begründung war klar:
- Der Kreditvertrag enthielt ausdrückliche Risikohinweise – insbesondere zur Möglichkeit eines Totalverlusts.
- Der Anleger hatte selbst ausgesagt, dass er sich aktiv für diese Form der Kapitalveranlagung entschied, um „Gewinne zu machen“.
- Er konnte nicht beweisen, dass eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung zum Abschluss geführt hatte.
Der OGH führte aus, dass ein Vertrag nicht allein deshalb rückgängig gemacht werden kann, weil sich die Spekulation nachträglich als Verlustgeschäft erwiesen hat. Der Wille des Entscheidenden – hier: des Anlegers – war klar erkennbar spekulativ. Ein verständlicher, aber rechtlich nicht relevanter Wunsch nach Gewinn genügt nicht, um einen abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das Urteil konkret für Kreditnehmer?
Das OGH-Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis – insbesondere für Privatpersonen, die komplexe Finanzprodukte nutzen oder verkauft bekommen haben. Drei konkrete Erkenntnisse lassen sich daraus ableiten:
1. Risikohinweise sind rechtlich bindend
Wer einen Kreditvertrag unterschreibt, signalisiert damit rechtlich, dass er die im Vertrag enthaltenen Informationen zur Kenntnis genommen hat. Auch wenn diese Hinweise im sogenannten Kleingedruckten stehen, sind sie verbindlicher Bestandteil des Vertragsinhalts.
2. Beratung dokumentieren – schriftlich!
Wenn Sie Zweifel bei der Beratung haben, sollten Sie sich eine schriftliche Gesprächsnotiz aushändigen lassen oder selbst eine solche anfertigen. Vor allem dann, wenn Sie das Gefühl haben, die Risiken wurden nicht ausreichend erklärt. Im Nachhinein ist entscheidend, was Sie beweisen können – nicht, was Sie subjektiv gefühlt haben.
3. Rücktritt oder Klage sind rechtlich schwer durchzusetzen
Die Gerichte setzen die Messlatte hoch an, wenn es um die Anfechtung von Finanzverträgen geht. Ein bloßer wirtschaftlicher Schaden, etwa durch Kursverluste, erfüllt noch lange nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung. Der entscheidende Knackpunkt ist: Können Sie beweisen, dass Sie in Irrtum geführt wurden und dass dieser Irrtum entscheidungsrelevant war?
FAQ – Häufige Fragen rund um Fremdwährungskredite und Vertragsrücktritt
1. Kann ich einen Fremdwährungskredit einfach widerrufen, wenn ich hohe Verluste erlitten habe?
Nein. Verluste durch ungünstige Wechselkurse begründen keinen Anspruch auf Rücktritt oder Anfechtung. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn wesentliche Aufklärungspflichten verletzt wurden – und dies klar bewiesen werden kann. Entscheidend ist nicht, ob ein Geschäft schlecht verlaufen ist, sondern ob Sie wissentlich ein Risiko eingegangen sind.
2. Was zählt als ausreichende Risikoaufklärung durch die Bank?
Als ausreichend gelten klare, schriftliche Hinweise im Vertrag oder vorvertraglichen Dokumenten, insbesondere zu möglichen Wechselkursverlusten, Zinsschwankungen und dem Risiko eines Totalverlusts. Ob die Bank zusätzlich mündlich erläutert hat, ist oft schwer zu beweisen – daher ist die schriftliche Form der Aufklärung besonders wichtig.
3. Wann habe ich gute Chancen, einen Kreditvertrag erfolgreich anzufechten?
Wenn Sie beweisen können, dass:
- eine falsche oder irreführende Auskunft durch den Berater maßgeblich war,
- Sie nicht über zentrale Risiken aufgeklärt wurden, obwohl das erforderlich gewesen wäre,
- und Sie bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht abgeschlossen hätten.
In solchen Fällen haben Sie realistische Chancen, eine Anfechtung durchzusetzen – allerdings nur mit fundierter rechtlicher Vertretung.
Sie haben Fragen zu Fremdwährungskrediten oder fühlen sich falsch beraten?
Unsere Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Sitz in Wien ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Allgemeines Vertragsrecht spezialisiert. Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall eine Anfechtung des Vertrags rechtlich sinnvoll und möglich ist – umfassend, vertraulich und mit dem nötigen Feingefühl.
Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch:
☎️ 01/5130700
📩 office@anwaltskanzlei-pichler.at
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtliche Hilfe bei Fremdwährungskredit anfechten?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.