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Gemeinschaftsantennen & Urheberrecht: Urteil für Vermieter

Gemeinschaftsantennen & Urheberrecht

Gemeinschaftsantennen & Urheberrecht: Müssen Vermieter wirklich Lizenzgebühren zahlen?

Einleitung: Wenn eine Antenne plötzlich zur rechtlichen Grauzone wird

Gemeinschaftsantennen & Urheberrecht ist ein Thema, das Vermieter und Hausverwalter zunehmend beschäftigt. Stellen Sie sich vor: Sie sind Hausverwalter einer großen Wohnanlage oder Geschäftsführer einer Wohnbaugenossenschaft. Sie haben eine moderne Satellitenanlage installieren lassen, um allen Bewohnern kostenschonend Fernseh- und Radiosignale bereitzustellen. Die Mieter sind zufrieden – kein Schüssel-Wirrwarr, guter Empfang. Und dann plötzlich erhalten Sie Post von einer Verwertungsgesellschaft. Der Vorwurf: Sie würden öffentlich geschützte Werke wiedergeben und müssten dafür zahlen. Die Rede ist von Urheberrechtsverletzung, Lizenzpflichten und Vergütungsansprüchen.

Solche Schreiben verunsichern viele Vermieter und Hausverwalter. Die Sorge, in eine rechtliche Falle geraten zu sein, ist groß: Muss ich wirklich Abgaben zahlen, nur weil ich TV-Signale durch mein Hausnetz leite? Die Antwort darauf hat der Oberste Gerichtshof in einem Grundsatzurteil nun eindeutig beantwortet – mit erheblichen Auswirkungen für tausende Immobilien in ganz Österreich.

Der Sachverhalt: Wenn aus Technik juristische Brisanz wird

In einem aktuellen Fall hatte eine große gemeinnützige Wohnbaugesellschaft in Österreich in über 130 Wohnanlagen zentral installierte Antennenanlagen errichten lassen. Die Funktion: Über Satellit werden TV- und Radiosignale empfangen und über das hausinterne Leitungsnetz unverschlüsselt an die einzelnen Mietwohnungen weitergeleitet. Über 10.000 Haushalte konnten auf diese Weise Fernsehen und Radio genießen – ganz ohne eigene Satellitenschüssel.

Genau das war der Stein des Anstoßes für eine österreichische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Musikern, Komponisten und Sendeunternehmen wahrnimmt. Ihre Argumentation: Die Weiterleitung des Signals an so viele Haushalte sei eine „öffentliche Wiedergabe“ von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Diese Verwertung könne laut UrhG (Urheberrechtsgesetz) nur mit entsprechender Lizenz und Vergütung erfolgen. Die Gesellschaft verlangte zunächst umfassende Auskünfte über die Anzahl der angeschlossenen Wohnungen – mit dem Ziel, anschließend Lizenzgebühren geltend zu machen.

Die Wohnbaugesellschaft wehrte sich jedoch entschlossen. Der Fall ging durch mehrere Instanzen – bis schließlich der Oberste Gerichtshof (OGH) das letzte Wort sprach. Zur Entscheidung.

Die Rechtslage: Wann liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor?

Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (§ 18a UrhG) sowie der europäischen Urheberrechts-Richtlinie (InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG) ist die „öffentliche Wiedergabe“ geschützter Inhalte lizenzpflichtig. Darunter fallen etwa das Abspielen von Musik in einem Geschäft, das Streamen von Filmen in einem Lokal oder auch das Weiterleiten von Fernsehprogrammen an Personen, die bisher keinen Zugang dazu hatten.

Ein zentrales Element dabei ist der Begriff des „neuen Publikums“. Dieser wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in mehreren Urteilen präzisiert:

  • Ein „neues Publikum“ liegt dann vor, wenn die betroffenen Personen ohne die technische Maßnahme keinen Zugang zu den geschützten Werken gehabt hätten.
  • Keine öffentliche Wiedergabe liegt hingegen vor, wenn sich der Inhalte-Empfang auf den privaten Bereich beschränkt und das Signal keine neue Zielgruppe erreicht.

Im vorliegenden Fall war für das Gericht nicht entscheidend, wie das Signal verteilt wird (z. B. über Hausanschluss oder private Schüssel), sondern an wen es gelangt. Die Mietwohnung gilt urheberrechtlich als privater Raum – genauso wie das Wohnzimmer mit der eigenen Sat-Anlage. Auch spielt der Umstand keine Rolle, ob eine Person allein für das eigene Heim eine Antenne montiert oder eine Genossenschaft diese zentral installiert und das Signal verteilt. Dieses Prinzip nennt sich Technologieneutralität: Die rechtliche Bewertung hängt nicht vom Übertragungsweg ab, sondern vom Charakter der Nutzung.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein neues Publikum, keine Vergütung

Der OGH wies die Klage der Verwertungsgesellschaft endgültig ab und stärkte damit die Rechte von Vermietern, Genossenschaften und Hausverwaltern.

Die Kernaussage des Urteils: Durch die bloße technische Weiterleitung von rechtmäßig empfangenen Radio- und Fernsehsignalen innerhalb eines Wohnhauses entsteht kein neues Publikum. Die Mieter zählen bereits zum ursprünglichen Adressatenkreis der Rundfunksendungen – sie würden den Inhalt auch über eine eigene Antenne sehen können. Die Verwertungsgesellschaft hätte somit keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Besonders betont wurde durch das Gericht:

  • Die Weiterleitung erfolgt an bereits bestehende private Haushalte.
  • Es wird entweder das gleiche Signal übertragen, das ohnehin empfangbar ist, oder das Signal wird nicht verändert oder bearbeitet.
  • Es liegt kein kommerzieller Dienst vor – die Antennenanlage dient lediglich der haustechnischen Infrastruktur.

Im Klartext: Eine zentrale Satellitenanlage, wie sie in vielen Wohnhäusern üblich ist, stellt keine Form der „öffentlichen Wiedergabe“ dar. Damit entfallen auch Lizenz- oder Vergütungspflichten gegenüber Verwertungsgesellschaften wie AKM oder LSG.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Wohnungseigentümer, Hausverwalter und Mieter?

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft, insbesondere im Bereich von Gebäudeverwaltung, Wohnbaugenossenschaften und Mietrecht. Drei praktische Beispiele zeigen, was das konkret bedeutet:

1. Keine Lizenzpflicht für SAT-Zentralanlagen

Wohnbaugesellschaften und Immobilienbesitzer können zentrale Antennenanlagen ohne urheberrechtliche Mehrkosten einsetzen, solange diese nur den privaten Gebrauch abdecken. Vorausgesetzt, die Inhalte sind nicht verändert, nicht gespeichert und für Dritte nicht entgeltlich zugänglich gemacht, liegt keine öffentliche Wiedergabe vor – Sie zahlen also keine urheberrechtliche Vergütung.

2. Rechtskonformer Ersatz zur „Schüssel-Parade“

Hausverwaltungen können weiterhin private Satellitenschüsseln aus ästhetischen oder sicherheitstechnischen Gründen untersagen, wenn eine zentrale Anlage zur Verfügung gestellt wird. Das Urteil stärkt so auch die Möglichkeit, einheitliche technische Lösungen rechtssicher umzusetzen, ohne urheberrechtliche Zahlungsverpflichtungen befürchten zu müssen.

3. Sicherheit bei Bestandsschutz und Neuprojekten

Ob bei Altbauten oder Neubauten: Die Planung und Installation von Gemeinschaftsantennen kann bedenkenlos erfolgen. Selbst bei größeren Wohnanlagen bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite, solange der Signalempfang auf Wohnzwecke beschränkt bleibt – etwa keine Tourismusnutzung oder Event-Streaming vorgesehen ist.

Rechtsanwalt Wien: Ihr Ansprechpartner für Gemeinschaftsantennen & Urheberrecht

Bei Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit von Antennentechnik, Urhebervergütung oder baurechtlichen Vorgaben empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien. Die aktuelle Entscheidung stärkt Vermieter – doch jeder Fall ist individuell zu prüfen.

FAQ – Häufige Fragen rund um das Urteil und Ihre Rechte

1. Muss ich als Vermieter eine eigene Lizenz bei einer Verwertungsgesellschaft einholen?

Nein – wenn Sie als Vermieter oder Eigentümer lediglich Satellitensignale technisch an ihre Mieter weiterleiten (z. B. über eine Gemeinschaftsanlage), handelt es sich nicht um eine „öffentliche Wiedergabe“. Die Rundfunksignale werden innerhalb eines privaten, geschlossenen Rahmens genutzt. Es besteht keine Verpflichtung, eine Lizenzvereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft abzuschließen oder Vergütungen zu zahlen.

2. Dürfen Mieter verpflichtet werden, auf eigene Antennen zu verzichten?

Ja – sofern eine zentrale Anlage vorhanden ist, können Vermieter das Anbringen von privaten Satellitenschüsseln untersagen. Dies ist auch aus bau- und mietrechtlicher Sicht zulässig, solange die Grundversorgung mit TV und Radio durch die Gemeinschaftsanlage technisch gewährleistet ist. Das Urteil des OGH stärkt diese Möglichkeit zusätzlich.

3. Was passiert, wenn Wohnungen touristisch genutzt werden (z. B. Airbnb)?

Vorsicht: Hier ändert sich die rechtliche Bewertung. Sobald Wohnraum nicht dauerhaft von einer privaten Person bewohnt, sondern beispielsweise vermietet oder touristisch genutzt wird, kann die Verwertungsgesellschaft argumentieren, dass ein „neues Publikum“ angesprochen wird – vergleichbar mit einem Hotelbetrieb. In solchen Fällen ist eine urheberrechtliche Lizenz notwendig.

Fazit: Rechtliche Klarheit für einen sensiblen Bereich

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs schafft eine wichtige Klarstellung im Spannungsfeld zwischen technischer Infrastruktur und Urheberrecht. Gemeinschaftsantennen, wie sie in tausenden Wohnanlagen in Österreich standardmäßig verbaut sind, stellen keine urheberrechtlich problematische Nutzung dar – sofern sie den privaten Bedarf decken und keine kommerzielle Verwertung erfolgt.

Für Wohnbaugesellschaften, Hausverwaltungen und Bauträger bedeutet das: Sie können ruhigen Gewissens in zentrale Antennentechnik investieren, ohne unvorhergesehene rechtliche Kostenrisiken. Für Mieter gilt: Der Empfang bleibt sicher, legal und komfortabel.

Sie möchten Ihre Wohnanlage urheberrechtlich prüfen lassen oder planen den Umstieg auf Gemeinschaftstechnik?
Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Infrastruktur. Zahlreiche Wohnbauträger in Österreich vertrauen bereits auf unsere Expertise.

Kontaktieren Sie uns:
Rechtsanwalt Pichler GmbH – Ihre Kanzlei für Miet-, Urheber- und Immobilienrecht in Wien.
Telefon: 01/513 07 00
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at


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