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Pflichtteil trotz Schenkung: Was der OGH entschied

Pflichtteil trotz Schenkung

Pflichtteil trotz Schenkung? Was der OGH über Wohnrecht und Erbvermeidung wirklich sagt – und was Sie jetzt wissen müssen

Rechtsanwalt Wien: Ihre Anlaufstelle beim Thema Pflichtteil

Einleitung: Wenn Erbschaft zur Zerreißprobe wird

Pflichtteil trotz Schenkung – diese Frage stellt sich immer häufiger, wenn es um gerechte Erbaufteilung und Vermögensweitergabe geht. Eine geliebte Person ist verstorben. Doch anstatt in Würde Abschied zu nehmen, eskalieren alte Familienkonflikte um Geld, Immobilien und Gerechtigkeit. Plötzlich sprechen Geschwister nicht mehr miteinander, weil einer „zu viel“ geerbt hat oder andere „gar nichts bekommen“ haben. Besonders brisant wird es, wenn zu Lebzeiten des Erblassers bereits Vermögen weitergegeben wurde – etwa in Form von Schenkungen oder Wohnrechten. Darf man das? Zählt das noch zum Erbe? Und was passiert mit dem Pflichtteil?

Genau diesen Fragen widmete sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem äußerst praxisrelevanten Fall. Die Entscheidung bringt mehr Klarheit ins heikle Thema „Pflichtteil trotz Schenkung“ – und zeigt: Wer seine Erbschaft nicht rechtzeitig und rechtssicher regelt, riskiert teure Gerichtsverfahren und zerrüttete Familienbeziehungen.

Der Sachverhalt: Als das Haus zur Streitsache wurde

Der Fall, den der OGH zu beurteilen hatte, spiegelte eine familiäre Konstellation wider, wie sie in Österreich häufig vorkommt: Ein Vater, zweimal verheiratet, insgesamt fünf Kinder – drei aus erster, zwei aus zweiter Ehe. Eine seiner Töchter aus der zweiten Ehe lebte seit 2010 gemeinsam mit ihm im Familienhaus, kümmerte sich um den Alltag und leistete Unterstützung bis zum Tod des Vaters im Jahr 2021.

Schon 2015 hatte der Vater ihr ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Fünf Jahre später, im Jahr 2020, übergab er ihr das Haus im Wege eines Schenkungsvertrags. Zusätzlich übertrug er ihr ein Sparbuch im Wert von 15.000 €. Und als wäre das nicht genug, setzte er sie 2021 testamentarisch auch noch als Alleinerbin ein.

Für eines der Kinder aus erster Ehe – konkret einen Sohn – war das zu viel der Benachteiligung. Er fühlte sich vollkommen übergangen und reichte Klage auf einen höheren Pflichtteil ein. Argument: Durch die Schenkung des Hauses, das Sparbuch und das Wohnrecht sei der Nachlass so stark geschmälert worden, dass ihm über den Pflichtteil hinaus eine Zuwendung zustehe.

Die Rechtslage: Wie Pflichtteile, Schenkungen und Wohnrechte zusammenspielen

Das österreichische Erbrecht sieht vor, dass bestimmte nahe Angehörige – insbesondere Kinder, Ehegatten und Eltern – auch dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament gar nicht oder nur gering berücksichtigt wurden. Dieses sogenannte Pflichtteilsrecht ist im ABGB (§§ 762 ff) geregelt.

Was gehört zum Nachlass?

Laut § 782 ABGB sind bei der Berechnung des Pflichtteils nicht nur die Vermögenswerte zu berücksichtigen, die beim Tod des Erblassers noch vorhanden sind, sondern auch bestimmte Schenkungen zu Lebzeiten. Darunter fallen insbesondere „unentgeltliche Zuwendungen an pflichtteilsberechtigte Personen“. Dies dient dem Zweck, den gerechten Anspruch naher Angehöriger zu wahren – auch wenn diese durch geschickte Vermögensplanung des Erblassers sonst leer ausgehen würden.

Was ist mit Wohnrechten?

Ein Wohnrecht ist ein sogenanntes „personalisiertes Nutzungsrecht“, das einem Dritten erlaubt, eine Immobilie zu bewohnen – oft unentgeltlich, lebenslang und unabhängig von Eigentumsverhältnissen. Doch: Ist ein solches Wohnrecht Teil der Pflichtteilsberechnung?
Eine wichtige Rolle spielt dabei die rechtliche Figur der Konfusion: Sie tritt ein, wenn Rechte und Pflichten in einer Person zusammenfallen – etwa wenn jemand ein Wohnrecht besitzt und gleichzeitig Eigentümer wird. In einem solchen Fall „erlischt“ das Wohnrecht rechtlich gesehen.

Die Entscheidung des OGH: Klare Richtlinien für Pflichtteilsansprüche

Der OGH fiel eine klare und differenzierte Entscheidung:

  • Das Haus, das 2020 verschenkt wurde, ist eine pflichtteilsrelevante Schenkung und muss zum fiktiven Nachlass hinzugezählt werden.
  • Auch das Sparbuch im Wert von 15.000 € zählt als Schenkung und fließt in die Pflichtteilsberechnung ein.
  • Das Wohnrecht, das bereits 2015 eingeräumt wurde, ist nicht nochmals relevant: Seit der Tochter das Haus geschenkt wurde, ist dieses Wohnrecht durch Konfusion untergegangen – und kann nicht doppelt berücksichtigt werden.

Der Kläger – also der enterbte Sohn – erhielt dadurch eine Erhöhung seines Pflichtteilsanspruchs auf rund 31.000 €. Die darüber hinausgehende Forderung wurde abgewiesen. Ein Versuch beider Seiten, das Urteil nochmals zu beeinspruchen, wurde vom OGH ebenfalls abgelehnt.

Zur Entscheidung

Praxisrelevanz: 3 Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger

Das Urteil des OGH hat weitreichende praktische Konsequenzen. Es ist ein Weckruf für alle, die sich vorzeitig (durch Schenkung) absichern wollen – aber auch für Pflichtteilsberechtigte, die sich möglicherweise benachteiligt fühlen. Hier drei konkrete Szenarien:

1. Sie haben einem Kind schon zu Lebzeiten eine Immobilie geschenkt?

Dann sollten Sie wissen: Diese Schenkung wird nach Ihrem Ableben in die Pflichtteilsberechnung einbezogen. Sie können das nur verhindern, wenn ein gültiger Pflichtteilsverzicht besteht – idealerweise gemeinsam mit einer Schenkung vertraglich geregelt und notariell beglaubigt.

2. Sie haben ein Geschwisterteil, das deutlich bevorzugt wurde?

Wenn Sie durch ein Testament enterbt wurden oder nur eine kleine Zuwendung erhielten, lohnt es sich, Schenkungen aus den letzten Jahren zu prüfen. Wurde z. B. ein Haus, ein Sparbuch oder ein Geschäftsanteil verschenkt? Dann könnten auch Sie auf einen höheren Pflichtteil Anspruch erheben.

3. Sie leben mit einem Elternteil im Haus und erhalten irgendwann das Eigentum?

Ob Sie weiterhin ein Wohnrecht haben oder nicht, spielt für den Pflichtteil Ihrer Geschwister eine große Rolle. Das OGH-Urteil zeigt: Es zählt der Wert des Hauses, nicht die frühere Nutzung. Das schützt Sie vor einer doppelten Anrechnung – aber auch Ihre Geschwister vor völliger Enterbung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil und Schenkungen

Wann wird eine Schenkung pflichtteilsrelevant?

Grundsätzlich gilt: Jede unentgeltliche Zuwendung, die in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist, und an eine pflichtteilsberechtigte Person ging, ist pflichtteilsrelevant. Dabei ist nicht entscheidend, ob das der Erblasser „gut gemeint“ hat – sondern allein, ob dadurch der Nachlass geschmälert wurde. Speziell Immobilien, Unternehmensanteile oder Sparguthaben können hier große Unterschiede machen.

Zählt ein lebenslanges Wohnrecht ebenfalls zum Pflichtteil?

Nur dann, wenn es eigenständig und zusätzlich zur Schenkung besteht. Wenn jemand ein Wohnrecht hatte und später das Haus geschenkt bekommt, erlischt das Recht automatisch – rechtlich nennt man das Konfusion. In diesen Fällen wird der Wert nicht doppelt berücksichtigt. Das Urteil des OGH schützt so vor einer „Überkompensation“.

Kann ich mit einem Pflichtteilsverzicht alles absichern?

Ein Pflichtteilsverzicht ist ein sehr starkes Instrument, um den Nachlass zu steuern. Er muss jedoch schriftlich und notariell erfolgen, damit er rechtlich wirksam ist (§ 551 ABGB). Ohne eine solche Vereinbarung können Pflichtteilsansprüche später nicht ausgeschlossen werden – selbst wenn die betreffende Person zu Lebzeiten bereits etwas erhalten hat. Vorsicht ist also geboten!

Fazit: Pflichtteilsrecht ist komplex – Ihre Situation auch?

Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige – aber es kann auch zur juristischen Stolperfalle werden. Das Urteil des OGH zeigt: Gut gemeinte Schenkungen oder Versorgungsleistungen können später teuer werden, wenn sie den Pflichtteil anderer verletzen. Gleichzeitig müssen Erben nicht befürchten, dass ein bloßes Wohnrecht doppelt negativ angerechnet wird.

Sie planen zu schenken, zu vererben oder fühlen sich beim Erbe ungerecht behandelt? Dann lassen Sie sich von Beginn an kompetent beraten. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht und Pflichtteilsrecht stehen wir Ihnen mit fundiertem Rat zur Seite – und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.

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