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Brand durch Kerze im Rausch: Wer haftet wirklich?

Brand durch Kerze im Rausch

Brand durch Kerze im Rausch: Wer haftet wirklich?

Rechtsanwalt Wien: Wenn der Albtraum zur Realität wird

Ein Brand durch Kerze im Rausch wirft komplexe Haftungsfragen auf – insbesondere bei Sucht und psychischer Erkrankung.

Stellen Sie sich vor, ein Feuer zerstört große Teile eines Wohngebäudes. Die Ursache? Eine ungesicherte Kerze in einer Wohnung – entzündet von einem Suchtkranken im Rauschzustand. Die Versicherung zahlt Millionen. Doch dann verlangt sie das Geld vom Verursacher zurück. Klingt gerecht? Nicht unbedingt.

Die Realität ist oft komplexer, vor allem wenn psychische Erkrankungen, Suchtproblematiken und Versicherungsrecht aufeinandertreffen. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt genau das – mit weitreichenden Folgen für Wohnungseigentümer, Versicherte und Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen. Wer haftet im Schadenfall wirklich? Und wann darf eine Versicherung Regress nehmen?

Als Spezialisten für Versicherungs- und Haftungsrecht zeigen wir von Pichler Rechtsanwalt GmbH in diesem Beitrag, warum das Gericht in einem solchermaßen tragischen Fall dem Schadenverursacher die Haftung versagt – und was das für Sie persönlich bedeutet.

Der Sachverhalt: Feuer aus Unachtsamkeit – oder doch nicht?

Im Oktober 2021 ereignete sich in einem Mehrparteienhaus in Niederösterreich ein schwerwiegender Brand mit immensen Folgen. Der Auslöser war eine brennende Kerze, die – unbeaufsichtigt und gefährlich platziert – Feuer fing. Doch was von außen wie einfache Fahrlässigkeit aussah, entpuppte sich bei näherer Betrachtung als tragischer Fall mit psychologischer Tiefe.

Der betroffene Wohnungseigentümer hatte sich im Vorfeld bewusst in einen medikamentös herbeigeführten Rausch versetzt. Hierbei handelte es sich um Substitutionsmedikamente, die normalerweise zur Therapie einer Suchterkrankung verwendet werden. In einem Zustand der Selbstgefährdung konsumierte er eine Überdosis, um einen Rauschzustand zu erreichen. In diesem Zustand entzündete er später in seiner unbeleuchteten Wohnung eine große Kerze, die er auf einem Tisch mit brennbarem Untergrund (Zeitungen) abstellte – und dabei einschlief.

In der Nacht entzündete sich das Papier, das Feuer breitete sich aus und griff auf weitere Gebäudeteile über. Die Gebäudeversicherung regulierte Schäden in Höhe von über vier Millionen Euro. Anschließend versuchte die Versicherung, diese Summe vom Mann zurückzufordern – mit Verweis auf grobe Fahrlässigkeit und Pflichtverletzung. Doch der Fall entwickelte sich anders.

Die Rechtslage: Zwischen Zurechnungsfähigkeit, grober Fahrlässigkeit & Versicherungsschutz

Um die Entscheidung des Höchstgerichts nachvollziehen zu können, lohnt ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen – verständlich erklärt.

Zurechnungsfähigkeit (§ 1310 ABGB)

In der zivilrechtlichen Deliktshaftung gilt: Wer einen Schaden verursacht, haftet dafür – sofern er zurechnungsfähig war. § 1310 ABGB besagt jedoch: Personen, die sich in einem Zustand befinden, in dem sie nicht mehr dazu fähig sind, Verhalten und Folgen zu überblicken (z. B. im Vollrausch), sind für Folgehandlungen nicht haftbar – es sei denn, sie haben sich vorsätzlich in diesen Zustand versetzt.

Selbstverschuldeter Rausch (§ 1311 ABGB)

Wurde der Zustand selbst verschuldet, stellt sich die Frage: Konnten oder mussten die Folgen bereits im nüchternen Zustand vorhergesehen werden? Nur wenn diese Voraussicht nachweisbar war, kann jemand auch für Schäden im Rausch haftbar gemacht werden. Das bedeutet: Es reicht nicht, dass jemand im Rausch etwas Gefährliches tut – entscheidend ist, ob der Schaden bereits bei Einnahme der Substanz vorhersehbar war.

Versicherungsrechtlicher Regress (§ 62 VersVG)

Im Versicherungsrecht – speziell bei Gebäudeversicherungen – ist häufig auch geregelt, ob und wann die Versicherung gegen einen Eigentümer Regress nehmen darf. Hier gilt:

  • Mitversicherung von Eigentümern: In der Regel sind alle Wohnungseigentümer über die Gebäudeversicherung automatisch mitversichert.
  • Regress nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: § 62 VersVG erlaubt der Versicherung eine Rückforderung maximal dann, wenn der Mitversicherte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Dabei ist grob fahrlässig laut ständiger Rechtsprechung ein Verhalten, das ein besonders hohes Maß an Sorglosigkeit und Pflichtverletzung darstellt, das auch ein durchschnittlich denkender Mensch in der jeweiligen Situation erkannt hätte.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Rückforderung trotz Schaden

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Klage der Versicherung abgewiesen. Die Begründung war eindeutig und praxisnah:

  • Zurechnungsunfähigkeit: Der Mann befand sich bei Entzündung der Kerze eindeutig in einem rauschartigen Zustand. Er war weder in der Lage, die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen noch dieses willentlich zu beeinflussen.
  • Keine Voraussicht beim Konsum: Der Rückgriff gemäß § 1311 ABGB scheiterte, weil die Versicherung nicht beweisen konnte, dass der Mann zum Zeitpunkt des Tablettenkonsums damit rechnen musste, später gefährliche Handlungen (wie Kerzenanzündung) zu setzen. Der erforderliche Nachweis einer voraussichtlichen Gefahrentwicklung war nicht gelungen.
  • Kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Versicherungsrechts: Trotz der tragischen Folgen sah das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Suchtkranken handelte, dessen Fähigkeiten zur Risikoabwägung eingeschränkt waren. Auch die emotionale und psychische Verfassung spielte für das Gericht eine Rolle.
  • Schutz des Mitversicherten: Als Eigentümer ist der Mann Teil der versicherten Gemeinschaft des Hauses. Ein Regress ist gegen solche Mitversicherten nur in Ausnahmefällen möglich. Die Schwelle wurde hier nicht als überschritten gewertet.

Zur Entscheidung: Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkungen: Was bedeutet das konkret für Betroffene?

Die Entscheidung des OGH hat weitreichende Konsequenzen für Mieter, Eigentümer, Versicherte und Angehörige von suchtkranken Menschen. Drei typische Beispiele machen deutlich, was dieses Urteil in der Praxis bedeutet:

Beispiel 1: Eigentümer verursacht Wasserschaden

Ein Wohnungseigentümer vergisst, die Badewanne abzustellen. Das Wasser fließt über viele Stunden. Trotz hoher Kosten (Feuchtigkeitsschäden in angrenzenden Wohnungen) kann die Versicherung in der Regel keinen Regress fordern, weil der Verursacher Mitversicherter ist – und kein grobes Verschulden vorliegt.

Beispiel 2: Schaden im Drogenrausch mit vorhersehbaren Folgen

Ein Bewohner konsumiert Alkohol, fährt danach mit dem Auto in ein anderes Gebäude und verursacht massiv Schäden. Hier greift der Rückgriff, denn: Das Risiko war bei Alkoholkonsum absehbar – insbesondere, wenn der Täter z. B. bekannt fürs betriebsbereite Fahrzeuge ist. Anders als im obigen Fall könnte hier grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Beispiel 3: Fehlverhalten eines Gastes

Eine Drittperson (ein Besucher) verursacht den Schaden in der Wohnung – etwa durch fahrlässiges Hantieren mit Feuerwerk. Die Gebäudeversicherung zahlt zwar den Schaden, kann aber vom Gast Regress fordern, weil dieser kein Mitversicherter ist und fahrlässig gehandelt hat. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Drittverantwortung greifen kann.

FAQ – Wichtige Fragen zur Haftung im Schadenfall

1. Wer ist in einer Gebäudeversicherung alles mitversichert?

In den meisten österreichischen Gebäudeversicherungen sind alle Wohnungseigentümer automatisch Mitversicherte – ebenso häufig ihre im Haushalt lebenden Angehörigen. Diese Mitversicherung schützt vor Regressforderungen, wenn es zu einem Schaden kommt – allerdings nur, solange keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung vorliegt. Die genaue Regelung findet sich in den Versicherungsbedingungen, weshalb eine qualifizierte juristische Prüfung im Anlassfall ratsam ist.

2. Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand eine Gefahr erkennt oder erkennen müsste und trotzdem handelt – etwa: eine Kerze neben Vorhängen brennen lassen und das Haus verlassen. Im Falle des OGH-Urteils war der Mann jedoch aufgrund seines Rauschzustands nicht in der Lage, solchen Überlegungen nachzugehen, und der Schadenseintritt war im nüchternen Zustand nicht voraussehbar. Deshalb wurde sein Verhalten nicht als grob fahrlässig eingestuft.

3. Kann ich als Nachbar Schadenersatz verlangen, wenn der Verursacher nicht haftet?

Ja – aber nicht unbedingt vom Verursacher persönlich. Liegt eine Gebäudeversicherung vor, reguliert diese den Schaden in der Regel für ALLE Geschädigten. Wenn der Einzelne (wie im OGH-Fall) nicht deliktsfähig war, scheidet jedoch eine persönliche Haftung aus. Als Nachbar erhalten Sie in einem solchen Fall Ihren Schaden ersetzt – aber nicht durch eine zivilrechtliche Klage gegen den Verursacher, sondern über die Versicherung.

Fazit: Die Rolle des Einzelfalls im Schadenrecht

Dieses Urteil zeigt: Jedes Verhalten muss im Gesamtkontext bewertet werden. Suchtkrankheit, psychische Verfassung, Mitversicherung – all das sind entscheidende Faktoren bei der Frage, ob jemand haftet. Wichtig ist eine fundierte rechtliche Einschätzung, bevor man zu vorschnellen Schlüssen gelangt.

Wenn Sie Fragen zur Haftung, Versicherung oder Schadenersatz haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall genau, vertreten Sie gegenüber Versicherungen – und sorgen dafür, dass Ihre Rechte garantiert nicht auf der Strecke bleiben.

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