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Scheidung und Vermögen: Rechte sichern [Rechtsanwalt Wien]

Scheidung und Vermögen

💥 Scheidung und Vermögen: Wann Ihnen trotz Verkauf noch Geld zusteht

Rechtsanwalt Wien erklärt: Wenn aus Liebe finanzielle Ungerechtigkeit wird

Eine Scheidung ist oft auch eine Frage des Geldes – und bei „Scheidung und Vermögen“ geht es um mehr als Emotionen.

Eine Trennung ist niemals einfach. Emotionale Verletzungen, Unsicherheit über die Zukunft, Streit um Kinder, Unterhalt oder Besitz – es ist ein Ausnahmezustand im Leben jedes Menschen. Doch was viele Betroffene erst spät bedenken: Auch das Aufteilen von Vermögen kann zur Zerreißprobe werden.

Was, wenn Ihr Ex-Partner plötzlich Immobilien verkauft – ohne Ihr Wissen? Was, wenn Gelder verschoben wurden? Was, wenn Sie das Gefühl haben, unfair behandelt zu werden – obwohl in der Ehe alles „gemeinsam“ war?

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 10 Ob 147/25m) bringt Klarheit. Es zeigt: Wer denkt, sich durch den rechtzeitigen Verkauf von Vermögen Vorteile zu verschaffen, liegt rechtlich gefährlich falsch. Und es zeigt: Auch wenn das „gemeinsame“ Vermögen aufgeteilt ist – Gerechtigkeit zählt. Zur Entscheidung

Der Sachverhalt: Eine Ehe, viele Immobilien – und ein Streit ums Geld

Die Ausgangssituation: Ein Ehepaar, das sage und schreibe seit 1980 verheiratet war, trennt sich 2022 nach mehr als 40 gemeinsamen Ehejahren. Während dieser Zeit erwerben die beiden eine gemeinsame Wohnung in Österreich – dort leben sie über Jahre hinweg zusammen.

Parallel dazu bringt der Ehemann mehrere Immobilien in der Türkei in sein Eigentum. Diese sind allein auf seinen Namen eingetragen, gelten aber, zumindest teilweise, als „eheliche Erwerbungen“, also Vermögen, das während der Ehe angeschafft und daher gemeinsam aufzuteilen ist.

Nur wenige Wochen nach dem faktischen Ende der Ehegemeinschaft verkauft der Mann mehrere dieser Auslandsimmobilien – ohne Rücksprache, ohne Zustimmung der Ehefrau. Den Gewinn verwendet er komplett eigenständig.

Im Scheidungsverfahren wird der Ehefrau die österreichische Wohnung zugewiesen. Im Gegenzug soll sie dem Ehemann 75.000 Euro bezahlen – ein Ausgleich für dessen Anteil. Doch sie wehrt sich: Schließlich habe auch ihr Ex-Mann Vermögen verkauft, das eigentlich anteilig ihr gehöre. Sie beantragt daher eine Neuberechnung.

Die Rechtslage: Wann muss Vermögen geteilt werden – und wie?

Die rechtliche Basis solcher Fälle ist im §§ 81 ff. Ehegesetz (EheG) geregelt – insbesondere § 91 EheG spielt eine zentrale Rolle im Fall. Dieser regelt die „Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse“.

Was gehört in die „eheliche Aufteilungsmasse“?

  • Alle während der Ehe gemeinsam angeschafften Vermögenswerte, die beiden Partnern zum Leben dienten: Möbel, Grundstücke, Häuser, Fahrzeuge etc.
  • Auch Sparbücher, Konten, Wertpapiere – sofern sie aus gemeinsam erarbeitetem Einkommen stammen – gehören grundsätzlich zur Aufteilungsmasse.
  • Sogar Alleinbesitz eines Partners kann relevant sein, wenn der Erwerb auf Basis gemeinsamer Mittel oder Familienarbeit zustande kam.

Wie wird bewertet?

Der Ehegesetzgeber legt im § 91 fest, dass der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Das bedeutet: Nicht der ursprüngliche Erwerbspreis, und nicht zwingend der Verkaufspreis ist entscheidend, sondern der faire Marktwert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung.

Was passiert bei vorzeitigem Verkauf?

Ein wichtiger Aspekt in diesem Urteil: Auch veräußertes Vermögen, das nach der Trennung, aber vor der gerichtlichen Aufteilung verkauft wird, muss berücksichtigt werden. Wer also glaubt, sich durch schnellen Verkauf vor einer späteren Aufteilung drücken zu können, irrt.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass auch solche Erträge in der Aufteilungsmasse zu berücksichtigen sind – wer davon allein profitiert, muss unter Umständen einen finanziellen Ausgleich leisten.

Die Entscheidung des Gerichts: Korrektur des Ausgleichsbetrags

Der Oberste Gerichtshof stellte im konkreten Fall fest, dass der ursprüngliche Ausgleichszahlungsbetrag von 75.000 Euro neu zu bewerten sei. Die Begründung: Die vorherige Entscheidung hatte den Erlös aus den türkischen Immobilienverkäufen nicht korrekt einkalkuliert.

Das Gericht stellte klar:

  • Der Verkauf der Immobilien kurze Zeit nach Trennung hätte in die Aufteilung einbezogen werden müssen.
  • Ein angemessener Wechselkurs zur Umrechnung ausländischen Vermögens in Euro sei notwendig – Fantasiekurse oder Vergangenheitswerte sind unzulässig.
  • Die Ehefrau musste daher nur 67.000 Euro statt der ursprünglichen 75.000 Euro Ausgleich zahlen.
  • Zugunsten des Mannes wurde ein Pfandrecht auf der Wohnung der Frau eingetragen – sie bleibt also zur Zahlung verpflichtet.
  • Verfahrenskosten wurden keinem der beiden zugesprochen – weil der Mann erst viel zu spät rechtlich aktiv wurde und die Frau nur mit einem kleinen Teil ihres Antrags erfolgreich war.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für die Bürger?

Dieses Urteil bringt nicht nur Klarheit in einen Einzelfall, sondern hat auch weitreichende Bedeutung für alle, die sich in oder kurz vor einer Scheidung befinden oder ihren Besitz gemeinsam mit einem Partner aufgebaut haben. Drei konkrete Szenarien aus der Praxis:

1. Wenn Ihr Ex-Partner Vermögen versteckt oder verkauft

Viele glauben, sie könnten durch schnelles „Versilbern“ von Vermögenswerten kurz nach der Trennung Tatsachen schaffen. Doch das Urteil zeigt: Auch veräußertes Vermögen bleibt Teil der Aufteilungsmasse. Sie haben ein Recht auf Ausgleich – und die Gerichte schützen diesen Anspruch.

2. Wenn Vermögen im Ausland liegt

Immobilien, Konten oder Firmenanteile im Ausland müssen vollständig angegeben und korrekt bewertet werden. Ob in der Schweiz, Türkei, Deutschland oder anderswo – österreichisches Aufteilungsrecht umfasst auch AUSLÄNDISCHES Eigentum, und es wird zum realistischen Euro-Kurs gerechnet.

3. Wenn Sie eine Immobilie behalten, aber den Partner auszahlen

Wer – etwa die Familienwohnung – nach der Scheidung zugesprochen bekommt, muss dem Partner oft einen finanziellen Ausgleich zahlen. Die Höhe dieser Zahlung beeinflusst entscheidend Ihre finanzielle Zukunft – und muss unter Berücksichtigung ALLER ehelichen Werte (auch Verkaufserlöse) ermittelt werden.

FAQ: Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung

1. Zählt Auslandsvermögen überhaupt zur Aufteilung – auch wenn es nur auf einen Namen lautet?

Ja. Grundsätzlich gilt: Was während der Ehe angeschafft wurde – egal, ob im In- oder Ausland und unabhängig vom Namen im Grundbuch – gehört zur ehelichen Aufteilungsmasse, sofern es nicht eindeutig als Geschenk, Erbschaft oder voreheliches Vermögen qualifiziert ist. Dabei müssen auch Währungsumrechnungen sachgerecht erfolgen.

2. Was passiert, wenn mein Ex-Partner während der Trennung etwas verkauft?

Der Verkauf allein befreit nicht von einem Ausgleichsanspruch. Wurde etwa eine Immobilie veräußert und der Erlös selbst eingesteckt, muss dieser Betrag in die Aufteilung eingerechnet werden. Auch verschobene oder genutzte Gelder zählen juristisch als „noch vorhanden“, wenn sie aus ehelichem Vermögen stammen und nicht ordnungsgemäß verteilt wurden.

3. Kann ich verhindern, dass mein Partner nach der Trennung „fakten schafft“?

Ja. Durch rechtzeitige anwaltliche Beratung und gegebenenfalls einstweilige Verfügungen kann verhindert werden, dass Vermögen veräußert, übertragen oder versteckt wird. Das Gericht kann Sicherungsmaßnahmen treffen, beispielsweise durch Pfändung, Veräußerungsverbote oder vorläufige Zuweisungen. Warten Sie nicht zu lange – je schneller Sie reagieren, desto höher Ihre Chancen, fair behandelt zu werden.

Fazit: Ihre Rechte nach der Trennung – wir setzen sie durch

Ob Immobilien, Wertpapiere, Sparbücher oder Auslandsvermögen: Die gerechte Aufteilung des ehelichen Vermögens ist kein „Nice-to-Have“, sondern ein gesetzlich geschützter Anspruch. Lassen Sie sich nicht durch Intransparenz oder taktische Verkäufe benachteiligen.

Unsere Kanzlei – Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien – ist spezialisiert auf Scheidungen mit komplexer Vermögenslage, insbesondere mit Auslandsbezug. Wir stehen mit juristischer Präzision und persönlichem Engagement an Ihrer Seite.

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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – jede Scheidungssituation ist einzigartig.


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