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Kindesunterhalt bei Auslandswohnsitz: OGH schafft Klarheit

Kindesunterhalt bei Auslandswohnsitz

Kindesunterhalt bei Auslandswohnsitz: OGH schafft Klarheit für Eltern im Ausland

Rechtsanwalt Wien: Höherer Kindesunterhalt trotz Auslandswohnsitz?

Kindesunterhalt bei Auslandswohnsitz beschäftigt viele unterhaltspflichtige Eltern – und wurde nun vom OGH klar beurteilt.

Einleitung: Wenn höhere Lebenshaltungskosten zur Nebensache werden

Viele Väter und Mütter, die im Ausland leben und in Österreich unterhaltspflichtig sind, sehen sich mit einem Dilemma konfrontiert: Sie arbeiten hart, haben teils hohe Wohnkosten, zahlen eigene Krankenversicherung oder Altersvorsorge – und schaffen es dennoch kaum, mit dem Unterhalt für ihr Kind mitzuhalten. Umso frustrierender wird es, wenn der Unterhalt dann auch noch steigt.

„Wie soll ich das noch stemmen?“ – Diese Frage beschäftigt viele Betroffene. Der Wunsch, seinen Kindern gerecht zu werden, steht oft im Konflikt mit der eigenen finanziellen Realität im Ausland. Besonders bitter stößt es auf, wenn österreichische Gerichte scheinbar keine Rücksicht auf diese Lebensumstände nehmen.

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) sorgt nun für Aufsehen – und sorgt gleichzeitig für dringend benötigte rechtliche Klarheit: Was darf ein Gericht bei Auslandswohnsitz wirklich verlangen? Und wann sind belastende Umstände überhaupt relevant? Zur Entscheidung

Der Sachverhalt: Unterhaltserhöhung trotz ’teurem’ Leben in der Schweiz

Ein Vater lebt und arbeitet in der Schweiz. Sein minderjähriges Kind lebt in Österreich bei der Mutter. Der Mann ist bereits verpflichtet, einen monatlichen Kindesunterhalt von 1.005 Euro zu zahlen. Doch das soll nicht so bleiben: Das Kind beantragt – vertreten durch seine Mutter – eine Erhöhung des Betrags. Konkret:

  • Für das Jahr 2022 eine Erhöhung um 120 Euro,
  • für das Jahr 2023 eine Erhöhung um 245 Euro,
  • ab dem Jahr 2024 eine Erhöhung um 320 Euro monatlich.

Der Vater wehrt sich. Seine Argumentation: Das Leben in der Schweiz sei deutlich teurer. Er müsse etwa Beiträge zur eigenen Altersvorsorge selbst tragen, habe keine kostenlosen Gesundheitsleistungen und kann steuerliche Vorteile – wie den österreichischen „Familienbonus Plus“ – nicht nutzen. All das würde seine Leistungsfähigkeit stark einschränken.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht sahen das anders: Die Erhöhung wurde bestätigt. Der Vater legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof ein – den sogenannten „Revisionsrekurs“.

Die Rechtslage: Unterhalt bei Auslandswohnsitz nach österreichischem Recht

Wer in Österreich unterhaltspflichtig ist – also etwa gegenüber seinem minderjährigen Kind –, schuldet diesen Unterhalt grundsätzlich nach österreichischem Recht. Das gilt auch dann, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das sogenannte IPR – das Internationale Privatrecht.

Nach § 231 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) hängt die Höhe des Unterhalts maßgeblich von zwei Faktoren ab:

  • den Bedürfnissen des Kindes (z. B. Lebensalter, Ausbildungsgrad),
  • sowie von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Nettoeinkommen, Belastungen, Aufwand).

Wenn dabei ein Elternteil im Ausland lebt, wird laut Rechtsprechung des OGH bereits berücksichtigt, dass Einkommen in Hochpreis-Ländern wie der Schweiz zwar höher ist, aber auch die Lebenshaltungskosten steigen. Deshalb nehmen österreichische Gerichte eine sogenannte Kaufkraftbereinigung vor. In diesem Fall etwa wurde der Lohn des auslandsansässigen Vaters mit einem Abzug von 20 % bewertet – um der höheren Belastung Rechnung zu tragen.

Doch der entscheidende Punkt ist: Eine weitere Reduktion der Unterhaltsverpflichtung bedarf detaillierter Nachweise. Allgemeine Aussagen wie „Die Schweiz ist teurer“ oder Verweise auf das fehlende Steuersystem genügen nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete, außergewöhnliche Belastungen nachgewiesen und beziffert werden können – etwa durch Belege, Versicherungsverträge oder Abgabenbescheide.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Sonderbehandlung ohne Nachweis

Der OGH hat den Revisionsrekurs des Vaters abgewiesen. Es blieb somit bei der Erhöhung des Kindesunterhalts.

Zur Begründung führte das Höchstgericht aus, dass keine neue, rechtlich erhebliche Fragestellung vorlag, die eine weitere Prüfung rechtfertigen würde. Im Klartext: Die bisherigen Gerichte hatten die Sachlage korrekt beurteilt.

Entscheidend war dabei:

  • Der Vater legte keinen konkreten Nachweis über jene Zusatzkosten vor, auf die er sich im Verfahren berief.
  • Das Gericht hatte bereits eine Kaufkraftanpassung des Einkommens vorgenommen und somit berücksichtigt, dass das Leben in der Schweiz teurer ist.
  • Zusätzliche Abzüge – etwa wegen fehlender Steuervergünstigungen oder privaten Vorsorgeaufwendungen – wären nur anzurechnen gewesen, wenn diese nachvollziehbar und belegt gewesen wären.

Diese lagen aber nicht vor. Der Vater blieb mit allgemeinen Angaben – ohne Bezüge, Zahlen oder Dokumente – zu vage. Aus Sicht des OGH war die Unterhaltserhöhung damit rechtlich korrekt.

Praxis-Auswirkung: Was dieses Urteil für Eltern bedeutet

Die Entscheidung des höchsten Gerichts ist richtungsweisend – denn sie zeichnet klare Leitlinien für ähnliche Fälle, in denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil im Ausland wohnt. Aus praktischer Sicht ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen:

1. Wohnsitz im Ausland schützt nicht vor erhöhter Unterhaltspflicht

Ein Umzug ins Ausland ändert nichts an der Pflicht, sein Kind angemessen zu versorgen – insbesondere dann, wenn das Kind in Österreich lebt. Wer im Ausland lebt und dort gutes Geld verdient, kann sogar zu höheren Zahlungen verpflichtet werden. Die Gerichte sehen dabei vor allem auf das reale Einkommen – nicht nur auf das individuelle „Gefühl“, wie teuer das tägliche Leben ist.

2. Pauschale Argumente werden nicht gehört – es braucht Belege

Wer sich gegen eine Unterhaltserhöhung wehren will, sollte präzise und belegbar argumentieren. Dazu gehören:

  • Versicherungsunterlagen (z. B. private Krankenversicherung, Rentenvorsorge),
  • Steuerbescheide, die fehlende Vergünstigungen nachweisen,
  • monatliche Ausgabenübersichten bei nachgewiesener Überlastung.

Ohne diese Unterlagen fehlt dem Gericht die Grundlage, um Belastungen nachvollziehbar zu bewerten.

3. Chance auf Erhöhung für betreuende Eltern in Österreich

Wenn sich die wirtschaftliche Lage des anderen Elternteils im Ausland verbessert – etwa durch Jobwechsel oder Gehaltserhöhung –, kann das ein starker Hebel für eine erfolgreiche Unterhaltserhöhung sein. Wichtig ist hier: Ansprüche rechtzeitig geltend machen und von Beginn an rechtlich korrekt vorgehen.

FAQ – Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei Auslandswohnsitz

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet, wenn ein Elternteil im Ausland lebt?

Österreichische Gerichte wenden grundsätzlich das österreichische Unterhaltsrecht an, wenn das Kind in Österreich lebt. Das Einkommen des im Ausland lebenden Elternteils wird dabei auf seine österreichische Kaufkraft angepasst. Diese Kürzung beträgt in der Regel 10 bis 30 %, abhängig vom jeweiligen Land und Lebenshaltungskostenindex. Zusätzliche Reduktionen sind nur möglich, wenn konkrete Belastungen zuverlässig nachgewiesen werden.

Muss ich jede Ausgabe im Ausland nachweisen, um eine Unterhaltsreduzierung zu erreichen?

Ja, zumindest jene Ausgaben, auf die Sie sich berufen. Möchten Sie etwa geltend machen, dass Ihre private Altersvorsorge, besondere Krankenversicherungsbeiträge oder wegfallende Steuervorteile Ihre Leistungsfähigkeit einschränken, müssen Sie diese detailliert belegen. Die Nachweise sollten in Deutsch oder mit beglaubigter Übersetzung vorliegen und für das Gericht verständlich sein. Empfohlen werden z. B.:

  • Verträge und Beitragszahlungen an Pensionskassen,
  • Krankenversicherungsbestätigungen,
  • Steuerbescheide / Lohnabrechnungen mit Nachweis fehlender Vergünstigungen.

Ich möchte den Unterhalt erhöhen lassen – lohnt sich das, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt?

Ja, sehr oft. Gerade wenn der andere Elternteil in Staaten mit hohem Einkommensniveau (z. B. Schweiz, Deutschland, Skandinavien) lebt, kann eine Unterhaltserhöhung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass Sie eine Veränderung der Einkommenssituation nachweisen können – z. B. durch Gehaltszettel, Firmeninformationen oder öffentliche Datenbanken. Eine gute anwaltliche Vorbereitung ist hier entscheidend, weil im Verfahren oft zusätzliche Beweisanträge eingebracht werden müssen.

Unser Fazit: Ausland schützt nicht vor Verantwortung – aber gezielte Strategie schützt vor Fehlern

Diese OGH-Entscheidung zeigt deutlich, dass Gerichte auch bei Auslandswohnsitz konsequent die Interessen des Kindes schützen – und pauschale Argumente nicht ausreichen, um sich Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Wer Sonderbelastungen im Ausland glaubhaft machen will, braucht eine sorgfältige, anwaltlich gestützte Prozessführung.

Sind Sie unterhaltspflichtig und leben im Ausland? Oder möchten Sie als betreuender Elternteil eine Unterhaltserhöhung beantragen? Dann sollten Sie rasch handeln – denn jede verpasste Frist kann bares Geld kosten.

Kontaktieren Sie uns unter office@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns an unter 01/5130700 – die Pichler Rechtsanwalt GmbH berät Sie hochspezialisiert im Unterhaltsrecht, insbesondere bei internationalem Bezug.


Diese Information ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und dient der allgemeinen Orientierung. Bei konkreten Anliegen empfehlen wir eine fundierte anwaltliche Vertretung.


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