OGH oder Handelsgericht? Zuständigkeit bei Schiedsverfahren
Einleitung: Wenn der Weg zur Gerechtigkeit stockt – Warum Zuständigkeit mehr ist als Formalität
Wann ist der OGH zuständig, wann das Handelsgericht? Diese Frage kann über Erfolg oder Scheitern eines Schiedsverfahrens entscheiden.
Stellen Sie sich vor, Sie haben in eine Gesellschaft investiert. Im Gesellschaftsvertrag steht, dass bei Streitigkeiten kein öffentliches Gericht entscheiden soll, sondern ein Schiedsgericht. Die Idee klingt gut: diskret, schnell, effizient. Doch als es zum Streit mit anderen Gesellschaftern kommt und Sie den Schiedsrichter einsetzen wollen, wird Ihr Antrag vom Obersten Gerichtshof einfach abgelehnt – mit der Begründung, dass er „nicht zuständig“ sei.
Für viele ist Unzuständigkeit vor Gericht ein lähmendes Signal: es bedeutet nicht nur Zeitverlust und zusätzliche Kosten, sondern oft auch strategische Nachteile im Verfahren. Und das alles – nur, weil irgendwo im Vertrag eine Formalie übersehen wurde oder die rechtliche Rolle eines Beteiligten falsch eingeschätzt wurde.
Der folgende reale Fall zeigt eindrucksvoll, wie entscheidend die Zuständigkeit in Schiedsverfahren sein kann – und wie schon kleine Fehler große Folgen haben.
Der Sachverhalt: Wenn unternehmerische Vielfalt zur rechtlichen Falle wird
In Kärnten, genauer gesagt in Pörtschach, gründen zwei österreichische Unternehmerinnen gemeinsam mit einer liechtensteinischen Familienstiftung eine Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft kein öffentliches Gericht, sondern ein Schiedsgericht zuständig sein soll. Das ist rechtlich zulässig – sogenannte Schiedsvereinbarungen sind gängige Praxis, insbesondere in kapitalintensiven Gesellschaften mit grenzüberschreitender Beteiligung.
Nach einiger Zeit wird ein Gesellschafterbeschluss gefasst – Inhalt nicht öffentlich – aber er führt zum Zerwürfnis. Einige Gesellschafter möchten den Beschluss anfechten und setzen das im Vertrag vorgesehene Schiedsverfahren durch. Ein Problem ergibt sich dabei: Die Streitparteien können sich nicht auf eine Person als Schiedsrichter einigen.
Die Kläger wenden sich direkt an den Obersten Gerichtshof (OGH), um gemäß Schiedsvereinbarung einen neutralen Schiedsrichter bestimmen zu lassen. So steht es in vielen Verträgen – wenn Uneinigkeit besteht, springt das Gericht ein. Doch was passiert? Der OGH blockt ab.
Rechtsanwalt Wien – Die Rechtslage bei Schiedsverfahren
Die rechtlichen Grundlagen für Schiedsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Genauer im Abschnitt über die Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere in § 617 Abs 8 ZPO. Dort steht sinngemäß:
- Wenn alle Parteien Unternehmer sind, ist der OGH zuständig.
- Wenn mindestens eine Partei als Verbraucher gilt, ist ein Landesgericht zuständig – in Wien das Handelsgericht Wien.
Hier stellt sich die entscheidende Frage: Gilt eine liechtensteinische Familienstiftung als Unternehmer oder als Verbraucher?
Dazu muss man wissen: Wer rechtlich als „Verbraucher“ gilt, ist nicht immer intuitiv erkennbar. Nach § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist ein Verbraucher eine Person, die ein Rechtsgeschäft nicht im Rahmen eines Unternehmens abschließt. Damit können auch Organisationen wie Stiftungen, Investmentgesellschaften oder private Holdings Verbraucher sein, wenn sie nicht aktiv unternehmerisch tätig sind.
Die Entscheidung des Gerichts: Der OGH erklärt sich für nicht zuständig
In seinem Beschluss prüft der OGH ausführlich, ob die Beteiligung der liechtensteinischen Stiftung als unternehmerisch einzustufen ist. Maßgeblich war dabei nicht die Rechtsform oder das Vermögen der Stiftung, sondern ihre tatsächliche Funktion im konkreten Fall.
- Übt die Stiftung aktive Einflussnahme auf das Tagesgeschäft und die Entscheidungen der Gesellschaft aus? → Nein.
- Betreibt sie eine eigene Geschäftstätigkeit oder stellt sie nur Kapital zur Verfügung? → Kapitalbereitstellung.
Das Ergebnis: Die Stiftung gleicht in ihrer Rolle einem Anleger, der passiv investiert, ohne unternehmerisch tätig zu sein. Damit wird sie rechtlich als Verbraucherin im Sinne der ZPO eingestuft.
Die Folge: Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters direkt beim OGH war unzulässig. Der OGH verneint seine Zuständigkeit und erklärt, dass das Handelsgericht Wien für die Schiedsrichterbestellung zuständig ist.
Ein formaler, aber grundlegender Unterschied – mit realen Auswirkungen: Der Antrag muss nun neu gestellt werden, vor einem anderen Gericht, mit anderer Verfahrensordnung und nicht selten anderer Sitzverteilung im Instanzenzug.
Praxis-Auswirkungen: Das bedeutet die Entscheidung für Bürger & Unternehmen
Die Entscheidung zeigt: Schon die Beteiligung eines vermeintlich „nicht-unternehmerischen“ Akteurs reicht aus, um das Verfahren grundlegend zu verändern. Folgende Auswirkungen ergeben sich ganz konkret:
1. Verbraucherschutz gilt auch für juristische Personen
Nicht nur natürliche Personen können Verbraucher sein. Auch Stiftungen, Treuhandgesellschaften oder Familienholdings können vom Verbraucherschutz profitieren, wenn sie nicht aktiv unternehmerisch tätig sind. Das kann in Schiedsverfahren den Instanzenzug, die Gerichtszuständigkeit und die Rechtsmittel erheblich beeinflussen.
2. Schiedsvereinbarungen sind kein „Selbstläufer“
Der Fall zeigt: Eine Schiedsklausel im Vertrag genügt nicht. Wenn sich die Parteien bei der Schiedsrichterwahl nicht einig sind, kommt es auf formaljuristische Feinheiten wie die Beteiligtenstruktur und deren rechtliche Einordnung an. Fehler in der Zuständigkeitsfrage führen in der Praxis zu monatelanger Verzögerung und unnötigen Kosten.
3. Vertragsgestaltung braucht juristisches Feingefühl
Juristisch wasserdichte Schiedsklauseln müssen nicht nur Ort, Sprache und Anzahl der Schiedsrichter regeln, sondern auch für Verbraucherbeteiligung vorsorgen. Wenn im Zeitpunkt der Vertragserstellung bereits absehbar ist, dass passive Kapitalgeber oder ausländische Stiftungen beteiligt werden, muss dies berücksichtigt werden – und ggf. eine Regelung für die gerichtliche Bestellung vorgesehen sein.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Schiedsverfahren und Zuständigkeit
1. Wann ist ein Gericht und wann ein Schiedsgericht zuständig?
Ein Schiedsgericht ist nur dann zuständig, wenn alle Streitparteien dem vorher ausdrücklich zugestimmt haben – meist im Gesellschaftsvertrag oder im Rahmenvertrag. Ein normales staatliches Gericht wird nur involviert, wenn:
- die Schiedsklausel unwirksam ist
- die Parteien sich beim Schiedsrichter nicht einig sind
- Verbraucherschutz greift – z.B., wenn eine Partei kein Unternehmer ist
In solchen Fällen bestimmt nach österreichischem Zivilprozessrecht entweder ein Landesgericht oder der OGH einen neutralen Schiedsrichter – je nach Beteiligungsstruktur.
2. Wie erkenne ich, ob eine Stiftung als Unternehmer oder Verbraucher gilt?
Ob eine Stiftung als Unternehmer oder Verbraucher gilt, hängt nicht von ihrer Rechtsform, sondern vom inhaltlichen Tätigkeitsbereich ab:
- Betreibt sie eigene wirtschaftliche Tätigkeit? → Unternehmer
- Investiert sie nur Kapital ohne Einflussnahme? → Verbraucher
Die Gerichte prüfen dies im Einzelfall sehr genau. Stiftungen sollten daher frühzeitig klären (lassen), wie ihre Rolle rechtlich bewertet wird – besonders vor Abschluss komplexer Verträge oder bei Gesellschaftsbeitritten.
3. Kann ich als Unternehmer trotzdem zum Handelsgericht müssen?
Ja. Sobald eine einzige Partei nicht Unternehmereigenschaft besitzt – egal ob natürliche Person, Stiftung oder Verein – ist der OGH nicht mehr zuständig. Dann geht der Weg konsequent über das zuständige Landesgericht. Für Wien ist das speziell das Handelsgericht Wien, bei Fällen außerhalb Wiens das jeweilige Landesgericht am Sitz der Gesellschaft.
Fazit: Wer bei Schiedsverfahren auf Nummer sicher gehen will, braucht fundierte rechtliche Begleitung
Schiedsverfahren gelten zu Recht als attraktive Alternative zu klassischen Gerichtsprozessen – vertraulich, schneller, flexibler. Doch ihre Tücken liegen im Detail: Bei der Zuständigkeit, der Besetzung und der rechtlichen Einordnung der Verfahrenspartner. Gerade hier drohen schwer erkennbare Stolperfallen.
Als erfahrene Kanzlei mit Schwerpunkt auf Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und internationalem Privatrecht beraten wir Sie schon vor Abschluss jeder Schiedsklausel – und stehen Ihnen auch im Streitfall zur Seite. Ob Gesellschaftsgründung mit Stiftungsbeteiligung, Schiedsverfahrensverhandlungen oder Zuständigkeitsklärung:
Vermeiden Sie teure Umwege – lassen Sie sich rechtzeitig beraten.
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