Kartellschadenersatz: Wann können überhöhte Preise zurückgefordert werden?
Kartellschadenersatz: Über Jahre zu viel bezahlt – und erst später erfahren, dass Preise möglicherweise abgesprochen waren? Für Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und andere Kunden stellt sich dann eine entscheidende Frage: Kann der entstandene Schaden ersetzt verlangt werden?
Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Ein Kartell allein führt noch nicht dazu, dass jeder Kunde einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises zurückfordern kann. Betroffene müssen vielmehr nachvollziehbar darlegen und beweisen, welche Aufträge betroffen waren, ob tatsächlich ein kartellbedingter Preisaufschlag vorlag und wie hoch der konkrete Schaden ist.
Eine wichtige Orientierung bietet eine bereits aus dem Jahr 2014 stammende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Im OGH vom 26.05.2014, 8 Ob 81/13i, ging es um Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Aufzugskartell. Zur Entscheidung.
Kartellschadenersatz: Der typische Ausgangspunkt: Viele einzelne Rechnungen, ein möglicher Kartellschaden
Im damaligen Verfahren verlangten mehrere Klägerinnen Schadenersatz von Unternehmen aus der Aufzugsbranche. Betroffen waren unter anderem Aufzüge, Fahrtreppen sowie deren Montage und Wartung. Die Klägerinnen behaupteten, zwischen 1985 und 2005 überhöhte Preise bezahlt zu haben, weil die beklagten Unternehmen an einem Kartell beteiligt gewesen sein sollen.
Nach ihrem Vorbringen betrug der kartellbedingte Preisaufschlag zumindest 20 Prozent der jeweiligen Rechnungssumme. Gefordert wurden insgesamt mehrere hunderttausend Euro. Im konkreten Verfahrensabschnitt standen zunächst überhöhte Montage- und Wartungskosten im Mittelpunkt.
Die Klägerinnen führten zahlreiche einzelne Aufträge und Vertragspositionen an. Für jeden Auftrag berechneten sie einen behaupteten Schaden in Höhe von 20 Prozent. Die beklagten Unternehmen bestritten jedoch unter anderem, dass sämtliche Aufträge vom Kartell erfasst gewesen seien. Außerdem bestritten sie, dass das Kartell überhaupt zu höheren Preisen geführt habe und den Klägerinnen ein konkreter Schaden entstanden sei.
Zusätzlich stellten sich Fragen zur ausreichenden Konkretisierung der Forderungen und zur Verjährung. Gerade bei umfangreichen Kartellverfahren ist das von großer Bedeutung: Eine lange Liste von Rechnungen ersetzt nicht automatisch die rechtliche und wirtschaftliche Begründung jedes einzelnen Anspruchs.
Was der OGH 2014 zum Kartellschadenersatz klargestellt hat
Das Erstgericht hatte die betreffenden Klagebegehren abgewiesen. Nach seiner Auffassung hatten die Klägerinnen ihren Anspruch nicht ausreichend konkret dargestellt. Aus der bloßen Existenz eines Kartells könne nicht automatisch geschlossen werden, dass jeder einzelne Auftrag zu einem überhöhten Preis abgeschlossen worden sei.
Das Berufungsgericht beurteilte die Klage hingegen als grundsätzlich ausreichend und hob die Entscheidung auf. Die beklagten Unternehmen wandten sich dagegen an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH wies die Rekurse zurück. Das bedeutete allerdings nicht, dass die Klägerinnen den Prozess bereits endgültig gewonnen hatten. Es erging noch keine Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz. Das Verfahren musste vielmehr vor den Vorinstanzen weitergeführt werden. Dort war insbesondere zu prüfen, ob die behaupteten Kartellschäden tatsächlich bewiesen werden können.
Entscheidend war die Unterscheidung zwischen der Schlüssigkeit einer Klage und ihrer Beweisbarkeit:
- Eine Klage ist schlüssig, wenn aus den behaupteten Tatsachen grundsätzlich ein Anspruch folgen kann.
- Die Beweisbarkeit betrifft die spätere Frage, ob diese Tatsachen tatsächlich zutreffen.
Nach Ansicht des OGH hatten die Klägerinnen nicht nur allgemein behauptet, dass es ein Kartell gegeben habe. Sie hatten konkrete Aufträge bezeichnet und dargelegt, dass gerade diese Aufträge wegen des Kartells um 20 Prozent teurer gewesen seien. Ob diese Behauptung richtig war, musste im weiteren Verfahren durch Beweise geklärt werden.
Ein Kartell bedeutet nicht automatisch 20 Prozent Rückzahlung
Die Entscheidung darf nicht dahin missverstanden werden, dass Kunden bei jedem Kartell ohne Weiteres 20 Prozent ihrer Rechnungen zurückverlangen können. Ein pauschaler Prozentsatz kann eine Schadensbehauptung zwar nachvollziehbar machen. Er ersetzt aber nicht den Nachweis, dass dieser Aufschlag im konkreten Fall tatsächlich entstanden ist.
Grundsätzlich sind mehrere Punkte zu klären:
- Es muss ein kartellrechtlich relevanter Verstoß vorliegen.
- Der Betroffene muss einen konkreten Vermögensschaden erlitten haben.
- Der Schaden muss gerade durch den Kartellverstoß verursacht worden sein.
- Die Höhe des Schadens muss nachvollziehbar dargestellt und – soweit erforderlich – bewiesen werden.
- Der Anspruch darf nicht verjährt sein.
In der Praxis ist insbesondere die Schadensberechnung schwierig. Erforderlich ist häufig ein Vergleich zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und jenem Preis, der sich ohne Kartell gebildet hätte. Dieser sogenannte Vergleichsmarktpreis ist nicht immer unmittelbar feststellbar. Dabei können wirtschaftliche Gutachten, Vergleichsangebote, frühere Preise oder andere Unterlagen eine Rolle spielen.
Der OGH ließ in der genannten Entscheidung offen, ob und in welchem Umfang Beweiserleichterungen oder eine gerichtliche Schadensschätzung möglich sind. Auch die Anwendung des § 273 ZPO wurde in diesem Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilt. Diese Bestimmung kann bei der gerichtlichen Festsetzung eines Schadens eine Rolle spielen, wenn die genaue Bezifferung trotz ausreichender Grundlagen nicht vollständig möglich ist. Sie macht den konkreten Sachvortrag jedoch nicht überflüssig.
Auch indirekte Vertragsverhältnisse können für Kartellschadenersatz relevant sein
Eine weitere Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass die Klägerinnen teilweise nicht unmittelbar mit den beklagten Unternehmen Verträge abgeschlossen hatten. In manchen Fällen waren Hausverwaltungen oder Bauträger eingeschaltet.
Das schließt einen Schadenersatzanspruch nicht automatisch aus. Entscheidend kann sein, wer die wirtschaftliche Belastung letztlich getragen hat. Wurden überhöhte Montage- oder Wartungskosten beispielsweise an Wohnungseigentümer oder andere Nutzer weiterverrechnet, kann eine sogenannte Schadensverlagerung vorliegen.
Damit ist gemeint, dass der wirtschaftliche Schaden nicht zwingend bei jener Person entsteht, die den Vertrag formal unterschrieben und die Rechnung zunächst bezahlt hat. Ob der tatsächlich wirtschaftlich Geschädigte einen Anspruch geltend machen kann, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Dazu gehören etwa die Vertragsgestaltung, die Kostenverrechnung und die Frage, ob der Schaden tatsächlich bei dieser Person eingetreten ist.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
1. Wartungsverträge für einen Aufzug
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft stellt fest, dass sie über viele Jahre Wartungsrechnungen eines später mit einem Kartell in Verbindung gebrachten Unternehmens bezahlt hat. Allein der Umstand, dass das Unternehmen am Markt beteiligt war, beweist noch keinen konkreten Schaden. Wichtig sind die einzelnen Wartungsverträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und der relevante Zeitraum.
2. Montagekosten bei einem Neubau
Ein Bauträger beauftragt ein Unternehmen mit der Montage eines Aufzugs. Die Kosten werden später auf Käufer oder Wohnungseigentümer umgelegt. Hier ist zu prüfen, wer den behaupteten Mehrpreis wirtschaftlich getragen hat und ob eine Weiterverrechnung dokumentiert werden kann.
3. Mehrere Aufträge über viele Jahre
Ein Unternehmen hat zwischen 1990 und 2005 wiederholt Fahrtreppen, Aufzüge oder Wartungsleistungen beauftragt. Eine pauschale Gesamtsumme genügt in einem solchen Fall regelmäßig nicht. Die einzelnen Aufträge müssen möglichst genau zugeordnet werden: Vertragspartner, Datum, Leistung, Rechnungssumme und behaupteter Mehrpreis.
4. Fehlende Unterlagen
Viele ältere Rechnungen sind nicht mehr vollständig vorhanden. Das erschwert die Durchsetzung, bedeutet aber nicht zwingend, dass jede Prüfung aussichtslos ist. Möglicherweise existieren noch Buchhaltungsunterlagen, Wartungsjournale, Ausschreibungen, Jahresabrechnungen oder Unterlagen von Hausverwaltungen und Bauunternehmen.
So sollten Sie einen möglichen Kartellschaden prüfen lassen
- Unterlagen zusammentragen: Sichern Sie Rechnungen, Verträge, Ausschreibungsunterlagen, Angebote, Zahlungsnachweise und Abrechnungen.
- Aufträge zeitlich einordnen: Notieren Sie, wann welcher Auftrag erteilt wurde und welches Unternehmen beteiligt war.
- Leistungen trennen: Unterscheiden Sie zwischen Kaufpreis, Montage, Wartung und sonstigen Leistungen.
- Wirtschaftliche Belastung klären: Prüfen Sie, wer die Kosten letztlich getragen hat – etwa ein Unternehmen, ein Bauträger, eine Hausverwaltung oder einzelne Wohnungseigentümer.
- Schadensberechnung nicht vorschnell pauschalisieren: Ein bestimmter Prozentsatz kann eine erste Berechnung sein, muss aber wirtschaftlich begründet werden.
- Verjährung prüfen: Bei älteren Forderungen kommt es besonders auf den relevanten Zeitraum und die konkreten Umstände der Anspruchsentstehung an.
- Prozessrisiko abwägen: Auch eine schlüssige Klage garantiert noch keinen Prozesserfolg. Die Beweisbarkeit des Kartellverstoßes, des Schadens und der Kausalität bleibt entscheidend.
Häufige Fragen zum Kartellschadenersatz
Kann ich einfach 20 Prozent meiner alten Rechnungen zurückfordern?
Nein, nicht automatisch. Ein pauschaler Aufschlag kann zur Darstellung eines Anspruchs dienen. Ob tatsächlich 20 Prozent oder ein anderer Betrag geschuldet sind, muss anhand der konkreten Aufträge und der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kartells geprüft werden.
Was ist, wenn ich den Vertrag nicht selbst abgeschlossen habe?
Das muss den Anspruch nicht zwingend ausschließen. Wenn Sie die überhöhten Kosten wirtschaftlich getragen haben, kann eine Schadensverlagerung relevant sein. Ob daraus ein durchsetzbarer Anspruch folgt, hängt von den Verträgen und der konkreten Kostenverrechnung ab.
Reicht es, wenn ein Unternehmen nachweislich an einem Kartell beteiligt war?
Nein. Zusätzlich muss der Zusammenhang mit dem eigenen Auftrag und dem eigenen Schaden dargelegt werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob der konkrete Auftrag vom Kartellzeitraum und vom sachlichen Umfang des Kartells erfasst wurde.
Was passiert, wenn der genaue Schaden nicht mehr exakt berechnet werden kann?
Eine unvollständige Berechnung führt nicht zwingend dazu, dass jeder Anspruch ausgeschlossen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beweiserleichterungen oder eine gerichtliche Schadensschätzung in Betracht kommen. Die entscheidenden Grundlagen müssen dennoch nachvollziehbar vorgetragen und möglichst belegt werden.
Kartellschadenersatz sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH vom 26.05.2014, 8 Ob 81/13i, zeigt zweierlei: Eine Kartellschadenersatzklage darf nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil die genaue Schadenshöhe erst durch weitere Beweise oder ein Gutachten geklärt werden muss. Gleichzeitig ist ein Kartell kein automatischer Zahlungsanspruch. Jede einzelne Forderung muss wirtschaftlich und rechtlich nachvollziehbar sein.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Einordnung ihrer Unterlagen, zur möglichen Schadensberechnung, zur Verjährung und zum Prozessrisiko.
Haben Sie über Jahre Montage-, Wartungs- oder sonstige Leistungen eines möglicherweise kartellbeteiligten Unternehmens bezahlt? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.