COVID-Förderungen in der Insolvenz: Was der OGH über Rückforderungen wirklich sagt
Einleitung: Wenn Hilfen zur Bedrohung werden
COVID-Förderungen in der Insolvenz: Die Corona-Pandemie brachte für viele Unternehmen das wirtschaftliche Aus. Staatlich versprochene Hilfsmaßnahmen sollten Existenzen retten – doch für manche wurden sie im Nachhinein zur weiteren Belastung. Unternehmer, die heute im Insolvenzverfahren stehen, sehen sich plötzlich mit Rückforderungen von Fördergeldern konfrontiert, die sie in gutem Glauben beantragt und erhalten hatten. Unsicherheit, juristische Komplexität und finanzielle Risiken gehen Hand in Hand.
Ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt eindrücklich, wie wichtig eine genaue Kenntnis der Rechtslage und eine durchdachte Dokumentation im Umgang mit COVID-Hilfen ist. Der Entscheid des OGH führt nicht nur zu Klarheit über bestehende Rückforderungsansprüche – er schützt auch Unternehmer, die korrekt gehandelt haben.
Der Sachverhalt: Wie ein Gastrounternehmen unverschuldet in die Krise rutschte
Die B* GmbH, ein Gastrounternehmen mit mehreren Filialen in Oberösterreich, stand exemplarisch für viele Betriebe, die während der Pandemie ums Überleben kämpften. Durch die behördlich angeordneten Lockdowns brachen sämtliche Umsätze weg. Um die laufenden Kosten weiterhin decken zu können, beantragte das Unternehmen folgende COVID-19-Förderungen:
- Fixkostenzuschuss (FKZ I): Unterstützung für laufende, nicht vermeidbare Betriebskosten wie Mieten, Pachten oder Versicherungen.
- Verlustersatz: Ersatz für pandemiebedingte operative Verluste auf Basis einer Prognose über die Geschäftsentwicklung.
Die Gelder wurden nach Förderbedingungen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes) gewährt – zunächst auf Basis von Prognosen. Doch bevor weitere Auszahlungen erfolgten, schlitterte das Unternehmen in die Insolvenz. Im anschließenden Verfahren meldete die COFAG Forderungen in Höhe von rund € 335.000 an:
- Etwa € 108.000 wegen vermeintlich zu hoch angesetzter Mietkosten (FKZ I)
- Rund € 227.700 aus dem Verlustersatz, weil das Unternehmen vor Auszahlung der zweiten Tranche die Tätigkeit eingestellt habe
Der Insolvenzverwalter widersprach dieser Forderung – mit Erfolg, wie das Urteil des Obersten Gerichtshofs zeigt.
Die Rechtslage: Warum Förderungen nicht einfach rückgefordert werden dürfen
Für juristische Laien stellt sich die Frage: Wann darf eine staatliche Förderung zurückverlangt werden und wann nicht? Um diese zu beantworten, müssen die Rechtsgrundlagen hinter den COVID-Förderungen betrachtet werden.
1. Fixkostenzuschuss (FKZ I)
Der FKZ I basiert auf den Richtlinien des BMF zur Unterstützung von Unternehmen mit massiven Umsatzrückgängen durch die Pandemie. Förderfähig sind nur tatsächlich anfallende Fixkosten. Dazu zählen insbesondere Mietkosten – aber nur dann, wenn das Mietobjekt trotz Lockdown nutzbar war.
Wurde ein Geschäft behördlich geschlossen, kann keine vollständige Anrechnung erfolgen. Zusätzlich sieht die Förderrichtlinie explizit vor, dass Förderwerber Mietminderungen geltend machen müssen, wenn diese realistisch möglich oder zumutbar sind. Eine realitätsfremde, vollständige Berücksichtigung der Miete kann daher zu einer (teilweisen) Rückforderung führen.
2. Verlustersatz
Der Verlustersatz wurde in zwei Tranchen basierend auf einer betriebswirtschaftlich fundierten Verlustprognose gewährt. Voraussetzung war, dass das Unternehmen zum Antragszeitpunkt operativ tätig war. Die Auszahlung der ersten Tranche konnte recht schnell erfolgen, die Überprüfung der tatsächlichen Zahlen und eventuell nötige Korrekturen waren für die zweite Tranche vorgesehen.
Problematisch wurde es in der Praxis, wenn ein Unternehmen nach der Auszahlung der ersten Tranche seine Geschäftstätigkeit einstellte oder in Insolvenz ging – wie im konkreten Fall. Die COFAG argumentierte, dass dadurch eine sogenannte „fiktive Endabrechnung“ erfolgen müsse, bei der die gesamte Förderung neu zu bewerten sei.
Der OGH erteilte dieser Praxis jedoch eine klare Absage.
Die Entscheidung des Gerichts: OGH schützt Unternehmer vor unzulässiger Rückforderung
Das Urteil des OGH (GZ 8 Ob 107/23p) vom Dezember 2023 bringt wichtige Rechtssicherheit:
Rückforderung Verlustersatz nicht zulässig
Die COFAG kann keinen Rückforderungsanspruch gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich operativ tätig war und die beantragte Förderung auf fundierten Prognosen beruhte.
- Ein Rückforderungsanspruch wegen Einstellung der Tätigkeit zwischen Auszahlung der ersten und geplanten Auszahlung der zweiten Tranche besteht nicht automatisch.
- Eine „fiktive Endabrechnung“ über nur eine Tranche zu erstellen, verstößt gegen die Förderlogik: Der Unternehmer hat „seinen Teil erfüllt“, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung und der ersten Auszahlung alle Vorgaben erfüllt waren.
Teilweise Rückforderung Fixkostenzuschuss gerechtfertigt
Im Bereich der Mietkosten war die Rückforderung hingegen zum Teil berechtigt. Der OGH stellte klar:
- Nicht betretbare Verkaufsflächen rechtfertigen keine volle Anrechnung von Mieten als Fixkosten.
- Der Förderungswerber hätte eine Mietminderung in realistischer Höhe ansetzen müssen, somit ist in diesem Bereich eine Korrektur der Förderung legitim.
Allerdings wurde dem Argument der COFAG, dass sämtliche Mietkosten unrealistisch hoch angesetzt worden seien, ebenfalls widersprochen. Der OGH reduzierte daher deren Forderung auf einen realistischen Betrag.
Praxis-Auswirkungen: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das OGH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen – sowohl für Unternehmer, als auch für Insolvenzverwalter und Gläubiger. Drei konkrete Fallbeispiele zeigen das:
1. Unternehmer in der Krise
Ein Café erhält während des Lockdowns einen Verlustersatz, arbeitet jedoch einige Monate später in die Insolvenz. Die COFAG versucht, die erste Tranche zurückzufordern. Nach dem OGH-Urteil ist klar: Diese Rückforderung ist haltlos, sofern der Antrag richtig gestellt wurde und der Betrieb zum damaligen Zeitpunkt in Betrieb war.
2. Fehlkalkulierte Mietkosten
Ein Einzelhändler setzt im Antrag volle Miete an, obwohl sein Geschäft während des Lockdowns geschlossen war und eine Mietminderung möglich gewesen wäre. Die Auszahlung erfolgt, doch später stellt sich heraus, die Miete war zu hoch beziffert. Der OGH: Teilweise Rückforderung wegen unrealistischer Fixkosten möglich.
3. Gläubiger im Insolvenzverfahren
Ein Gläubiger legt Beschwerde ein, weil die COFAG im Insolvenzverfahren auf volle Rückzahlung der Fördergelder pocht. Der Insolvenzverwalter kann sich nun mit dem OGH-Judikat absichern: Nicht jede Förderzahlung darf zur Masseforderung umgewandelt werden – nur bei realen Rechtsgrundlagen.
FAQ: Häufige Fragen zur Rückforderung von COVID-Förderungen
1. Muss ich Fördergelder auch dann zurückzahlen, wenn ich später insolvent werde?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Förderung zum Zeitpunkt der Beantragung korrekt, vollständig und aufrichtigen Prognosen basierend gestellt wurde. Eine spätere Insolvenz bedeutet nicht automatisch, dass Fördergelder zurückzuzahlen sind – vor allem dann nicht, wenn die Förderung bereits ausbezahlt wurde und der Zweck erfüllt war.
2. Kann ich meine gesamten Mietkosten als Fixkosten geltend machen?
Nein, nicht uneingeschränkt. Die Förderrichtlinien verlangen, dass nur solche Kosten angesetzt werden dürfen, die auch realistisch und notwendig waren. War ein Mietobjekt während des Lockdowns geschlossen und damit nicht nutzbar, kann nur ein anteiliger Mietzins geltend gemacht werden. Zudem müssen Mietminderungen realistisch angestrebt oder ausgewiesen werden.
3. Was passiert, wenn ich keine zweite Tranche des Verlustersatzes bekommen habe?
In solchen Fällen kann die COFAG die „Nichtauszahlung“ der zweiten Tranche nicht automatisch als Grund für eine Rückforderung der ersten Tranche heranziehen. Der OGH stellte klar: Die einmal erhaltene Tranche bleibt gesichert, sofern der Unternehmer beim ersten Antrag operativ tätig war und keine unrichtigen Angaben gemacht hat.
Fazit in einem Satz:
Der OGH schützt korrekt beantragte COVID-Hilfen bei nachträglicher Insolvenz – fordert aber saubere Dokumentation und realistische Kostenangaben bei staatlichen Zuschüssen.
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