Außerordentliche Revision an den OGH: Warum der richtige Weg entscheidend ist
Revision an den OGH: Wer ein Berufungsurteil für falsch hält, möchte meist rasch den Obersten Gerichtshof einschalten. Doch eine außerordentliche Revision kann nicht einfach unabhängig von Streitwert, Anspruch und Einbringungsstelle direkt an den OGH geschickt werden. Gerade bei mehreren Klägern ist außerdem entscheidend, ob jeder einen eigenen Schaden geltend macht oder ob ein gemeinsamer, geerbter Anspruch vorliegt.
Eine bereits im Jahr 2015 ergangene Entscheidung zeigt eindrucksvoll, welche Folgen Fehler bei der Wahl des Rechtsmittels haben können. Der OGH musste sich damals zunächst nicht mit der Frage beschäftigen, ob tatsächlich Schadenersatz zustand. Er stellte vielmehr klar, dass das Rechtsmittel auf dem vorgesehenen verfahrensrechtlichen Weg behandelt werden musste.
Der konkrete Fall: Manipulierte Testamente und zusätzliche Verfahrenskosten
Hintergrund war die sogenannte „Vorarlberger Testamentsaffäre“. Mehrere Geschwister beziehungsweise deren Erben waren von manipulierten Testamenten betroffen. Sie machten geltend, dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstanden seien. Dazu zählten insbesondere Ausgaben für Rechtsanwälte sowie Kosten im Zusammenhang mit den Verlassenschaftsverfahren.
Diese Beträge verlangten die Kläger vom Staat im Wege der Amtshaftung. Das Erstgericht gab den Klagen teilweise statt und sprach den Klägern Geldbeträge zu. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies die Klagen vollständig ab.
Damit wollten sich die Kläger nicht abfinden. Sie bezeichneten ihr Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ und legten es direkt beim Erstgericht vor. Der weitere Weg zum OGH war damit jedoch nicht ordnungsgemäß eröffnet.
Was der OGH in der Entscheidung klargestellt hat
In der Entscheidung OGH vom 03.03.2015, 1 Ob 24/15h ging es zunächst nicht darum, ob die behaupteten Amtshaftungsansprüche tatsächlich bestanden. Der OGH prüfte vielmehr, ob das Rechtsmittel richtig eingebracht und weitergeleitet worden war. Zur Entscheidung des OGH.
Das Ergebnis: Der Akt wurde an das Erstgericht zurückgestellt. Der Grund lag vor allem in der Frage, wie die Ansprüche der einzelnen Kläger für die Zulässigkeit einer Revision zu beurteilen waren.
Mehrere Kläger hatten nicht automatisch einen einheitlichen Anspruch. Bei den meisten Personen ging es jeweils um einen eigenen persönlichen Schaden. Diese Ansprüche durften für die Frage des maßgeblichen Streitwerts grundsätzlich nicht einfach zusammengerechnet werden.
Anders war die Situation bei den Klägern sechs bis zehn. Sie hatten ihre Ansprüche von einer verstorbenen Erblasserin geerbt. In diesem Fall mussten die Ansprüche der Miterben untereinander zusammengerechnet werden. Trotzdem blieb der maßgebliche Streitwert auch in dieser Gruppe unter 30.000 Euro.
Das hatte eine wichtige Konsequenz: Das Rechtsmittel hätte zunächst dem Berufungsgericht vorgelegt werden müssen. Dieses hätte prüfen müssen, ob eine Zulassungsvorstellung oder eine ordentliche Revision möglich war. Eine außerordentliche Revision konnte in diesem Streitwertbereich nicht einfach direkt an den OGH geschickt werden. Für eine Revision an den OGH ist daher der korrekte Rechtsmittelweg entscheidend.
Warum mehrere Kläger nicht automatisch zu einem höheren Streitwert führen
Für viele Betroffene klingt es zunächst logisch: Wenn mehrere Personen klagen, müssten ihre Forderungen doch zusammengerechnet werden. Verfahrensrechtlich kommt es aber darauf an, welcher Art die Ansprüche sind.
Eigene Schäden bleiben grundsätzlich getrennt
Haben mehrere Personen jeweils einen eigenen Schaden erlitten, werden diese Ansprüche für die Frage der Revisionszulässigkeit grundsätzlich nicht zusammengerechnet. Das gilt auch dann, wenn alle Schäden auf demselben Ereignis beruhen oder durch dasselbe Verhalten verursacht worden sein sollen.
Ein Beispiel: Drei Personen machen jeweils eigene Anwaltskosten geltend, die ihnen durch dasselbe schädigende Ereignis entstanden sein sollen. Auch wenn sie gemeinsam klagen, bleibt grundsätzlich jeder Anspruch für sich zu betrachten. Die bloße gemeinsame Verfahrensführung erhöht den Streitwert des einzelnen Anspruchs nicht automatisch.
Geerbte Ansprüche können anders behandelt werden
Anders kann es sein, wenn ein Anspruch einer verstorbenen Person auf mehrere Erben übergeht. In dieser Konstellation handelt es sich nicht zwingend um voneinander unabhängige Schäden. Die Erben leiten ihre Ansprüche vielmehr aus dem ursprünglichen Anspruch der Erblasserin oder des Erblassers ab.
Die Ansprüche der Miterben können daher für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit untereinander zusammengerechnet werden. Ob das im Einzelfall tatsächlich so ist, hängt von der konkreten rechtlichen Grundlage und der Gestaltung des Anspruchs ab.
Die Streitwertgrenzen bestimmen den weiteren Rechtsmittelweg
Im österreichischen Zivilverfahren hängt die Möglichkeit einer Revision an den OGH unter anderem vom Streitwert ab. Dabei gelten unterschiedliche verfahrensrechtliche Anforderungen:
- Bei einem Streitwert über 5.000 Euro, aber nicht über 30.000 Euro, ist eine Revision an den OGH nicht automatisch zulässig.
- Hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, muss zunächst das Berufungsgericht selbst mit dem Rechtsmittel befasst werden.
- Eine außerordentliche Revision kann in diesem Bereich nicht einfach direkt an den OGH geschickt werden.
Die Bezeichnung eines Rechtsmittels allein entscheidet daher nicht über seine Wirksamkeit. Wer einen Schriftsatz „außerordentliche Revision“ nennt, schafft dadurch noch keine außerordentliche Revision, die unmittelbar vom OGH behandelt werden muss.
Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen, der konkrete Streitwert, die Art des Anspruchs, die Entscheidung des Berufungsgerichts und die richtige Einbringungsstelle. Diese Punkte müssen zusammenspielen.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
Sie verlieren einen Prozess in zweiter Instanz
Ein negatives Berufungsurteil bedeutet nicht automatisch, dass der Weg zum OGH offensteht. Vor der Einbringung muss geprüft werden, welche Revision zulässig ist und welche weiteren Schritte erforderlich sind.
Mehrere Personen klagen gemeinsam
Die gemeinsame Klage mehrerer Geschädigter kann organisatorische Vorteile haben. Für die Revisionszulässigkeit werden die Ansprüche aber nicht automatisch addiert. Bei eigenen Schäden ist grundsätzlich auf den einzelnen Anspruch abzustellen.
Mehrere Erben wollen einen Anspruch weiterverfolgen
Bei einem von einer verstorbenen Person geerbten Anspruch kann die Beurteilung anders ausfallen. Die Ansprüche der Miterben können zusammenzurechnen sein. Ob dadurch eine bestimmte Streitwertgrenze erreicht wird, muss anhand der konkreten Anspruchslage geprüft werden.
Das Rechtsmittel wird beim falschen Gericht eingebracht
Ein falsch gewählter Einbringungsweg führt zumindest zu Verzögerungen. Wenn eine Frist versäumt wird oder ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig richtig eingebracht werden kann, droht im schlimmsten Fall der Verlust der Rechtsmittelmöglichkeit.
So sollten Sie nach einem Berufungsurteil vorgehen
- Prüfen Sie sofort die Rechtsmittelfrist. Warten Sie nicht zu, bis alle rechtlichen Fragen abschließend geklärt sind.
- Lesen Sie den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung genau. Daraus können sich wichtige Hinweise für das weitere Vorgehen ergeben.
- Ermitteln Sie den maßgeblichen Streitwert. Maßgeblich ist nicht automatisch die Summe aller Forderungen aller beteiligten Personen.
- Ordnen Sie die Ansprüche richtig ein. Handelt es sich um eigene Schäden mehrerer Personen oder um einen von mehreren Erben übernommenen Anspruch?
- Prüfen Sie die Einbringungsstelle. Eine Revision muss den vorgesehenen verfahrensrechtlichen Weg nehmen.
- Lassen Sie die Bezeichnung des Rechtsmittels kontrollieren. Ob eine ordentliche, eine außerordentliche Revision oder eine Zulassungsvorstellung in Betracht kommt, hängt von mehreren Faktoren ab.
- Übermitteln Sie alle Entscheidungen und bisherigen Schriftsätze. Nur so lässt sich die Rechtsmittelsituation zuverlässig beurteilen.
Besonders wichtig ist die zeitliche Komponente. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass ein Gericht nicht automatisch inhaltlich prüft, ob ein Schadenersatzanspruch berechtigt ist. Zunächst müssen die formalen Voraussetzungen erfüllt sein.
Häufige Fragen zur Revision an den OGH
Kann ich nach einem verlorenen Berufungsverfahren immer zum OGH gehen?
Nein. Ob eine Revision zulässig ist, hängt unter anderem vom Streitwert, von der Entscheidung des Berufungsgerichts und von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Unzufriedenheit mit dem Berufungsurteil allein eröffnet noch nicht den Weg zum OGH.
Reicht es, meinen Schriftsatz „außerordentliche Revision“ zu nennen?
Nein. Die Bezeichnung ist nicht entscheidend. Es muss tatsächlich eine außerordentliche Revision zulässig sein und korrekt eingebracht werden. Bei einem Streitwert über 5.000 Euro, aber nicht über 30.000 Euro, kann eine direkte Vorlage an den OGH gerade nicht ausreichen.
Werden die Forderungen mehrerer Kläger zusammengerechnet?
Nicht automatisch. Bei jeweils eigenen Schäden wird grundsätzlich auf den einzelnen Anspruch abgestellt. Anders kann es bei einem Anspruch sein, den mehrere Erben von einer verstorbenen Person übernommen haben.
Was passiert, wenn das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht wurde?
Das kann zu einer Rückleitung und zu erheblichen Verzögerungen führen. Je nach Situation besteht außerdem das Risiko, dass eine Frist nicht mehr eingehalten werden kann. Deshalb sollte der richtige Einbringungsweg vorab geprüft werden.
Rechtsmittel rechtzeitig und richtig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 03.03.2015, 1 Ob 24/15h ist keine aktuelle Entscheidung, bleibt für die praktische Einordnung von Streitwert, Streitgenossenschaft und Revisionsweg jedoch anschaulich. Sie macht deutlich: Eine möglicherweise berechtigte Rechtsposition genügt nicht, wenn das dafür vorgesehene Rechtsmittel nicht korrekt gewählt und eingebracht wird.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei der Revision an den OGH
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene nach Berufungsentscheidungen und prüft, welcher weitere verfahrensrechtliche Schritt in Betracht kommt. Durch jahrelange anwaltliche Praxis lassen sich insbesondere die maßgeblichen Fristen, die Anspruchsstruktur und der richtige Rechtsmittelweg frühzeitig einordnen.
Sind Sie von einem Berufungsurteil betroffen oder unsicher, ob eine Revision an den OGH möglich ist? Lassen Sie die Entscheidung und die Rechtsmittelfrist rasch prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, ist telefonisch unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.