Unterhaltsverwirkung: Warum alte Unterhaltsschulden nicht einfach verschwinden
Unterhaltsverwirkung: Kann ein späterer Streit über das Kind dazu führen, dass bereits jahrelang ausstehender Unterhalt nicht mehr bezahlt werden muss? Diese Frage beschäftigt geschiedene Ehepaare immer wieder – besonders dann, wenn der Kontakt zum gemeinsamen Kind abgebrochen ist oder ein Elternteil seine elterlichen Rechte als verletzt ansieht.
Die Antwort fällt grundsätzlich klar aus: Ein späteres Fehlverhalten lässt bereits entstandene und gerichtlich festgestellte Unterhaltsrückstände normalerweise nicht rückwirkend verschwinden. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 besonders deutlich.
Der Fall: Mehr als 11.000 Euro Unterhalt standen offen
Ein geschiedenes Ehepaar stritt über rückständigen Ehegattenunterhalt. Der ehemalige Ehemann war verpflichtet worden, seiner früheren Ehefrau Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 1998 bis Dezember 2000 zu bezahlen.
Die Forderung war bereits gerichtlich festgestellt und belief sich auf rund 11.941,16 Euro. Weil der Mann nicht bezahlte, leitete die Frau Maßnahmen zur zwangsweisen Einbringung ein. Dazu gehörten unter anderem eine Zwangsversteigerung und eine Fahrnisexekution.
Der Mann wollte diese Vollstreckung verhindern. Er berief sich darauf, dass seine ehemalige Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Als Grund führte er insbesondere an, dass sie den gemeinsamen Sohn nach einem Ferienaufenthalt nicht zu ihm zurückkehren habe lassen. Dadurch seien sein Kontakt zum Sohn und die Ausübung seiner elterlichen Rechte beeinträchtigt worden.
Das Problem lag jedoch auch in der zeitlichen Abfolge: Die offenen Unterhaltsbeträge stammten aus den Jahren 1998 bis 2000. Das Verhalten, auf das sich der Mann berief, lag hingegen viele Jahre später. Der Sohn wurde erst im März 2012 volljährig. Der Mann selbst hatte als frühestmöglichen Zeitpunkt einer Verwirkung sogar erst das Jahr 2011 genannt.
Was der OGH zur Unterhaltsverwirkung gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Mannes zurück. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb damit bestehen: Die titulierten Unterhaltsrückstände mussten weiterhin bezahlt werden.
Der OGH stellte dies in seiner Entscheidung OGH vom 18.03.2015, 3 Ob 217/14d insbesondere aus folgenden Gründen klar. Zur Entscheidung des OGH:
- Eine Unterhaltsverwirkung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft.
- Bereits entstandene Unterhaltsrückstände werden durch ein späteres Fehlverhalten grundsätzlich nicht beseitigt.
- Die Durchsetzung alter Forderungen war in diesem Fall nicht grob unbillig.
- Bei der Interessenabwägung war auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige selbst über längere Zeit nicht bezahlt hatte.
Der Mann hatte den Unterhalt für insgesamt 27 Monate nicht geleistet. Dadurch war ein Rückstand von mehr als 11.000 Euro entstanden. Zusätzlich musste er der früheren Ehefrau die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung in Höhe von 838,44 Euro ersetzen.
Warum Unterhaltsverwirkung nicht rückwirkend wirkt
Unterhaltsverwirkung ist kein allgemeiner Einwand gegen jede bestehende Unterhaltsforderung. Sie kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht. Erforderlich ist grundsätzlich ein besonders schwerwiegendes und illoyales Verhalten der unterhaltsberechtigten Person gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.
Selbst wenn ein solches Verhalten vorliegt, beginnt die Wirkung der Unterhaltsverwirkung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Verhalten gesetzt wurde. Die bis dahin entstandenen Ansprüche bleiben davon unberührt.
Das lässt sich an einer einfachen zeitlichen Abfolge zeigen:
- Von 1998 bis 2000 entstehen offene Unterhaltsforderungen.
- Die Forderungen werden später gerichtlich festgestellt.
- Viele Jahre danach kommt es zu einem schweren Konflikt über den Kontakt zum gemeinsamen Kind.
- Dieser spätere Konflikt beseitigt die alten Forderungen grundsätzlich nicht.
Die Unterhaltsverwirkung ist daher kein rückwirkender „Löschknopf“. Sie kann – wenn die strengen Voraussetzungen erfüllt sind – die Durchsetzbarkeit zukünftiger Ansprüche beeinflussen. Bereits fällige und entstandene Rückstände bleiben jedoch grundsätzlich bestehen.
Unterhalt und Kontaktrecht sind rechtlich getrennt zu beurteilen
Gerade nach einer Trennung oder Scheidung vermischen sich familiäre Konflikte häufig. Ein Elternteil fühlt sich vom Kind entfremdet. Der andere Elternteil sieht sich mit Vorwürfen konfrontiert. Gleichzeitig bestehen möglicherweise Unterhaltsforderungen oder offene Exekutionsverfahren.
Rechtlich müssen diese Fragen jedoch grundsätzlich getrennt betrachtet werden. Ein Streit über Kontakt, Obsorge oder die Ausübung elterlicher Rechte führt nicht automatisch dazu, dass Unterhaltszahlungen eingestellt werden dürfen.
Wer der Meinung ist, wegen eines Kontaktabbruchs oder eines anderen schweren Konflikts keinen Unterhalt mehr leisten zu müssen, sollte die Zahlungen daher nicht eigenmächtig beenden. Das kann zu weiteren Rückständen führen. Außerdem kann eine spätere Berufung auf die Unterhaltsverwirkung erschwert werden, wenn der Unterhaltspflichtige selbst über lange Zeit säumig war.
Umgekehrt bedeutet ein bestehender Unterhaltsanspruch nicht, dass jedes Verhalten der unterhaltsberechtigten Person ohne rechtliche Folgen bleibt. Schwerwiegendes Fehlverhalten kann für die Zukunft durchaus rechtlich relevant sein. Entscheidend sind aber die konkreten Umstände, die zeitliche Abfolge und die Interessen beider Seiten.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
Wenn Sie Unterhalt schulden
Alte Rückstände verschwinden nicht automatisch, nur weil es später zu einem schweren Familienkonflikt kommt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Forderung bereits durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen vollstreckbaren Titel festgestellt wurde.
Wer Zahlungen für unberechtigt hält, sollte nicht jahrelang abwarten. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob eine Änderung der Unterhaltspflicht, eine Einwendung gegen die Vollstreckung oder ein anderer rechtlicher Schritt in Betracht kommt. Eigenmächtiges Einstellen der Zahlungen ist hingegen riskant.
Wenn Sie Unterhalt fordern
Eine titulierte Unterhaltsforderung bleibt grundsätzlich auch dann durchsetzbar, wenn es später Streit über das gemeinsame Kind gibt. Die bloße Behauptung, der Kontakt sei vereitelt worden oder die andere Seite habe sich illoyal verhalten, beendet eine laufende Exekution nicht automatisch.
Wichtig ist, Unterlagen über den Titel, die offenen Zahlungen und bisherige Einbringungsmaßnahmen sorgfältig aufzubewahren. Bei einem Exekutionsverfahren sollten Fristen und gerichtliche Schreiben ernst genommen werden.
Wenn beide Seiten Vorwürfe erheben
Familiäre Konflikte können emotional äußerst belastend sein. Rechtlich kommt es jedoch nicht allein auf die gefühlte Ungerechtigkeit an. Entscheidend sind unter anderem:
- Für welchen Zeitraum sind Unterhaltsbeträge offen?
- Wann wurde das behauptete Fehlverhalten gesetzt?
- War der Unterhaltsanspruch bereits gerichtlich festgestellt?
- Welche Zahlungen wurden tatsächlich geleistet?
- Wie haben sich beide Seiten über längere Zeit verhalten?
Diese Schritte sind jetzt sinnvoll
- Unterlagen vollständig zusammentragen: Dazu gehören gerichtliche Entscheidungen, Zahlungsbelege, Mahnungen, Exekutionsunterlagen und Schriftverkehr.
- Die Zeitpunkte gegenüberstellen: Eine übersichtliche Chronologie kann zeigen, ob ein behauptetes Fehlverhalten überhaupt vor oder nach den offenen Unterhaltszeiträumen liegt.
- Unterhalts- und Kontaktfragen getrennt prüfen: Ein Konflikt über das Kind ersetzt keine rechtliche Prüfung der Zahlungspflicht.
- Zahlungen nicht ohne Beratung einstellen: Weitere Rückstände können entstehen und die eigene Position verschlechtern.
- Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Besonders wichtig ist das, wenn bereits eine Zwangsvollstreckung läuft oder eine gerichtliche Frist gesetzt wurde.
Häufige Fragen zur Unterhaltsverwirkung
Kann ich alten Unterhalt zurückhalten, weil ich mein Kind nicht sehen darf?
Grundsätzlich nicht. Unterhaltspflicht und Kontaktrecht sind rechtlich getrennte Bereiche. Ein Streit über den Kontakt zum Kind führt normalerweise nicht dazu, dass bereits entstandene Unterhaltsforderungen entfallen.
Was passiert, wenn sich die andere Person später schwer illoyal verhält?
Ein besonders schwerwiegendes Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterhaltsverwirkung für die Zukunft begründen. Bereits vorher entstandene Rückstände bleiben grundsätzlich bestehen.
Gilt Unterhaltsverwirkung auch für eine gerichtlich festgestellte Forderung?
Eine titulierte Forderung kann nicht allein durch eine pauschale Behauptung beseitigt werden. Ob und in welchem Umfang rechtliche Einwendungen möglich sind, hängt von den konkreten Umständen, dem Zeitpunkt des behaupteten Verhaltens und dem Inhalt des Titels ab.
Warum spielt es eine Rolle, dass ich selbst lange nicht bezahlt habe?
Bei der Beurteilung der Interessen beider Seiten kann berücksichtigt werden, dass der Unterhaltspflichtige seine eigene Zahlungspflicht über längere Zeit nicht erfüllt hat. Eine jahrelange Säumnis kann daher die Argumentation gegen die weitere Durchsetzung alter Rückstände erheblich erschweren.
Unterhaltsverwirkung rechtzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2015 zeigt: Unterhaltsverwirkung wirkt grundsätzlich für die Zukunft und beseitigt alte Unterhaltsschulden nicht rückwirkend. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände und die zeitliche Abfolge.
Rechtsanwalt Wien bei Fragen zur Unterhaltsverwirkung
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zu Unterhalt, titulierten Forderungen, Exekutionsverfahren und familiären Konflikten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die vorhandenen Unterlagen zu ordnen, die rechtliche Situation verständlich einzuordnen und mögliche nächste Schritte zu prüfen.
Sind Sie von einer Unterhaltsforderung oder einer laufenden Zwangsvollstreckung betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung bei der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.