Oktober 12, 2026

Einstweilige Verfügung bei Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Wann lässt sich eheliches Vermögen sichern?

Eine einstweilige Verfügung bei Scheidung kann verhindern, dass eheliches Vermögen während des Verfahrens beiseitegeschafft oder dem späteren Aufteilungsanspruch entzogen wird. Kann ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens einfach Immobilien verkaufen, Gesellschaftsanteile übertragen oder Vermögen beiseiteschaffen? Diese Sorge ist in vielen Aufteilungsverfahren berechtigt. Wer jedoch eine einstweilige Verfügung beantragt, muss mehr darlegen als ein ungutes Gefühl oder eine allgemeine Befürchtung.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich, welche Anforderungen gelten: In OGH vom 24.07.2014, 1 Ob 132/14i, wurde eine einstweilige Verfügung vollständig aufgehoben, weil eine konkrete Gefährdung des späteren Aufteilungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden war. Zur Entscheidung.

Wenn die Angst besteht, am Ende leer auszugehen

Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein Ehepaar in einem Scheidungsverfahren. Während der Ehe hatte die Familie einen aufwendigen Lebensstil geführt. Zur Finanzierung dienten unter anderem Einkünfte aus Unternehmen, Beteiligungen und vermieteten Immobilien.

Die Ehefrau befürchtete, dass der Ehemann das vorhandene Vermögen verändern oder beiseiteschaffen könnte. Sie verwies insbesondere darauf, dass er wiederholt erklärt habe, sie werde „nichts bekommen“, es gebe kein aufzuteilendes Vermögen und er werde das Verfahren in die Länge ziehen.

Daraufhin beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Dem Ehemann sollte unter anderem verboten werden, bestimmte Liegenschaften zu verkaufen oder zu belasten. Auch Verfügungen über Beteiligungen an mehreren Gesellschaften sowie Änderungen an den Gesellschaftsstrukturen sollten untersagt werden.

Das Erstgericht erließ die Verbote zunächst ohne vorherige Anhörung des Ehemanns. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH musste daher prüfen, ob die Sicherungsmaßnahme tatsächlich gerechtfertigt war.

Der OGH verlangte konkrete Anhaltspunkte

Der OGH gab den Rechtsmitteln des Ehemanns und eines weiteren Wohnungseigentümers statt. Die einstweilige Verfügung wurde vollständig aufgehoben.

Nach Ansicht des Höchstgerichts hatte die Ehefrau keine ausreichend konkrete Gefahr glaubhaft gemacht. Die Äußerungen des Ehemanns waren zwar problematisch. Allein die Ankündigung, dass die Ehefrau nichts erhalten werde, belegte jedoch noch nicht, dass Vermögen tatsächlich verschoben, verschenkt, unter Wert übertragen oder sonst der späteren Aufteilung entzogen werden sollte.

Auch Veränderungen bei Gesellschaften reichten in dieser Form nicht aus. Erforderlich wären konkrete Umstände gewesen, aus denen sich eine tatsächliche Vereitelung oder zumindest eine erhebliche Erschwerung des späteren Aufteilungsanspruchs ergab.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre wesentlichen Aussagen zur erforderlichen konkreten Gefährdung sind für die Praxis dennoch weiterhin von Bedeutung.

Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Was muss glaubhaft gemacht werden?

Eine einstweilige Verfügung soll verhindern, dass ein späterer Anspruch praktisch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Zusammenhang mit einer Scheidung kann sie beispielsweise dazu dienen, Vermögenswerte vor einem Verkauf, einer Belastung, einer Schenkung oder einer sonstigen Verschiebung zu schützen.

Sie ist aber kein allgemeines Vorsorgeinstrument, mit dem vorsorglich sämtliche Vermögenswerte eines Ehegatten blockiert werden können. Die antragstellende Person muss konkrete Tatsachen vorbringen und glaubhaft machen.

Das können etwa folgende Umstände sein:

  • Ein bereits erfolgter Verkauf oder eine Übertragung von Vermögenswerten.
  • Ungewöhnliche Schenkungen an Angehörige oder sonstige Dritte.
  • Konkrete Hinweise auf eine Verlagerung von Geld oder Vermögen ins Ausland.
  • Die geplante Veräußerung oder Belastung einer Immobilie.
  • Eine Übertragung unter dem tatsächlichen Wert.
  • Die Auflösung oder Umstrukturierung einer Gesellschaft mit dem erkennbaren Ziel, Vermögen dem Zugriff zu entziehen.
  • Das tatsächliche Verbringen von Geld oder anderen Vermögenswerten außerhalb des bisherigen Zugriffs.

Eine bloße Aussage wie „Du bekommst nichts“ kann ein wichtiges Indiz sein. Für sich allein wird sie aber regelmäßig nicht genügen, wenn keine weiteren konkreten Handlungen hinzukommen.

Nicht jedes Vermögen gehört in die eheliche Aufteilung

Vor dem Antrag muss außerdem geklärt werden, ob der betreffende Vermögenswert überhaupt in das spätere Aufteilungsverfahren fällt. Genau daran kann ein Sicherungsantrag scheitern.

Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sind grundsätzlich nicht in gleicher Weise zu behandeln wie private Ersparnisse. Dient eine Beteiligung tatsächlich dem Betrieb eines Unternehmens und ist sie mit einer maßgeblichen Mitwirkung oder Einflussmöglichkeit verbunden, kann sie von der ehelichen Aufteilung ausgenommen sein.

Das kann beispielsweise die Beteiligung einer Person betreffen, die als Geschäftsführer einer GmbH tätig ist. Auch die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer KG kann eine solche unternehmerische Funktion begründen.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Beteiligung lediglich als private Geldanlage gehalten wird und keine vergleichbare unternehmerische Funktion erfüllt. Dann kann eine Einbeziehung in die Aufteilung unter Umständen in Betracht kommen.

Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen dem Unternehmen selbst und den daraus erzielten Erträgen. Die Gesellschaftsanteile müssen nicht automatisch aufzuteilen sein, nur weil während der Ehe Unternehmenserträge erzielt wurden. Werden diese Erträge jedoch angespart oder in gemeinsames Vermögen umgewandelt, können sie als eheliche Ersparnisse eine andere rechtliche Bedeutung erhalten.

Auch Dritte können von einem Verbot betroffen sein

Im Verfahren spielte außerdem ein weiterer Wohnungseigentümer eine Rolle. Der OGH stellte klar, dass ein Wohnungseigentumspartner in das Verfahren einzubeziehen ist, wenn ein Belastungs- oder Verpfändungsverbot auch seine Verfügungsmöglichkeiten berührt.

Bei einer Wohnungseigentümerpartnerschaft sind die rechtlichen Positionen der beiden Partner eng miteinander verbunden. Ein Verbot, das nur gegenüber einem Ehegatten ausgesprochen wird, kann daher faktisch auch den anderen Partner betreffen.

Das gilt insbesondere dann, wenn die gemeinsame Belastung oder Verpfändung des Wohnungseigentums verhindert werden soll. Der betroffene Wohnungseigentumspartner muss in einem solchen Fall beteiligt werden und kann im relevanten Umfang auch Rechtsmittel erheben.

Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung beantragen möchten

Sammeln Sie konkrete Unterlagen und Informationen. Kontoauszüge, Kaufverträge, Schriftverkehr, Firmenunterlagen oder Hinweise auf geplante Übertragungen können wesentlich sein. Entscheidend ist nicht nur, dass ein Vermögen vorhanden ist, sondern dass nachvollziehbar wird, warum eine konkrete Gefahr besteht.

Ebenso wichtig ist eine realistische Eingrenzung des Antrags. Wer pauschal sämtliche Immobilien, Beteiligungen und Konten erfassen möchte, riskiert, dass der Antrag mangels ausreichender Gefährdung oder wegen der fehlenden Aufteilungszugehörigkeit scheitert.

Wenn gegen Sie eine einstweilige Verfügung erlassen wurde

Eine solche Verfügung kann den Verkauf oder die Belastung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen erheblich erschweren. Sie sollten daher rasch prüfen lassen, ob die behauptete Gefährdung tatsächlich konkret beschrieben wurde.

Zu klären ist außerdem, ob die betroffenen Vermögenswerte überhaupt der ehelichen Aufteilung unterliegen. Bei Unternehmensbeteiligungen kommt es insbesondere auf deren Funktion und die tatsächliche Einbindung in den Betrieb an.

Wenn gemeinsames Wohnungseigentum betroffen ist

Ist eine Wohnungseigentümerpartnerschaft berührt, sollte auch die Rechtsposition des anderen Partners geprüft werden. Ein Belastungs- oder Verpfändungsverbot kann dessen Rechte unmittelbar beeinträchtigen. Eine fehlende Beteiligung kann daher rechtlich relevant sein.

Das Kostenrisiko nicht unterschätzen

Wird eine einstweilige Verfügung aufgehoben, kann die antragstellende Person zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet werden. Im entschiedenen Fall musste die Ehefrau dem Ehemann und dem weiteren Wohnungseigentümer mehr als 4.000 Euro an Kosten ersetzen.

Zusätzlich kann bei einem offensichtlich mutwilligen Antrag eine Mutwillensstrafe in Betracht kommen. Über einen solchen Antrag entscheidet das erstinstanzliche Sicherungsgericht.

Diese Schritte sind jetzt sinnvoll

  • Vermögenswerte erfassen: Erstellen Sie eine möglichst vollständige Übersicht über Immobilien, Konten, Beteiligungen, Unternehmenswerte und sonstige relevante Vermögenspositionen.
  • Konkrete Gefährdung dokumentieren: Sichern Sie Nachrichten, Schreiben, Vertragsentwürfe und sonstige Hinweise auf geplante Verkäufe, Übertragungen oder Belastungen.
  • Unternehmensbeteiligungen gesondert bewerten: Prüfen Sie, ob es sich um eine operative Beteiligung oder lediglich um eine private Geldanlage handelt.
  • Dritte berücksichtigen: Klären Sie, ob ein Wohnungseigentumspartner oder eine andere Person durch das beantragte Verbot betroffen sein könnte.
  • Den Antrag präzise formulieren: Eine einstweilige Verfügung sollte sich auf konkret bezeichnete Vermögenswerte und nachvollziehbare Gefahren beziehen.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Sowohl die Antragstellung als auch die Bekämpfung einer Verfügung können kurze Fristen und erhebliche Kostenfolgen mit sich bringen.

Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung bei Scheidung

Reicht es, wenn mein Ehepartner sagt: „Du bekommst nichts“?

Eine solche Aussage kann ein Hinweis auf einen Konflikt oder eine problematische Haltung sein. Nach der Entscheidung des OGH genügt sie allein jedoch grundsätzlich nicht, um eine konkrete Vereitelungsgefahr glaubhaft zu machen. Zusätzliche konkrete Handlungen oder nachvollziehbare Anhaltspunkte sind erforderlich.

Kann ich automatisch die Gesellschaftsanteile meines Ehepartners sperren lassen?

Nein. Zunächst ist zu klären, ob die Beteiligung überhaupt in die eheliche Aufteilung fällt. Unternehmensbeteiligungen mit einer maßgeblichen betrieblichen Funktion können grundsätzlich ausgenommen sein. Bei einer bloßen privaten Geldanlage kann die Beurteilung anders ausfallen.

Was passiert, wenn mein gemeinsames Wohnungseigentum betroffen ist?

Ein Wohnungseigentumspartner kann einzubeziehen sein, wenn das Verbot auch seine Verfügungsmöglichkeiten betrifft. Das gilt besonders bei einem Belastungs- oder Verpfändungsverbot. Eine betroffene dritte Person kann im entsprechenden Umfang Rechtsmittel erheben.

Wer trägt die Kosten, wenn der Antrag scheitert?

Die antragstellende Person kann zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet werden. Zusätzlich kann bei einem offensichtlich mutwilligen Antrag eine Mutwillensstrafe in Betracht kommen. Das konkrete Kostenrisiko hängt vom Verfahrensverlauf und den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung im Aufteilungsverfahren

Eine einstweilige Verfügung bei Scheidung kann ein wichtiges Mittel sein, um Vermögen im Scheidungsverfahren zu sichern. Sie setzt aber eine konkrete Gefährdung und eine genaue Prüfung der betroffenen Vermögenswerte voraus. Eine pauschale Blockade ohne nachvollziehbare Tatsachen kann nicht nur erfolglos bleiben, sondern auch erhebliche Kosten verursachen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Vermögenswerten, der Vorbereitung eines Sicherungsantrags und der Prüfung bereits erlassener einstweiliger Verfügungen. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig beurteilen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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einstweilige Verfügung bei Scheidung

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