Oktober 10, 2026

Unterhalt bei Schulabbruch [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt bei Schulabbruch oder Ausbildungspause? Was Jugendliche und Eltern wissen müssen

Unterhalt bei Schulabbruch: Was passiert mit dem Unterhalt, wenn ein Kind die Schule abbricht, eine Ausbildung beendet oder mehrere Monate weder arbeitet noch eine neue Ausbildung beginnt? Viele Eltern gehen davon aus, dass der Unterhaltsanspruch dann automatisch endet. Das ist jedoch nicht richtig.

Entscheidend sind die konkreten Umstände: Warum wurde die Ausbildung beendet? Hat sich das Kind ernsthaft um eine neue Schule, eine Lehrstelle oder Arbeit bemüht? Bestand eine psychische oder körperliche Beeinträchtigung? Und wäre eine zumutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich gewesen?

Der Oberste Gerichtshof hat diese Fragen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 näher behandelt. Die Entscheidung zeigt, dass eine Ausbildungspause sorgfältig beurteilt werden muss und ein Unterhaltsanspruch später sogar wieder aufleben kann.

Der konkrete Fall: Zwischen Schulabbruch, Orientierung und Lehrbeginn

Der damals minderjährige Sohn lebte nach der Scheidung seiner Eltern zunächst beim Vater. Er besuchte eine weiterführende Schule, wiederholte jedoch die erste Klasse. Im Sommer 2012 zog er zur Mutter und verlangte später rückwirkend Unterhalt von seinem Vater.

Nach einer bestandenen Wiederholungsprüfung im September 2012 besuchte der Sohn zunächst weder eine Schule noch arbeitete er. Er befand sich in psychotherapeutischer Behandlung und erklärte, seine psychische Belastung habe ihn vorübergehend daran gehindert, eine Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen. Außerdem hatte er sich beim Arbeitsmarktservice informiert und später versucht, seine Ausbildung fortzusetzen.

Im Juni 2013 meldete er sich für ein Abendgymnasium an. Kurz danach fand er eine Lehrstelle als Informationstechnologie-Techniker. Diese Lehre begann er am 2. September 2013. Im ersten Lehrjahr erhielt er rund 438 Euro netto monatlich, 14-mal jährlich.

Der Sohn verlangte von seinem Vater rückwirkend ab Juli 2012 monatlich 468 Euro Unterhalt. Der Vater lehnte dies ab. Nach seiner Ansicht hatte der Sohn seine Ausbildung ohne ausreichenden Grund beendet und sich anschließend nicht ernsthaft um Arbeit oder eine neue Ausbildung bemüht. Deshalb müsse er sich so behandeln lassen, als könne er bereits selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen.

Die ersten beiden Gerichte wiesen den Unterhaltsantrag vollständig ab. Der Fall kam daher zum Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung vom 24. März 2015 klargestellt hat

In seiner Entscheidung OGH vom 24.03.2015, 10 Ob 10/15s hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Ein endgültiger Unterhaltsbetrag wurde vom OGH also noch nicht zugesprochen. Zur Entscheidung.

Der Gerichtshof gab jedoch wichtige Vorgaben für die Beurteilung der einzelnen Zeiträume:

Von Juli bis Anfang September 2012

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 3. September 2012 durfte der Unterhaltsanspruch nicht allein deshalb verneint werden, weil der Sohn nicht selbsterhaltungsfähig war. Er besuchte weiterhin die Schule beziehungsweise bereitete sich auf die Wiederholungsprüfung vor. Eine schuldhafte Ausbildungsunwilligkeit lag für diesen Zeitraum nicht fest.

Von September 2012 bis September 2013

Für die anschließende Zeit musste noch genauer geprüft werden, ob der Sohn schuldhaft weder eine Ausbildung noch eine Arbeit aufgenommen hatte. Das Erstgericht sollte insbesondere klären:

  • Ob die psychische Situation die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit tatsächlich beeinflusste.
  • Ob und in welchem Umfang sich der Sohn beim Arbeitsmarktservice um Arbeit bemühte.
  • Ob ihm eine konkrete und zumutbare Arbeitsstelle offenstand.
  • Ob er sich ernsthaft um eine neue Ausbildung oder Lehrstelle bemühte.

Allein der Umstand, dass der Sohn in diesem Zeitraum nicht durchgehend eine Schule besuchte oder arbeitete, reichte daher nicht aus, um den Unterhaltsanspruch endgültig auszuschließen.

Ab Beginn der Lehre

Mit dem Beginn der Lehre am 2. September 2013 konnte die Unterhaltspflicht des Vaters grundsätzlich wieder aufleben. Eine ernsthaft und zielstrebig begonnene Berufsausbildung kann einen Unterhaltsanspruch begründen, auch wenn zuvor für einen bestimmten Zeitraum eine sogenannte fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen worden wäre.

Die Lehrlingsentschädigung musste bei der Berechnung allerdings als eigenes Einkommen des Jugendlichen berücksichtigt werden. Das bedeutet: Die Lehrlingsentschädigung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht automatisch, kann dessen Höhe aber beeinflussen.

Warum ein Schulabbruch den Unterhalt nicht automatisch beendet

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich eine Ausbildung wählen, die ihren späteren beruflichen Möglichkeiten entspricht. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine Schule zu wechseln, eine Ausbildung abzubrechen oder einen anderen Bildungsweg einzuschlagen.

Nicht jeder Wechsel ist daher ein unterhaltsrechtliches Fehlverhalten. Eine gewisse Zeit für die berufliche Neuorientierung ist grundsätzlich zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung wird dabei häufig ein Zeitraum von ungefähr sechs Monaten als Orientierung genannt. Das ist jedoch keine starre Frist. Entscheidend bleibt immer, wie sich die betroffene Person im konkreten Fall verhalten hat.

Wer sich während einer Übergangsphase nachweisbar um eine neue Schule, eine Lehrstelle oder Arbeit bemüht, steht rechtlich anders da als jemand, der über längere Zeit ohne nachvollziehbaren Grund untätig bleibt.

Wann eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen werden kann

Von einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit spricht man, wenn das Gericht rechtlich davon ausgeht, dass ein Kind ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, obwohl tatsächlich kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist.

Das kann etwa dann eine Rolle spielen, wenn ein Kind nach dem Ende der Pflichtschule ohne ausreichenden Grund weder eine Ausbildung verfolgt noch arbeitet, obwohl es gesundheitlich und tatsächlich dazu in der Lage wäre. In einem solchen Fall kann der Unterhalt für diesen Zeitraum gekürzt werden oder vollständig entfallen.

Eine solche Annahme setzt aber eine konkrete Prüfung voraus. Es genügt nicht, pauschal auf einen Schulabbruch oder eine längere Ausbildungspause hinzuweisen. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • der Grund für die Beendigung oder Unterbrechung der bisherigen Ausbildung,
  • die persönliche und gesundheitliche Situation des Kindes,
  • die Bemühungen um eine neue Ausbildung oder einen Arbeitsplatz,
  • die tatsächlichen Chancen auf eine zumutbare Beschäftigung und
  • die Frage, ob das Kind die Verzögerung selbst verschuldet hat.

Bei Kindern und Jugendlichen darf außerdem nicht ohne Weiteres derselbe strenge Maßstab angewendet werden wie bei Erwachsenen, die ihrer eigenen Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die persönliche Entwicklung und die realistischen Ausbildungsmöglichkeiten sind mitzuberücksichtigen.

Psychische Belastungen müssen im Verfahren konkret belegt werden

Eine psychische Erkrankung oder erhebliche psychische Belastung kann dazu führen, dass ein Kind vorübergehend nicht arbeits- oder ausbildungsfähig ist. In diesem Fall darf eine Ausbildungspause nicht automatisch als schuldhafte Untätigkeit bewertet werden.

Allerdings reicht auch die bloße Behauptung einer psychischen Belastung nicht immer aus. Entscheidend ist, ob sich die Einschränkung nachvollziehbar belegen lässt und welchen konkreten Einfluss sie auf die Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit hatte.

Im behandelten Fall lag zwar ein Gutachten vor, das keine wesentliche Einschränkung der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit festgestellt hatte. Nach Ansicht des OGH war damit aber noch nicht automatisch geklärt, dass der Unterhaltsanspruch für den gesamten Zwischenzeitraum entfiel. Die übrigen Umstände mussten ebenfalls geprüft werden.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Jugendliche in einer Ausbildungspause

Eine Übergangszeit kann zulässig sein. Sie sollte aber nicht völlig undokumentiert bleiben. Sinnvoll ist es, Bewerbungen, Anmeldungen, Beratungsgespräche und Kontakte mit dem Arbeitsmarktservice aufzubewahren.

Auch Absagen können wichtig sein. Sie zeigen, dass tatsächlich nach einer Lösung gesucht wurde. Bei gesundheitlichen Problemen sollten Behandlungstermine, Befunde und ärztliche Einschätzungen gesammelt werden.

Für Eltern, die Unterhalt leisten

Ein Schulabbruch bedeutet nicht automatisch, dass keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Wer eine Reduktion oder Beendigung des Unterhalts erreichen möchte, sollte konkret darlegen können, weshalb das Kind ohne ausreichenden Grund untätig war und welche zumutbare Erwerbsmöglichkeit tatsächlich bestanden hätte.

Allgemeine Vermutungen reichen häufig nicht aus. Wichtig können Informationen über konkrete Stellenangebote, den Gesundheitszustand, die Dauer der Ausbildungspause und das Bewerbungsverhalten sein.

Für eine später begonnene Lehre

Beginnt ein Jugendlicher eine neue Ausbildung ernsthaft und zielstrebig, kann dadurch wieder ein Unterhaltsanspruch entstehen. Das gilt auch dann, wenn für eine frühere Phase eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit im Raum stand.

Eine Lehre als Informationstechnologie-Techniker sah der OGH im konkreten Fall grundsätzlich als sinnvolle und dem Kindeswohl entsprechende Ausbildung an. Die Lehrlingsentschädigung war jedoch als eigenes Einkommen bei der Unterhaltsberechnung abzuziehen beziehungsweise zu berücksichtigen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern

  • Schulbestätigungen und Nachweise über Prüfungen, Wiederholungen oder Abmeldungen
  • Anmeldungen bei Schulen, Kursen und Ausbildungseinrichtungen
  • Bewerbungen um Lehrstellen und Arbeitsplätze
  • Absagen und sonstige Rückmeldungen von Arbeitgebern
  • Nachweise über Kontakte mit dem Arbeitsmarktservice
  • ärztliche oder fachärztliche Befunde
  • Bestätigungen über psychotherapeutische oder andere Behandlungen
  • Lehrvertrag und Nachweise über die erhaltene Lehrlingsentschädigung

Diese Informationen sollten möglichst früh gesammelt und im Verfahren rechtzeitig vorgebracht werden. Tatsachen und Beweismittel können nicht beliebig erst in einem späteren Rechtsmittel nachgeschoben werden.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Schulabbruch und Ausbildungspause

Verliere ich automatisch den Unterhalt, wenn ich die Schule abbreche?

Nein. Ein Schulabbruch beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ein nachvollziehbarer Grund bestand und ob du dich ernsthaft um eine neue Ausbildung oder Arbeit bemüht hast.

Wie lange darf ich mich beruflich orientieren?

Eine feste, immer gültige Frist gibt es nicht. Häufig wird ein Zeitraum von ungefähr sechs Monaten als Orientierung herangezogen. Maßgeblich sind aber die Umstände des Einzelfalls, insbesondere deine Bemühungen und deine persönliche Situation.

Kann psychische Belastung den Unterhaltsanspruch sichern?

Ja, wenn sie die Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt. Die Belastung sollte jedoch durch geeignete Unterlagen und fachliche Einschätzungen nachvollziehbar gemacht werden.

Bekomme ich trotz Lehrlingsentschädigung noch Unterhalt?

Das ist grundsätzlich möglich. Die Lehrlingsentschädigung wird aber als eigenes Einkommen berücksichtigt und kann die Höhe des Unterhalts verringern.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt rechtzeitig prüfen lassen

Die Entscheidung OGH vom 24.03.2015, 10 Ob 10/15s ist zwar bereits einige Jahre alt, ihre Kernaussagen bleiben für vergleichbare Situationen bedeutsam: Ein Schulabbruch beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Ebenso wenig darf eine Ausbildungspause ohne Prüfung der persönlichen und tatsächlichen Umstände mit einem erzielbaren Einkommen gleichgesetzt werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und unterhaltsberechtigte Jugendliche bei Fragen zu Ausbildungspausen, Lehrlingsentschädigung, fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit und rückständigem Unterhalt. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, relevante Unterlagen zu ordnen, die eigene Position rechtlich einzuordnen und Ansprüche oder Einwendungen nachvollziehbar aufzubereiten.

Wenn Sie unsicher sind, ob trotz Schulabbruch oder Ausbildungspause ein Unterhaltsanspruch besteht, lassen Sie die konkrete Situation prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unterhalt bei Schulabbruch

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