Bauleistungsversicherung: Wann sind zusätzliche Baukosten echte Rettungskosten?
Die Bauleistungsversicherung ist bei unerwarteten Schwierigkeiten eines Bauprojekts ein wichtiger Faktor. Doch nicht jede Kostensteigerung, die während der Bauausführung entsteht, ist automatisch ein Fall für die Bauleistungsversicherung.
Entscheidend ist vielmehr der Zweck der jeweiligen Maßnahme: Sollte ein bereits hergestelltes Bauwerk vor einer drohenden Beschädigung bewahrt werden? Oder ging es lediglich darum, die ursprünglich geschuldete Bauleistung trotz Problemen fertigzustellen?
Diese Abgrenzung hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 besonders deutlich herausgearbeitet. Das Urteil zeigt, warum Bauunternehmen zusätzliche Aufwendungen nicht pauschal als Rettungskosten abrechnen sollten und welche Bedeutung die Bauleistungsversicherung dabei hat.
Ein Bauprojekt gerät unterirdisch in Gefahr
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Bauunternehmen im sogenannten Microtunneling-Verfahren eine rund 864 Meter lange Rohrleitung unterirdisch verlegen. Bei etwa 800 Metern traten unerwartete geologische Schwierigkeiten auf.
Dadurch war nicht nur der weitere Baufortschritt erschwert. Auch die bereits hergestellte Rohrleitung und die eingesetzte Vortriebsmaschine waren gefährdet. Das Unternehmen musste deshalb verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- Es errichtete eine zusätzliche Zielgrube.
- Es barg die Vortriebsmaschine.
- Es setzte zusätzliches Personal und Material ein.
- Es stellte weitere 32,5 Meter Rohrleitung her.
Gegenüber seiner Bauleistungsversicherung machte das Unternehmen unterschiedliche Kosten geltend. Unter anderem verlangte es 82.638,50 Euro für den zusätzlichen Aufwand zur Herstellung der weiteren Rohrleitung. Hinzu kamen rund 245.689,55 Euro für die zusätzliche Zielgrube und die Bergung der Vortriebsmaschine, jeweils unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und einer bereits geleisteten Akontozahlung.
Das Bauunternehmen vertrat die Auffassung, sämtliche Kosten seien Rettungskosten. Die Versicherung bestritt dies.
Was der OGH zur Bauleistungsversicherung entschied
Der Oberste Gerichtshof wies beide Revisionen zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 09.04.2015, 7 Ob 196/14w. Zur Entscheidung.
Der OGH unterschied zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Kostenarten:
Die zusätzliche Rohrleitung war keine versicherte Schadenabwehr
Die Kosten von 82.638,50 Euro für die zusätzlichen 32,5 Meter Rohrleitung wurden nicht als ersatzfähige Rettungskosten anerkannt.
Der Grund lag im Zweck dieser Arbeiten. Das zusätzliche Material und Personal wurde eingesetzt, um die vertraglich geschuldete Rohrleitung weiter herzustellen. Die Arbeiten dienten damit letztlich der Erfüllung des Bauvertrags.
Auch wenn die geologischen Schwierigkeiten unerwartet aufgetreten waren, blieb die Herstellung der geschuldeten Rohrleitung eine Aufgabe aus dem Vertragsverhältnis zwischen Bauunternehmen und Auftraggeber. Die damit verbundenen Kosten waren daher nicht ohne Weiteres ein versicherter Schaden im Rahmen der Bauleistungsversicherung.
Zielgrube und Bergung konnten Rettungskosten sein
Anders beurteilte der OGH die Kosten für die zusätzliche Zielgrube und die Bergung der Vortriebsmaschine.
Diese Maßnahmen waren nach den Feststellungen erforderlich, um eine drohende Beschädigung oder Zerstörung der bereits hergestellten Rohrleitung zu verhindern. Es ging also nicht bloß darum, die ursprüngliche Leistung weiter auszuführen. Vielmehr sollte ein bereits geschaffenes Werk vor einer konkreten Gefahr bewahrt werden.
Solche Aufwendungen können grundsätzlich Rettungskosten darstellen. Das gilt auch dann, wenn durch die Maßnahmen ein vollständiger Schaden letztlich verhindert wird. Für die Ersatzfähigkeit muss nicht zwingend zuerst eine vollständige Zerstörung eintreten.
Die entscheidende Frage: Wofür wurde das Geld ausgegeben?
Bei einem Versicherungsfall kommt es nicht allein darauf an, dass Kosten unerwartet entstanden sind. Auch eine erhebliche Mehrbelastung oder eine schwierige Baustellensituation macht eine Ausgabe noch nicht zu einer Rettungsmaßnahme.
Vielmehr ist jede einzelne Maßnahme danach zu beurteilen, welchem Zweck sie diente:
- Schadenabwehr: Die Maßnahme soll ein bereits hergestelltes versichertes Bauwerk vor Beschädigung oder Zerstörung bewahren.
- Vertragserfüllung: Die Maßnahme dient dazu, die ursprünglich geschuldete Leistung fertigzustellen.
- Normales Unternehmerrisiko: Die Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens und betreffen die wirtschaftliche Abwicklung des Werkvertrags.
Nur weil eine Maßnahme dringend oder teuer ist, folgt daraus noch keine Deckung durch die Bauleistungsversicherung. Entscheidend bleibt der konkrete Versicherungsvertrag. Zu prüfen ist insbesondere, welche Schäden versichert sind, wie ein unvorhergesehener Schaden definiert wird und welche Kosten von der Versicherung tatsächlich erfasst werden.
Warum die Abgrenzung für Bauunternehmen so wichtig ist
Unerwartete Mehrkosten während eines Bauprojekts können verschiedene rechtliche Ursachen haben. Sie können aus einer Versicherungsdeckung stammen, aus dem Werkvertrag mit dem Auftraggeber oder aus der eigenen Risikosphäre des Unternehmens.
Wer alle Kosten in einen einzigen Forderungsblock aufnimmt, erschwert die Prüfung erheblich. Im Streitfall kann dadurch gerade jene Position untergehen, die tatsächlich als Rettungskosten ersatzfähig wäre.
Das Urteil macht außerdem deutlich: Die Bauleistungsversicherung ersetzt nicht automatisch jedes wirtschaftliche Risiko, das bei der Durchführung eines Bauvorhabens auftritt. Wenn zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, um den vereinbarten Leistungsumfang überhaupt fertigzustellen, muss das Bauunternehmen grundsätzlich auch die werkvertraglichen Möglichkeiten prüfen.
Je nach Situation kann es erforderlich sein, den Auftraggeber über den unvermeidbaren Mehraufwand zu informieren. Dem Auftraggeber kann die Möglichkeit gegeben werden, die Fortsetzung der Arbeiten gegen zusätzliches Entgelt anzuordnen oder vom Vertrag zurückzutreten und die bereits erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten. Ob diese Schritte im konkreten Fall möglich und sinnvoll sind, hängt vom Bauvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Unerwartete Bodenverhältnisse
Ein Unternehmen stößt beim Aushub auf deutlich härteren Fels als erwartet. Zusätzliche Bohrungen und Spezialgeräte sind notwendig, um die vertraglich geschuldete Baugrube fertigzustellen. Diese Kosten sprechen zunächst eher für zusätzlichen Erfüllungsaufwand als für Rettungskosten.
2. Schutz eines bereits errichteten Bauteils
Ein fertiggestellter Gebäudeteil ist durch einen drohenden Hangrutsch gefährdet. Das Unternehmen errichtet kurzfristig eine zusätzliche Sicherung, obwohl diese im ursprünglichen Bauauftrag nicht vorgesehen war. Hier kann der Schwerpunkt auf der Abwehr einer Gefahr für ein bereits hergestelltes Werk liegen.
3. Bergung einer gefährdeten Maschine
Eine Maschine steckt während der Bauarbeiten fest und droht, beschädigt zu werden. Die erforderliche Bergung dient nicht bloß der normalen Weiterarbeit, sondern kann die Maschine und das versicherte Bauvorhaben vor einem größeren Schaden bewahren.
4. Vorläufige Versicherungszahlung
Die Versicherung zahlt 100.000 Euro aus oder gibt diesen Betrag frei, lehnt aber eine weitergehende Forderung ausdrücklich ab. Eine solche Akontozahlung bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Forderung anerkannt wurde.
So sollten Betroffene jetzt vorgehen
- Gefahr unverzüglich melden: Die Versicherung sollte über die konkrete Gefahr, den drohenden Schaden und die geplanten Maßnahmen informiert werden.
- Maßnahmen begründen: Es sollte festgehalten werden, welches Bauwerk oder welcher Bauabschnitt gefährdet war und warum die Maßnahme notwendig erschien.
- Kosten strikt trennen: Rettung, Bergung, Reparatur, Fertigstellung und normale Vertragserfüllung sollten getrennt dokumentiert und abgerechnet werden.
- Zeitablauf sichern: Fotos, Bautagesberichte, Pläne, E-Mails, Messungen und Anweisungen sollten zeitnah gesammelt werden.
- Versicherungsbedingungen prüfen: Die konkrete Polizze kann entscheidend dafür sein, welche Schäden und Kosten versichert sind.
- Schriftliche Klarheit verlangen: Bei Zahlungen oder Vorschüssen sollte ausdrücklich festgehalten werden, ob es sich nur um eine Akontozahlung oder um eine abschließende Vereinbarung handelt.
- Bauvertrag und Versicherung gemeinsam betrachten: Eine isolierte Prüfung nur der Polizze reicht häufig nicht aus, weil die Kosten zugleich aus dem Werkvertrag heraus zu beurteilen sind.
Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Trennung der einzelnen Positionen. Eine pauschale Bezeichnung sämtlicher Mehraufwendungen als „Rettungskosten“ ersetzt keine konkrete Begründung.
Häufige Fragen zu Rettungskosten bei Bauprojekten
Muss die Versicherung zahlen, wenn durch eine Maßnahme ein Schaden verhindert wurde?
Nicht automatisch. Die Verhinderung eines Schadens kann zwar für Rettungskosten sprechen. Die Maßnahme muss aber tatsächlich der Abwehr eines versicherten Schadens gedient haben. Kosten, die ohnehin für die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung angefallen wären, sind davon zu unterscheiden.
Sind unerwartete Mehrkosten auf der Baustelle versichert?
Das hängt vom Zweck der Kosten und vom Inhalt des Versicherungsvertrags ab. Unerwartet entstandene Kosten können auch zum normalen Risiko der Vertragserfüllung gehören. Deshalb müssen die einzelnen Aufwendungen genau geprüft werden.
Ist eine Akontozahlung ein Anerkenntnis der gesamten Forderung?
Nein. Nach der genannten OGH-Entscheidung stellte die Zahlung beziehungsweise Freigabe von 100.000 Euro kein Anerkenntnis der gesamten geltend gemachten Forderung dar. Eine umfassende Anerkennung sollte klar und schriftlich vereinbart werden.
Was soll ich tun, wenn die Versicherung alle Kosten ablehnt?
Dann sollten die Ablehnung, die Versicherungsbedingungen, der Bauvertrag und die gesamte Dokumentation geprüft werden. Entscheidend ist, ob einzelne Kostenpositionen möglicherweise anders einzuordnen sind. Eine pauschale Ablehnung muss nicht bedeuten, dass jede einzelne Position unbegründet ist.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann wirtschaftlich entscheidend sein
Die Entscheidung des OGH zeigt: Bei schwierigen Bauprojekten kommt es nicht nur auf die Höhe der Kosten an, sondern auf deren konkrete Funktion. Eine zusätzliche Zielgrube oder die Bergung einer gefährdeten Maschine kann der Schadenabwehr dienen. Der Aufwand für die weitere Herstellung der ursprünglich geschuldeten Rohrleitung kann dagegen der Vertragserfüllung zuzurechnen sein.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Versicherungsansprüchen, bei der Prüfung von Bauverträgen und bei Streitigkeiten über zusätzliche Baukosten. Wenn Sie klären möchten, ob bestimmte Aufwendungen als Rettungskosten im Rahmen der Bauleistungsversicherung geltend gemacht werden können, erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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