Haftung für Finanzvermittler: Wann muss das Finanzunternehmen für Beratungsfehler einstehen?
Haftung für Finanzvermittler wird relevant, wenn ein Anlageberater im Namen eines bekannten Finanzunternehmens auftritt. Er empfiehlt ein bestimmtes Produkt, begleitet die Abwicklung und vermittelt den Eindruck, dass das Unternehmen dahintersteht. Später erleidet der Anleger Verluste. Die entscheidende Frage lautet dann: Muss das Finanzunternehmen für das Verhalten des Vermittlers haften?
Die Antwort ist nicht automatisch „ja“. Maßgeblich ist, in welchem Aufgabenbereich der Vermittler tätig wurde, für wen er tatsächlich handelte und ob das konkrete Finanzprodukt zum Angebot des Unternehmens gehörte. Der Oberste Gerichtshof hat diese Grenzen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 näher klargestellt.
Die Entscheidung des OGH zur Haftung für Finanzvermittler: Haftung nur innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs
In der Entscheidung OGH vom 17.12.2019, 3 Ob 177/19d machte ein Anleger Schadenersatzansprüche gegen ein Finanzunternehmen geltend. Er war der Ansicht, dass ihm ein vertraglich gebundener Vermittler eine bestimmte Vermögensverwaltung beziehungsweise ein bestimmtes Finanzprodukt empfohlen oder vermittelt hatte. Für das Verhalten dieses Vermittlers sollte nach Auffassung des Anlegers das Finanzunternehmen einstehen.
Das Problem: Das betreffende Finanzunternehmen hatte die konkrete Vermögensverwaltung selbst nie angeboten oder vertrieben. Eine entsprechende Vertriebsvereinbarung bestand nicht. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Anlegers zurück. Damit blieb es dabei, dass das Finanzunternehmen in diesem Fall nicht für die Beratung und Vermittlung haftete.
Die zentrale Aussage lässt sich vereinfacht so zusammenfassen: Ein Unternehmen haftet grundsätzlich nur für jene Tätigkeiten eines Vermittlers, die von dessen Aufgabenbereich umfasst sind und im Interesse sowie im Risikobereich des Unternehmens liegen.
Warum die Haftung nach § 1313a ABGB nicht grenzenlos ist
Nach § 1313a ABGB haftet ein Unternehmen grundsätzlich für Personen, die es zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt. Diese Personen werden rechtlich als Erfüllungsgehilfen bezeichnet. Begeht ein solcher Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung einer übertragenen Aufgabe einen Fehler, kann dieser Fehler dem Unternehmen zugerechnet werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Verhalten eines Mitarbeiters oder Vermittlers automatisch dem Unternehmen zugerechnet wird. Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang mit dem Auftrag.
War der Vermittler im Rahmen jener Tätigkeiten aktiv, die ihm das Unternehmen übertragen hatte? Trat er dabei im Interesse und auf Rechnung dieses Unternehmens auf? Bezog sich seine Berechtigung auch auf das konkret empfohlene Produkt?
Liegt das Verhalten außerhalb dieses Aufgabenbereichs, kann die Haftung nach § 1313a ABGB ausscheiden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermittler ein Produkt eines anderen Anbieters empfiehlt oder eigene Interessen beziehungsweise die Interessen eines anderen Unternehmens verfolgt.
Ein gebundener Vermittler darf nicht automatisch jedes Produkt vermitteln
Gerade im Finanzbereich kann der äußere Eindruck täuschen. Ein Vermittler kann grundsätzlich berechtigt sein, für ein Finanzunternehmen Beratungs- oder Vermittlungstätigkeiten auszuüben. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass er jedes beliebige Finanzprodukt im Namen dieses Unternehmens anbieten darf.
Im Fall des OGH war der Vermittler zwar grundsätzlich zur Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Finanzunternehmens ermächtigt. Diese Ermächtigung bezog sich jedoch nur auf Produkte und Dienstleistungen, die das Unternehmen tatsächlich angeboten oder vertrieben hatte.
Für das konkrete Vermögensverwaltungsprodukt bestand keine entsprechende Vertriebsvereinbarung. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Vermittler daher bei dieser Tätigkeit nicht innerhalb des Aufgabenbereichs des beklagten Finanzunternehmens tätig.
Für Anleger ist deshalb nicht allein entscheidend, wie ein Vermittler auftritt. Ebenso wichtig ist, ob seine konkrete Tätigkeit rechtlich und tatsächlich mit dem Unternehmen verbunden war.
Das WAG 2007 erweitert die Haftung nicht automatisch
Der Anleger berief sich zusätzlich auf das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007. Er argumentierte, das WAG 2007 müsse zu einer weitergehenden Haftung des Finanzunternehmens führen, auch wenn das konkrete Produkt nicht von diesem Unternehmen angeboten wurde.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Aus § 28 WAG 2007 ließ sich nach der Entscheidung keine Haftung ableiten, die unabhängig vom konkreten Aufgaben- und Produktbereich des Finanzunternehmens bestanden hätte.
Eine vom Anleger angesprochene besondere Haftungsregelung betraf außerdem eine bestimmte gesetzliche Kategorie von Wertpapiervermittlern und war erst ab 1. September 2012 relevant. Die Beratung im konkreten Fall hatte bereits im Februar 2012 stattgefunden.
Auch eine behauptete frühere Rechtsauffassung der Finanzmarktaufsicht änderte daran nichts. Nach den Feststellungen war nicht bewiesen, dass der Anleger diese Rechtsauffassung kannte und auf sie tatsächlich vertraute.
Was bedeutet das für Anleger in der Praxis?
Das Urteil bedeutet nicht, dass Finanzunternehmen für Vermittler generell nicht haften. Es zeigt vielmehr, dass die konkrete Verbindung zwischen Vermittler, Produkt und Unternehmen entscheidend ist.
Beispiel 1: Das Produkt gehört zum offiziellen Angebot
Ein Vermittler empfiehlt ein Finanzprodukt, das auf der Website, in den Produktunterlagen und im offiziellen Vertriebsangebot des Finanzunternehmens aufscheint. Der Vertrag wird mit diesem Unternehmen geschlossen, und auch die Abwicklung erfolgt über dessen Systeme.
In einer solchen Konstellation spricht deutlich mehr dafür, dass der Vermittler innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs tätig war. Eine Haftung des Unternehmens kann daher näherliegen, wenn die Beratung fehlerhaft war oder sonstige Pflichten verletzt wurden.
Beispiel 2: Der Vermittler bietet ein fremdes Produkt an
Ein Vermittler arbeitet grundsätzlich mit einem Finanzunternehmen zusammen, empfiehlt aber zusätzlich ein Produkt eines anderen Anbieters. Für dieses Produkt besteht keine Vertriebsvereinbarung mit dem zuerst genannten Unternehmen.
Allein die bestehende Geschäftsbeziehung reicht dann nicht aus, um das Verhalten automatisch dem Finanzunternehmen zuzurechnen. Entscheidend bleibt, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die konkrete Vermittlung erfolgte.
Beispiel 3: Der äußere Auftritt ist widersprüchlich
Der Vermittler verwendet eine E-Mail-Adresse, Broschüren oder Visitenkarten eines Finanzunternehmens, während die Vertragsunterlagen auf einen anderen Anbieter lauten. In diesem Fall muss genau geprüft werden, welchen Eindruck der Vermittler erweckt hat und welche rechtliche Beziehung tatsächlich bestand.
Der äußere Auftritt kann ein wichtiges Indiz sein. Er ersetzt jedoch nicht die Prüfung der Verträge, Produktunterlagen und Vertriebsberechtigungen.
Beispiel 4: Die Zahlung erfolgt an einen anderen Anbieter
Ein Anleger überweist den Anlagebetrag nicht an das vermeintlich verantwortliche Finanzunternehmen, sondern an eine andere Gesellschaft oder ein ausländisches Konto. Auch dieser Umstand kann für die rechtliche Zuordnung von Bedeutung sein.
Er allein entscheidet den Fall nicht. Er kann aber darauf hinweisen, dass das Produkt nicht Teil des offiziellen Angebots jenes Unternehmens war, auf dessen Haftung sich der Anleger beruft.
Diese Unterlagen sollten Anleger jetzt sichern
Wer durch eine Anlageberatung oder Vermittlung einen finanziellen Schaden erlitten hat, sollte möglichst rasch alle verfügbaren Informationen zusammentragen. Besonders wichtig sind:
- Beratungsprotokolle und schriftliche Empfehlungen,
- E-Mails, Chatverläufe und sonstige Nachrichten mit dem Vermittler,
- Verträge, Beitrittserklärungen und Produktunterlagen,
- Werbematerialien, Präsentationen und Internetauftritte,
- Angaben dazu, in wessen Namen der Vermittler aufgetreten ist,
- Nachweise über Überweisungen und Zahlungen,
- Kontoauszüge, Abrechnungen und Depotunterlagen,
- Informationen über die tatsächliche Abwicklung der Anlage.
Auch scheinbar nebensächliche Details können entscheidend sein. Dazu gehören etwa die verwendete E-Mail-Signatur, das Logo auf einer Präsentation oder die Frage, wer als Vertragspartner in den Unterlagen genannt wird.
Worauf es bei der Anspruchsprüfung ankommt
Vor einer rechtlichen Beurteilung sollte insbesondere geklärt werden:
- Für welches Unternehmen trat der Vermittler tatsächlich auf?
- War das konkrete Produkt Teil des offiziellen Angebots?
- Bestand eine Vertriebs- oder Kooperationsvereinbarung?
- Wurde das Produkt über die Unterlagen des Finanzunternehmens vermittelt?
- Auf welches Unternehmen lauteten Vertrag, Order, Konto und Abrechnung?
- Wer erhielt die Zahlungen?
- Welche Aussagen wurden zur Sicherheit, Rendite und Funktionsweise der Anlage gemacht?
Diese Fragen zeigen, warum eine pauschale Beurteilung kaum möglich ist. Zwei Fälle können äußerlich ähnlich wirken und rechtlich dennoch völlig unterschiedlich zu bewerten sein. Eine Haftung nach § 1313a ABGB hängt nicht allein davon ab, ob der Vermittler irgendwann mit dem Unternehmen zusammengearbeitet hat. Entscheidend ist seine konkrete Tätigkeit im konkreten Anlagefall.
Häufige Fragen zur Haftung von Finanzunternehmen
Haftet das Finanzunternehmen immer, wenn der Vermittler dessen Logo verwendet?
Nein. Das Logo oder ein sonstiger äußerer Anschein kann zwar ein wichtiges Beweismittel sein. Für die Haftung kommt es aber zusätzlich darauf an, ob der Vermittler im Aufgabenbereich und im Interesse des Unternehmens tätig war und ob das konkrete Produkt von diesem Unternehmen angeboten oder vertrieben wurde.
Was ist, wenn mir der Vermittler mehrere Produkte verschiedener Anbieter gezeigt hat?
Dann muss für jedes Produkt gesondert geprüft werden, welchem Unternehmen die Beratung und Vermittlung zuzurechnen ist. Maßgeblich sind unter anderem die Produktunterlagen, die Vertragspartei, die Zahlungsabwicklung und die Aussagen des Vermittlers.
Kann ich mich auf das WAG 2007 berufen?
Das WAG 2007 kann für die rechtliche Beurteilung einer Anlageberatung relevant sein. Nach der Entscheidung des OGH führt es jedoch nicht automatisch zu einer Haftung des Finanzunternehmens für jedes Verhalten eines Vermittlers. Auch der zeitliche Anwendungsbereich einzelner Regelungen kann eine Rolle spielen.
Wie lange kann ich Schadenersatz verlangen?
Die Frage der Verjährung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher sollten Betroffene nicht abwarten, sondern die Unterlagen und den möglichen Anspruch möglichst früh rechtlich prüfen lassen.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Der OGH hat mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019 die Grenzen der Haftung für Finanzvermittler deutlich gemacht: Ein Finanzunternehmen haftet nicht automatisch für jedes Produkt und jede Aussage eines Vermittlers. Ausschlaggebend ist, ob die konkrete Tätigkeit vom übertragenen Aufgabenbereich umfasst war und im Risikobereich des Unternehmens lag.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der zivilrechtlichen Anspruchsprüfung berät die Kanzlei Pichler Anleger bei der Aufarbeitung von Beratungs- und Vermittlungsfällen. Wenn Sie durch eine Finanzanlage einen Verlust erlitten haben oder unklar ist, für welches Unternehmen der Vermittler tätig war, lassen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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