Oktober 7, 2026

Kindesunterhalt bei geringem Einkommen [Rechtsanwalt Wien]

Kindesunterhalt bei geringem Einkommen: Wann ist eine Herabsetzung möglich?

Kindesunterhalt bei geringem Einkommen: Was passiert, wenn das Einkommen plötzlich deutlich sinkt, die Unterhaltspflicht aber unverändert weiterläuft? Für viele unterhaltspflichtige Elternteile ist das eine existenzielle Frage. Einerseits sollen minderjährige Kinder zuverlässig finanziell versorgt werden. Andererseits darf der zahlende Elternteil durch den Kindesunterhalt nicht seine eigene wirtschaftliche Lebensgrundlage verlieren.

Besonders schwierig wird die Beurteilung, wenn der Unterhaltspflichtige bei Angehörigen wohnt. Dann stellt sich die Frage, welche Wohn- und Lebenshaltungskosten tatsächlich anfallen und ob dadurch eine besondere finanzielle Entlastung besteht. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Problematik in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 ausführlich auseinandergesetzt: OGH vom 28.09.2017, 8 Ob 75/17p.

Ein geringeres Einkommen führt nicht automatisch zum niedrigeren Kindesunterhalt

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Vater von zwei minderjährigen Kindern. Die Kinder lebten bei der Mutter. Der Vater war zunächst bei einer griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde beschäftigt und erzielte durchschnittlich rund 1.024 Euro netto monatlich. Zuletzt hatte er monatlich 138 Euro für das eine und 115 Euro für das andere Kind zu leisten.

Ab September 2016 arbeitete der Vater nur noch 20 Stunden pro Woche und verdiente 833,46 Euro netto monatlich. Er beantragte deshalb, seine Unterhaltszahlungen auf 33 Euro beziehungsweise 28 Euro pro Kind herabzusetzen.

Der Vater argumentierte, dass er als Lehrer keinen Einfluss auf die Zahl seiner Unterrichtsstunden habe. Außerdem habe er sich erfolglos um ein zusätzliches Einkommen bemüht. Er war bei seinem eigenen Vater, dem Großvater der Kinder, wohnhaft.

Das Erstgericht lehnte die beantragte Herabsetzung zunächst ab. Das Rekursgericht setzte den Unterhalt schließlich auf jeweils 40 Euro pro Kind herab. Der Fall gelangte daraufhin zum Obersten Gerichtshof.

Was der OGH zum Kindesunterhalt bei geringem Einkommen klargestellt hat

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Damit legte der OGH nicht selbst endgültig fest, welchen Betrag der Vater künftig zahlen musste.

Entscheidend war vielmehr, dass wesentliche Fragen zur tatsächlichen Lebenssituation des Vaters noch nicht ausreichend festgestellt worden waren. Insbesondere musste geklärt werden, wie genau seine Wohnsituation beim Vater ausgestaltet war.

Das Erstgericht musste daher unter anderem prüfen:

  • Führte der Vater mit seinem Vater tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt?
  • Wohnte er dort als Teil der Familie oder lediglich zur Untermiete?
  • Zahlte er einen bestimmten Miet- oder Kostenbeitrag?
  • Wurden Wohnkosten, Lebensmittel und sonstige Haushaltsausgaben gemeinsam getragen?
  • Welche konkreten Kosten ersparte sich der Vater durch die Wohnsituation tatsächlich?

Erst nach dieser Sachverhaltsklärung konnte beurteilt werden, wie hoch die finanzielle Belastungsgrenze des Vaters war und welcher Kindesunterhalt angemessen erschien. Zur Entscheidung des OGH.

Warum die Wohnsituation für den Kindesunterhalt wichtig sein kann

Bei der Unterhaltsberechnung kommt es nicht ausschließlich auf das monatliche Einkommen an. Ebenso wichtig ist, welche notwendigen Ausgaben der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich hat.

Grundsätzlich muss auch einem unterhaltspflichtigen Elternteil ein Betrag für die eigenen notwendigen Lebensbedürfnisse verbleiben. Er darf durch seine Unterhaltszahlungen nicht so stark belastet werden, dass die eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Für die Beurteilung können gesetzliche Pfändungsfreigrenzen als Orientierung herangezogen werden.

In besonderen Fällen kann die persönliche Belastungsgrenze niedriger angesetzt werden. Das kann etwa dann eine Rolle spielen, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Partner oder einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dadurch einen Teil der Wohn- oder Verpflegungskosten nicht selbst tragen muss.

Der entscheidende Punkt: Eine bloße Wohnadresse reicht dafür nicht aus.

Dass zwei Personen an derselben Adresse gemeldet sind, beweist noch nicht, dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Ebenso wenig steht allein deshalb fest, dass der Unterhaltspflichtige tatsächlich finanziell entlastet ist. Die tatsächlichen Verhältnisse müssen konkret festgestellt werden.

Eine frühere Unterhaltsentscheidung gilt nicht automatisch für immer

Besondere Bedeutung hat die Entscheidung auch für die Frage, ob ein früher festgesetzter Unterhaltsbetrag einfach fortgeschrieben werden darf.

Das Rekursgericht hatte sich unter anderem daran orientiert, dass der Unterhalt in einem früheren Zeitraum bereits auf 40 Euro pro Kind herabgesetzt worden war. Der OGH stellte jedoch klar, dass eine Entscheidung über einen vergangenen Zeitraum nicht automatisch bedeutet, dass derselbe Betrag auch für einen späteren Zeitraum unverändert gilt.

Zwischenzeitlich können sich wesentliche Umstände ändern. Dazu zählen insbesondere:

  • das Einkommen des Unterhaltspflichtigen,
  • die berufliche Situation,
  • die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden,
  • die Wohn- und Lebenshaltungskosten,
  • die tatsächliche Unterstützung durch Angehörige,
  • die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Kinder.

Wenn sich solche Umstände verändern oder bei der früheren Entscheidung wichtige Punkte nicht geprüft wurden, kann eine neuerliche Beurteilung erforderlich sein. Ein einmal festgesetzter Betrag ist daher nicht in jeder Situation unveränderlich.

Was bedeutet das im Alltag?

Weniger Arbeitsstunden

Ein Elternteil verliert einen Teil seiner Beschäftigung und verdient deshalb deutlich weniger. In diesem Fall muss geprüft werden, ob der Einkommensrückgang tatsächlich unfreiwillig eingetreten ist und ob zumutbare Möglichkeiten für ein höheres Einkommen bestehen. Der bloße Hinweis auf ein geringeres Gehalt reicht nicht immer aus.

Wohnen bei den Eltern

Ein unterhaltspflichtiger Vater lebt im Haushalt seiner Mutter und zahlt keine oder nur geringe Wohnkosten. Das kann seine tatsächliche finanzielle Belastung verringern. Es muss aber festgestellt werden, ob er tatsächlich kostenlos wohnt, einen fixen Beitrag leistet oder sich an Miete, Strom, Lebensmitteln und anderen Kosten beteiligt.

Untermiete statt gemeinsamer Haushalt

Ein Elternteil wohnt im Haus eines Angehörigen, verfügt dort aber über einen eigenen Bereich und zahlt regelmäßig Miete. Dann kann die Situation anders zu beurteilen sein als bei einem vollständig gemeinsam geführten Haushalt. Maßgeblich sind die konkreten Zahlungen und die tatsächliche Organisation des täglichen Lebens.

Frühere Herabsetzung des Unterhalts

Der Unterhalt wurde in der Vergangenheit bereits reduziert. Später steigen die Einnahmen wieder oder die Wohnkosten sinken. Dann kann auch eine neuerliche Prüfung zugunsten der Kinder in Betracht kommen. Eine frühere Reduktion schützt nicht automatisch vor einer späteren Anpassung.

Welche Unterlagen sollten Betroffene sammeln?

Wer eine Herabsetzung oder Erhöhung des Kindesunterhalts erreichen möchte, sollte die eigene Situation möglichst vollständig und nachvollziehbar dokumentieren. Je genauer die tatsächlichen Verhältnisse belegt werden, desto besser kann das Gericht die wirtschaftliche Belastung beurteilen.

  • aktuelle Gehaltsabrechnungen und Einkommensnachweise,
  • Unterlagen über die Änderung der Beschäftigung oder Arbeitszeit,
  • Nachweise über Bewerbungen und Bemühungen um ein höheres Einkommen,
  • Mietverträge oder Untermietvereinbarungen,
  • Überweisungen von Miete oder Kostenbeiträgen,
  • Belege über Strom-, Heizungs-, Lebensmittel- und sonstige Haushaltskosten,
  • Unterlagen zu früheren Unterhaltsentscheidungen,
  • eine nachvollziehbare Darstellung der aktuellen Wohn- und Lebenssituation.

Wichtig ist, nicht nur das Einkommen, sondern auch die Ausgabensituation offenzulegen. Wer bei Angehörigen wohnt, sollte insbesondere erklären können, welche Kosten er selbst trägt und welche Leistungen von anderen Personen übernommen werden.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt bei niedrigem Einkommen

Kann ich den Kindesunterhalt sofort reduzieren, wenn ich weniger verdiene?

Eine automatische Reduktion tritt nicht allein durch den Einkommensverlust ein. Eine Herabsetzung muss beantragt und nachvollziehbar begründet werden. Dabei wird geprüft, warum das Einkommen gesunken ist, ob eine zumutbare Möglichkeit für ein höheres Einkommen besteht und welche konkreten Lebenshaltungskosten anfallen.

Wird mein Unterhalt niedriger, wenn ich bei meinen Eltern wohne?

Nicht automatisch. Das Wohnen bei Eltern oder anderen Angehörigen kann berücksichtigt werden, wenn dadurch tatsächlich Kosten erspart werden. Eine gemeinsame Meldeadresse genügt jedoch nicht. Entscheidend ist, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht oder beispielsweise ein echtes Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis vorliegt.

Gilt ein früher festgesetzter Unterhaltsbetrag dauerhaft?

Nein, nicht zwingend. Eine frühere Entscheidung über einen bestimmten Zeitraum muss nicht unverändert auf spätere Zeiträume übertragen werden. Verändern sich Einkommen, Wohnsituation oder andere maßgebliche Umstände, kann eine neue Prüfung erforderlich sein.

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht mehr zahlen kann?

Wer die bisherige Zahlung nicht mehr leisten kann, sollte nicht einfach eigenmächtig die Zahlungen einstellen. Sinnvoll ist es, die Veränderung rasch zu dokumentieren und rechtlich prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang eine Herabsetzung beantragt werden kann. Andernfalls können Zahlungsrückstände entstehen.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsansprüche sorgfältig prüfen lassen

Die Entscheidung OGH vom 28.09.2017, 8 Ob 75/17p zeigt, dass bei der Bemessung des Kindesunterhalts die gesamte wirtschaftliche Lebenssituation betrachtet werden muss. Ein gesunkenes Einkommen kann ebenso relevant sein wie eine kostenreduzierende Wohnsituation. Beides darf jedoch nicht pauschal angenommen werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Elternteile, die eine Unterhaltsherabsetzung oder eine Anpassung des Kindesunterhalts prüfen lassen möchten. Ebenso unterstützt sie betreuende Eltern und Kinder bei der Durchsetzung berechtigter Unterhaltsansprüche.

Sie sind von einer Einkommensänderung oder einer unklaren Wohnsituation betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

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Kindesunterhalt bei geringem Einkommen

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