Garantie für eine Investition unterschrieben: Haftung mit dem Privatvermögen
Garantie Privatvermögen: Eine lukrative Beteiligung kann schnell zum persönlichen Haftungsrisiko werden. Wer für die Finanzierung eines Geschäftsmodells eine Garantie oder Bürgschaft übernimmt, haftet unter Umständen nicht nur mit dem eingesetzten Kapital, sondern mit seinem gesamten Vermögen. Besonders problematisch wird es, wenn die Bank bei einem Zahlungsausfall sofort auf den Garanten zugreifen kann.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 befasst: Im Urteil OGH vom 25.04.2018, 3 Ob 76/18z ging es um die Finanzierung von Segelyachten, umfangreiche Garantieerklärungen und die Frage, ob sich der Anleger gegen seine persönliche Zahlungspflicht wehren konnte. Die Entscheidung zeigt deutlich, warum solche Erklärungen vor der Unterschrift genau geprüft werden müssen. Zur Entscheidung.
Das Geschäftsmodell klang zunächst überzeugend
Ein Anleger beteiligte sich an einem Geschäftsmodell mit mehreren Segelyachten. Die Boote wurden über Kredite beziehungsweise Mietkaufverträge finanziert. Kroatische Gesellschaften sollten die Yachten an Urlauber vermieten. Mit den Chartereinnahmen sollten die laufenden Kreditraten bezahlt werden. Zusätzlich sollte der Anleger Gewinne erzielen und nach vollständiger Zahlung letztlich Eigentümer der Boote werden.
Zur Absicherung der Finanzierung übernahm der Anleger gegenüber der Bank Garantieerklärungen. Er verpflichtete sich damit, für offene Zahlungen der Mietkäuferin einzustehen. Die Bank wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sie im Fall von Zahlungsausfällen auch auf sein gesamtes Vermögen zugreifen könne.
Der Anleger gab solche Erklärungen für insgesamt sieben Boote ab. Anfangs entwickelte sich das Modell positiv. Später gingen die Chartereinnahmen jedoch zurück. Die Mietkäuferin geriet in Zahlungsschwierigkeiten. Die Verträge wurden mehrfach geändert, und der Anleger unterzeichnete erneut Garantieerklärungen.
Einige der vorgesehenen Hypotheken zugunsten der Bank wurden verspätet eingetragen. Bei einem Boot kam es überhaupt nicht zur Eintragung. Dieses Boot wurde später ohne Zustimmung der Bank verkauft. Schließlich verlangte die Bank vom Anleger rund 30.237 Euro aus den Garantieerklärungen.
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Anlegers zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen. Der Anleger musste 30.237,45 Euro samt Zinsen an die Bank bezahlen. Zusätzlich hatte er 1.883,16 Euro an Kosten für die Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Die Garantieerklärungen waren nach der Beurteilung des Gerichts wirksam. Inhaltlich wurden sie als Bürgschaften auf erste Anforderung eingeordnet. Entscheidend war dabei nicht allein die Überschrift der Dokumente, sondern deren konkreter Inhalt.
Die Erklärungen verpflichteten den Anleger, sämtliche Verbindlichkeiten zu übernehmen. Außerdem musste er innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung leisten. Eine solche Gestaltung kann dazu führen, dass die Bank zunächst Zahlung verlangen darf, ohne dass der Garant alle Einwendungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis abwarten kann.
Der Anleger konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Bank die vorgesehenen Hypotheken nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eintragen ließ. Einen Schadenersatzanspruch erkannte der OGH in diesem Zusammenhang nicht an.
Warum die eigene Beteiligung den rechtlichen Schutz beeinflussen kann
Personen, die für die Schulden eines anderen einstehen, können grundsätzlich besonderen Schutz genießen. Die im Verfahren angesprochenen Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG können etwa für private Bürgen oder Mitschuldner Bedeutung haben.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich wirtschaftlich tatsächlich um eine fremde Schuld handelt. Wer lediglich aus familiärer Verbundenheit oder aus Gefälligkeit für eine andere Person bürgt, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der selbst vom finanzierten Geschäft profitieren möchte.
Im konkreten Fall hatte der Anleger ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse:
- Er wollte Gewinne aus der Vermietung der Boote erzielen.
- Er wollte die Yachten nach vollständiger Zahlung letztlich selbst erwerben.
- Er hatte das Geschäftsmodell bewusst ausgewählt und auf weitere Boote ausgeweitet.
Nach der Beurteilung der Gerichte war er daher nicht bloß ein unbeteiligter Garant für eine fremde Schuld. Seine Haftung stand vielmehr in engem Zusammenhang mit seiner eigenen Investition. Ob er zusätzlich als Verbraucher oder Unternehmer einzustufen war, musste der OGH deshalb nicht abschließend entscheiden.
Das ist für Anleger besonders wichtig: Ein eigenes Gewinn- oder Eigentumsinteresse kann dazu führen, dass Schutzargumente, auf die sich ein reiner Gefälligkeitsbürge berufen könnte, nicht oder nur eingeschränkt greifen. Gerade bei einer Garantie für das Privatvermögen sollte dieser Zusammenhang vor der Unterschrift rechtlich geprüft werden.
Eine fehlende Hypothek beseitigt die Garantie nicht automatisch
Der Anleger argumentierte außerdem, dass die Bank die vereinbarten Hypotheken nicht ordnungsgemäß eintragen ließ. Daraus leitete er ab, dass er nicht mehr oder zumindest nicht in voller Höhe haften müsse.
Grundsätzlich kann es rechtlich relevant sein, wenn ein Gläubiger eine zugesagte Sicherheit schuldhaft nicht einholt, verspätet bestellt oder später aufgibt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daraus ein Schadenersatzanspruch des Bürgen entstehen. Dafür muss jedoch feststehen, dass die Sicherheit tatsächlich geschuldet war und der Bürge auf deren Vorhandensein konkret vertrauen durfte.
Im entschiedenen Fall fehlten dafür ausreichende Feststellungen. Die Hypotheken waren bei Übernahme der Garantien kein konkreter Verhandlungspunkt zwischen den Parteien. Der Anleger hatte seine Garantie nicht nachweislich davon abhängig gemacht, dass die Hypotheken rechtzeitig eingetragen werden.
Allein der Umstand, dass im Mietkaufvertrag Hypotheken vorgesehen waren, genügte daher nicht. Eine Sicherheit im Hauptvertrag ist nicht automatisch eine wirksame Haftungsbegrenzung im Verhältnis zwischen Bank und Garant.
Was das für Anleger, Gesellschafter und private Bürgen bedeutet
Die Entscheidung ist zwar bereits mehrere Jahre alt, ihre praktische Bedeutung ist aber unvermindert groß. Garantieerklärungen werden nicht nur bei Yachten oder Anlageprojekten verwendet. Ähnliche Risiken können bei Unternehmensfinanzierungen, Beteiligungen, Immobilienprojekten und familiären Krediten entstehen.
1. Die Bezeichnung des Dokuments ist nicht entscheidend
Ob ein Dokument „Garantie“, „Mithaftung“ oder „Bürgschaft“ heißt, sagt allein noch nicht, welche Verpflichtungen tatsächlich übernommen werden. Maßgeblich ist der Inhalt. Eine Erklärung kann eine sehr weitreichende Zahlungspflicht begründen, auch wenn sie im Gespräch als bloße Formsache dargestellt wurde.
2. Eine Zahlung auf erste Anforderung ist besonders riskant
Wird eine Zahlung auf erste Anforderung verlangt, kann die Bank unter Umständen rasch eine Zahlung durchsetzen. Der Garant muss dann möglicherweise zunächst leisten und kann seine Einwendungen erst anschließend klären lassen. Das kann erhebliche finanzielle Belastungen verursachen.
3. Jede Vertragsänderung muss neu geprüft werden
Im Ausgangsfall unterzeichnete der Anleger im Laufe der Zeit mehrfach neue Garantieerklärungen. Eine solche Unterschrift sollte niemals automatisch erfolgen. Änderungen können den Haftungsumfang ausweiten, neue Verbindlichkeiten einbeziehen oder die Laufzeit verlängern.
4. Sicherheiten müssen klar und nachweisbar vereinbart werden
Wer eine Garantie nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen möchte, sollte dies ausdrücklich festhalten. Eine bloße mündliche Zusage oder ein Hinweis auf eine Sicherheit in einem anderen Vertrag kann später schwer zu beweisen sein.
Vor der Unterschrift: Diese Punkte sollten Sie prüfen
- Welche Verbindlichkeiten sind umfasst? Prüfen Sie, ob nur ein bestimmter Kredit oder auch Zinsen, Kosten, Vertragsänderungen und weitere Finanzierungen erfasst sind.
- Gibt es eine Haftungsobergrenze? Eine betragsmäßige Begrenzung sollte eindeutig formuliert sein.
- Kann die Bank sofort Zahlung verlangen? Achten Sie auf Formulierungen wie „auf erste Anforderung“ oder vergleichbare Regelungen.
- Wie lange gilt die Erklärung? Die Laufzeit und die Möglichkeit einer Beendigung müssen klar sein.
- Welche Sicherheiten bestehen tatsächlich? Verlassen Sie sich nicht allein auf angekündigte Hypotheken, Pfandrechte oder sonstige Sicherungen.
- Ist die Garantie an Bedingungen geknüpft? Wenn eine Sicherheit Voraussetzung sein soll, muss dies ausdrücklich und nachweisbar vereinbart werden.
- Was ändert sich bei einer neuen Unterschrift? Lassen Sie jede geänderte Garantieerklärung neuerlich prüfen.
- Was passiert bei einem vollständigen Zahlungsausfall? Entscheidend ist nicht nur der erwartete Gewinn, sondern die Frage, ob Sie die gesamte Verpflichtung persönlich tragen könnten.
Häufige Fragen zu Garantie und Bürgschaft
Haftet man bei einer Garantie wirklich mit dem gesamten Privatvermögen?
Das kann der Fall sein, wenn die Erklärung keine ausreichende Haftungsbegrenzung enthält. Die Bank kann dann grundsätzlich auf das Vermögen des Garanten zugreifen, soweit die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb sollte vor der Unterschrift genau feststehen, für welchen Betrag und welche Verpflichtungen gehaftet wird.
Kann ich mich auf Verbraucherschutz berufen, wenn ich privat unterschrieben habe?
Nicht automatisch. Entscheidend kann sein, ob die Schuld wirtschaftlich tatsächlich fremd ist. Wer selbst Gewinne erzielen, Eigentum erwerben oder von einer Finanzierung unmittelbar profitieren möchte, kann anders beurteilt werden als jemand, der ausschließlich für eine andere Person einsteht.
Die versprochene Hypothek wurde nicht eingetragen. Bin ich damit aus der Haftung?
Allein die fehlende Eintragung beseitigt die Zahlungspflicht nicht zwingend. Es muss unter anderem geprüft werden, ob die Sicherheit ausdrücklich vereinbart war, ob die Garantie davon abhängig gemacht wurde und ob ein konkreter Vertrauensschaden entstanden ist.
Was soll ich tun, wenn die Bank bereits Zahlung verlangt?
Unterschreiben oder bezahlen Sie nicht vorschnell, ohne die Erklärung und die Zahlungsaufforderung prüfen zu lassen. Gerade bei einer Bürgschaft auf erste Anforderung können kurze Fristen und weitreichende Folgen bestehen. Eine rasche rechtliche Prüfung ist daher wichtig.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Garantie- und Bürgschaftsfragen
Eine persönliche Garantie kann aus einem scheinbar überschaubaren Investment eine erhebliche finanzielle Verpflichtung machen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt bei der Prüfung von Vertrags- und Haftungsfragen berät die Kanzlei Pichler, welche Verpflichtungen sich aus einer Garantieerklärung ergeben und welche Einwendungen im konkreten Fall möglich sind.
Lassen Sie Ihre Ansprüche und Risiken prüfen, bevor Sie eine neue Garantie unterschreiben oder auf eine Zahlungsaufforderung reagieren. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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