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Pensionsverlust bei Geschäftsführern: Null-Gehalt schützt nicht vor Rückforderung

Pensionsverlust bei Geschäftsführern

Pensionsverlust bei Geschäftsführern: Null-Gehalt schützt nicht vor Rückforderung

Einleitung: Wenn der Ruhestand plötzlich zur Finanzfalle wird

Pensionsverlust bei Geschäftsführern ist ein heikles Thema, das viele Betroffene erst bemerken, wenn es zu spät ist. Nach jahrzehntelanger Arbeitsleistung erwarten sich viele Selbstständige und Geschäftsführer im Pensionsalter vor allem eines: Ruhe und finanzielle Sicherheit. Doch nicht selten kommt es anders – wie ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) drastisch zeigt. Ein Geschäftsführer, der formal kein Gehalt von seiner eigenen GmbH bezog, verlor dennoch seine Pension. Begründung: Er sei weiterhin erwerbstätig – trotz „Nullverdienst“.

Die Entscheidung wirft einen scharfen Scheinwerfer auf die oftmals unterschätzten Risiken an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts-, Sozialversicherungs- und Pensionsrecht. Sie verdeutlicht: Wer glaubt, durch Gehaltsverzicht automatisch als „pensioniert“ zu gelten, kann böse überrascht werden – unter Umständen im Gegenwert mehrerer Jahrespensionen.

Der Sachverhalt: Kein Gehalt, trotzdem kein Anspruch auf Pension?

Der Kläger, ein älterer Unternehmer, war Geschäftsführer zweier Gesellschaften – der R* GmbH sowie deren Muttergesellschaft, der R* Holding GmbH. Beide Gesellschaften standen letztlich in seinem Alleineigentum. Seit geraumer Zeit führte faktisch der Sohn des Klägers die operativen Geschäfte, insbesondere wurde er auch finanziell entsprechend entlohnt. Der Vater hingegen behauptete, weder eine Vergütung noch andere geldwerte Vorteile aus der Tätigkeit zu erhalten. Seine Geschäftsführerschaft sei ausschließlich formell, er übe keine operative Tätigkeit mehr aus.

Mit Ende 2021 beantragte der Kläger die vorzeitige Alterspension. Diese wurde zunächst auch gewährt – allerdings nur für einen Monat. Bereits im Jänner 2022 sprach ihm die Pensionsversicherungsanstalt die Pension ab und forderte zudem eine Rückzahlung in Höhe von rund € 30.700. Ihre Begründung: Der Mann sei weiterhin als Geschäftsführer tätig und überschreite die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze für Nebenverdienste – auch wenn er kein Gehalt beziehe. Potenzielle Gewinne oder fiktive Einkünfte seien zu seinem Einkommen zu zählen.

Die Rechtslage: Was gilt rechtlich bei Pensionsbezug und GmbH-Tätigkeit?

1. Pensionsrechtliche Zuverdienstgrenze (§ 25 Abs 5 ASVG)

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) muss bei Bezug einer (vorzeitigen) Alterspension geprüft werden, ob Erwerbseinkommen über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegt (im Jahr 2026 liegt diese bei € 518,44/Monat). Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Anspruch auf Pensionszahlung für den jeweiligen Zeitraum.

2. Erwerbstätigkeit trotz Gehaltsverzicht

Die Tätigkeit als Geschäftsführer gilt grundsätzlich als Erwerbstätigkeit. Problematisch wird es, wenn kein oder nur ein geringes Gehalt ausbezahlt wird und damit scheinbar kein Erwerb vorliegt. Die Sozialversicherung kann in einem solchen Fall ein fiktives Entgelt ansetzen – also ein Einkommen unterstellen, das angemessen für die Tätigkeit wäre (§ 2 GSVG iVm Judikatur zu „Scheinselbstständigkeit“ und „wirtschaftlicher Realität“).

3. Gesellschafter-Geschäftsführer und „verdeckter“ Zufluss von Einkommen

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat starken Einfluss auf „seine“ GmbH, insbesondere kann er über etwaige Gewinnausschüttungen entscheiden. Auch wenn diese formal (noch) nicht erfolgt sind, können sie unter bestimmten Umständen als verfügbares Einkommen gewertet werden – insbesondere, wenn der Geschäftsführer faktisch über diese Mittel verfügt oder darauf zugreifen kann (§ 3 Z 1 lit. b GSVG).

Die Entscheidung des Gerichts: Noch kein Endurteil – aber klare Signale

Der OGH hob mit der Entscheidung 10 ObS 71/25a die Urteile der Vorinstanzen auf und wies den Fall zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Erstgericht zurück. Dennoch liefert das Höchstgericht bereits wichtige rechtliche Leitlinien:

  • Ein Gehaltsverzicht schützt nicht automatisch vor der Annahme einer Erwerbstätigkeit.
  • Wenn ein Geschäftsführer nach außen hin tätig bleibt oder entscheidend mitwirkt, kann ihm ein fiktives Erwerbseinkommen unterstellt werden.
  • Auch nicht ausgeschüttete Gewinne einer GmbH können als dem Geschäftsführer zurechenbares Einkommen gewertet werden – insbesondere bei faktischer Kontrolle über das Unternehmen.

Das bedeutet: Selbst wenn es formal keine Zahlung gibt, kann die Pensionsversicherung Einkommen fingieren – mit massiven Folgen für laufende oder vergangene Pensionszahlungen. Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das konkret für Bürger?

Die Entscheidung hat erhebliche Tragweite – nicht nur für jene Geschäftsführer, die „weiterwerkeln“, sondern auch für jene, die vermeintlich nur noch „formell“ in ihrer GmbH gelistet sind. Drei eindrucksvolle Beispiele zeigen die Alltagstauglichkeit:

1. Fallbeispiel: „Ich helfe nur noch meinen Kindern“

Ein Unternehmer geht mit 62 in Frühpension. Die GmbH leitet nun sein Sohn. Der Vater bleibt jedoch formell Geschäftsführer und springt gelegentlich bei Verhandlungen ein. Zwar bezieht er kein Gehalt, doch seine Tätigkeiten zeigen Außenwirkung. Ergebnis: Die Pensionsversicherung kann ein fiktives Einkommen annehmen – der Pensionsanspruch entfällt.

2. Fallbeispiel: Verzicht auf Gewinnausschüttung

Eine pensionierte Unternehmerin lässt sich keine Geschäftsführervergütung mehr auszahlen. Ihre GmbH erwirtschaftet jedoch weiterhin Gewinne. Die Sozialversicherung bewertet das als verfügbares Einkommen, da sie jederzeit Gewinnausschüttung beschließen könnte. Auch hier kommt es zu einer Rückforderung.

3. Fallbeispiel: Kein Gehalt, aber Firmenauto und Büro

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt weiterhin die Infrastruktur seiner Firma: Büro, Sekretariat, Dienstwagen. Obwohl formal kein Gehalt fließt, erkennt die Pensionsversicherung darin geldwerte Vorteile, die der Geringfügigkeitsgrenze zuzurechnen sind. Die Pensionsleistung wird gekürzt oder entfällt.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

1. Muss ich als Geschäftsführer wirklich aus dem Firmenbuch gelöscht werden, um weiter Pension zu bekommen?

Nicht zwingend – aber es ist ein starkes Indiz. Wenn Sie weiterhin als Geschäftsführer eingetragen sind, geht die Pensionsversicherung regelmäßig von einer Erwerbstätigkeit aus. Sie müssen dann glaubhaft darlegen, dass Sie weder operativ tätig sind noch einen Einfluss auf Entscheidungen oder Mittelverwendung haben. Eine formelle Abberufung (Löschung im Firmenbuch) ist der rechtssicherste Weg, dies zu dokumentieren.

2. Ich bekomme kein Gehalt – wie kann mir trotzdem Einkommen unterstellt werden?

Die Rechtsprechung prüft nicht nur den formellen Kontostand, sondern die wirtschaftliche Realität. Wenn Sie weiterhin aktiv für Ihre GmbH tätig sind, etwa durch Verhandlungen, Kundenpflege oder Geschäftsleitung, wird ein „angemessenes fiktives Entgelt“ unterstellt – so als ob Sie für diese Dienste bezahlt würden. Auch geldwerte Vorteile oder faktisch nutzbare Gewinne Ihrer GmbH können zu Ihrem Einkommen gezählt werden.

3. Kann ich vorbeugend etwas tun, um meinen Pensionsanspruch zu sichern?

Ja. Eine rechtzeitige rechtliche und steuerliche Prüfung Ihrer unternehmerischen Position ist entscheidend. Empfohlen wird:

  • Formelle Abmeldung als Geschäftsführer und Löschung im Firmenbuch
  • Weisungsfreistellung und Rückzug aus operativen Entscheidungen
  • Unterlassung der Nutzung von Firmenressourcen
  • Dokumentation Ihres Rückzugs (z.B. Protokolle, E-Mails)

Wer frühzeitig klare Grenzen zieht, schützt sich vor empfindlichen Rückforderungen und der Aberkennung seiner Pension.

Fazit: Klare Rollenverhältnisse sind das A und O

Das Urteil des OGH ist ein Weckruf für viele Unternehmer im Pensionsalter: Wer sich zur Ruhe setzen möchte, muss auf rechtlicher und steuerlicher Ebene klare Maßnahmen ergreifen – bloßer Gehaltsverzicht reicht nicht. Der Pensionsversicherung geht es nicht um offizielle Rollen, sondern um tatsächliche wirtschaftliche Machtverhältnisse. Frühzeitige Beratung ist daher kein Luxus, sondern essenzieller Bestandteil jeder Pensionsvorsorge.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre gesellschaftsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Struktur von einem spezialisierten Anwalt prüfen, bevor Sie Ihren Pensionsantrag stellen. Ein einstündiges Beratungsgespräch kann im Ernstfall viele Jahre Pensionssicherheit bedeuten.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall muss gesondert geprüft werden.


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