Oktober 6, 2026

Unterhalt bei geringem Einkommen [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt bei geringem Einkommen: Was gilt, wenn der Partner Kinderbetreuungsgeld bezieht?

Unterhalt bei geringem Einkommen: Was passiert, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil plötzlich nur noch Notstandshilfe bezieht, gleichzeitig für mehrere Kinder sorgen muss und trotzdem weiterhin der bisher festgesetzte Unterhalt exekutiert wird?

Eine solche Situation kann die finanzielle Existenz gefährden. Besonders schwierig wird die Berechnung, wenn im gemeinsamen Haushalt des Unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Darf diese Leistung als Einkommen des Haushalts berücksichtigt werden? Oder handelt es sich um eine zweckgebundene Unterstützung, die bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht bleiben muss?

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022. Der Beschluss zeigt, dass bei geringem Einkommen, mehreren unterhaltsberechtigten Kindern und einer bestehenden Exekution genau auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse geschaut werden muss.

Der Ausgangsfall: Unterhalt, Notstandshilfe und weitere Kinder

Ein Vater war im Jahr 2017 durch eine einstweilige Verfügung verpflichtet worden, für seinen Sohn monatlich 119,60 Euro Unterhalt zu leisten. Weil Unterhaltszahlungen offenblieben, wurde eine Exekution eingeleitet.

Ab Juni 2019 bezog der Vater jedoch nur noch Notstandshilfe von rund 960 Euro monatlich. Zusätzlich war er für zwei weitere, jüngere Kinder unterhaltspflichtig. Mit der Mutter dieser Kinder lebte er in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bezog für eines der Kinder pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von rund 1.033 Euro monatlich.

Der Vater beantragte deshalb, feststellen zu lassen, dass seine Unterhaltsschuld gegenüber dem älteren Sohn teilweise erloschen sei. Seine Argumentation: Aufgrund seines geringen Einkommens und seiner weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten könne er den bisher festgesetzten Betrag nicht vollständig aufbringen.

Die ersten Gerichte lehnten den Antrag zunächst ab. Sie gingen davon aus, dass sich die Lebensgefährtin aufgrund des Kinderbetreuungsgeldes an den gemeinsamen Haushaltskosten beteiligen könne. Deshalb müsse dem Vater nicht zwingend das gesamte gesetzliche Existenzminimum verbleiben.

Was der OGH in einer Entscheidung aus 2022 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Vaters teilweise statt. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 26.01.2022, 3 Ob 123/21s. Zur Entscheidung.

Der OGH stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch des Sohnes in bestimmten Zeiträumen teilweise erloschen war. Die Reduktion wurde dabei nicht pauschal, sondern nach der jeweiligen finanziellen Situation des Vaters berechnet:

  • Von Juli bis Dezember 2019 erlosch der Unterhaltsanspruch monatlich in Höhe von 43,60 Euro.
  • Von Jänner bis Mai 2020 betrug die monatliche Reduktion 58,60 Euro.
  • Von Juni bis Dezember 2020 erlosch der Unterhaltsanspruch monatlich in Höhe von 77,60 Euro.
  • Ab Jänner 2021 betrug die monatliche Reduktion 88,60 Euro.

Vom ursprünglich festgesetzten Unterhalt von 119,60 Euro verblieben damit rechnerisch:

  • 76 Euro monatlich für Juli bis Dezember 2019,
  • 61 Euro monatlich für Jänner bis Mai 2020,
  • 42 Euro monatlich für Juni bis Dezember 2020,
  • 31 Euro monatlich ab Jänner 2021.

Das weitergehende Begehren des Vaters, den Unterhalt insbesondere auf 4,50 Euro monatlich zu reduzieren, wurde abgewiesen. Auch bei sehr geringem Einkommen führt eine Neuberechnung daher nicht automatisch dazu, dass überhaupt kein Unterhalt mehr zu leisten ist.

Warum pauschales Kinderbetreuungsgeld nicht einfach als Haushaltseinkommen zählt

Der zentrale Punkt der Entscheidung war die Einordnung des Kinderbetreuungsgeldes. Der OGH unterschied zwischen pauschalem und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld handelt es sich nach der Entscheidung nicht um frei verfügbares Einkommen, das ohne Weiteres für sämtliche allgemeinen Haushaltskosten eingesetzt werden kann. Die Leistung soll Eltern – gerade auch bei geringem Einkommen – die Betreuung eines Kleinkindes ermöglichen. Sie dient daher der Existenzsicherung der betreuenden Familie und steht in einem engen Zusammenhang mit der Kinderbetreuung.

Das bedeutet praktisch: Bezieht die Lebensgefährtin pauschales Kinderbetreuungsgeld, darf dieser Betrag nicht automatisch so behandelt werden, als hätte sie dadurch frei verfügbare Mittel zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der Unterhaltspflichtige kann deshalb nicht allein wegen des Kinderbetreuungsgeldes zu einer höheren Unterhaltsleistung verpflichtet werden.

Wichtig ist aber auch die umgekehrte Aussage: Das Kinderbetreuungsgeld führt nicht automatisch zu einer vollständigen Befreiung vom Unterhalt. Entscheidend bleibt stets die konkrete Berechnung. Einkommen, weitere Unterhaltspflichten, das eigene Existenzminimum und die tatsächlichen Haushaltsverhältnisse müssen gemeinsam beurteilt werden.

Eine Haushaltsgemeinschaft kann berücksichtigt werden – aber nicht schematisch

Der OGH bestätigte zugleich, dass eine Haushaltsgemeinschaft bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich eine Rolle spielen kann. Verfügt ein Ehepartner oder eine Lebensgefährtin über eigene frei verfügbare finanzielle Mittel und beteiligt sich diese Person tatsächlich an den allgemeinen Lebenshaltungskosten, kann sich das auf die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen auswirken.

In bestimmten Fällen kann ein Gericht deshalb einen Abschlag vom Unterhaltsexistenzminimum zulassen. In der Rechtsprechung können solche Abschläge teilweise bis zu 25 Prozent betragen. Das ist jedoch keine automatische Pauschalregel.

Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände an:

  • Welche Leistung oder welches Einkommen bezieht die im Haushalt lebende Person?
  • Ist dieses Geld frei verfügbar oder an einen bestimmten Zweck gebunden?
  • Wer trägt die Wohn- und Lebenshaltungskosten?
  • Beteiligt sich die andere Person tatsächlich an den allgemeinen Haushaltskosten?
  • Welche weiteren Kinder sind unterhaltsberechtigt?

Gerade diese Einzelfallprüfung war im Verfahren entscheidend. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld durfte nicht einfach als Betrag behandelt werden, der dem gesamten Haushalt frei zur Verfügung steht.

Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder verändern die Berechnung

Der Vater war nicht nur gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig, sondern gegenüber insgesamt drei Kindern. Reicht das Einkommen nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, müssen die vorhandenen Mittel anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt werden.

Das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen darf dabei nicht außer Betracht bleiben. Unterhalt soll geleistet werden, soweit dies nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich ist. Niemand kann zu Zahlungen verpflichtet werden, die dauerhaft dazu führen, dass das notwendige eigene Existenzminimum unterschritten wird.

Umgekehrt genügt es nicht, lediglich auf ein niedriges Einkommen hinzuweisen. Wer eine Herabsetzung oder das teilweise Erlöschen einer Unterhaltsschuld erreichen möchte, muss die Veränderung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nachvollziehbar darlegen und belegen.

Unterhalt bei geringem Einkommen: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Wenn der Unterhaltspflichtige nur noch wenig verdient

Sinkt das Einkommen deutlich, etwa durch Arbeitslosigkeit oder den Bezug von Notstandshilfe, sollte die bestehende Unterhaltsverpflichtung rasch überprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn inzwischen weitere Kinder geboren wurden oder zusätzliche gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen.

Eine alte Unterhaltsentscheidung passt nicht immer zu den späteren Lebensverhältnissen. Sie bleibt aber grundsätzlich wirksam, solange sie nicht geändert oder der Unterhaltsanspruch nicht teilweise für erloschen erklärt wurde.

Wenn bereits eine Exekution läuft

Eine laufende Exekution endet nicht automatisch, nur weil sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verschlechtert hat. Wird weiterhin der ursprünglich festgesetzte Betrag betrieben, kann die finanzielle Belastung schnell anwachsen.

Betroffene sollten daher nicht einfach Zahlungen einstellen, sondern die Änderung der Verhältnisse rechtlich prüfen und den erforderlichen Antrag stellen. Eine bloße private Mitteilung an den anderen Elternteil ersetzt keine gerichtliche Entscheidung.

Wenn im gemeinsamen Haushalt Kinderbetreuungsgeld bezogen wird

Die Art des Kinderbetreuungsgeldes ist wesentlich. Pauschales Kinderbetreuungsgeld darf nach der Entscheidung des OGH nicht ohne Weiteres als frei verfügbares Einkommen der betreuenden Person behandelt werden.

Dennoch kann eine Haushaltsgemeinschaft insgesamt relevant sein. Ob und in welchem Umfang ein finanzieller Beitrag der im Haushalt lebenden Person berücksichtigt werden darf, hängt von den tatsächlichen Umständen ab.

Wenn der betreuende Elternteil Unterhalt erhält

Auch für unterhaltsberechtigte Kinder und betreuende Elternteile ist die Entscheidung von Bedeutung. Ein festgesetzter Unterhaltsbetrag kann bei einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse herabgesetzt werden. Das geschieht jedoch nicht automatisch und nicht allein aufgrund einer Behauptung des Unterhaltspflichtigen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sammeln

Eine realistische Neuberechnung ist nur möglich, wenn die wirtschaftliche Situation umfassend dokumentiert wird. Sinnvoll sind insbesondere:

  • aktuelle Einkommensnachweise, Bescheide und Leistungsbestätigungen,
  • Nachweise über Notstandshilfe oder andere Sozialleistungen,
  • Unterlagen zu sämtlichen weiteren unterhaltsberechtigten Kindern,
  • Nachweise über Kinderbetreuungsgeld und dessen konkrete Form,
  • Belege zu Wohnkosten und sonstigen notwendigen Haushaltsausgaben,
  • Unterlagen über bestehende Unterhaltstitel,
  • eine Übersicht über offene Unterhaltsbeträge und laufende Exekutionsmaßnahmen.

Je genauer die tatsächlichen Verhältnisse dargestellt werden, desto besser lässt sich beurteilen, welcher Unterhalt tatsächlich geleistet werden kann und ob ein Teil der bestehenden Schuld herabzusetzen oder für erloschen zu erklären ist.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei geringem Einkommen

Muss ich trotz Notstandshilfe weiterhin den vollen Unterhalt zahlen?

Nicht zwingend. Entscheidend sind die Höhe der Notstandshilfe, das eigene Existenzminimum, weitere gesetzliche Unterhaltspflichten und die gesamte familiäre Situation. Eine Reduktion erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie muss geprüft und rechtlich geltend gemacht werden.

Wird das Kinderbetreuungsgeld meiner Partnerin bei meinem Unterhalt berücksichtigt?

Pauschales Kinderbetreuungsgeld darf nicht ohne Weiteres als frei verfügbares Einkommen für die allgemeinen Haushaltskosten behandelt werden. Ob andere finanzielle Mittel der Partnerin oder die konkrete Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werden können, hängt vom Einzelfall ab.

Kann eine laufende Exekution wegen Unterhalt einfach gestoppt werden?

Eine Exekution endet grundsätzlich nicht automatisch, nur weil sich das Einkommen verändert hat. Solange keine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann weiterhin der bisher festgesetzte Betrag betrieben werden. Deshalb ist rasches Handeln wichtig.

Was ist, wenn ich für mehrere Kinder Unterhalt zahlen muss?

Reichen die vorhandenen Mittel nicht für alle Unterhaltsansprüche aus, müssen die verfügbaren Beträge unter den unterhaltsberechtigten Kindern aufgeteilt werden. Dabei ist auch das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie Ihre Unterhaltssituation prüfen

Die Entscheidung OGH vom 26.01.2022, 3 Ob 123/21s macht deutlich: Bei der Unterhaltsberechnung zählt nicht nur der ursprünglich festgesetzte Betrag. Maßgeblich ist, was unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens, des eigenen Existenzminimums, weiterer Kinder und der konkreten Haushaltsverhältnisse tatsächlich geleistet werden kann.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen der Unterhaltsneuberechnung, zu bestehenden Unterhaltstiteln und zu Exekutionsmaßnahmen. Wenn sich Ihre Einkommens- oder Familienverhältnisse wesentlich verändert haben, sollten Sie die rechtlichen Möglichkeiten zeitnah abklären lassen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Unterhalt bei geringem Einkommen

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