Unterhaltserhöhung: Rekurs trotz Ablehnung [Rechtsanwalt Wien]
Unterhaltserhöhung kann auch dann problematisch sein, wenn das Gericht dem Antrag teilweise stattgibt. Wer beispielsweise eine Erhöhung auf 555 Euro monatlich verlangt, aber nur 375 beziehungsweise 385 Euro zugesprochen bekommt, erhält zwar mehr als bisher. Der nicht zugesprochene Teil kann dennoch einen erheblichen rechtlichen Nachteil bedeuten.
Genau mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 2023. In seiner Entscheidung OGH vom 24.05.2023, 8 Ob 33/23w, stellte er klar: Ein Rechtsmittel darf nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der ursprüngliche Antrag auf Unterhaltserhöhung ungenau formuliert war. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Mehr Unterhalt beantragt, aber nicht konkret beziffert
Ein Vater war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, für seinen Sohn monatlich 345 Euro Unterhalt zu zahlen. Diese Verpflichtung bestand seit April 2010 und sollte so lange gelten, bis der Sohn selbsterhaltungsfähig war.
Im April 2021 beantragte der Sohn rückwirkend ab 1. Jänner 2018 eine „Berechnung der monatlichen Unterhaltszahlungen“. Er nannte zunächst keinen konkreten Betrag. Erkennbar ging es ihm jedoch darum, eine höhere monatliche Unterhaltsleistung zu erreichen.
Das Erstgericht erhöhte den Unterhalt schließlich auf:
- 375 Euro monatlich für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021,
- 385 Euro monatlich ab Juli 2021.
Soweit der Sohn darüber hinaus Unterhalt verlangte, wurde sein Antrag abgewiesen. In weiterer Folge erklärte er – inzwischen anwaltlich vertreten –, er wolle ab Jänner 2021 monatlich insgesamt 555 Euro erhalten. Gegen die Entscheidung erhob er Rekurs.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs jedoch zurück. Nach seiner Auffassung war der ursprüngliche Antrag zu unbestimmt gewesen. Deshalb sei nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Sohn durch die erstinstanzliche Entscheidung überhaupt beschwert war.
Was der OGH zur Unterhaltserhöhung entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Sohnes Folge. Er hob die Entscheidung des Rekursgerichts auf und trug diesem auf, den Rekurs neuerlich zu prüfen.
Damit sprach der OGH dem Sohn nicht unmittelbar 555 Euro monatlichen Unterhalt zu. Auch wurde nicht endgültig entschieden, welcher Unterhaltsbetrag tatsächlich angemessen ist. Die Entscheidung betraf ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage:
Durfte das Rekursgericht den Rekurs wegen der ungenauen ursprünglichen Antragstellung zurückweisen?
Die Antwort des OGH lautete: Nein. Der Sohn war durch die Entscheidung des Erstgerichts rechtlich beschwert. Das Rekursgericht musste sich daher mit seinem Rekurs inhaltlich auseinandersetzen.
Warum auch eine teilweise Abweisung der Unterhaltserhöhung wichtig sein kann
Im Mittelpunkt steht der Begriff der sogenannten Beschwer. Gemeint ist damit ein rechtlicher Nachteil, der durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht. Eine solche Beschwer liegt nicht nur dann vor, wenn eine Person überhaupt nichts erhält oder vollständig verliert.
Auch eine teilweise Abweisung kann ausreichen. Im konkreten Fall hatte das Erstgericht den Antrag auf einen höheren Unterhalt in dem Umfang abgewiesen, in dem es dem Sohn nicht mehr als 375 beziehungsweise 385 Euro monatlich zusprach.
Diese Abweisung konnte für die Zukunft bedeutsam sein. Würde sie rechtskräftig, könnte der Sohn denselben höheren Betrag später möglicherweise nicht nochmals verlangen, solange sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben. Genau darin sah der OGH einen rechtlich relevanten Nachteil.
Der Hintergrund ist die Rechtskraft. Über dieselbe Angelegenheit soll nicht wiederholt entschieden werden. Die Abweisung eines Begehrens kann deshalb auch dann eine rechtliche Wirkung entfalten, wenn ein anderer Teil des Antrags erfolgreich war.
Unklarer Antrag bedeutet nicht automatisch: kein Rechtsmittel
Die Entscheidung zeigt zwei Punkte, die in der Praxis auseinandergehalten werden müssen.
Erstens: Ein Unterhaltsantrag sollte möglichst präzise formuliert sein. Das betrifft insbesondere den gewünschten Betrag, den Beginn der Erhöhung und die Gründe für die Änderung.
Zweitens: Ist ein Antrag ungenau, folgt daraus nicht automatisch, dass ein Rechtsmittel gegen eine teilweise abweisende Entscheidung unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die gerichtliche Entscheidung für die betroffene Person einen rechtlichen Nachteil bewirkt.
Der OGH stellte damit nicht fest, dass unbestimmte Anträge unproblematisch wären. Im Gegenteil: Die genaue Formulierung eines Begehrens bleibt von großer Bedeutung. Die Entscheidung verhindert jedoch, dass ein Rekurs allein wegen der ursprünglichen Ungenauigkeit zurückgewiesen wird, obwohl die angefochtene Entscheidung eine nachteilige Wirkung entfalten kann.
Was bedeutet das für Unterhaltsverfahren?
1. Der verlangte Betrag sollte ausdrücklich genannt werden
Wer eine Unterhaltserhöhung beantragt, sollte klar angeben, welchen monatlichen Betrag er ab welchem Zeitpunkt verlangt. Eine Formulierung wie „Berechnung der monatlichen Unterhaltszahlungen“ kann zwar erkennen lassen, dass eine Erhöhung angestrebt wird. Sie lässt aber offen, wie hoch der Unterhalt konkret sein soll.
Ein präziser Antrag erleichtert dem Gericht die Entscheidung und reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten über den Umfang des Begehrens.
2. Der Beginn der Erhöhung muss feststehen
Ebenso wichtig ist der zeitliche Beginn. Soll die Erhöhung ab dem Monat der Antragstellung gelten? Wird sie rückwirkend für einen früheren Zeitraum verlangt? Gerade bei Nachforderungen können mehrere Monate oder Jahre betroffen sein.
Im behandelten Fall wurde eine rückwirkende Berechnung ab 1. Jänner 2018 beantragt. Die gerichtliche Entscheidung erhöhte den Unterhalt letztlich jedoch erst für Zeiträume ab Jänner 2021. Schon daraus ergibt sich, wie wichtig eine klare zeitliche Zuordnung ist.
3. Die Gründe und Unterlagen sollten nachvollziehbar sein
Ein höherer Unterhalt kann von den konkreten Lebens- und Einkommensverhältnissen abhängen. Daher sollten die Gründe für die gewünschte Änderung verständlich dargestellt und durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Wichtig können etwa Nachweise zur Entwicklung der finanziellen Verhältnisse, zu laufenden Kosten oder zu sonstigen Umständen sein, die für die Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der konkreten Situation ab.
4. Eine teilweise Stattgabe sollte genau geprüft werden
Viele Betroffene sehen zunächst nur, dass das Gericht den Unterhalt erhöht hat. Das kann dazu führen, dass der nicht zugesprochene Teil übersehen wird. Eine Entscheidung ist aber nicht automatisch akzeptabel, nur weil sie teilweise günstig ausfällt.
Wurde ein höherer Betrag verlangt und abgewiesen, sollte geprüft werden, welche Folgen diese Abweisung hat. Besonders relevant kann sein, ob dadurch eine spätere Geltendmachung desselben Anspruchs erschwert oder ausgeschlossen wird, solange keine Änderung der Verhältnisse eintritt.
Fristen beachten und Rechtsmittel konkret begründen
Wer mit einer Unterhaltsentscheidung nicht einverstanden ist, sollte rasch handeln. Rechtsmittel unterliegen Fristen. Außerdem sollte aus dem Rechtsmittel klar hervorgehen, gegen welchen Teil der Entscheidung vorgegangen wird und welche Änderung angestrebt wird.
Eine verständliche und konkrete Darstellung kann insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Welcher Teil der Entscheidung wird angefochten?
- Welcher monatliche Unterhaltsbetrag wird verlangt?
- Ab welchem Zeitpunkt soll dieser Betrag gelten?
- Warum ist die Entscheidung aus Sicht der betroffenen Person unrichtig?
- Welche Unterlagen oder sonstigen Umstände stützen das Begehren?
Die Entscheidung des OGH bedeutet dabei nicht, dass ein ungenau formulierter Antrag automatisch zu einer Unterhaltserhöhung führt. Sie bedeutet vielmehr, dass ein Rechtsmittel nicht vorschnell zurückgewiesen werden darf, wenn die angefochtene Entscheidung einen rechtlich relevanten Nachteil verursacht.
Häufige Fragen zur Unterhaltserhöhung
Kann ich einen Rekurs einlegen, obwohl der Unterhalt bereits erhöht wurde?
Ja, eine teilweise Erhöhung schließt ein Rechtsmittel nicht automatisch aus. Wenn der verlangte Betrag darüber hinaus abgewiesen wurde, kann darin eine rechtliche Beschwer liegen. Entscheidend ist, welche konkrete Wirkung die Entscheidung hat und welcher Teil angefochten werden soll.
Was passiert, wenn ich im Antrag keinen konkreten Betrag genannt habe?
Ein unbestimmter Antrag kann zu Verfahrensproblemen führen und erschwert die Beurteilung des Begehrens. Nach der Entscheidung des OGH darf ein Rekurs aber nicht allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn die Entscheidung einen rechtlichen Nachteil für die antragstellende Person bewirkt.
Hat der OGH in diesem Fall automatisch 555 Euro Unterhalt zugesprochen?
Nein. Der OGH entschied nur, dass der Rekurs des Sohnes inhaltlich geprüft werden muss. Ob tatsächlich 555 Euro oder ein anderer Betrag zustehen, war noch nicht endgültig entschieden.
Was soll ich tun, wenn ich mit einer Unterhaltsentscheidung nicht einverstanden bin?
Sie sollten die Entscheidung möglichst rasch prüfen lassen und insbesondere die Rechtsmittelfrist beachten. Zusätzlich sollte genau festgelegt werden, welcher Betrag ab welchem Zeitpunkt verlangt wird. Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, die Erfolgsaussichten und die notwendigen nächsten Schritte realistisch einzuschätzen.
Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsentscheidung prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 24.05.2023, 8 Ob 33/23w macht deutlich: Auch eine teilweise abweisende Unterhaltsentscheidung kann rechtlich bedeutsam sein. Betroffene sollten sich daher nicht allein von einer erfolgten Erhöhung beruhigen lassen, sondern auch den nicht zugesprochenen Teil sorgfältig prüfen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler durch jahrelange anwaltliche Praxis zu Fragen rund um Unterhalt, gerichtliche Entscheidungen und Rechtsmittel. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Antrag ausreichend konkret war oder ob eine Unterhaltsentscheidung angefochten werden kann, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.