Diesel-Abgasskandal: Warum Ansprüche gegen das Autohaus trotz Fahrzeugmangel verjähren können
Der Diesel-Abgasskandal zeigt: Ein Fahrzeug kann mangelhaft sein – und der Käufer kann seine Ansprüche dennoch verlieren. Genau diese Erfahrung musste eine Käuferin eines gebrauchten VW Tiguan machen. Der Oberste Gerichtshof stellte zwar klar, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung grundsätzlich einen Sachmangel darstellt. Gegen das verkaufende Autohaus scheiterten die Ansprüche jedoch vor allem an der abgelaufenen Gewährleistungsfrist.
Die Entscheidung zeigt, worauf es bei Fahrzeugen mit Dieselmotor, Software-Update und möglichen Abgasmanipulationen ankommt: Nicht nur der technische Zustand ist entscheidend. Ebenso wichtig sind das Kaufdatum, das Verhalten des Verkäufers, die Durchführung von Reparaturen und die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Diesel-Abgasskandal.
Der Fall: Gebrauchtwagen mit Abschalteinrichtung
Die Klägerin kaufte am 5. Dezember 2014 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Tiguan als Vorführfahrzeug. Der Kaufpreis betrug 26.000 Euro, die Laufleistung lag bei rund 300 Kilometern. Im Fahrzeug war ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut.
Die Motorsoftware enthielt eine sogenannte Umschaltlogik. Sie erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem standardisierten Prüfstand befand. Im Prüfmodus wurde die Abgasrückführung stärker aktiviert, wodurch die Stickoxid-Emissionen deutlich reduziert wurden. Im normalen Straßenbetrieb arbeitete die Abgasrückführung weniger intensiv.
Zusätzlich verfügte das Fahrzeug über ein sogenanntes Thermofenster. Dabei wurde die Abgasrückführung abhängig von der Außentemperatur reduziert. Weder die Käuferin noch das Autohaus wussten beim Vertragsabschluss von der Umschaltlogik.
Nachdem der Dieselskandal bekannt geworden war, ließ die Käuferin im Oktober 2016 ein Software-Update durchführen. Dieses stammte vom Hersteller und wurde nicht vom ursprünglichen Verkäufer, sondern von einer anderen Werkstatt aufgespielt. Die ursprüngliche Umschaltlogik wurde dadurch entfernt; das Thermofenster blieb jedoch bestehen.
Das Fahrzeug war weiterhin zugelassen, technisch sicher und im Straßenverkehr verwendbar. Die Käuferin verlangte dennoch die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Schadenersatz beziehungsweise die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden.
Was der OGH in der Entscheidung aus 2023 klargestellt hat
In seiner Entscheidung OGH vom 19.12.2023, 5 Ob 184/23d wies der Oberste Gerichtshof die Ansprüche gegen das verkaufende Autohaus endgültig ab. Die Entscheidung liegt damit bereits einige Zeit zurück und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Für die Praxis ist sie dennoch weiterhin bedeutsam. Zur Entscheidung.
Die Käuferin erhielt vom Autohaus weder die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlung von 19.159 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs noch die hilfsweise verlangten 6.000 Euro. Auch eine Haftungsfeststellung für zukünftige Schäden wurde nicht zugesprochen.
Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Der OGH befasste sich in diesem Verfahrensteil mit den Ansprüchen gegen das Autohaus als Verkäufer. Eine mögliche Haftung des Fahrzeugherstellers war damit nicht automatisch abschließend beurteilt.
Ein Mangel lag vor – aber die Gewährleistungsfrist war abgelaufen
Der OGH stellte ausdrücklich klar, dass die unzulässige Umschaltlogik grundsätzlich einen Sachmangel darstellt. Ein Fahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung entspricht somit nicht vollständig dem rechtlich geschuldeten Zustand.
Das bedeutete jedoch nicht, dass die Käuferin ihre Ansprüche noch erfolgreich durchsetzen konnte. Nach der damals geltenden Rechtslage mussten Gewährleistungsansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Fahrzeug wurde im Dezember 2014 übergeben. Die Klage wurde jedoch erst am 31. August 2018 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die zweijährige Frist grundsätzlich bereits abgelaufen.
Der Fall macht einen entscheidenden Unterschied deutlich: Ein tatsächlicher Mangel und ein noch durchsetzbarer Anspruch sind nicht dasselbe. Selbst wenn ein Fahrzeug technisch oder rechtlich nicht dem geschuldeten Zustand entspricht, kann die Durchsetzung an der Verjährung scheitern.
Warum das Software-Update die Frist nicht neu starten ließ
Die Käuferin argumentierte, dass durch das Software-Update die Verjährung unterbrochen oder neu ausgelöst worden sei. Der OGH differenzierte jedoch danach, wer das Update angeboten und durchgeführt hatte.
Das Update war vom Hersteller angeboten worden. Die Käuferin ließ es bei einem anderen Autohaus beziehungsweise einer anderen Werkstatt durchführen. Das ursprüngliche Autohaus hatte weder selbst eine Verbesserung zugesagt noch die Reparatur durchgeführt.
Ein Verhalten des Verkäufers kann grundsätzlich rechtlich bedeutsam sein. Erkennt der Verkäufer einen Mangel ausdrücklich an, sagt er eine Verbesserung zu oder führt er selbst eine Reparatur durch, kann dies Auswirkungen auf die Berufung auf die Verjährung haben. Dafür muss aber ein entsprechendes Verhalten gerade dem Verkäufer zugeordnet werden können.
Im konkreten Fall sah der OGH keine ausreichende Grundlage, das Hersteller-Update dem ursprünglichen Autohaus als Anerkenntnis einer eigenen Gewährleistungspflicht zuzurechnen. Ein Software-Update des Herstellers verlängerte die Frist gegenüber dem Händler daher nicht automatisch.
Der Händler haftet nicht automatisch für das Verhalten des Herstellers
Die Käuferin warf dem Autohaus außerdem eine arglistige Täuschung vor. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.
Ein Händler haftet nicht automatisch für jede Täuschung oder jedes Fehlverhalten des Herstellers. Dafür müsste insbesondere feststehen, dass der Händler selbst von der Abschalteinrichtung wusste, konkrete Warnzeichen hatte oder der Hersteller in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfe des Händlers für eigene Pflichten tätig wurde.
Nach den Feststellungen wusste auf Seiten des Autohauses niemand von der Umschaltlogik. Außerdem war nicht behauptet worden, dass bereits beim Kauf Informationen vorlagen, die das Autohaus hätte kennen müssen. Allein der Umstand, dass der Händler das Fahrzeug vom Hersteller bezogen hatte, genügte daher nicht für eine Haftung wegen arglistiger Täuschung.
Eine gültige Zulassung schließt einen Sachmangel nicht aus
Die Käuferin argumentierte zusätzlich, das Fahrzeug habe wegen der Abschalteinrichtung keine gültige Betriebsgenehmigung besessen. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht.
Ein Rechtsmangel liegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich erst dann vor, wenn das Fahrzeug behördlich nicht zugelassen ist und im öffentlichen Straßenverkehr nicht verwendet werden darf. Das Fahrzeug der Käuferin war jedoch zugelassen, technisch sicher und fahrbereit.
Auch eine mögliche spätere Unsicherheit über die dauerhafte Gültigkeit der Typengenehmigung reichte nicht aus. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein zugelassenes Fahrzeug niemals mangelhaft sein kann. Die Abschalteinrichtung wurde vom OGH ausdrücklich als Sachmangel eingeordnet. Die Ansprüche scheiterten hier vor allem an der Verjährung und an der fehlenden Zurechnung des Herstellerverhaltens zum Autohaus.
Was bedeutet das für betroffene Fahrzeughalter?
Die Entscheidung ist besonders für Käufer wichtig, die zwischen Ansprüchen gegen den Verkäufer und Ansprüchen gegen den Hersteller unterscheiden müssen. Je nach Anspruchsgegner können unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen gelten.
- Das Kaufdatum ist entscheidend: Wer einen Mangel vermutet, sollte sofort feststellen, wann das Fahrzeug übergeben wurde und welche Fristen zu diesem Zeitpunkt galten.
- Ein Hersteller-Update genügt nicht automatisch: Wurde das Update von einer fremden Werkstatt durchgeführt, bedeutet dies nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis des ursprünglichen Verkäufers.
- Der Verkäufer muss nicht für jede Herstellerhandlung einstehen: Eine Haftung des Autohauses setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus, etwa eigene Kenntnis, konkrete Warnzeichen oder ein rechtlich zurechenbares Verhalten.
- Unterlagen können entscheidend sein: Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Rückrufschreiben, Werkstattrechnungen, technische Unterlagen und der gesamte Schriftverkehr sollten aufbewahrt werden.
Praktisch relevant kann beispielsweise sein, ob das Autohaus selbst ein Update organisiert, eine Reparatur zugesagt oder den Mangel ausdrücklich anerkannt hat. Ebenso wichtig ist, ob der Verkäufer bereits bei Vertragsschluss von technischen Problemen wusste oder wissen musste. Ohne genaue Prüfung des Einzelfalls lässt sich daher nicht beurteilen, ob Ansprüche noch bestehen.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
- Kauf- und Übergabedatum feststellen: Diese Daten bilden regelmäßig den Ausgangspunkt für die Prüfung der Gewährleistungsfrist.
- Anspruchsgegner unterscheiden: Gegen den Händler können andere Ansprüche und Voraussetzungen bestehen als gegen den Hersteller.
- Reparaturmaßnahmen dokumentieren: Notieren Sie, wer das Software-Update angeboten, beauftragt und durchgeführt hat.
- Erklärungen des Verkäufers sichern: Schreiben, E-Mails oder Gesprächsnotizen zu einer Mängelanerkennung oder Reparaturzusage können wichtig sein.
- Keine vorschnelle Klage einbringen: Vor einem gerichtlichen Vorgehen sollte geprüft werden, welcher Anspruch geltend gemacht werden kann und ob er bereits verjährt ist.
- Unterlagen vollständig sammeln: Bewahren Sie Kaufvertrag, Rechnungen, Zulassungsunterlagen, Rückrufinformationen und technischen Schriftverkehr auf.
Häufige Fragen zum Diesel-Abgasskandal und zur Händlerhaftung
Kann ich noch gegen das Autohaus vorgehen, wenn mein Diesel betroffen ist?
Das hängt insbesondere vom Kaufdatum, der Übergabe, dem konkreten Mangel und dem Verhalten des Verkäufers ab. Ist die maßgebliche Gewährleistungsfrist abgelaufen, können Ansprüche gegen das Autohaus verjährt sein. Eine Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich.
Reicht es aus, dass ich ein Software-Update machen ließ?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, wer das Update angeboten und durchgeführt hat. Ein vom Hersteller veranlasstes Update in einer anderen Werkstatt führt nach der Entscheidung des OGH nicht ohne Weiteres dazu, dass der ursprüngliche Verkäufer seine Gewährleistungspflicht anerkannt hat.
Kann ich den Händler für die Manipulation des Herstellers verantwortlich machen?
Eine automatische Haftung besteht nicht. Es muss beispielsweise geprüft werden, ob der Händler selbst Kenntnis hatte, konkrete Warnzeichen erkennen musste oder ob das Verhalten des Herstellers dem Händler rechtlich zugerechnet werden kann.
Ist mein Anspruch ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zugelassen und fahrbereit ist?
Nicht zwingend. Die Zulassung schließt einen Sachmangel nicht aus. Im entschiedenen Fall scheiterten die Ansprüche jedoch unter anderem daran, dass kein Rechtsmangel wegen fehlender Betriebsgenehmigung vorlag und die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Wenn Sie ein betroffenes Dieselfahrzeug gekauft haben oder bereits ein Software-Update durchführen ließen, sollten Sie Ihre Unterlagen nicht vorschnell beiseitelegen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Vertrags- und Schadenersatzrecht prüft die Kanzlei Pichler, welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller überhaupt in Betracht kommen und ob Fristen eingehalten wurden.
Lassen Sie insbesondere Kaufdatum, Übergabe, Reparaturmaßnahmen und die Kommunikation mit dem Autohaus rechtzeitig beurteilen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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