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OGH-Urteil zur Plattform Notarity: Was bei digitalen Notariatsdiensten rechtlich zählt

digitale Notariatsdienste

OGH-Urteil zu digitalen Notariatsdiensten: Warum die Plattform „Notarity“ rechtliche Grenzen auslotet

Einleitung: Zwischen Fortschritt und Gesetz – Wenn Innovation an Grenzen stößt

Digitale Notariatsdienste erfreuen sich immer größerer Beliebtheit – doch sie bergen auch rechtliche Risiken.

Die Digitalisierung macht auch vor traditionellen Berufsgruppen wie Notar:innen nicht halt. Immer mehr rechtliche Dienstleistungen verlagern sich ins Netz – von der Terminvereinbarung bis hin zur elektronischen Beurkundung. Was für Kund:innen wie Unternehmer:innen vor allem bequem ist, stellt Anbieter solcher Plattformen vor ernsthafte rechtliche Herausforderungen.

Ein aktueller Fall rund um die Plattform „Notarity“ hat das besonders deutlich gemacht: Ein innovatives Geschäftsmodell, das Notaren digitale Infrastruktur und Vermittlung bietet, zieht eine Klage wegen wettbewerbsrechtlicher und berufsrechtlicher Verstöße nach sich – inklusive einer klaren Positionierung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Dieses Urteil ist kein endgültiges Fazit, aber ein rechtlicher Weckruf für Anbieter, Notare und Rechtssuchende.

Der Sachverhalt: Was genau ist bei „Notarity“ passiert?

Im Zentrum des Verfahrens steht ein Unternehmen, das die Plattform „Notarity“ betreibt. Über diese Plattform können Notar:innen eigene Kundentermine digital, kostengünstig und effizient abwickeln. Dazu kommt ein Funktionserweiterungsmodell: Partnernotare können sich mit der zusätzlichen Ansicht „Vermittlung“ registrieren lassen. Hier matcht die Plattform potenzielle Klient:innen mit freien Notar:innen – automatisiert, gegen Honorar für jede erfolgreiche Vermittlung.

Der nach außen sichtbare Eindruck: Die Plattform agiert aktiv vermittelnd im Bereich notarieller Dienstleistungen – inklusive Branding, das auf den ersten Blick die Nähe zum Berufsstand suggeriert. Die Unternehmerin einer konkurrierenden Kanzlei sieht darin gleich zwei rechtliche Probleme:

  • Zum einen sei das Geschäftsmodell mehr als bloße Softwarebereitstellung – es handle sich um eine unerlaubte Ausübung notarieller Tätigkeit.
  • Zum anderen sei der Markenname „Notarity“ ein Verstoß gegen das Berufsrecht, da er das geschützte Wort „Notar“ beinhalte und Kund:innen täuschen könne.

Die Klägerin brachte Unterlassungsklage ein: Die Plattform sollte seine Dienstleistungen in der aktuellen Form nicht weiter anbieten und den Namen „Notarity“ nicht mehr verwenden dürfen. Zusätzlich wurde die Veröffentlichung des Urteils verlangt – ein Signal an den Markt, dass unzulässige Geschäftsmodelle keine Grauzone dulden.

Die Rechtslage: Was sagt das Gesetz zur Plattform und zur Namensnutzung?

Um die juristische Dimension zu verstehen, muss man zwei Bereiche trennen: Einerseits den Schutz des Notariats als hoheitliche Tätigkeit – andererseits das Wettbewerbs- und Markenrecht.

1. Verbot der unerlaubten Ausübung notarieller Tätigkeit

Laut § 1 Notariatsordnung (NO) dürfen notarielle Amtshandlungen ausschließlich von hierfür gesetzlich bestellten Notar:innen vorgenommen werden. Dies umfasst unter anderem Beurkundungen, Beglaubigungen und öffentliche Beweissicherung. Auch Vermittlung gegen Entgelt kann – je nach Ausgestaltung – als rechtsberatende Handlung gelten.

Gleichzeitig stellt § 1 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) klar: Wer sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil durch Gesetzesverstöße verschafft, handelt unlauter und kann auf Unterlassung oder Schadenersatz geklagt werden. Wenn „Notarity“ also faktisch eigene Dienstleistungen aufzieht oder tätigkeitsnah handelt, verstößt sie potenziell gegen die Notariatsordnung – und damit auch gegen das UWG.

2. Irreführende Verwendung von Berufsbezeichnungen

Der zweite Vorwurf betrifft eine sogenannte „Berufsbezeichnungsnähe“, also: Darf ein privates Unternehmen den Begriff „Notar“ im Namen führen, wenn es selbst keine notarielle Instanz ist?

Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das verwenden geschützter Berufsbezeichnungen – wie „Notar“, „Rechtsanwalt“ oder „Arzt“ – dann unzulässig, wenn es geeignet ist, beim Publikum einen falschen Eindruck zu erwecken (§ 2 UWG). Entscheidend ist also, ob eine Verwechslungsgefahr oder Täuschung über den Anbieter gegeben ist. Begriffe wie „Notarity“ kombinieren zwar, suggerieren jedoch mit der enthaltenen Wurzel „Notar“ eine gewisse Autorität oder gar institutionelle Nähe.

Die Entscheidung des Gerichts: Eine Etappe – kein Endurteil

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2025 in dieser Sache noch kein Urteil zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit gefällt. Vielmehr ging es um eine prozessuale Entscheidung über Verfahrensfehler.

Was war passiert?

Das Berufungsgericht – die zweite Instanz – hatte beide Klagegründe (unerlaubte Tätigkeit und Namensverwendung) als „einheitliches Verhalten“ gewertet und die Revision für unzulässig erklärt, weil der Streitwert zusammen nicht hoch genug sei.

Der OGH sah das anders: Solche rechtlich selbstständigen Ansprüche sind getrennt zu prüfen, zu bewerten und zu entscheiden. Das betrifft insbesondere die Revisionserlaubnis: Für die Revision genügt es, wenn auch nur einer der Ansprüche die Streitwertgrenze überschreitet – das ist aber nur bei getrennter Beurteilung erkennbar.

Urteil:

Der OGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung und getrennten Bewertung der Ansprüche zurück. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob „Notarity“ gegen geltende Gesetze verstößt, steht damit weiter aus. Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkungen: Drei Folgen für Recht, Wirtschaft und Verbraucher

Was können Unternehmer:innen, Notar:innen und Konsument:innen aus dieser Entscheidung mitnehmen? Auch wenn formale Aspekte im Mittelpunkt standen – die rechtlichen Weichen sind klar gestellt:

1. Anbieter digitaler Rechtsplattformen

  • Betreiber müssen darauf achten, sich nicht als rechtsberatende Instanz zu gerieren, wenn keine gesetzliche Berechtigung vorliegt.
  • Auch indirekte Dienstleistungen wie Vermittlung, Empfehlung oder Transport rechtlicher Inhalte sind kritisch zu prüfen.
  • Die Grenze zwischen technischer Hilfestellung und aktiver Rechtsdienstleistung ist fließend – und kann teuer werden.

2. Unternehmenskommunikation & Namensrecht

  • Marken- und Plattformnamen müssen sorgfältig geprüft werden: Berufsbezeichnungen sind tabu, wenn sie irreführend wirken.
  • Schon die Verwendung in Domains, Logos oder Slogans kann als Verstoß gelten – und unterlassungs- oder schadensersatzpflichtig machen.

3. Kunden und Verbraucher

  • Verbraucher:innen vertrauen zunehmend auf Online-Dienste – doch es gilt: Genau hinschauen, wer wirklich dahintersteht.
  • Nur weil ein Prozess digital abläuft, heißt das nicht, dass auch ein Notar beteiligt ist.
  • Die Rechtswirksamkeit einer Beurkundung hängt davon ab, ob ein gesetzlich befugter Notar sie vorgenommen hat. Der Service allein garantiert keine Gültigkeit!

FAQ: Häufige Fragen zum OGH-Urteil „Notarity“

1. Ist „Notarity“ jetzt verboten?

Nein, das Urteil des OGH hat nicht das Geschäftsmodell oder den Namen direkt verboten. Es geht um eine Verfahrensrüge: Das Berufungsgericht hat Fehler gemacht, indem es rechtlich unterschiedliche Ansprüche zusammen gewertet hat. Der Fall wurde zurückverwiesen – ein Sachurteil steht noch aus.

Das bedeutet: Die Plattform bleibt vorerst aktiv – aber der Rechtsstreit geht weiter. Der Ausgang ist offen und hängt davon ab, wie das Berufungsgericht die getrennten Elemente nun bewertet.

2. Darf man den Begriff „Notar“ in Markennamen verwenden?

Nur mit größter Vorsicht. Der Begriff „Notar“ ist berufsrechtlich geschützt. Eine Plattform oder ein Unternehmen, das nicht selbst hoheitlich als Notar auftritt, darf keine Marken, Domains oder Werbematerialien verwenden, die beim Verbraucher den Eindruck eines echten Amtsnotars erwecken.

Die Verwendung in abgewandelter Form („Notarity“) kann dennoch heikel sein, wenn sie suggestiv oder täuschend wirkt. Im Zweifel sollte eine rechtliche Vorprüfung oder Markenprüfung durch eine Fachkanzlei erfolgen.

3. Was passiert, wenn eine Plattform irreführend auftritt?

In solchen Fällen kann eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage folgen – wie hier geschehen. Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen:

  • Einstweilige Verfügungen zur sofortigen Unterlassung
  • Schadensersatzforderungen
  • Veröffentlichungspflicht des Urteils zur Marktwarnung
  • Markenrechtliche Löschungsverfahren

Außerdem kann eine irreführende Plattform Handlungsketten in Gang setzen, deren Dokumente (z. B. digitale Vollmachten oder Beurkundungen) rechtlich unwirksam sind – mit fatalen Folgen für Klient:innen.

Fazit: Digitalisierung im Einklang mit dem Gesetz – ein Gebot der Verantwortung

„Notarity“ steht sinnbildlich für die Herausforderungen eines digitalen Rechtsmarkts. Unternehmerische Innovation ist willkommen – aber sie muss sich den strengen Regeln des Berufs- und Wettbewerbsrechts unterordnen. Das OGH-Urteil zeigt: Schon verfahrensrechtliche Versäumnisse können Prozesse über Monate verzögern oder gar scheitern lassen.

Der Zukunft gehört zweifellos hybriden Notardiensten, smarten Vertragsplattformen und fallbasierten Rechts-Vermittlern – aber nur, wenn sie sauber implementiert und juristisch abgesichert sind.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihr digitales Angebot frühzeitig auf rechtliche Fallstricke prüfen. Denn falsche Berufsbezeichnungen oder grenzwertige Dienstleistungen kosten nicht nur Geld – sondern die Glaubwürdigkeit in der Welt des Rechts.

Haben Sie Fragen zur rechtlichen Gestaltung Ihrer Kanzlei- oder Plattformangebote? Unsere Kanzlei in Wien berät Sie diskret, kompetent und lösungsorientiert – speziell im Wettbewerbs-, Berufs- und Markenrecht.

Urteil: OGH vom 15.12.2025 – ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00164.25H.1216.000


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