Klage gegen ausländische Bank: Wann können Anleger in Österreich klagen?
Klage gegen ausländische Bank: Eine Geldanlage wird in Österreich abgeschlossen, der Emittent sitzt in London und die Abwicklung erfolgt über Frankfurt. Wo kann der Anleger in einem solchen Fall klagen?
Diese Frage ist keineswegs nur eine Formalität. Bei internationalen Anlagegeschäften kann eine Klage bereits daran scheitern, dass das angerufene Gericht nicht zuständig ist. Dann wird unter Umständen gar nicht geprüft, ob ein Verkaufsprospekt fehlerhaft war, ob eine Beratung mangelhaft erfolgte oder ob tatsächlich Schadenersatz zusteht.
Mit dieser schwierigen Vorfrage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017: OGH vom 10.05.2017, 3 Ob 30/17h. Der OGH entschied damals noch nicht endgültig über die Haftung der Bank. Im Mittelpunkt stand zunächst die internationale Zuständigkeit. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: Wertloses Zertifikat nach einem Schneeballsystem
Der Ehemann der Klägerin hatte im Jänner 2007 rund 43.581,63 Euro in ein Zertifikat investiert. Nach seinem Tod wurde die Klägerin als Erbin eingeantwortet und machte Ansprüche gegen die emittierende Bank geltend.
Das Zertifikat stammte von einer Bank mit Sitz in London. Zusätzlich verfügte die Bank über eine Zweigniederlassung in Frankfurt. Die Wertpapiere waren zunächst an institutionelle Anleger ausgegeben und danach am sogenannten Sekundärmarkt weiterverkauft worden. Die Klägerin hatte das Zertifikat daher nicht unmittelbar bei der Emittentin erworben, sondern über weitere Marktteilnehmer.
Der Wert des Zertifikats hing von einem Portfolio verschiedener Investmentfonds ab. Die eingesammelten Gelder wurden einem Investmentmanager anvertraut. Dieser verwendete seine Stellung, um ein groß angelegtes Schneeballsystem zu finanzieren. Ein erheblicher Teil des investierten Geldes ging verloren. Die Zertifikate wurden schließlich wertlos.
Die Klägerin verlangte unter anderem rund 51.993,11 Euro Schadenersatz gegen Rückgabe der Wertpapiere. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass die Bank für den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden hafte. Außerdem verlangte sie Rechnungslegung.
Als Grundlage ihrer Ansprüche berief sie sich unter anderem auf eine Prospekthaftung. Ihrer Ansicht nach war der Verkaufsprospekt fehlerhaft oder irreführend. Deshalb sollten österreichische Gerichte für die Klage zuständig sein.
Warum die Zuständigkeit zum entscheidenden Problem wurde
Die Bank bestritt, dass österreichische Gerichte den Fall behandeln dürfen. Die Gerichte erster und zweiter Instanz folgten zunächst dieser Argumentation und wiesen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.
Die Situation war rechtlich kompliziert, weil mehrere Länder und mehrere mögliche Anknüpfungspunkte beteiligt waren:
- Die Klägerin wohnte in Wien.
- Die beklagte Bank hatte ihren Sitz in London.
- Die Bank verfügte über eine Zweigniederlassung in Frankfurt.
- Die Abwicklung des Wertpapiergeschäfts erfolgte über eine Stelle in Frankfurt.
- Der Kaufpreis wurde offenbar von einem österreichischen Bankkonto überwiesen.
- Die Anlageentscheidung konnte in Österreich getroffen worden sein.
Allein der Wohnsitz des Anlegers beantwortet daher nicht automatisch die Frage, ob in Österreich geklagt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, worauf der konkrete Anspruch gestützt wird und welcher Sachverhalt mit dem behaupteten Schaden zusammenhängt.
Vertrag oder Prospekthaftung? Auf die Anspruchsgrundlage kommt es an
Ein wichtiger Unterschied liegt zwischen vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen wegen eines fehlerhaften Kapitalmarktprospekts.
Bei einem vertraglichen Anspruch geht es um die Pflichten aus dem konkreten Wertpapiergeschäft. Maßgeblich kann dabei insbesondere der Ort sein, an dem die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen war. Die Vorinstanzen gingen im behandelten Fall davon aus, dass dieser Ort in Frankfurt lag. Aus ihrer Sicht fehlte daher die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Bei einer Prospekthaftung steht hingegen nicht ausschließlich die Durchführung des konkreten Kaufvertrags im Mittelpunkt. Der Vorwurf lautet vielmehr, dass ein fehlerhafter oder irreführender Prospekt die Anlageentscheidung verursacht und dadurch einen Schaden ausgelöst habe. Die Klägerin vertrat deshalb die Auffassung, dass es sich um einen eigenständigen außervertraglichen Anspruch handle.
Diese Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen haben. Je nachdem, wie der Anspruch rechtlich eingeordnet wird, können unterschiedliche Gerichte zuständig sein. Für Anleger bedeutet das: Die Bezeichnung „Schadenersatz“ allein reicht nicht aus. Es muss genau geprüft werden, aus welchem Verhalten der Anspruch abgeleitet wird.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der OGH stellte in seiner Entscheidung nicht fest, dass die Bank für den Verlust haftet. Ebenso wenig entschied er, dass die Klägerin den Prozess gewinnen wird.
Das Verfahren wurde vielmehr bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem ähnlich gelagerten Verfahren unterbrochen. Der EuGH sollte insbesondere klären, ob ein Anleger bei einer Klage wegen Prospekthaftung ein Gericht an seinem eigenen Wohnsitz anrufen kann. Daneben stand die Frage im Raum, ob stattdessen der Ort des Bankkontos oder ein anderer Ort maßgeblich ist.
Nach dem Einlangen der EuGH-Entscheidung sollte das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH hielt die europarechtliche Frage für so bedeutsam, dass eine einheitliche Klärung abgewartet werden sollte.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 ist deshalb vor allem für das Verständnis grenzüberschreitender Anlageprozesse wichtig. Sie zeigt, dass ein Gericht zunächst seine eigene Zuständigkeit prüfen muss, bevor es sich mit dem Inhalt des Vorwurfs auseinandersetzt.
Was bedeutet das für Anleger in der Praxis?
Die Entscheidung macht deutlich, dass internationale Anlagefälle sorgfältig vorbereitet werden müssen. Einige typische Situationen zeigen, worauf es ankommen kann:
Der Emittent sitzt im Ausland
Ein österreichischer Anleger kauft ein Zertifikat, dessen Emittent seinen Sitz in einem anderen Staat hat. Der österreichische Wohnsitz kann ein wichtiger Umstand sein, begründet aber nicht automatisch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Eine Klage gegen ausländische Bank sollte daher nicht ohne vorherige Prüfung der internationalen Zuständigkeit eingebracht werden.
Das Wertpapier wird am Sekundärmarkt gekauft
Wurde das Produkt nicht direkt von der emittierenden Bank erworben, sondern über einen weiteren Marktteilnehmer, muss zunächst geklärt werden, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestehen. Ansprüche gegen die Emittentin, den Vermittler und einen Berater können unterschiedlich zu beurteilen sein.
Die Abwicklung erfolgt in einem anderen Land
Überweisung, Depotführung oder Wertpapierabwicklung können auf verschiedene Staaten verteilt sein. Der Ort der Zahlung ist daher nicht zwingend identisch mit dem Ort, an dem die Anlageentscheidung getroffen wurde oder der behauptete Schaden eingetreten ist.
Der Vorwurf betrifft den Verkaufsprospekt
Bei einem Prospektfehler kommt es darauf an, ob der Prospekt tatsächlich irreführend oder unvollständig war, welche Informationen dem Anleger vorlagen und ob gerade dieser Fehler für die Anlageentscheidung ursächlich war. Doch selbst diese Fragen werden erst geprüft, wenn das angerufene Gericht international zuständig ist.
Rechtsanwalt Wien: Welche Unterlagen sollten Anleger jetzt sichern?
Wer einen Verlust aus einer internationalen Kapitalanlage vermutet, sollte nicht erst vor einer Klage mit der Beweissicherung beginnen. Sinnvoll ist eine geordnete Zusammenstellung aller Unterlagen, insbesondere:
- Verkaufsprospekt und Produktunterlagen,
- Wertpapierabrechnungen und Depotauszüge,
- Kontoauszüge zur Zahlung des Kaufpreises,
- Beratungsprotokolle und sonstige Anlageempfehlungen,
- Schriftverkehr mit Bank, Vermittler oder Berater,
- Unterlagen über die Wertlosigkeit oder den erheblichen Wertverlust,
- Informationen zum Kauf am Primär- oder Sekundärmarkt.
Daneben sollten Anleger möglichst früh folgende Fragen klären:
- Wer ist der richtige Anspruchsgegner?
- Richtet sich der Anspruch gegen die Emittentin, einen Vermittler, einen Berater oder mehrere Beteiligte?
- Geht es um Vertragsverletzung, Prospekthaftung oder allgemeinen Schadenersatz?
- In welchem Staat kann die Klage eingebracht werden?
- Welche Fristen müssen beachtet werden?
- Wie lässt sich der konkrete Schaden berechnen und nachweisen?
Eine vorschnelle Klage am Wohnsitz des Anlegers kann riskant sein. Wird die internationale Zuständigkeit verneint, kann das Verfahren beendet werden, ohne dass die behauptete Prospektwidrigkeit inhaltlich geprüft wurde. Eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Wien kann dabei helfen, die richtige Anspruchsgrundlage und den passenden Gerichtsstand zu prüfen.
Häufige Fragen zu Klagen gegen ausländische Banken
Kann ich als österreichischer Anleger immer in Österreich klagen?
Nein. Der Wohnsitz in Österreich allein genügt nicht zwingend. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Anspruchsgrundlage, der Ort der Anlageentscheidung, der Zahlungsweg, die Abwicklung des Geschäfts und die Stellung des jeweiligen Beklagten.
Was ist, wenn die Bank eine Niederlassung in einem anderen EU-Staat hat?
Eine ausländische Zweigniederlassung kann für die Beurteilung der Zuständigkeit von Bedeutung sein. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass österreichische Gerichte zuständig sind. Die tatsächliche Verbindung zwischen Niederlassung und konkretem Geschäft muss geprüft werden.
Kann ich wegen eines fehlerhaften Prospekts Schadenersatz verlangen?
Das hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Unter anderem muss der Prospekt tatsächlich fehlerhaft oder irreführend gewesen sein, der Fehler muss für die Anlageentscheidung relevant gewesen sein und ein ersatzfähiger Schaden muss nachweisbar sein. Zusätzlich muss das angerufene Gericht zuständig sein.
Was soll ich tun, wenn meine Anlage bereits mehrere Jahre zurückliegt?
Sie sollten die Angelegenheit trotzdem zeitnah prüfen lassen. Bei älteren Kapitalanlagen können Verjährungs- und Beweisfragen besonders wichtig sein. Entscheidend ist, wann die maßgeblichen Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten und welche rechtlichen Schritte bereits gesetzt wurden.
Grenzüberschreitende Anlagefälle frühzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 10.05.2017, 3 Ob 30/17h zeigt: Bei internationalen Wertpapiergeschäften ist die Zuständigkeit kein nebensächliches Detail. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Gericht den Fall überhaupt inhaltlich behandelt. Wer eine Klage gegen ausländische Bank erwägt, sollte deshalb zuerst die Anspruchsgrundlage, die möglichen Anspruchsgegner und den internationalen Gerichtsstand prüfen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger bei der ersten rechtlichen Einordnung, der Prüfung möglicher Anspruchsgegner sowie bei Fragen zur internationalen Zuständigkeit und zur Beweissicherung. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen, bevor wichtige Fristen verstreichen oder wesentliche Nachweise verloren gehen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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