September 30, 2026

Vertrauensschadenversicherung [Rechtsanwalt Wien]

Vertrauensschadenversicherung: Wann zahlt die Versicherung trotz Veruntreuung nicht?

Vertrauensschadenversicherung soll Unternehmen vor einem besonders heiklen Risiko schützen: Mitarbeiter oder Geschäftsführer verwenden fremde Gelder absichtlich für eigene Zwecke oder verursachen auf andere Weise vorsätzlich einen Vermögensschaden. Gerade für Hausverwaltungen, Immobilienunternehmen und andere treuhändig tätige Betriebe kann eine solche Versicherung daher von großer Bedeutung sein.

Doch die Bezeichnung allein garantiert keinen umfassenden Schutz. Entscheidend sind der konkrete Versicherungsvertrag, der versicherte Personenkreis und die darin enthaltenen Ausschlüsse. Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof deutlich gemacht, wie streng diese Prüfung ausfallen kann. In seiner Entscheidung OGH vom 25.01.2023, 7 Ob 136/22h musste eine Versicherung für bereits begangene und dem Geschäftsführer bekannte Veruntreuungen nicht einstehen.

Der Ausgangsfall: Veruntreuung in einer Hausverwaltung

Ein Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder hatte für seine Mitglieder eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte unter anderem Schäden abdecken, die durch vorsätzliche Veruntreuungen oder andere absichtliche Schädigungen durch Mitarbeiter oder Geschäftsführer entstehen.

Versichert waren insbesondere Unternehmen, die als Immobilienverwalter tätig waren. Die Versicherung sollte damit eine Lücke schließen, die in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung besteht: Für vorsätzlich verursachte Schäden besteht dort grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Zu den versicherten Unternehmen gehörte eine Hausverwaltung mit einem alleinigen Geschäftsführer. Dieser hatte bereits spätestens ab dem Jahr 2012 Gelder von Eigentümergemeinschaften veruntreut. Die Vorgänge setzten sich bis zu seiner Selbstanzeige im März 2019 fort.

Der Versicherungsvertrag lief vom 1. Jänner 2017 bis zum 1. Jänner 2020. Nachdem die Veruntreuungen bekannt geworden waren, verlangte der Fachverband von den Versicherern rund 182.000 Euro. Mit diesem Betrag sollten die geschädigten Eigentümergemeinschaften entschädigt werden.

Die Versicherer lehnten die Zahlung ab. Sie beriefen sich auf eine Vertragsklausel, nach der kein Versicherungsschutz bestand, wenn das versicherte Unternehmen bei Beginn der Versicherung bereits wusste, dass eine Person zuvor vorsätzlich einen vergleichbaren Schaden verursacht hatte.

Die Gerichte kamen zunächst zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Fachverband Recht. Der OGH stellte letztlich jedoch die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Warum die Vertrauensschadenversicherung nicht zahlen musste

Der OGH sah die betreffende Bestimmung als wirksamen Risikoausschluss an. Die Klausel beschrieb somit nicht bloß eine nachträgliche Melde- oder Mitwirkungspflicht. Sie legte vielmehr fest, welches Risiko von Anfang an nicht versichert war.

Ausgeschlossen war das Risiko, dass eine Person neuerlich einen Schaden verursacht, obwohl das versicherte Unternehmen bei Versicherungsbeginn bereits von früheren vorsätzlichen Schädigungen dieser Person wusste.

Im konkreten Fall wusste der alleinige Geschäftsführer selbst von den bereits begangenen Veruntreuungen. Dieses Wissen wurde der Hausverwaltung als Gesellschaft zugerechnet. Rechtlich war daher davon auszugehen, dass auch das versicherte Unternehmen Kenntnis von den früheren vorsätzlichen Schädigungen hatte.

Dass der Geschäftsführer selbst der mutmaßliche Täter war, änderte daran nichts. Der OGH lehnte eine Ausnahme wegen einer möglichen Interessenkollision ab. Eine solche Interessenkollision kann bei bestimmten Ansprüchen der Gesellschaft gegen den schädigenden Geschäftsführer eine Rolle spielen. Im Verhältnis zu einem unbeteiligten Versicherer war die Situation nach Ansicht des OGH jedoch anders zu beurteilen.

Andernfalls könnte ein alleiniger Geschäftsführer den Versicherungsschutz praktisch dadurch erhalten, dass er seine eigene Kenntnis geheim hält. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss würde dann in vergleichbaren Fällen kaum jemals greifen. Das wollte der OGH verhindern.

Versicherter Betrieb, Verband oder Geschädigte: Wer ist überhaupt geschützt?

Ein weiterer zentraler Punkt betraf den Zweck der Versicherung. Der Fachverband argumentierte, die Versicherung diene auch seinen eigenen Interessen und jenen der geschädigten Eigentümergemeinschaften. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht.

Nach dem Vertrag waren die Mitglieder des Fachverbands als „versicherte Unternehmen“ bezeichnet. Der Fachverband selbst war hingegen Versicherungsnehmer und Prämienzahler. Die geschädigten Dritten waren nicht ausdrücklich als versicherte Personen genannt.

Nach Ansicht des OGH handelte es sich daher um eine Versicherung zugunsten der Mitgliedsunternehmen. Die Versicherung sollte deren Vermögensinteressen schützen. Daraus folgte nicht automatisch, dass geschädigte Kunden eigene Ansprüche gegen die Versicherer hatten.

Auch der Umstand, dass Versicherungsleistungen in bestimmten Fällen zur Entschädigung von Geschädigten verwendet werden sollten, führte zu keiner anderen Beurteilung. Eine Zahlung an einen Geschädigten bedeutet nicht zwingend, dass dieser selbst versichert ist oder unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen kann.

Ob ein Direktanspruch besteht, hängt vom konkreten Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen ab. Die Alltagserwartung an eine Versicherung kann daher deutlich weiter reichen als der tatsächlich vereinbarte Versicherungsschutz.

Was bedeutet das für Unternehmen und Geschäftsführer?

Der Fall zeigt, dass eine Vertrauensschadenversicherung nicht automatisch jede vorsätzliche Pflichtverletzung abdeckt. Unternehmen sollten insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Wer wird im Vertrag ausdrücklich als versicherte Person bezeichnet?
  • Welches Vermögensinteresse soll geschützt werden?
  • Welche Schäden sind zeitlich umfasst?
  • Was gilt für Handlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben?
  • Welche Ausschlüsse bestehen bei bereits bekannten Pflichtverletzungen?
  • Wem wird das Wissen einzelner Geschäftsführer oder Mitarbeiter zugerechnet?
  • Wer darf Ansprüche gegen den Versicherer anmelden und durchsetzen?

Besonders kritisch ist die Situation bei einem alleinigen Geschäftsführer. Sein Wissen und Verhalten wird der Gesellschaft grundsätzlich zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn die übrigen Mitarbeiter oder Eigentümer der Gesellschaft von den Vorgängen nichts wussten.

Unternehmen sollten deshalb nicht erst im Schadensfall prüfen, ob der Versicherungsschutz greift. Bereits bei Abschluss oder Verlängerung des Vertrags ist zu klären, wie bekannte Verdachtsmomente, frühere Pflichtverletzungen und laufende interne Untersuchungen behandelt werden.

Gruppenversicherungen brauchen klare Antworten

Für Verbände und Organisationen, die eine Versicherung für mehrere Mitgliedsunternehmen abschließen, ist die Entscheidung besonders lehrreich. Die Bezeichnung als Gruppen- oder Vertrauensschadenversicherung sagt noch nicht ausreichend, wer geschützt ist.

Vor dem Vertragsabschluss sollte ausdrücklich geregelt werden:

  • Ist nur das jeweilige Mitgliedsunternehmen versichert oder auch der Verband?
  • Haben geschädigte Kunden eigene Rechte?
  • Soll der Versicherer direkt an geschädigte Dritte leisten?
  • Wer darf den Versicherungsfall melden?
  • Wer führt die Kommunikation mit dem Versicherer?
  • Welche Folgen hat das Wissen eines Geschäftsführers, Mitarbeiters oder sonstigen Vertreters?
  • Gilt der Schutz auch für Schäden, deren Ursache vor Beginn der Versicherung liegt?

Der OGH stellte außerdem darauf ab, dass die Versicherungsbedingungen im konkreten Fall im Auftrag des Fachverbands von dessen Versicherungsmaklerin ausgearbeitet worden waren. Der Fachverband war daher grundsätzlich selbst an der Gestaltung des Vertragstextes beteiligt. Die Bedingungen wurden als individuell vereinbart angesehen.

Das hatte eine wichtige Folge: Unklarheiten gingen nicht zulasten der Versicherer. Der Fachverband konnte sich auch nicht nachträglich auf eine angebliche Unwirksamkeit jener Klausel berufen, die von seiner eigenen Maklerin in den Vertrag eingebracht worden war.

Was geschädigte Eigentümergemeinschaften jetzt beachten sollten

Geschädigte Eigentümergemeinschaften oder Kunden einer Hausverwaltung dürfen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie direkt Zahlung von der Vertrauensschadenversicherung verlangen können. Zunächst ist zu prüfen, wer laut Vertrag versichert ist und ob ein eigener Anspruch des Geschädigten vorgesehen ist.

Fehlt eine solche Regelung, müssen Ansprüche unter Umständen gegenüber der Hausverwaltung, dem Geschäftsführer oder anderen verantwortlichen Personen verfolgt werden. Daneben können weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen. Eine vorschnelle Beschränkung auf die Versicherung kann dazu führen, dass wichtige Fristen oder Beweismöglichkeiten übersehen werden.

In der Praxis sollten betroffene Eigentümergemeinschaften daher möglichst früh sämtliche Unterlagen sichern. Dazu gehören insbesondere Verwaltungsverträge, Abrechnungen, Kontobelege, Zahlungsaufforderungen, Schriftverkehr und Informationen über die interne Aufarbeitung des Schadens.

Checkliste: So lässt sich der Versicherungsschutz prüfen

Wer von einer Veruntreuung oder einem vergleichbaren Vertrauensschaden betroffen ist, sollte strukturiert vorgehen:

  1. Versicherungsvertrag beschaffen: Nicht nur die Polizze, sondern auch die vollständigen Versicherungsbedingungen und Nachträge sind erforderlich.
  2. Versicherte Personen feststellen: Prüfen Sie, ob das Unternehmen, der Verband, einzelne Organe oder geschädigte Dritte ausdrücklich genannt sind.
  3. Ausschlüsse lesen: Achten Sie besonders auf bereits bekannte Schäden, frühere Pflichtverletzungen und sogenannte Vorvertraglichkeit.
  4. Kenntniszeitpunkt dokumentieren: Entscheidend kann sein, wann welche Person von welchen Umständen wusste.
  5. Schaden unverzüglich melden: Melde- und Mitwirkungspflichten sollten eingehalten werden, ohne vorschnell rechtlich nachteilige Erklärungen abzugeben.
  6. Beweise sichern: Kontobewegungen, E-Mails, Buchungsunterlagen und Protokolle können später entscheidend sein.
  7. Anspruchsgegner prüfen: Neben dem Versicherer können Ansprüche gegen das Unternehmen oder verantwortliche Personen bestehen.

Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt, eine Ausschlussklausel einwendet oder unklar ist, ob der Anspruch dem Unternehmen, einem Verband oder den Geschädigten zusteht.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Vertrauensschadenversicherung

Kann eine Vertrauensschadenversicherung bei jeder Veruntreuung zahlen?

Nein. Maßgeblich sind der genaue Vertragsinhalt und die vereinbarten Ausschlüsse. Insbesondere bereits bekannte oder fortgesetzte vorsätzliche Schädigungen können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein.

Wenn der Geschäftsführer der Täter ist: Gilt sein Wissen trotzdem als Wissen der Gesellschaft?

Nach der Entscheidung des OGH grundsätzlich ja. Das Wissen eines organschaftlichen Vertreters kann der Gesellschaft zugerechnet werden. Im Verhältnis zum Versicherer besteht nicht automatisch eine Ausnahme, nur weil der Geschäftsführer selbst den Schaden verursacht hat.

Kann eine geschädigte Eigentümergemeinschaft direkt von der Versicherung Zahlung verlangen?

Nicht automatisch. Ob ein Direktanspruch besteht, hängt vom Versicherungsvertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ist die Eigentümergemeinschaft nicht als versicherte Person vorgesehen, kann sie möglicherweise nicht unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen.

Was sollte ich tun, wenn der Versicherer die Zahlung ablehnt?

Die Ablehnung sollte anhand des Vertrags, der Ausschlussklausel und des konkreten Schadenverlaufs geprüft werden. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt der Kenntnis, die Rolle des Geschäftsführers und der versicherte Personenkreis relevant. Lassen Sie sich außerdem über mögliche Ansprüche gegen weitere Verantwortliche beraten.

Vertragsdetails entscheiden über den tatsächlichen Schutz

Die Entscheidung OGH vom 25.01.2023, 7 Ob 136/22h zeigt deutlich: Nicht der Name einer Versicherung entscheidet über ihre Leistungspflicht. Ausschlaggebend sind der konkrete Vertragszweck, die versicherten Personen, die zeitlichen Regelungen und die Risikoausschlüsse.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit komplexen Vertrags- und Haftungsfragen berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Verbände und geschädigte Personen bei der Prüfung von Versicherungsansprüchen. Wenn eine Vertrauensschadenversicherung die Zahlung verweigert oder unklar ist, wer Ansprüche geltend machen kann, sollte die rechtliche Situation frühzeitig geprüft werden.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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