September 29, 2026

Volljährigenunterhalt trotz Krankheit [Rechtsanwalt Wien]

Volljährigenunterhalt trotz Krankheit: Was Eltern und erwachsene Kinder wissen müssen

Volljährigenunterhalt trotz Krankheit endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob das erwachsene Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Krankheit, kognitive Beeinträchtigungen oder eine notwendige Therapie können dazu führen, dass weiterhin Unterhalt geschuldet wird. Umgekehrt kann ein Unterhaltsanspruch entfallen, wenn ein volljähriges Kind ohne ausreichenden Grund weder arbeitet noch eine angemessene Ausbildung verfolgt.

Wie schwierig die Abgrenzung in der Praxis sein kann, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Im OGH vom 31.07.2026, 9 Ob 49/26k, ging es um rückständigen und laufenden Unterhalt eines volljährigen Adoptivsohns, seine gesundheitliche Situation sowie die Frage, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Anerkenntnis des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu verstehen sind. Zur Entscheidung.

Volljährigenunterhalt trotz Krankheit: Der konkrete Fall

Der Antragsteller war der volljährige Adoptivsohn der beiden Antragsgegner. Er lebte nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und wurde von keinem Elternteil betreut. Dennoch verlangte er von seinen Adoptiveltern Unterhalt für die Vergangenheit und für die Zukunft.

Gefordert wurde rückständiger Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2025 sowie laufender Unterhalt ab November 2025. Das Rekursgericht, also die zweite Instanz, sprach ihm Unterhalt allerdings nur für bestimmte Zeiträume zu.

  • Von der Adoptivmutter erhielt der Antragsteller 2.817,93 Euro an rückständigem Unterhalt sowie 74,35 Euro monatlich.
  • Vom Adoptivvater wurden 52.006,31 Euro an rückständigem Unterhalt sowie 1.845,77 Euro monatlich zugesprochen.

Der Anspruch bestand nach der Entscheidung nur für folgende Zeiträume:

  • 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019,
  • 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022,
  • 1. Juni 2023 bis 31. Oktober 2025.

Für den Zeitraum von 1. Dezember 2019 bis 30. September 2020 wurde hingegen kein Unterhalt zugesprochen. Das Gericht ging damals von einer sogenannten fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Gemeint ist damit, dass das Kind rechtlich so behandelt wird, als hätte es sich selbst erhalten können, auch wenn tatsächlich kein ausreichendes Einkommen vorhanden war.

Sowohl der Antragsteller als auch die Adoptiveltern wandten sich anschließend an den Obersten Gerichtshof. Der Antragsteller wollte zusätzlich rund 8.873 Euro erhalten. Die Adoptiveltern strebten eine Verringerung oder vollständige Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht an.

Der OGH bestätigte die Entscheidung der zweiten Instanz

Der Oberste Gerichtshof wies beide Revisionsrekurse zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts unverändert bestehen. Der Antragsteller erhält die dort zugesprochenen Beträge. Der zusätzliche Anspruch für den Zeitraum von Dezember 2019 bis September 2020 wurde nicht anerkannt. Auch die Adoptiveltern konnten keine Reduktion oder vollständige Beseitigung ihrer Unterhaltspflicht erreichen.

Der OGH nahm keine völlig neue Berechnung des Unterhalts vor. Er stellte vielmehr fest, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und die Entscheidung der zweiten Instanz jedenfalls vertretbar war. Die Kostenentscheidung wurde dem Erstgericht vorbehalten.

Warum eine Strafzahlung nicht automatisch ein Unterhaltsanerkenntnis ist

Ein zentraler Punkt des Verfahrens betraf eine Zahlung des Adoptivvaters in Höhe von 1.071,05 Euro. Diese Zahlung stand im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Durch die Zahlung konnte eine strafrechtliche Verfolgung beziehungsweise Bestrafung wegen tätiger Reue vermieden werden.

Der Antragsteller argumentierte, der Vater habe mit der vorbehaltlosen Zahlung zugleich anerkannt, dass er auch zivilrechtlich Unterhalt schulde. Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Schlussfolgerung nicht.

Nach den Umständen konnte die Zahlung auch ausschließlich den Zweck gehabt haben, strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Ein redlicher Empfänger musste daher nicht zwingend davon ausgehen, dass der Vater damit den gesamten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch – also sowohl dessen Bestehen als auch dessen Höhe – anerkennen wollte.

Das bedeutet nicht, dass eine Zahlung im Strafverfahren rechtlich bedeutungslos ist. Sie kann weiterhin als Beweismittel eine Rolle spielen. Sie beweist aber nicht automatisch, dass für den betreffenden Zeitraum auch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch in der behaupteten Höhe besteht.

Unterhalt richtet sich nach Bedarf, Einkommen und Leistungsfähigkeit

Bei einem volljährigen Kind, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt und von keinem Elternteil betreut wird, muss zunächst der konkrete Unterhaltsbedarf ermittelt werden. Dabei kommt es auf mehrere Faktoren an:

  • die bisherigen Lebensverhältnisse der Familie,
  • das Einkommen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern,
  • ein eigenes Einkommen des volljährigen Kindes,
  • die Fähigkeit des Kindes, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
  • besondere gesundheitliche oder ausbildungsbezogene Umstände.

Die Eltern tragen den Unterhalt grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen. Es gibt dabei keinen starren allgemeinen Höchstbetrag, ab dem Unterhalt immer begrenzt wäre. Gleichzeitig darf ein Elternteil nicht zu Zahlungen verpflichtet werden, die seine konkrete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen.

Das erklärt auch, warum die Unterhaltsbeträge der Adoptiveltern im konkreten Fall deutlich unterschiedlich ausfielen. Die Zahlungspflicht richtet sich nicht allein danach, ob beide Eltern rechtlich gleichermaßen unterhaltspflichtig sind. Maßgeblich ist auch, wer über welches Einkommen und welche finanziellen Möglichkeiten verfügt.

Krankheit kann gegen eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen

Ein volljähriges Kind verliert den Unterhaltsanspruch nicht allein deshalb, weil es keiner regulären Arbeit nachgeht. Allerdings kann der Anspruch entfallen, wenn das Kind ohne ausreichenden Grund weder arbeitet noch eine angemessene Ausbildung verfolgt und dadurch selbst dazu beiträgt, nicht selbsterhaltungsfähig zu sein.

Im konkreten Fall stand ab Jänner 2022 fest, dass der Antragsteller wegen kognitiver Beeinträchtigungen arbeitsunfähig und nur eingeschränkt ausbildungsfähig war. Im Vordergrund standen Therapien, die eine Verbesserung seines Gesundheitszustands ermöglichen sollten.

Das Rekursgericht durfte daher davon ausgehen, dass die fehlende Ausbildung nicht bloß auf mangelndem Willen beruhte. Die gesundheitlichen Einschränkungen waren vielmehr ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Antragsteller keine normale Ausbildung aufnehmen oder ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen konnte.

Für die Praxis kommt es deshalb entscheidend auf die Beweislage an. Medizinische Befunde, Therapiepläne, Rehabilitationsberichte und Einschätzungen zur Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit können wesentlich sein. Die bloße Behauptung, derzeit nicht arbeiten zu können, wird dagegen häufig nicht ausreichen.

Schweres seelisches Leid rechtfertigt nur unter engen Voraussetzungen eine Kürzung

Die Adoptiveltern beriefen sich außerdem darauf, dass der Antragsteller ihnen schweres seelisches Leid zugefügt habe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhalt eines Kindes in einer solchen Situation auf den sogenannten notdürftigen Unterhalt beschränkt werden. Dabei handelt es sich nur um eine minimale Grundversorgung.

Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng. Nicht jeder familiäre Streit, jede Enttäuschung oder jedes belastende Verhalten führt zu einer solchen Einschränkung. Erforderlich ist eine zumindest in gewissem Umfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids ausgerichtete und verwerfliche Handlung.

Im Verfahren waren diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Rekursgerichts nicht erfüllt. Die Adoptiveltern konnten außerdem nicht ausreichend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Wer eine Kürzung des Unterhalts mit schwerwiegendem Verhalten des Kindes begründen möchte, muss daher konkrete Tatsachen vorbringen. Allgemeine Vorwürfe oder die Schilderung eines schwierigen Familienkonflikts reichen in der Regel nicht.

Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Für volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind kann auch nach dem Ende der Schulpflicht weiterhin Unterhalt verlangen, wenn es sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht selbst erhalten kann. Das gilt insbesondere dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit beeinträchtigen.

Wichtig ist, die eigene Situation nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:

  • aktuelle medizinische Unterlagen,
  • Nachweise über Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit,
  • Informationen über begonnene oder geplante Ausbildungsmaßnahmen,
  • eine nachvollziehbare Erklärung für fehlendes oder geringes Einkommen.

Wer hingegen ohne triftigen Grund weder arbeitet noch eine Ausbildung verfolgt, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit.

Für Eltern

Eltern sollten Zahlungen und Erklärungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genau dokumentieren. Aus dem Zahlungszweck sollte möglichst hervorgehen, worauf sich die Zahlung bezieht und ob sie ausschließlich zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen erfolgt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Zahlung ohne weitere Erklärung automatisch den zivilrechtlichen Anspruch ausschließt. Auch Eltern müssen ihre Einwände gegen Grund und Höhe des Unterhalts konkret vorbringen und mit geeigneten Unterlagen untermauern.

Für beide Seiten

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig bereits das Verfahren in erster und zweiter Instanz ist. Der Oberste Gerichtshof prüft nicht jede Unterhaltsfrage vollständig neu. Wenn die Vorinstanzen die rechtlichen Grundsätze vertretbar angewendet und die entscheidenden Tatsachen festgestellt haben, kann ein Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.

Alle wesentlichen Argumente und Beweismittel sollten daher frühzeitig vorgebracht werden. Auf eine spätere Korrektur durch den OGH kann man sich nur eingeschränkt verlassen.

Häufige Fragen zum Unterhalt volljähriger Kinder

Bekomme ich als erwachsenes Kind automatisch weiter Unterhalt?

Nein. Entscheidend ist, ob Sie sich selbst erhalten können oder ob nachvollziehbare Gründe dagegen sprechen. Eine Krankheit oder eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit kann den Unterhaltsanspruch verlängern. Wer hingegen ohne ausreichenden Grund keine Arbeit aufnimmt und keine Ausbildung verfolgt, kann seinen Anspruch verlieren.

Gilt eine Zahlung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht als Anerkenntnis?

Nicht automatisch. Eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kann ausschließlich dazu dienen, eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung zu vermeiden. Ob darin zusätzlich ein zivilrechtliches Anerkenntnis liegt, hängt von den konkreten Umständen und Erklärungen ab.

Kann ich den Unterhalt wegen eines schweren Familienkonflikts kürzen?

Ein bloßer Konflikt reicht grundsätzlich nicht. Für eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt müssen besonders schwerwiegende Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die auf eine verwerfliche Handlung mit zumindest teilweise beabsichtigter Zufügung schweren seelischen Leids schließen lassen.

Was sollte ich für ein Unterhaltsverfahren sammeln?

Wichtig sind insbesondere Einkommensunterlagen, medizinische Befunde, Nachweise über Therapien, Informationen zur Ausbildung oder Arbeitssuche sowie Belege über bereits geleistete Zahlungen. Auch Nachrichten und sonstige schriftliche Erklärungen können für die Beurteilung des Zahlungszwecks relevant sein.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen

Ob ein volljähriges Kind weiterhin unterhaltsberechtigt ist, hängt von den individuellen Lebensumständen, der gesundheitlichen Situation, den Einkommen der Eltern und der konkreten Beweislage ab. Ebenso sollte eine Zahlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nicht vorschnell als Anerkenntnis oder als vollständige Erledigung des Unterhaltsstreits eingeordnet werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zum Unterhalt volljähriger Kinder, zu rückständigen Forderungen und zur rechtlichen Bedeutung geleisteter Zahlungen. Lassen Sie Ihre Ansprüche oder Einwendungen sorgfältig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Volljährigenunterhalt trotz Krankheit

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