September 29, 2026

VW-Abgasmanipulationen [Rechtsanwalt Wien]

VW-Abgasmanipulationen: Können österreichische Käufer in Österreich klagen?

VW-Abgasmanipulationen betreffen österreichische Käufer, die ihr Fahrzeug in Österreich gekauft und hier übernommen haben. Sie erwarten normalerweise auch, Streitigkeiten in Österreich klären zu können. Bei Schadenersatzklagen gegen einen ausländischen Fahrzeughersteller ist das jedoch nicht selbstverständlich. Bereits die Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist, kann den Ausgang eines Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich: Im Verfahren OGH vom 22.08.2019, 4 Ob 117/19p, ging es um einen österreichischen Käufer eines VW Touran mit Dieselmotor. Der OGH entschied damals noch nicht endgültig, ob die Klage in Österreich geführt werden durfte. Das Verfahren wurde vielmehr bis zur Klärung einer vergleichbaren Frage durch den Europäischen Gerichtshof unterbrochen. Zur Entscheidung.

VW-Abgasmanipulationen: Ein österreichischer Autokauf, ein deutscher Hersteller und eine offene Zuständigkeitsfrage

Im Juni 2014 kauften österreichische Verbraucher bei einem österreichischen Autohändler einen VW Touran mit Dieselmotor. Das Fahrzeug war von Volkswagen in Deutschland hergestellt worden.

Die Käufer gingen davon aus, dass ihr Fahrzeug von den behaupteten Manipulationen bei der Abgasmessung betroffen sein könnte. Sie verlangten daher Schadenersatz von Volkswagen. Ihr Ziel war im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufs: Sie wollten den Kaufpreis zurückerhalten, wobei für die bereits gefahrenen Kilometer ein entsprechender Betrag abgezogen werden sollte. Im Gegenzug sollte das Fahrzeug an Volkswagen zurückgegeben werden.

Der zentrale Streitpunkt war zunächst aber nicht, ob Volkswagen tatsächlich haftet. Es ging um eine vorgelagerte Frage:

Darf ein österreichisches Gericht diesen Rechtsstreit überhaupt entscheiden?

Das Erstgericht verneinte die internationale Zuständigkeit und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht kam zu einer anderen Einschätzung. Es hielt Österreich für zuständig, weil das Fahrzeug hier gekauft und übergeben worden war. Volkswagen bekämpfte diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof.

Warum der Ort des Schadens bei VW-Abgasmanipulationen entscheidend ist

Bei einer Klage gegen ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten für die gerichtliche Zuständigkeit. Eine Klage kann regelmäßig am Sitz des beklagten Unternehmens eingebracht werden. Im Fall Volkswagen lag dieser Sitz in Deutschland.

Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Gericht am sogenannten Ort des schädigenden Ereignisses zuständig sein. Genau hier lag das rechtliche Problem.

Volkswagen vertrat den Standpunkt, der maßgebliche Schaden sei in Deutschland eingetreten. Dort sei die betreffende Motorsoftware entwickelt oder eingesetzt worden. Die Manipulation, auf die sich die Käufer beriefen, habe daher ihren Ursprung in Deutschland.

Die Käufer argumentierten hingegen, der konkrete finanzielle Nachteil sei in Österreich entstanden. Sie hätten hier ein Fahrzeug gekauft, das möglicherweise einen geringeren Wert hatte als ein ordnungsgemäßes Fahrzeug. Auch der Kaufpreis sei in Österreich bezahlt und das Fahrzeug hier übergeben worden.

Das Rekursgericht sah darin einen unmittelbaren sogenannten Primärschaden. Nach dieser Sichtweise konnte Österreich der zuständigkeitsbegründende Ort sein, weil die Käufer den behaupteten Vermögensnachteil beim Kauf und bei der Übergabe des Fahrzeugs in Österreich erlitten hatten.

Der OGH wollte diese Frage jedoch nicht isoliert entscheiden. Beim Europäischen Gerichtshof war bereits ein sehr ähnliches Verfahren anhängig. Dort sollte geklärt werden, wo bei vergleichbaren Schadenersatzansprüchen gegen Volkswagen der relevante Schadenort liegt: am Ort der behaupteten Manipulation oder am Ort des Fahrzeugkaufs.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der OGH hat im Verfahren 4 Ob 117/19p keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob österreichische Gerichte für die Klage zuständig sind.

Der Revisionsrekurs wurde zwar als zulässig angesehen. Die entscheidende Rechtsfrage sollte aber erst nach der Auslegung des europäischen Zuständigkeitsrechts durch den EuGH beurteilt werden. Deshalb unterbrach der OGH das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-343/19, Verein für Konsumenteninformation gegen Volkswagen AG. Danach sollte das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Der OGH hat damit nicht festgestellt, dass Volkswagen den Käufern Schadenersatz schuldet. Ebenso wenig wurde ausgesprochen, dass die behaupteten Manipulationen im konkreten Fahrzeug bewiesen waren. Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die Frage, welches Gericht den Rechtsstreit behandeln darf.

Welche Folgen haben VW-Abgasmanipulationen für betroffene Fahrzeugkäufer?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2019 zeigt, dass grenzüberschreitende Verfahren mehrere rechtliche Ebenen haben. Selbst wenn ein Käufer der Ansicht ist, einen Schaden erlitten zu haben, muss zunächst geklärt werden, wo die Klage eingebracht werden kann.

Das kann in der Praxis erhebliche Konsequenzen haben:

  • Eine Klage in Österreich ist nicht automatisch möglich: Der Kauf und die Übergabe des Fahrzeugs in Österreich reichen nicht ohne Weiteres aus, um die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu begründen.
  • Eine Unzuständigkeit kann das Verfahren früh beenden: Erklärt sich das angerufene Gericht für unzuständig, kann die Klage bereits aus diesem formalen Grund scheitern.
  • Der Verfahrensort beeinflusst Kosten und Aufwand: Ein Verfahren im Ausland kann zusätzliche organisatorische, sprachliche und finanzielle Belastungen mit sich bringen.
  • Beweise müssen sorgfältig vorbereitet werden: Kaufvertrag, Fahrzeugdaten, Wartungsunterlagen, Schriftverkehr und Informationen zum konkreten Fahrzeug können eine wichtige Rolle spielen.
  • Auch die Schadensberechnung ist entscheidend: Zu prüfen sind unter anderem ein möglicher Minderwert, die gefahrenen Kilometer und die gewünschte Form der Rückabwicklung.

Für einen Käufer bedeutet das: Nicht jede Klage gegen einen ausländischen Hersteller sollte sofort am Wohnort oder am Ort des Autokaufs eingebracht werden. Vorher ist eine genaue Prüfung der internationalen Zuständigkeit erforderlich.

Was vor einer Klage geprüft werden sollte

Wer einen Anspruch wegen eines möglicherweise betroffenen Dieselfahrzeugs in Betracht zieht, sollte strukturiert vorgehen. Eine erste Prüfung sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Hersteller und Unternehmenssitz feststellen: Gegen welches Unternehmen richtet sich der Anspruch tatsächlich?
  • Fahrzeug eindeutig dokumentieren: Fahrgestellnummer, Modell, Motorisierung, Erstzulassung und Kaufdatum sollten festgehalten werden.
  • Kaufunterlagen sichern: Dazu zählen Kaufvertrag, Rechnungen, Finanzierungsunterlagen und Unterlagen zur Fahrzeugübergabe.
  • Den behaupteten Schaden konkretisieren: Geht es um einen Minderwert, eine Rückabwicklung, zusätzliche Kosten oder einen anderen Vermögensnachteil?
  • Die Nutzung des Fahrzeugs berechnen: Bei einer Rückgabe kann die bisherige Kilometerleistung für die Berechnung des zurückzuzahlenden Betrags relevant sein.
  • Verjährungsfragen klären: Ansprüche können zeitlichen Grenzen unterliegen. Eine Prüfung sollte daher nicht unnötig aufgeschoben werden.
  • Den richtigen Gerichtsstand prüfen: Vor Einbringung einer Klage muss geklärt werden, ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist oder ein Verfahren im Ausland notwendig sein könnte.

Besonders riskant ist es, die Zuständigkeitsfrage als bloße Formalität zu behandeln. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Verfahren in Österreich geführt werden kann, ob eine Klage zurückgewiesen wird und welche zusätzlichen Kosten entstehen.

Häufige Fragen zu VW-Dieselfällen in Österreich

Kann ich Volkswagen einfach in Österreich klagen, weil ich das Auto hier gekauft habe?

Nicht automatisch. Der Kauf und die Übergabe in Österreich können für die Zuständigkeit eine Rolle spielen. Ob sie ausreichen, hängt jedoch von der rechtlichen Einordnung des Schadens und den Regeln zur internationalen Zuständigkeit ab. Vor einer Klage sollte diese Frage ausdrücklich geprüft werden.

Hat der OGH Volkswagen mit dieser Entscheidung freigesprochen?

Nein. Der OGH hat weder eine Haftung von Volkswagen verneint noch bejaht. Es ging ausschließlich darum, dass die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zunächst im Zusammenhang mit einem beim EuGH anhängigen Verfahren geklärt werden sollte.

Was passiert, wenn ein österreichisches Gericht nicht zuständig ist?

Das Gericht kann die Klage aus formalen Gründen zurückweisen oder sich für unzuständig erklären. Dadurch kann Zeit verloren gehen. Außerdem können bereits entstandene Kosten anfallen. Deshalb sollte der passende Gerichtsstand vor der Klageeinbringung sorgfältig ermittelt werden.

Welche Unterlagen sollte ich für eine rechtliche Prüfung bereithalten?

Sinnvoll sind insbesondere der Kaufvertrag, die Rechnung, Fahrzeugdaten, Service- und Reparaturunterlagen, der Schriftverkehr mit dem Händler oder Hersteller sowie Angaben zu den bisher gefahrenen Kilometern. Je genauer der Sachverhalt dokumentiert ist, desto besser lassen sich Zuständigkeit, Anspruch und mögliche Schadenshöhe beurteilen.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung vor dem nächsten Schritt

Die Entscheidung des OGH vom 22.08.2019, 4 Ob 117/19p, macht deutlich: Bei Klagen gegen ausländische Hersteller entscheidet nicht nur die Frage, ob ein Schaden behauptet werden kann. Ebenso wichtig ist, welches Gericht für den Fall zuständig ist und ob die konkreten Ansprüche rechtzeitig und nachvollziehbar geltend gemacht werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler betroffene Fahrzeugkäufer zu den nächsten rechtlichen Schritten. Lassen Sie insbesondere die Zuständigkeit, die mögliche Anspruchsgrundlage, die Verjährung und die wirtschaftlichen Risiken eines Verfahrens prüfen.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

VW-Abgasmanipulationen

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.