September 29, 2026

Dieselklage: OGH-Entscheidung [Rechtsanwalt Wien]

Dieselklage wegen Abschalteinrichtung: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für betroffene Autokäufer?

Dieselklage: Kann ein Käufer sein Dieselauto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen, wenn der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war? Diese Frage beschäftigt seit Jahren Gerichte in Österreich und der gesamten Europäischen Union.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt, warum viele Verfahren nicht sofort beendet werden können: Der OGH hat einen Schadenersatzprozess nicht endgültig entschieden, sondern neuerlich unterbrochen. Zunächst sollten wichtige europarechtliche Fragen geklärt werden. Für betroffene Dieselkäufer bedeutet das vor allem eines: Eine Dieselklage führt nicht automatisch zur Rückzahlung des Kaufpreises. Gleichzeitig dürfen mögliche Ansprüche und Fristen nicht aus den Augen verloren werden.

Der typische Fall: Dieselauto mit dem Motor EA189

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Käufer den Hersteller seines Dieselautos auf Schadenersatz geklagt. In seinem Fahrzeug war ein Dieselmotor des Typs EA189 eingebaut. Der Käufer ging davon aus, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war.

Er verlangte im Wesentlichen die Rückzahlung von 25.617,86 Euro samt Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise forderte er 6.000 Euro Schadenersatz. Außerdem wollte er feststellen lassen, dass der Hersteller auch für zukünftige Schäden haftet.

Der Kläger warf dem Hersteller vor, ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt zu haben. Zusätzlich berief er sich auf europäische Vorgaben zur Fahrzeugzulassung, zu Abgasgrenzwerten und zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen.

Für viele Betroffene klingt das zunächst eindeutig: Wenn eine unzulässige Technik eingebaut wurde, müsse der Hersteller den Schaden ersetzen. Rechtlich ist die Beurteilung jedoch differenzierter. Es kommt unter anderem darauf an, welche konkrete Motor- und Fahrzeugvariante betroffen ist, welcher Schaden tatsächlich entstanden ist und welches Verhalten dem Hersteller nachgewiesen werden kann.

Was hat der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 angeordnet?

In der Entscheidung OGH vom 24.02.2023, 10 Ob 40/22p hat der Oberste Gerichtshof noch nicht darüber entschieden, ob der Käufer tatsächlich Schadenersatz erhält. Zur Entscheidung des OGH.

Der OGH unterbrach das Revisionsverfahren neuerlich. Das Verfahren sollte so lange ruhen, bis der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-100/21 wichtige unionsrechtliche Fragen beantwortet hatte. Der Hintergrund: Der OGH wollte die österreichische Rechtslage nicht unabhängig von einer bevorstehenden verbindlichen Auslegung des europäischen Rechts beurteilen.

Wichtig ist auch der verfahrensrechtliche Hinweis: Eine Fortsetzung des österreichischen Verfahrens erfolgt nur auf Antrag einer Partei. Das Verfahren wird daher nicht automatisch wieder aufgenommen, sobald der EuGH seine Entscheidung getroffen hat.

Der OGH hat damit insbesondere nicht festgestellt, dass

  • der Hersteller im konkreten Fall rechtswidrig gehandelt hat,
  • der Käufer tatsächlich einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat,
  • der Kaufpreis zurückzuzahlen ist oder
  • der geforderte Schadenersatzbetrag zusteht.

Die Entscheidung ist somit eine Zwischenentscheidung. Sie hält den Rechtsstreit offen, enthält aber keine endgültige Zusage zugunsten des Fahrzeugkäufers.

Warum europäisches Recht für Dieselklagen entscheidend ist

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob europäische Vorschriften über Fahrzeugzulassung und Abgasgrenzwerte nicht nur dem Umweltschutz dienen, sondern auch einzelne Autokäufer rechtlich schützen.

Der EuGH sollte insbesondere klären, ob Käufer ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung zu erwerben. Davon hängt maßgeblich ab, ob sie vom Hersteller unmittelbar Schadenersatz verlangen können.

Ebenso wichtig ist die Frage, welches Verschulden erforderlich ist. Muss der Hersteller vorsätzlich und besonders verwerflich gehandelt haben? Oder genügt bereits fahrlässiges Verhalten? Diese Unterscheidung kann für die Erfolgsaussichten einer Klage entscheidend sein.

Auch die konkrete Form des Ersatzes ist offen. Ein Käufer kann möglicherweise einen finanziellen Minderwert des Fahrzeugs geltend machen. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen kann außerdem die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht kommen. Dann würde der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und im Gegenzug den Kaufpreis – gegebenenfalls unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren – zurückverlangen. Eine solche Rückabwicklung ist jedoch nicht automatisch gegeben.

Was bedeutet die Entscheidung praktisch?

1. Der Kaufpreis wird nicht automatisch zurückgezahlt

Die Unterbrechung des Verfahrens bedeutet weder einen Sieg noch eine Niederlage. Der OGH hat den Anspruch nicht bestätigt, aber auch nicht abgewiesen. Ob ein Käufer Geld erhält, muss nach der Klärung der europarechtlichen Fragen und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das gilt auch für eine Dieselklage.

2. Nicht jeder Diesel ist automatisch betroffen

Die Bezeichnung Diesel oder EA189 allein beantwortet noch nicht jede rechtliche Frage. Entscheidend sind die konkrete Fahrzeugausstattung, die Motorvariante, die technischen Eigenschaften und die verfügbaren Unterlagen. Aus einem allgemeinen Verdacht lässt sich nicht ohne Weiteres ein Schadenersatzanspruch ableiten.

3. Das Verhalten des Herstellers muss geprüft werden

Je nach rechtlicher Grundlage kann es darauf ankommen, ob der Hersteller vorsätzlich, sittenwidrig oder zumindest fahrlässig gehandelt hat. Diese Fragen lassen sich nicht pauschal für alle Fahrzeuge und alle Käufer beantworten. Auch der Zeitpunkt des Kaufs und die Kenntnis des Käufers von möglichen Problemen können eine Rolle spielen.

4. Fahrzeug behalten und vollständigen Kaufpreis zurückverlangen?

Wer die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt, kann das Auto grundsätzlich nicht gleichzeitig behalten und den gesamten Kaufpreis zurückfordern. Eine Rückabwicklung setzt regelmäßig voraus, dass die gegenseitigen Leistungen rückgängig gemacht werden. Welche Lösung im Einzelfall möglich ist, hängt vom geltend gemachten Anspruch und den konkreten Umständen ab.

5. Verfahren können sich über längere Zeit erstrecken

Wenn nationale Gerichte auf eine Entscheidung des EuGH warten, kann sich ein Verfahren erheblich verzögern. Hinzu kommt, dass eine Wiederaufnahme nicht zwingend automatisch erfolgt. Parteien müssen daher prüfen, ob ein Antrag auf Fortsetzung erforderlich ist und welche weiteren Schritte danach gesetzt werden müssen.

Diese Unterlagen sollten Dieselkäufer jetzt sichern

Wer ein Fahrzeug mit einer möglichen Abschalteinrichtung besitzt oder bereits verkauft hat, sollte die relevanten Unterlagen möglichst vollständig aufbewahren. Dazu zählen insbesondere:

  • Kaufvertrag und Rechnungen,
  • Zulassungsschein und Fahrzeugdaten,
  • Service- und Wartungsunterlagen,
  • Schreiben des Herstellers oder einer Vertragswerkstatt,
  • Unterlagen zu Softwareupdates oder technischen Maßnahmen,
  • behördliche Schreiben und Rückrufinformationen,
  • Finanzierungs- oder Leasingverträge sowie
  • Unterlagen über einen späteren Verkauf oder eine Rückgabe des Fahrzeugs.

Auch der bisherige Schriftverkehr sollte nicht gelöscht werden. E-Mails, Werkstattaufträge und Mitteilungen des Herstellers können später eine wichtige Grundlage für die rechtliche Prüfung bilden.

Was Betroffene vor einer Klage klären sollten

  1. Fahrzeug genau identifizieren: Motor, Modell, Baujahr und technische Ausstattung müssen eindeutig feststehen.
  2. Anspruch prüfen lassen: Es ist zu klären, ob eine Rückabwicklung, ein Minderwertschaden oder ein anderer Schadenersatzanspruch in Betracht kommt.
  3. Schaden nachvollziehbar dokumentieren: Kaufpreis, Finanzierung, Nutzung, Reparaturen und allfällige Wertverluste sollten belegt werden.
  4. Fristen beachten: Mögliche Verjährungs- und Klagsfristen sollten frühzeitig geprüft werden. Eine bloße Unsicherheit über die Rechtslage beseitigt Fristen nicht automatisch.
  5. Prozessrisiko abwägen: Vor einer Klage sollten Kosten, Beweislage, mögliche Dauer des Verfahrens und das wirtschaftliche Ziel gegenübergestellt werden.
  6. Verfahrensstand kontrollieren: Läuft bereits ein Verfahren, muss geprüft werden, ob nach einer europäischen Entscheidung ein Antrag auf Fortsetzung notwendig ist.

Häufige Fragen von Dieselkäufern

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn mein Auto den Motor EA189 hat?

Nicht automatisch. Die Motorbezeichnung allein beweist noch keinen konkreten Schadenersatzanspruch. Es muss geprüft werden, ob tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, welcher Schaden entstanden ist und ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückabwicklung oder einen anderen Ersatzanspruch erfüllt sind.

Hat der OGH den Herstellern bereits eine Haftung bestätigt?

Nein. In der Entscheidung OGH vom 24.02.2023, 10 Ob 40/22p hat der OGH den konkreten Schadenersatzanspruch nicht entschieden. Das Verfahren wurde wegen offener europarechtlicher Fragen neuerlich unterbrochen.

Kann ich das Auto behalten und trotzdem den gesamten Kaufpreis fordern?

Eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises wird grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs verbunden. Ob stattdessen ein finanzieller Minderwert oder ein anderer Schaden geltend gemacht werden kann, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und der Beweislage ab.

Was passiert, wenn mein Verfahren unterbrochen wurde?

Dann sollte der aktuelle Verfahrensstand genau geprüft werden. Nach der Klärung europarechtlicher Fragen kann ein Antrag auf Fortsetzung erforderlich sein. Außerdem bleiben Fristen und die Sicherung von Beweisen wichtig.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein

Dieselklagen sind keine automatisch gleich gelagerten Massenfälle. Fahrzeugtyp, Kaufzeitpunkt, technische Unterlagen, Nutzung und Verhalten des Herstellers können die Beurteilung wesentlich beeinflussen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die vorhandenen Unterlagen einordnen, mögliche Ansprüche prüfen und die nächsten Schritte realistisch bewerten.

Wenn Sie betroffen sind oder bereits ein Verfahren führen, lassen Sie Ihre Ansprüche und mögliche Fristen rechtzeitig prüfen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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