Grenzüberschreitende Telemedizin beim Zahnarzt: Was gilt bei Behandlungen aus dem Ausland?
Grenzüberschreitende Telemedizin beginnt online, die körperliche Untersuchung erfolgt in Österreich, Vertragspartner ist jedoch eine Klinik in Deutschland: Solche Modelle wirken auf den ersten Blick unkompliziert. Rechtlich sind sie es nicht. Für Patienten kann dabei entscheidend sein, wer tatsächlich behandelt, wer für Fehler haftet und nach welchem Recht Ansprüche durchgesetzt werden können.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit genau dieser Problematik befasst. Eine endgültige Antwort liegt allerdings noch nicht vor. In seiner Entscheidung OGH vom 25.01.2024, 4 Ob 30/23z unterbrach der OGH das Verfahren vorläufig, weil zunächst eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist. Zur Entscheidung.
Ein Behandlungsvertrag, mehrere Länder
Im Ausgangsfall ging es um eine Zahnklinik mit Sitz in Deutschland. Teile der Behandlung sollten offenbar über Internet- und Kommunikationstechnologien erfolgen, etwa durch telemedizinische Beratung oder konkrete Behandlungsanweisungen. Körperliche Untersuchungen und weitere Behandlungsschritte sollten hingegen in Österreich durch einen österreichischen Zahnarzt vorgenommen werden.
Für den Patienten stellte sich die Behandlung als einheitliches Angebot der ausländischen Zahnklinik dar. Gerade darin liegt die rechtliche Schwierigkeit: Einerseits befindet sich der Vertragspartner im Ausland. Andererseits wird ein wesentlicher Teil der medizinischen Leistung in Österreich und durch einen österreichischen Zahnarzt erbracht.
Die Nutzung des Internets allein beantwortet daher nicht die Frage, wo die Behandlung rechtlich stattfindet. Ebenso wenig genügt es, nur auf den Sitz der Klinik zu schauen. Entscheidend kann vielmehr das Zusammenspiel aller einzelnen Behandlungsschritte sein.
Warum der OGH noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat
Der OGH hat das Verfahren nicht inhaltlich abgeschlossen, sondern vorläufig unterbrochen. Das bedeutet: Es wurde noch nicht endgültig entschieden, ob das konkrete Geschäftsmodell zulässig oder unzulässig ist.
Der Grund liegt in einem anderen, sehr ähnlichen Verfahren mit der Geschäftszahl 4 Ob 20/23d. Dort wurden unionsrechtliche Fragen dem EuGH vorgelegt. Weil die Antworten des EuGH für die Beurteilung des österreichischen Verfahrens wesentlich sein können, wartet der OGH zunächst diese Entscheidung ab.
Nach dem Einlangen der Entscheidung des EuGH soll das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH wird dann auf Grundlage der europäischen Rechtsauslegung prüfen, welche Regeln auf das konkrete Modell anzuwenden sind.
Die Entscheidung aus dem Jänner 2024 ist daher keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit grenzüberschreitender zahnmedizinischer Telemedizin. Sie zeigt aber deutlich, welche Fragen in der Praxis besonders wichtig sind.
Diese Fragen muss das europäische Recht zur grenzüberschreitenden Telemedizin klären
Wo wird eine telemedizinische Leistung erbracht?
Die Patientenmobilitätsrichtlinie sieht für Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin grundsätzlich vor, dass die Leistung in jenem Mitgliedstaat als erbracht gilt, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist.
Offen ist jedoch, ob diese Regel nur für bestimmte Fragen des Kostenersatzes gilt oder eine allgemeinere Bedeutung hat. Davon hängt unter anderem ab, ob eine deutsche Zahnklinik bei einer telemedizinischen Leistung rechtlich als in Deutschland oder als in Österreich tätig angesehen wird.
Bezieht sich Telemedizin auf einzelne Leistungen oder auf den gesamten Vertrag?
Bei modernen Behandlungskonzepten lassen sich die einzelnen Schritte oft nicht klar voneinander trennen. Die Beratung findet online statt. Die Diagnose wird möglicherweise anhand digital übermittelter Unterlagen vorbereitet. Die Untersuchung erfolgt in einer österreichischen Ordination. Anschließend gibt die ausländische Klinik weitere Anweisungen.
Zu klären ist daher, ob nur die Online-Kommunikation als Telemedizin gilt oder ob der gesamte Behandlungsvertrag einheitlich beurteilt werden muss. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn ein österreichischer Zahnarzt als Erfüllungsgehilfe der ausländischen Klinik tätig wird.
Welche Berufsregeln gelten für die beteiligten Zahnärzte?
Eine weitere zentrale Frage betrifft die österreichischen berufsrechtlichen Vorschriften. Dabei geht es unter anderem um die persönliche und unmittelbare Berufsausübung sowie um die Voraussetzungen einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung.
Ein ausländischer Anbieter kann daher nicht automatisch davon ausgehen, dass ausschließlich die Regeln seines Sitzstaates gelten. Sobald österreichische Patienten behandelt oder österreichische Zahnärzte in die Durchführung eingebunden werden, können auch österreichische Vorgaben eine Rolle spielen.
Ist das Modell eine grenzüberschreitende Dienstleistung?
Schließlich steht die europäische Dienstleistungsfreiheit im Mittelpunkt. Zu beurteilen ist, ob österreichische berufsrechtliche Anforderungen mit dem freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinbar sind, wenn ein Anbieter dauerhaft aus dem Ausland tätig wird und für körperliche Behandlungsschritte Zahnärzte in Österreich einsetzt.
Diese Fragen sind nicht bloß theoretischer Natur. Von ihrer Beantwortung können Zulässigkeit, Verantwortlichkeit, Haftung und die praktische Durchsetzbarkeit von Patientenansprüchen abhängen.
Was bedeutet das für Patienten konkret?
Für Patienten ist vor allem wichtig, die tatsächliche Struktur des Angebots zu verstehen. Wer eine Behandlung bei einer ausländischen Zahnklinik bucht, sollte nicht nur auf Werbeversprechen, Preise oder den Firmensitz achten.
- Online-Beratung mit Untersuchung in Österreich: Die Klinik im Ausland kann Vertragspartner sein, während der österreichische Zahnarzt die körperliche Untersuchung vornimmt. Es muss geklärt werden, wer für die Diagnose und die weitere Behandlung verantwortlich ist.
- Behandlung nach digitalen Anweisungen: Werden Anweisungen aus dem Ausland an einen österreichischen Zahnarzt übermittelt, stellt sich die Frage, wer über die konkrete Behandlung entscheidet und wer die Aufklärung übernimmt.
- Nachbesserung oder Komplikation: Treten nach der Behandlung Schmerzen, Schäden oder andere Komplikationen auf, kann unklar sein, ob Ansprüche gegen die ausländische Klinik, den österreichischen Zahnarzt oder gegen beide bestehen.
- Streit über die Bezahlung: Bei einer Rückforderung oder einem Streit über die Rechnung kommt es darauf an, wer Vertragspartner ist und welche Vertragsbedingungen wirksam vereinbart wurden.
Besonders problematisch kann es sein, wenn Patienten annehmen, die österreichische Ordination sei automatisch für sämtliche Leistungen verantwortlich. Umgekehrt darf auch die ausländische Klinik nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie für alle Behandlungsschritte ausschließlich nach dem Recht ihres Sitzstaates beurteilt wird.
Was ausländische Kliniken und österreichische Zahnärzte prüfen sollten
Ausländische Gesundheitsdienstleister sollten grenzüberschreitende Modelle sorgfältig strukturieren. Der Umstand, dass ein Teil der Kommunikation online erfolgt, beseitigt berufsrechtliche oder haftungsrechtliche Fragen nicht.
Zu prüfen sind insbesondere:
- ob eine österreichische Berufszulassung oder eine andere Berechtigung erforderlich ist,
- ob die Tätigkeit nur vorübergehend oder dauerhaft in Österreich ausgeübt wird,
- welche konkrete Rolle der österreichische Zahnarzt übernimmt,
- wer Diagnose, Aufklärung, Behandlung und Dokumentation verantwortet,
- wie die Haftung zwischen der ausländischen Klinik und dem österreichischen Zahnarzt geregelt ist,
- und ob Patienten klar über Vertragspartner, Zuständigkeiten und Beschwerdemöglichkeiten informiert werden.
Österreichische Zahnärzte sollten ihre Kooperation mit einer ausländischen Klinik nicht nur fachlich, sondern auch vertraglich eindeutig gestalten. Unklare Zuständigkeiten können später bei Behandlungsfehlern, Aufklärungsfragen oder Schadenersatzforderungen zu erheblichen Problemen führen.
Checkliste für Patienten vor einer grenzüberschreitenden Behandlung
Vor dem Abschluss eines Behandlungsvertrags können folgende Schritte helfen, spätere Unsicherheiten zu vermeiden:
- Vertragspartner feststellen: Prüfen Sie, welches Unternehmen im Vertrag, auf der Rechnung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt wird.
- Behandler identifizieren: Lassen Sie sich erklären, welcher Zahnarzt die Untersuchung und die körperliche Behandlung durchführt.
- Verantwortlichkeiten schriftlich klären: Fragen Sie, wer für Diagnose, Aufklärung, Therapieentscheidung und Nachsorge zuständig ist.
- Haftungsfragen prüfen: Informieren Sie sich, an wen Sie sich bei einem Behandlungsfehler oder einer Komplikation wenden können.
- Dokumente sichern: Bewahren Sie Vertrag, Kostenvoranschlag, Aufklärungsunterlagen, digitale Kommunikation und Behandlungsdokumentation auf.
- Nicht nur auf den Preis achten: Ein günstiges Angebot kann rechtlich und finanziell riskant werden, wenn Zuständigkeiten und Ansprüche ungeklärt sind.
Bei bereits eingetretenen Problemen sollten Patienten möglichst rasch sämtliche Unterlagen zusammentragen und rechtlich prüfen lassen. Gerade bei internationalen Vertragspartnern können Fristen, Zuständigkeiten und die Frage des anwendbaren Rechts entscheidend sein.
Häufige Fragen zur grenzüberschreitenden Telemedizin
Kann ich eine ausländische Zahnklinik bei einem Fehler in Österreich klagen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Vertrag, der Sitz des Anbieters, der Ort der Behandlung und die Rolle des österreichischen Zahnarztes. Auch die Frage, welches Recht anwendbar ist, kann eine wesentliche Rolle spielen.
Ist eine Online-Zahnberatung automatisch Telemedizin?
Eine medizinische Beratung über Internet- und Kommunikationstechnologien kann grundsätzlich telemedizinische Elemente enthalten. Für die rechtliche Beurteilung kommt es jedoch darauf an, welche Leistung konkret erbracht wird und wie sie mit körperlichen Untersuchungen oder Behandlungen verbunden ist.
Haftet immer der Zahnarzt in Österreich?
Nein. Ob der österreichische Zahnarzt, die ausländische Klinik oder mehrere Beteiligte verantwortlich sind, hängt von den tatsächlichen Abläufen und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Maßgeblich ist insbesondere, wer welche Entscheidung getroffen und welche Leistung erbracht hat.
Ist die Entscheidung des OGH bereits eine endgültige Klärung?
Nein. Der OGH hat das Verfahren mit Entscheidung vom 25.01.2024, 4 Ob 30/23z, vorläufig unterbrochen. Eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des konkreten Geschäftsmodells wurde damit nicht getroffen.
Rechtliche Prüfung durch Rechtsanwalt Wien kann Unsicherheiten frühzeitig vermeiden
Grenzüberschreitende Telemedizin verbindet medizinische, vertragliche und europarechtliche Fragen. Für Patienten ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, wer tatsächlich Vertragspartner ist und gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können. Auch Anbieter und kooperierende Zahnärzte sollten ihre Modelle nicht allein anhand des ausländischen Firmensitzes oder der digitalen Abwicklung beurteilen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu rechtlichen Fragen rund um Verträge, Haftung und grenzüberschreitende Dienstleistungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Verantwortlichkeiten und mögliche Ansprüche nachvollziehbar zu prüfen.
Wenn Sie eine grenzüberschreitende Zahnbehandlung planen oder bereits Probleme mit einer ausländischen Klinik haben, können Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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