September 27, 2026

Flugpreise mit Kreditkarten-Zuschlag [Rechtsanwalt Wien]

Flugpreise mit Kreditkarten-Zuschlag: Welcher Endpreis muss angezeigt werden?

Flugpreise mit Kreditkarten-Zuschlag stehen häufig als günstigster Betrag in der Übersicht. Doch sobald die Buchung abgeschlossen werden soll, steigt der Betrag plötzlich an. Der Grund: Der beworbene Preis gilt nur bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte. Wer mit einer anderen Karte, per Überweisung oder einem herkömmlichen Zahlungsmittel bezahlen möchte, muss mehr bezahlen.

Ist eine solche Darstellung zulässig? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob Reisende bereits bei der ersten Preisangabe klar erkennen können, welcher Endpreis für welches Zahlungsmittel gilt. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 auseinandergesetzt.

Flugpreise mit Kreditkarten-Zuschlag: Der günstigste Preis gilt nicht immer für jede Zahlungsart

Flugbuchungsportale zeigen häufig mehrere Angebote gleichzeitig in einer Übersicht. Neben der Flugverbindung erscheint ein Preis, der auf den ersten Blick wie der endgültige Gesamtbetrag wirkt. Tatsächlich kann dieser Preis jedoch an eine bestimmte Kreditkarte oder ein bestimmtes Zahlungsmittel gebunden sein.

Bei einer anderen Zahlungsart wird dann ein höherer Betrag verrechnet. Für Konsumentinnen und Konsumenten entsteht dadurch leicht der Eindruck, der Preis sei erst während des Buchungsvorgangs erhöht worden. Rechtlich kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob unterschiedliche Preise bestehen. Maßgeblich ist vor allem, wie diese Preisunterschiede dargestellt werden.

Ein Anbieter darf einen günstigeren Preis für ein bestimmtes Zahlungsmittel ausweisen. Er muss aber transparent machen, dass dieser Preis nicht uneingeschränkt gilt. Ein Hinweis irgendwo auf der Website reicht dafür nicht automatisch aus.

Was muss bereits in der Flugübersicht erkennbar sein?

Nach den für die Bewerbung von Flügen geltenden europäischen Vorgaben ist grundsätzlich der zu zahlende Endpreis anzugeben. Dieser umfasst insbesondere den Flugpreis, Steuern und Gebühren sowie unvermeidbare und bereits vorhersehbare Zuschläge oder sonstige Kosten.

Der Sinn dieser Regelung ist einfach: Reisende sollen Flugangebote tatsächlich miteinander vergleichen können. Ein Preisvergleich funktioniert nicht, wenn wesentliche Kosten erst am Ende des Buchungsvorgangs sichtbar werden.

Der Endpreis muss daher bereits vor Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs erkennbar sein. Das betrifft nicht nur den letztlich ausgewählten Flug, sondern jedes in der Ergebnisliste angezeigte Flugangebot.

Allerdings bedeutet das nicht zwingend, dass für jedes Angebot mehrere Preisvarianten unmittelbar nebeneinander stehen müssen. Auch ein einheitlich dargestellter Preis kann zulässig sein, wenn deutlich und verständlich erklärt wird, für welches Zahlungsmittel er gilt und welcher höhere Preis bei anderen Zahlungsarten anfällt.

Was hat der OGH im konkreten Fall entschieden?

In der Entscheidung OGH vom 22.11.2016, 4 Ob 210/16k ging es um ein Flugbuchungsportal, das bereits in der ersten Übersicht verschiedene Flugangebote mit Preisen anzeigte. Der günstigste Preis war nur bei Verwendung einer bestimmten Kreditkarte beziehungsweise eines bestimmten Zahlungsmittels verfügbar.

Die Bundesarbeitskammer hielt diese Darstellung für unzulässig. Ihrer Ansicht nach hätte das Portal bei jedem Flugangebot den tatsächlich zu zahlenden Endpreis angeben müssen. Das Buchungsportal vertrat hingegen die Auffassung, dass die Preisabhängigkeit vom Zahlungsmittel bereits in der Übersicht ausreichend klar erkennbar gewesen sei.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung des Berufungsgerichts blieb damit aufrecht. Das Gericht akzeptierte die Darstellung im konkreten Fall.

Zur Entscheidung

Für die Praxis bedeutet das:

  • Unterschiedliche Preise je nach Zahlungsmittel dürfen grundsätzlich bereits in einer Übersicht dargestellt werden.
  • Es ist nicht zwingend erforderlich, für jedes Flugangebot mehrere Preisvarianten unmittelbar nebeneinander anzuzeigen.
  • Der für das jeweilige Zahlungsmittel geltende Endpreis muss jedoch bereits in der ersten Ergebnisliste erkennbar sein.
  • Die Einschränkung auf eine bestimmte Kreditkarte oder Zahlungsart muss ausreichend deutlich erklärt werden.
  • Der Hinweis darf nicht versteckt, unverständlich oder so klein gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Kunde ihn bei angemessener Aufmerksamkeit nicht wahrnimmt.

Der OGH sah in diesem konkreten Fall keine unzulässige Irreführung. Ausschlaggebend war unter anderem, dass sich der Hinweis auf die erforderliche Kreditkarte in ausreichender räumlicher Nähe zur Preisangabe befand und die Preisabhängigkeit erkennbar war.

Warum die Platzierung des Hinweises entscheidend ist

Bei Preisangaben kommt es nicht nur darauf an, ob irgendwo eine Information vorhanden ist. Ebenso wichtig ist, wo und wie sie angezeigt wird.

Ein Hinweis kann rechtlich problematisch sein, wenn er:

  • erst auf einer nachfolgenden Buchungsseite erscheint,
  • nur über einen schwer auffindbaren Link abrufbar ist,
  • in sehr kleiner Schrift dargestellt wird,
  • mit unklaren oder missverständlichen Begriffen arbeitet,
  • räumlich weit von der eigentlichen Preisangabe entfernt steht,
  • den Eindruck erweckt, der beworbene Preis gelte für alle Zahlungsarten.

Umgekehrt kann eine Preisangabe zulässig sein, wenn aus der ersten Übersicht verständlich hervorgeht, dass der günstigere Betrag nur für ein bestimmtes Zahlungsmittel gilt und bei einer anderen Zahlungsart ein anderer Endpreis zu bezahlen ist.

Ob eine Darstellung transparent genug ist, lässt sich daher nicht losgelöst vom Einzelfall beurteilen. Die konkrete Gestaltung, die Schriftgröße, die farbliche Hervorhebung, die Platzierung und die Verständlichkeit des Hinweises können eine wesentliche Rolle spielen.

Was bedeutet das für Reisende im Alltag?

Beispiel 1: Der Preis steigt bei der Karteneingabe

Ein Flug wird mit 89 Euro beworben. Im letzten Buchungsschritt stellt sich heraus, dass dieser Preis nur bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte gilt. Wer eine andere Karte verwendet, soll 104 Euro bezahlen.

Das allein beweist noch keinen Rechtsverstoß. Entscheidend ist, ob bereits bei der ersten Anzeige klar auf diese Bedingung hingewiesen wurde. Fehlt ein verständlicher Hinweis vollständig, kann die Darstellung problematisch sein.

Beispiel 2: Zusätzliche unvermeidbare Kosten erscheinen erst am Ende

Ein Portal zeigt einen Flugpreis an. Erst unmittelbar vor dem Abschluss der Buchung kommen Steuern, Gebühren oder andere Kosten hinzu, die von Anfang an feststanden und unvermeidbar waren.

Eine solche nachträgliche Erhöhung kann dem Grundsatz widersprechen, dass der Endpreis frühzeitig und transparent anzugeben ist.

Beispiel 3: Der Hinweis ist vorhanden, aber kaum auffindbar

Unter der Preisangabe steht ein Hinweis in sehr kleiner Schrift. Er befindet sich am unteren Ende der Seite und erklärt nur vage, dass "je nach Zahlungsart weitere Kosten entstehen können".

Ob eine solche Darstellung genügt, hängt von den Umständen ab. Je unklarer oder unauffälliger der Hinweis ist, desto eher kann der Eindruck einer irreführenden Preiswerbung entstehen.

Beispiel 4: Der Preis für die tatsächlich gewählte Zahlungsart ist klar ersichtlich

In der Ergebnisliste wird ausdrücklich erklärt, dass der angezeigte Preis nur bei Zahlung mit einer bestimmten Karte gilt. Gleichzeitig ist der höhere Endpreis für andere Zahlungsmittel unmittelbar sichtbar.

Eine solche transparente Darstellung entspricht eher den Anforderungen, die der OGH in der genannten Entscheidung bestätigt hat.

So sichern Sie Beweise und prüfen Ihre Ansprüche

Wer den Eindruck hat, dass ein Flugpreis irreführend dargestellt wurde, sollte nicht erst nach Abschluss der Buchung tätig werden. Die einzelnen Buchungsschritte können sich später verändern oder nicht mehr abrufbar sein.

  • Screenshots anfertigen: Sichern Sie die erste Preisübersicht, die Hinweise zum Zahlungsmittel und jeden späteren Buchungsschritt.
  • Endpreis vergleichen: Notieren Sie, welcher Preis ursprünglich angezeigt wurde und welcher Betrag letztlich verlangt wurde.
  • Zahlungsmittel dokumentieren: Halten Sie fest, mit welcher Karte oder Zahlungsart Sie bezahlen wollten.
  • Buchungsunterlagen aufbewahren: Speichern Sie Bestätigungs-E-Mails, Rechnungen und Zahlungsbelege.
  • Hinweise genau lesen: Achten Sie darauf, ob der günstigere Preis ausdrücklich an eine bestimmte Karte gebunden war.
  • Rechtlich prüfen lassen: Wenn unvermeidbare Kosten erst am Ende auftauchen oder ein entscheidender Hinweis fehlte, kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein.

Wichtig ist: Die Entscheidung des OGH betrifft die konkrete Gestaltung des damaligen Flugbuchungsportals. Sie bedeutet nicht, dass jede Werbung mit einem kreditkartenabhängigen Preis automatisch zulässig ist. Eine andere Darstellung kann wegen ihrer Gestaltung, ihrer mangelnden Klarheit oder des Zeitpunkts der Information anders zu beurteilen sein.

Häufige Fragen zu Flugpreisen und Zahlungsmitteln

Ist der erste angezeigte Flugpreis immer der endgültige Preis?

Nein. Der Preis kann an ein bestimmtes Zahlungsmittel gebunden sein. Er muss dann aber bereits frühzeitig und klar erkennbar sein. Für die tatsächlich gewählte Zahlungsart muss der zu zahlende Endpreis transparent ausgewiesen werden.

Darf eine Fluggesellschaft oder ein Portal für Kreditkarten unterschiedliche Preise verlangen?

Unterschiedliche Endpreise je nach Zahlungsmittel können grundsätzlich zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die Preisunterschiede verständlich und nicht irreführend dargestellt werden. Versteckte oder erst spät erkennbare Zusatzkosten sind rechtlich problematisch.

Was kann ich tun, wenn der Preis erst beim letzten Schritt steigt?

Sichern Sie sofort Screenshots und sämtliche Buchungsunterlagen. Dokumentieren Sie den ursprünglich angezeigten Preis, den später verlangten Betrag und die gewählte Zahlungsart. Danach sollte geprüft werden, ob die zusätzlichen Kosten vorhersehbar und unvermeidbar waren und ob der Hinweis ausreichend deutlich erfolgte.

Reicht ein kleiner Hinweis irgendwo auf der Buchungsseite aus?

Nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Kunde den Hinweis bei angemessener Aufmerksamkeit wahrnehmen und verstehen kann. Die räumliche Nähe zur Preisangabe, die Lesbarkeit und die konkrete Formulierung sind dabei wesentlich.

Transparente Preise sind eine Frage des Einzelfalls

Der OGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass ein günstigerer Flugpreis für ein bestimmtes Zahlungsmittel nicht automatisch unzulässig ist. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, den tatsächlichen Endpreis frühzeitig, klar und verständlich darzustellen.

Für Konsumentinnen und Konsumenten lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Zahlungsbedingungen, bevor eine Buchung abgeschlossen wird. Unternehmen müssen ihre Preisgestaltung so ausrichten, dass wichtige Einschränkungen nicht übersehen werden können.

Rechtsanwalt Wien bei Fragen zu Flugpreisen und Kreditkarten-Zuschlägen

Wenn Sie den Eindruck haben, bei einer Flugbuchung über zusätzliche Kosten getäuscht worden zu sein, müssen Sie die Angelegenheit nicht allein beurteilen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen der Preiswerbung, Transparenz und möglichen Ansprüchen von Konsumentinnen und Konsumenten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die konkrete Darstellung anhand Ihrer Unterlagen und Screenshots rechtlich eingeordnet werden.

Für eine persönliche Anfrage erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Flugpreise mit Kreditkarten-Zuschlag

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