September 27, 2026

Diesel-Abgasproblem [Rechtsanwalt Wien]

Diesel-Abgasproblem und Rückabwicklung: Warum Prospektwerte allein nicht genügen

Diesel-Abgasproblem: Kann ein Käufer eines Dieselfahrzeugs den Kaufvertrag rückabwickeln, wenn der tatsächliche Verbrauch deutlich über dem Wert im Prospekt liegt? Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: OGH vom 22.02.2017, 8 Ob 6/17s.

Der Fall betraf einen VW Tiguan, die Diskussion um manipulierte Dieselmotoren sowie Angaben zu Treibstoffverbrauch und CO₂-Ausstoß. Die Käuferin wollte den Kaufvertrag rückabwickeln. Der OGH wies ihr Rechtsmittel jedoch zurück. Ausschlaggebend war nicht die allgemeine Frage, ob eine Abgas-Software grundsätzlich rechtliche Ansprüche auslösen kann. Entscheidend war vielmehr, dass die Käuferin ihren Irrtum und die Bedeutung der behaupteten Abweichungen für ihre Kaufentscheidung nicht ausreichend konkret dargelegt und bewiesen hatte.

Der konkrete Fall: Kauf eines VW Tiguan und spätere Zweifel

Im Oktober 2013 kaufte eine Frau bei einer VW-Vertragshändlerin einen neuen VW Tiguan. Für ihr altes Fahrzeug erhielt sie eine Eintauschgutschrift von 4.000 Euro. Der Kaufpreis des neuen Fahrzeugs betrug 22.491,28 Euro.

Für die Kaufentscheidung waren nach ihrem Vorbringen insbesondere zwei Punkte wichtig: ein niedriger Treibstoffverbrauch und Umweltfreundlichkeit. In der Preiskalkulation und im Verkaufsprospekt wurden folgende Werte genannt:

  • ein kombinierter Treibstoffverbrauch von 5,3 Litern pro 100 Kilometer;
  • ein CO₂-Ausstoß von 139 Gramm pro Kilometer.

Diese Angaben beruhten auf dem gesetzlich vorgeschriebenen standardisierten Prüfverfahren. Es handelte sich also um Werte, die unter Laborbedingungen ermittelt wurden.

Nach dem Bekanntwerden der Diskussionen über manipulierte Dieselmotoren wurde der Klägerin mitgeteilt, dass an ihrem Fahrzeug Nacharbeiten erforderlich seien. Daraufhin verlangte sie im Jahr 2015 die Rückabwicklung des Kaufvertrags und forderte 23.500 Euro. Sie argumentierte unter anderem, dass ihr Fahrzeug von der Diesel-Abgasproblematik betroffen sei und im tatsächlichen Betrieb ungefähr sieben Liter pro 100 Kilometer verbrauche.

Nach ihrer Ansicht entsprach das Fahrzeug daher nicht den vereinbarten Eigenschaften. Sie hätte den Wagen nicht gekauft, wenn sie die tatsächlichen Umstände gekannt hätte.

Was der OGH zum Diesel-Abgasproblem entschieden hat

Der OGH wies die Revision zurück. Die Klägerin erhielt weder die Rückabwicklung des Kaufvertrags noch den verlangten Betrag. Zusätzlich musste sie der beklagten Händlerin die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.568,52 Euro ersetzen.

Wichtig ist die genaue Einordnung der Entscheidung: Der OGH stellte nicht allgemein fest, dass eine Diesel-Software niemals einen Anspruch auf Vertragsrückabwicklung begründen könne. Das Gericht entschied vielmehr, dass die Klägerin im konkreten Verfahren ihren behaupteten Irrtum und dessen Bedeutung für den Vertragsabschluss nicht ausreichend konkret vorgetragen und bewiesen hatte.

Damit zeigt die Entscheidung vor allem, wie wichtig eine präzise Darstellung der Tatsachen ist. Wer einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten oder eine Rückabwicklung erreichen möchte, darf nicht bei allgemeinen Vorwürfen stehen bleiben. Zur Entscheidung des OGH.

Prüfstandswerte sind keine Garantie für den Verbrauch im Alltag

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Bedeutung des angegebenen Verbrauchswerts von 5,3 Litern pro 100 Kilometer. Nach Ansicht des OGH durfte dieser Wert nicht ohne Weiteres als Zusage verstanden werden, dass das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr unter allen Umständen genau diesen Verbrauch erreichen werde.

Der Grund ist nachvollziehbar: Der tatsächliche Verbrauch hängt von zahlreichen Umständen ab. Dazu zählen etwa der persönliche Fahrstil, die gefahrene Strecke, die Verkehrssituation und weitere Bedingungen des konkreten Betriebs. Ein standardisierter Prüfstandswert dient der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen. Er beschreibt aber nicht zwingend den individuellen Realverbrauch jedes Fahrers.

Für die rechtliche Beurteilung muss deshalb genau unterschieden werden:

  • Handelt es sich um einen Labor- oder Prüfstandswert?
  • Wurde ein bestimmter Verbrauch ausdrücklich als vertragliche Eigenschaft zugesichert?
  • Welche Werte wurden im tatsächlichen Straßenverkehr festgestellt?
  • Ist die Abweichung technisch nachvollziehbar und ausreichend erheblich?

Ein höherer Verbrauch im Alltag kann enttäuschend sein. Er führt aber nicht automatisch zur Auflösung des Kaufvertrags.

Warum konkrete Angaben zur Kaufentscheidung entscheidend sind

Wer sich auf einen Irrtum beruft, muss nicht nur behaupten, dass das Fahrzeug anders war als erwartet. Es muss auch erklärt werden, welche konkrete Eigenschaft erwartet wurde und warum gerade diese Eigenschaft für den Kauf ausschlaggebend war.

Nach den Ausführungen des OGH hätte die Klägerin insbesondere näher darlegen müssen:

  • Ab welchem konkreten Verbrauch sie das Fahrzeug nicht mehr als sparsam angesehen hätte;
  • wie stark der tatsächliche Verbrauch von ihrer Erwartung abwich;
  • warum diese Abweichung für sie wesentlich war;
  • ob sie das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Abweichung tatsächlich nicht gekauft hätte.

Die bloße Aussage, der Wagen sei „nicht sparsam genug“, ist dafür möglicherweise zu unbestimmt. Ebenso reicht es nicht ohne Weiteres aus, allgemein zu erklären, man habe besonderen Wert auf Umweltfreundlichkeit gelegt.

Ein Gericht muss erkennen können, welche konkrete Vorstellung beim Käufer bestanden hat und ab welchem Punkt diese Vorstellung so wesentlich enttäuscht wurde, dass der Kaufvertrag nicht geschlossen worden wäre. Genau an dieser Konkretisierung fehlte es im entschiedenen Fall.

Auch der CO₂-Ausstoß musste genauer erklärt werden

Die Klägerin berief sich zusätzlich auf den angegebenen CO₂-Wert von 139 Gramm pro Kilometer. Auch hier verlangte der OGH konkrete Angaben. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Überschreitung für sie entscheidend gewesen wäre und weshalb sie das Fahrzeug bei einem solchen Wert nicht gekauft hätte.

Die allgemeine Behauptung, das Fahrzeug sei nicht umweltfreundlich genug, genügte nach der Entscheidung nicht. Eine Abweichung von einem Prüf- oder Zielwert bedeutet nicht automatisch, dass die Umweltfreundlichkeit als wesentliche Grundlage des Kaufvertrags weggefallen ist.

Das ist besonders für Verfahren wichtig, in denen sich Käufer auf Werbung, Prospekte oder Verkaufsgespräche berufen. Entscheidend ist nicht nur, was objektiv im Prospekt stand. Ebenso wichtig ist, welche Bedeutung diese Angabe für die konkrete Person hatte und ob diese Bedeutung im Verfahren nachvollziehbar dargestellt werden kann.

Welche Rolle spielt das Wissen des Händlers?

Im Verfahren war außerdem von Bedeutung, ob die Händlerin von einer allfälligen Manipulationssoftware wusste. Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Klägerin dies nicht nachweisen konnte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts musste sich die Händlerin auch nicht über das übliche Maß hinaus mit möglichen technischen Manipulationen des Herstellers beschäftigen.

Auch dieser Punkt zeigt: Bei Ansprüchen gegen den Verkäufer kann es darauf ankommen, welche Informationen der Händler hatte oder haben musste. Die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug später mit einer Abgasproblematik in Verbindung gebracht wird, beweist noch nicht automatisch, dass der Händler beim Verkauf von einer konkreten Manipulation wusste.

Die Beurteilung hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu können der Inhalt des Kaufvertrags, die Verkaufsunterlagen, die Kommunikation mit dem Händler und technische Unterlagen gehören.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wer wegen eines betroffenen Dieselfahrzeugs Ansprüche prüfen lassen möchte, sollte nicht vorschnell den Vertrag auflösen oder das Fahrzeug zurückgeben. Zunächst sollten die relevanten Informationen gesammelt und gesichert werden.

Diese Unterlagen können wichtig sein:

  • Kaufvertrag und Bestellunterlagen;
  • Prospekte, Preislisten und sonstige Verkaufsunterlagen;
  • E-Mails und Schreiben des Herstellers oder Händlers;
  • Unterlagen zu Nacharbeiten, Reparaturen oder Software-Updates;
  • Dokumentation des tatsächlichen Verbrauchs;
  • technische Messungen oder vorhandene Sachverständigenunterlagen;
  • Notizen zu Verkaufsgesprächen und zur persönlichen Kaufmotivation.

Zusätzlich sollte möglichst konkret festgehalten werden, welche Angaben für die Kaufentscheidung ausschlaggebend waren. Wer beispielsweise wegen eines bestimmten Verbrauchswerts oder einer bestimmten Umweltbilanz gekauft hat, sollte erklären können, warum gerade diese Eigenschaft wesentlich war.

Ebenso wichtig ist die technische Seite: Ein behaupteter Mehrverbrauch sollte nachvollziehbar ermittelt werden. Dabei muss zwischen dem gesetzlich standardisierten Prüfwert und dem tatsächlichen Verbrauch unter individuellen Fahrbedingungen unterschieden werden.

Vier typische Situationen aus der Praxis

  • Der Verbrauch liegt höher als im Prospekt: Das allein beweist noch keine rechtlich relevante Vertragsabweichung. Es muss geprüft werden, worauf sich die Angabe bezog und ob sie ausdrücklich zugesichert wurde.
  • Das Fahrzeug ist von einer Nachrüstung betroffen: Eine erforderliche technische Maßnahme kann rechtlich bedeutsam sein. Sie führt aber nicht automatisch zur Rückabwicklung. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Beeinträchtigung und die Auswirkungen auf die vereinbarten Eigenschaften.
  • Umweltfreundlichkeit war ein Hauptgrund für den Kauf: Dann sollte möglichst genau dargelegt werden, welche Umweltwerte erwartet wurden und ab welcher Abweichung der Kauf unterblieben wäre.
  • Der Händler wusste angeblich von der Problematik: Diese Behauptung muss durch konkrete Umstände gestützt werden. Allgemeine Vermutungen über die Kenntnis des Händlers reichen möglicherweise nicht aus.

Häufige Fragen zur Rückabwicklung eines Diesel-Kaufs

Kann ich mein Dieselfahrzeug wegen einer Abgas-Software einfach zurückgeben?

Nein, eine Rückabwicklung ist nicht automatisch möglich. Es kommt auf die konkrete Vereinbarung, die tatsächliche Abweichung, deren Bedeutung für die Kaufentscheidung und die Beweislage an.

Reicht es, wenn der tatsächliche Verbrauch deutlich höher ist als der Prospektwert?

Ein höherer Alltagsverbrauch allein muss nicht genügen. Prospektwerte können auf einem standardisierten Prüfverfahren beruhen und sind nicht ohne Weiteres als Garantie für den individuellen Realverbrauch zu verstehen.

Was muss ich beweisen, wenn ich mich auf einen Irrtum berufe?

Sie müssen möglichst konkret darlegen, welche Eigenschaft Sie erwartet haben, wie die tatsächliche Eigenschaft davon abweicht und warum Sie das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Abweichung nicht gekauft hätten.

Brauche ich dafür ein Sachverständigengutachten?

Technische Fragen können ein Gutachten erforderlich machen. Ein Gutachten ersetzt jedoch kein konkretes Tatsachenvorbringen. Zunächst muss klar sein, welche konkrete Tatsache bewiesen werden soll.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung vor einer eigenständigen Rückgabe

Die Entscheidung OGH vom 22.02.2017, 8 Ob 6/17s ist bereits mehrere Jahre alt. Ihre grundsätzliche Aussage bleibt für die Beurteilung vergleichbarer Fälle relevant: Nicht jede Differenz zwischen Prospektangabe und Alltagserfahrung führt automatisch zur Vertragsauflösung. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung, die technische Beweislage und die nachvollziehbare Darstellung der eigenen Kaufentscheidung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Vertrags- und Verbraucherrecht berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der ersten rechtlichen Einschätzung und bei der Prüfung vorhandener Unterlagen. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen, bevor Sie gegenüber dem Händler eine endgültige Erklärung abgeben oder weitere Schritte setzen.

Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Diesel-Abgasproblem

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.