Fremdwährungskredit Verjährung: Warum Abwarten teuer werden kann
Fremdwährungskredit Verjährung kann zum Problem werden, wenn sich ein Fremdwährungskredit schlechter als erwartet entwickelt. Der Tilgungsträger verliert an Wert, der Wechselkurs verschlechtert sich und plötzlich sind zusätzliche Zahlungen erforderlich. Viele Betroffene hoffen zunächst, dass sich die Märkte wieder erholen. Genau dieses Zuwarten kann jedoch dazu führen, dass mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Bank verjähren.
Bei komplexen Finanzierungsmodellen kommt es deshalb nicht nur auf die endgültige Schadenshöhe an. Entscheidend ist vielmehr, wann die wirtschaftliche Fehlentwicklung für den Kreditnehmer erkennbar war. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 besonders deutlich behandelt: im OGH vom 16.03.2017, 1 Ob 190/16x. Zur Entscheidung.
Ein Finanzierungsmodell mit mehreren Risikofaktoren
Gegenstand des Verfahrens war ein im Jahr 2006 abgeschlossenes Finanzierungs- und Veranlagungsmodell. Es setzte sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
- einem endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken über umgerechnet rund 266.250 Euro,
- zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen und
- einer Veranlagung in Wertpapiere eines Investmentfonds.
Das Konzept sah vor, während der Kreditlaufzeit laufende Beiträge zu leisten und Vermögen anzusparen. Am Ende der Laufzeit im Jahr 2026 sollte dieses Vermögen ausreichen, um den Kredit vollständig zurückzuzahlen.
Die wirtschaftliche Entwicklung blieb jedoch hinter den Erwartungen zurück. Bereits im Jahr 2008 musste die Kreditnehmerin zusätzliche Zahlungen leisten, weil das Verrechnungskonto ins Minus geriet. Auch die Veranlagungen entwickelten sich nicht wie erhofft. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie über das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und das Risiko eines Kapitalverlusts nicht ausreichend aufgeklärt worden sei.
Sie verlangte unter anderem die Feststellung einer Haftung der Bank, eine Reduktion ihrer Kreditverbindlichkeit, die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen sowie die Aufhebung beziehungsweise Rückabwicklung der Verträge. Die Bank bestritt eine fehlerhafte Beratung und wandte unter anderem ein, dass die Ansprüche bereits verjährt seien.
Fremdwährungskredit Verjährung: Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück. Damit blieb sie in den wesentlichen Punkten erfolglos. Zusätzlich musste sie der Bank die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 2.040,48 Euro ersetzen.
Besonders wichtig war die Beurteilung der Verjährung. Nach Ansicht des OGH hätte die Klägerin spätestens im Herbst 2008 erkennen können, dass das Finanzierungsmodell nicht die erwarteten Eigenschaften aufwies und mit erheblichen Risiken beziehungsweise Verlusten verbunden war.
Die Schadenersatzansprüche waren daher nach der Entscheidung verjährt. Die Klägerin hatte ihre Klage erst im Jahr 2012 eingebracht. Nach dem maßgeblichen Verständnis der Verjährung begann die dreijährige Frist nicht erst dann zu laufen, als am Ende der Kreditlaufzeit der endgültige Verlust feststand. Ausschlaggebend war vielmehr, wann der Schaden beziehungsweise die risikobehaftete Fehlentwicklung erkennbar wurde.
Der endgültige Verlust muss noch nicht feststehen
Bei einer fehlerhaften Anlageberatung entsteht der sogenannte Primärschaden nach der Rechtsprechung bereits dann, wenn ein Kunde ein Finanzprodukt erwirbt, das er bei richtiger Beratung nicht abgeschlossen hätte. Für den Beginn der Verjährung ist daher nicht zwingend erforderlich, dass die genaue Schadenshöhe bereits berechnet werden kann.
Es genügt vielmehr, dass wesentliche Warnzeichen erkennbar sind. Dazu können insbesondere gehören:
- Das Finanzierungsmodell funktioniert nicht mehr ohne zusätzliche Zahlungen.
- Der Tilgungsträger oder die Veranlagung entwickelt sich deutlich schlechter als prognostiziert.
- Die Kreditbelastung steigt durch Wechselkursveränderungen erheblich an.
- Das angesparte Vermögen reicht voraussichtlich nicht mehr zur Rückzahlung des Kredits aus.
Im konkreten Verfahren waren nach Ansicht des OGH spätestens im Herbst 2008 mehrere solcher Warnzeichen vorhanden. Die zusätzlichen Zahlungen und die enttäuschende Entwicklung der Veranlagungen konnten darauf hindeuten, dass das ursprünglich dargestellte Gesamtkonzept wirtschaftlich nicht aufging.
Warum Hoffen auf bessere Kurse nicht schützt
Gerade bei langfristigen Finanzierungen liegt es nahe, zunächst abzuwarten. Ein Bankmitarbeiter könnte darauf hinweisen, dass sich die Wirtschaftslage wieder verbessert oder sich die Kurse erholen könnten. Rechtlich verlängert eine solche Hoffnung die Verjährungsfrist jedoch nicht automatisch.
Der OGH stellte klar, dass ein Anleger nicht beliebig lange zuwarten darf, nur weil eine positive Entwicklung weiterhin möglich erscheint. Wer bereits erkennen kann, dass ein Produkt nicht die erwarteten Eigenschaften hat oder erhebliche Verluste drohen, muss rechtzeitig prüfen lassen, ob rechtliche Schritte erforderlich sind.
Das bedeutet nicht, dass jede vorübergehende Kursschwankung sofort einen Schadenersatzanspruch auslöst. Bei komplexen Finanzprodukten ist aber eine genaue Betrachtung des Einzelfalls notwendig. Entscheidend sind die konkrete Beratung, die übergebenen Unterlagen, die tatsächliche Risikodarstellung und der Zeitpunkt, zu dem die Fehlentwicklung erkennbar wurde.
Eine spätere Aufrechnung mit der Kreditschuld reicht nicht aus
Die Klägerin wollte ihre Schadenersatzforderung später gegen die offene Kreditschuld aufrechnen. Auch dieser Versuch scheiterte.
Eine Aufrechnung ist kein sicherer Ersatz für eine rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen. Sind die Schadenersatzansprüche bereits verjährt, können sie nicht ohne Weiteres Jahre später gegen die Forderungen der Bank eingesetzt werden. Der OGH lehnte insbesondere die Vorstellung ab, dass Kreditnehmer bis zum Ende der Kreditlaufzeit abwarten und erst dann entscheiden könnten, ob sie Schadenersatzansprüche geltend machen.
Für Betroffene bedeutet das: Wer einen Beratungsfehler vermutet, sollte nicht einfach darauf vertrauen, seine Ansprüche später bei der Rückzahlung des Kredits einwenden zu können. Es muss frühzeitig geprüft werden, ob eine Feststellungsklage erforderlich ist.
Kein allgemeines Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG
Die Klägerin berief sich außerdem auf § 27 KSchG und wollte daraus ein Rücktrittsrecht ableiten. Der OGH verneinte jedoch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf einen endfälligen Fremdwährungskredit.
§ 27 KSchG betrifft bestimmte Vorauszahlungskäufe über bewegliche Sachen. Ein Fremdwährungskredit ist hingegen ein Kreditvertrag und kein Kaufvertrag. Auch die Tatsache, dass sich der in Euro zu zahlende Betrag aufgrund von Wechselkursschwankungen verändern kann, macht den Kredit nicht zu einem solchen Vorauszahlungskauf.
Eine bloße Ungewissheit über die spätere Euro-Belastung genügt daher nicht, um den Kreditvertrag auf dieser Grundlage rückgängig zu machen. Für eine Rückabwicklung müssen andere rechtliche Gründe vorliegen, etwa eine nachweisbare fehlerhafte Beratung, eine relevante Täuschung oder ein anderer konkreter Vertragsverstoß.
Was das für Kreditnehmer in der Praxis bedeutet
1. Zusätzliche Zahlungen ernst nehmen
Müssen laufend Beträge nachgeschossen werden, obwohl das Modell ursprünglich anders dargestellt wurde, ist das ein wichtiges Warnsignal. Es kann darauf hindeuten, dass die wirtschaftlichen Grundlagen der Finanzierung nicht mehr funktionieren.
2. Nicht bis zum Laufzeitende warten
Ein endfälliger Kredit kann über viele Jahre laufen. Die rechtliche Frist beginnt aber nicht notwendigerweise erst mit dem vereinbarten Rückzahlungstermin. Bereits eine deutlich erkennbare Fehlentwicklung kann relevant sein.
3. Bankgespräche dokumentieren
Beruhigende Aussagen wie „der Kurs wird sich wieder erholen“ oder „langfristig wird sich das Modell rechnen“ sollten schriftlich festgehalten werden. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung und verschieben den Beginn der Verjährung nicht automatisch.
4. Unterlagen vollständig sichern
Wichtig sind insbesondere Kreditverträge, Beratungsprotokolle, Risikohinweise, Produktbeschreibungen, Berechnungen, Kontoauszüge, Versicherungsunterlagen und der gesamte Schriftverkehr mit der Bank oder dem Vermittler.
5. Auch bei noch unbekannter Schadenshöhe handeln
Wenn der endgültige Schaden noch nicht feststeht, bedeutet das nicht zwingend, dass rechtliche Schritte unmöglich sind. Nach der Entscheidung des OGH kann eine rechtzeitige Feststellungsklage erforderlich sein, um die Haftung dem Grunde nach zu sichern.
Häufige Fragen zu Fremdwährungskredit und Verjährung
Wann beginnt die Verjährung bei einem Fremdwährungskredit?
Nach der im Verfahren behandelten Rechtsauffassung kann die Verjährung beginnen, sobald für den Kreditnehmer erkennbar ist, dass das Finanzierungsmodell nicht wie erwartet funktioniert und ein relevanter Schaden droht. Der endgültige Verlust muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen.
Kann ich einfach abwarten, ob sich der Wechselkurs wieder verbessert?
Das ist riskant. Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Erholung verlängert die Verjährungsfrist nicht automatisch. Sobald deutliche Warnzeichen vorliegen, sollte unverzüglich geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und welche Schritte notwendig sind.
Kann ich Schadenersatz später von der Kreditschuld abziehen?
Eine spätere Aufrechnung ist kein verlässlicher Ausweg. Sind die Schadenersatzansprüche bereits verjährt, kann eine Aufrechnung scheitern. Ob sie im Einzelfall möglich ist, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Entstehung, der Fälligkeit und der konkreten rechtlichen Situation ab.
Kann ich wegen des Wechselkursrisikos vom Kredit zurücktreten?
Allein die wechselkursbedingte Unsicherheit begründet nach der genannten Entscheidung kein Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG. Eine Rückabwicklung kann aber aus anderen Gründen in Betracht kommen, wenn etwa eine fehlerhafte Beratung oder ein anderer konkreter Vertragsverstoß nachweisbar ist.
Rechtzeitig prüfen lassen statt Ansprüche zu verlieren
Das Urteil OGH vom 16.03.2017, 1 Ob 190/16x zeigt deutlich, wie wichtig der richtige Zeitpunkt ist. Wer bei einem Fremdwährungskredit, einem Tilgungsträger oder einer kombinierten Anlage- und Finanzierungslösung erste erhebliche Verluste erkennt, sollte nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit zuwarten.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur rechtlichen Einordnung ihrer Unterlagen, zur möglichen Verjährung und zu den weiteren Handlungsoptionen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden die entscheidenden Zeitpunkte und Vertragsunterlagen sorgfältig geprüft.
Sind Sie von einem Fremdwährungskredit oder einer fehlgeschlagenen Tilgungsträger-Konstruktion betroffen? Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH ist unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.
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