September 25, 2026

Räumungsklage Geschäftslokal [Rechtsanwalt Wien]

Räumungsklage Geschäftslokal: Welches Gericht ist zuständig?

Eine Räumungsklage Geschäftslokal gegen den Nutzer eines Geschäftslokals kann auf unterschiedlichen rechtlichen Argumenten beruhen. Wird behauptet, das Lokal werde völlig ohne Rechtsgrund benützt? Oder besteht möglicherweise doch ein Miet- oder Pachtverhältnis, das beendet wurde oder wegen Zahlungsrückständen beendet werden soll?

Diese Unterscheidung ist nicht nur inhaltlich wichtig. Sie kann bereits darüber entscheiden, welches Gericht das Verfahren führen darf. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht nur das Hauptargument einer Klage betrachtet werden darf. Auch vorsorglich vorgebrachte rechtliche Varianten müssen berücksichtigt werden.

Der Ausgangspunkt: Räumung und Geldforderungen in einem Verfahren

In dem vom OGH behandelten Fall verlangte der Kläger die Räumung und Herausgabe eines Geschäftslokals. Zusätzlich forderte er 60.000 Euro samt Zinsen.

Der Kläger vertrat zunächst den Standpunkt, dass die Beklagte das Geschäftslokal ohne rechtliche Grundlage benütze. Aus seiner Sicht bestand daher kein wirksamer Miet- oder Pachtvertrag, der die Nutzung rechtfertigen konnte. Die Beklagte sollte das Lokal räumen und für die bisherige Nutzung ein Entgelt bezahlen.

Für den Fall, dass das Gericht die Rechtslage anders beurteilen sollte, brachte der Kläger jedoch zusätzlich vor, es könne ein Miet- oder Pachtverhältnis bestanden haben. Dann verlangte er vorsorglich die Zahlung offener Mietzinse und die Räumung wegen Zahlungsverzugs.

Das Erstgericht wies die Klage bereits zu Beginn zurück. Nach seiner Auffassung war wegen des hohen Streitwerts nicht das Bezirksgericht, sondern ein anderes Gericht zuständig. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung 3 Ob 232/17i klargestellt hat

Der OGH gab dem Rechtsmittel des Klägers statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Erstgericht durfte die Klage nicht bereits wegen einer angeblich fehlenden sachlichen Zuständigkeit zurückweisen. Es muss das Verfahren durchführen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 24.01.2018, 3 Ob 232/17i. Zur Entscheidung.

Wichtig ist dabei die genaue Reichweite der Entscheidung: Der OGH stellte nicht fest, dass die Beklagte tatsächlich zur Räumung verpflichtet ist. Ebenso wurde noch nicht entschieden, ob Mietzinsrückstände bestehen oder ob die geforderten 60.000 Euro zustehen. Der OGH befasste sich ausschließlich mit der Frage, welches Gericht den Rechtsstreit behandeln darf.

Warum die rechtliche Einordnung des Räumungsbegehrens entscheidend ist

Bei einer Räumungsklage kommt es darauf an, worauf der Anspruch rechtlich gestützt wird.

Geht es um die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses, liegt grundsätzlich eine sogenannte Bestandstreitigkeit vor. Für solche Streitigkeiten sind grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig. Das gilt unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Anders kann die Situation sein, wenn der Kläger behauptet, die beklagte Person benütze das Objekt völlig ohne rechtliche Grundlage. In diesem Fall liegt nicht zwingend eine Bestandstreitigkeit vor. Bei einem höheren Streitwert kann dann ein anderes Gericht zuständig sein.

In der Praxis sind die rechtlichen Verhältnisse aber nicht immer eindeutig. Gerade bei Geschäftslokalen gibt es häufig Streit darüber, ob ein Mietvertrag, ein Pachtvertrag, eine bloße Nutzungsvereinbarung oder überhaupt kein wirksamer Rechtstitel vorlag.

Der OGH hat für diese Situation eine wichtige Klarstellung getroffen: Bei der Zuständigkeitsprüfung muss das Gericht das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigen. Das gilt auch für Argumente, die nur vorsorglich oder hilfsweise vorgebracht werden.

Hilfsweise Argumente sind zulässig

Ein Kläger darf daher mehrere rechtliche Möglichkeiten anführen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation unklar ist.

Das bedeutet beispielsweise:

  • Der Kläger kann behaupten, dass überhaupt kein Miet- oder Pachtvertrag bestanden hat.
  • Er kann gleichzeitig vorsorglich vorbringen, dass für den Fall eines bestehenden Vertrags offene Mietzinse geschuldet sind.
  • Er kann in beiden Varianten die Räumung des Geschäftslokals verlangen.

Dass der Kläger das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zunächst bestreitet, macht ein solches Eventualvorbringen nicht unzulässig. Es ist möglich, eine rechtliche Möglichkeit für den Fall zu berücksichtigen, dass das Gericht die tatsächlichen Umstände anders beurteilt als der Kläger.

Entscheidend war im konkreten Fall außerdem, dass sich die verschiedenen rechtlichen Begründungen auf dasselbe Ziel bezogen: Die Beklagte sollte das Geschäftslokal räumen und Zahlungen leisten. Wenn das Bezirksgericht für eine der möglichen rechtlichen Begründungen zuständig ist, darf die Klage nicht einfach insgesamt zurückgewiesen werden.

Was bedeutet das für Vermieter und Eigentümer?

Für Kläger zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine sorgfältige Klagegestaltung ist. Wer die Räumung eines Geschäftslokals verlangt, sollte nicht nur eine einzige rechtliche Variante schildern, wenn mehrere Möglichkeiten realistisch erscheinen.

Das betrifft insbesondere Situationen, in denen:

  • kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt;
  • die Parteien über den Inhalt einer mündlichen Vereinbarung streiten;
  • unklar ist, ob es sich um Miete, Pacht oder eine sonstige Nutzung handelt;
  • der Eigentümer die Nutzung ohne Vertrag für unberechtigt hält, der Nutzer aber ein Bestandverhältnis behauptet;
  • neben der Räumung auch Mietzins, Benützungsentgelt oder andere Geldforderungen geltend gemacht werden sollen.

Ein vorsorgliches Vorbringen kann verhindern, dass ein Verfahren bereits an einer formalen Frage scheitert. Es ersetzt allerdings keine inhaltliche Prüfung. Der Kläger muss weiterhin darlegen und beweisen, warum die Räumung verlangt werden kann und welche Zahlung tatsächlich zusteht.

Und was gilt für die beklagte Seite?

Für die beklagte Person bedeutet die Entscheidung nicht automatisch, dass eine Räumung oder Zahlungspflicht besteht. Sie erhält vielmehr die Möglichkeit, ihre Argumente in einem regulären Verfahren vorzubringen.

Die Beklagte kann beispielsweise bestreiten, dass überhaupt ein Miet- oder Pachtvertrag bestand. Sie kann aber auch einwenden, dass der Vertrag noch aufrecht ist, wirksam beendet wurde oder kein ausreichender Zahlungsrückstand vorliegt. Ebenso kann die Höhe der geforderten Zahlung bestritten werden.

Eine Zurückweisung der Klage wegen fehlender Zuständigkeit wäre in einer solchen Konstellation nicht zwingend der richtige Weg. Zunächst muss geklärt werden, welcher rechtliche Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Erst danach kann entschieden werden, ob die Räumung und die geforderten Zahlungen berechtigt sind.

Vier typische Situationen aus der Praxis

1. Nutzung ohne schriftlichen Vertrag

Eine Person führt seit Jahren ein Geschäft in einem Lokal. Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht auffindbar. Der Eigentümer behauptet, die Nutzung sei nur vorübergehend gestattet worden. Die Nutzerin beruft sich dagegen auf eine mündliche Mietvereinbarung. Hier kann es sinnvoll sein, beide rechtlichen Varianten in Betracht zu ziehen.

2. Streit über Miete oder Pacht

Die Parteien sind sich einig, dass das Lokal gegen Zahlung überlassen wurde. Uneinigkeit besteht aber darüber, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis vorlag. Diese Einordnung kann für die rechtliche Beurteilung des Räumungsanspruchs von Bedeutung sein.

3. Kündigung und behauptete Mietzinsrückstände

Der Vermieter hält das Vertragsverhältnis für beendet und verlangt die Räumung. Zusätzlich behauptet er, dass mehrere Mietzinse offen sind. Die beklagte Seite bestreitet entweder den Rückstand oder beruft sich auf Zahlungen, Aufrechnungen oder eine andere Vereinbarung.

4. Räumung und hohe Geldforderung

Der Kläger fordert neben der Räumung einen hohen Betrag für die Nutzung des Lokals. Der Streitwert kann dadurch erheblich steigen. Das allein bedeutet aber nicht automatisch, dass die für Bestandstreitigkeiten geltenden Zuständigkeitsregeln unbeachtet bleiben dürfen.

Was sollte vor einer Klage oder Klagebeantwortung geprüft werden?

  • Welche Vereinbarung bestand? Schriftliche Verträge, Nachträge, E-Mails, Zahlungsbelege und sonstige Unterlagen sollten gesammelt werden.
  • Worauf wird die Räumung gestützt? Es ist zu unterscheiden, ob ein Vertragsverhältnis beendet werden soll oder ob überhaupt kein Recht zur Nutzung bestanden haben soll.
  • Welche Forderungen werden geltend gemacht? Räumung, Mietzins, Benützungsentgelt und Schadenersatz können unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben.
  • Gibt es mehrere mögliche rechtliche Begründungen? Wenn die Vertragslage unklar ist, sollten realistische Alternativen berücksichtigt werden.
  • Welche Fristen laufen? Gerichtliche Schriftstücke sollten sofort geprüft und fristgerecht beantwortet werden.
  • Ist das zuständige Gericht angerufen worden? Die Zuständigkeit kann bereits bei der Einbringung einer Klage entscheidend sein.

Besonders riskant ist es, eine Klage oder Klagebeantwortung nur auf mündliche Annahmen zu stützen. Bei Geschäftslokalen hängen die rechtlichen Folgen oft von Details ab: dem konkreten Inhalt der Vereinbarung, dem bisherigen Zahlungsverkehr, der tatsächlichen Nutzung und der Kommunikation zwischen den Parteien.

Häufige Fragen zur Räumungsklage gegen ein Geschäftslokal

Kann eine Räumungsklage schon am falschen Gericht scheitern?

Ja, die Zuständigkeit des Gerichts ist eine wichtige Prozessvoraussetzung. Die Entscheidung des OGH zeigt jedoch, dass eine Klage nicht vorschnell zurückgewiesen werden darf, wenn der Kläger mehrere rechtliche Varianten vorbringt und zumindest eine davon in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fällt.

Was ist, wenn ich gar keinen Mietvertrag unterschrieben habe?

Ein fehlender schriftlicher Vertrag beantwortet noch nicht automatisch die Frage, ob ein Miet- oder Pachtverhältnis bestanden hat. Auch mündliche Vereinbarungen oder das Verhalten der Parteien können rechtlich bedeutsam sein. Die konkrete Situation muss anhand der vorhandenen Beweise geprüft werden.

Muss ich das Geschäftslokal sofort räumen, wenn eine Klage eingebracht wurde?

Die bloße Einbringung einer Klage bedeutet nicht automatisch, dass die Räumung bereits feststeht. Eine gerichtliche Klage muss dennoch ernst genommen und fristgerecht beantwortet werden. Ob und wann eine Räumungspflicht besteht, hängt vom weiteren Verfahren und der rechtlichen Beurteilung ab.

Kann der Vermieter gleichzeitig Räumung und Geld verlangen?

Grundsätzlich können Räumungs- und Geldforderungen gemeinsam geltend gemacht werden. Welche Ansprüche bestehen und welches Gericht zuständig ist, hängt jedoch von der rechtlichen Grundlage und den konkreten Umständen des Falls ab.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Räumung, Mietzins und Zuständigkeit

Die Entscheidung OGH vom 24.01.2018, 3 Ob 232/17i macht deutlich: Bei einer Räumungsklage gegen die Nutzerin oder den Nutzer eines Geschäftslokals darf die Zuständigkeitsfrage nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist das gesamte Klagevorbringen – einschließlich vorsorglicher rechtlicher Argumente.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in miet- und liegenschaftsrechtlichen Fragen prüft die Kanzlei Pichler die vorhandenen Vereinbarungen, Zahlungsunterlagen und gerichtlichen Schriftstücke. Dabei kann geklärt werden, welche Ansprüche bestehen, welche Einwendungen möglich sind und wie das weitere Vorgehen sinnvoll gestaltet wird.

Sind Sie von einer Räumungsklage, offenen Mietzinsforderungen oder einem Streit über die Nutzung eines Geschäftslokals betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Beratung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Räumungsklage Geschäftslokal

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