Strompreiserhöhung in der Grundversorgung: Wann ist sie unwirksam?
Eine Strompreiserhöhung, durch die eine Stromrechnung plötzlich deutlich höher ausfällt, ist für viele Haushalte eine erhebliche Belastung. Besonders problematisch wird es, wenn der Energieversorger die Erhöhung mit allgemein gestiegenen Beschaffungskosten oder einem Hinweis auf gesetzliche Vorschriften begründet. Denn nicht jede einseitige Änderung eines laufenden Stromvertrags ist automatisch zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine wichtige Klarstellung getroffen. In seiner Entscheidung OGH vom 28.03.2025, 8 Ob 115/24f stellte er fest: Eine massive Preiserhöhung in der gesetzlichen Grundversorgung kann unwirksam sein, wenn im Vertrag keine klare und wirksame Grundlage für die Änderung enthalten ist. Zur Entscheidung.
84 Prozent mehr pro Kilowattstunde – und trotzdem unwirksam
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Kunde im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung mit Strom beliefert. Sein Vertrag bestand seit dem 1. Oktober 2022. Im Jänner 2023 kündigte der Stromversorger eine erhebliche Preissteigerung an:
- Der bisherige Energiepreis betrug 15,59 Cent pro Kilowattstunde.
- Ab 1. März 2023 sollte der Preis 28,68 Cent pro Kilowattstunde betragen.
- Das entsprach einer Erhöhung von rund 84 Prozent.
Der Versorger verwies unter anderem auf stark gestiegene Großhandelspreise und höhere Beschaffungskosten. Außerdem berief er sich auf die gesetzlichen Regeln für Preisänderungen nach § 80 Abs 2a ElWOG 2010.
Der Kunde akzeptierte diese Erhöhung nicht. Er argumentierte, dass das Gesetz dem Stromversorger nicht automatisch erlaube, einen bestehenden Vertrag einseitig zu verteuern. Außerdem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar genug gewesen. Aus ihnen habe sich nicht nachvollziehbar ergeben, wann, warum und in welchem Umfang eine Preiserhöhung zulässig sein sollte.
Nachdem die Gerichte unterschiedlich entschieden hatten, befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Sache. Er wies die Revision des Stromversorgers zurück. Die Entscheidung zugunsten des Kunden blieb damit bestehen.
Was der OGH zur Strompreiserhöhung in der Grundversorgung klargestellt hat
Das Gesetz erlaubt nicht automatisch jede Preiserhöhung
Eine zentrale Aussage der Entscheidung lautet: § 80 Abs 2a ElWOG 2010 verleiht dem Stromversorger nicht automatisch ein gesetzliches Recht, den Preis eines laufenden Vertrags einseitig zu erhöhen.
Die gesetzliche Regelung kann Vorgaben dazu enthalten, wie eine zulässige Preisänderung angekündigt und umgesetzt werden muss. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres die notwendige vertragliche Grundlage. Für eine Preiserhöhung braucht es grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der bloße Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung reicht daher nicht aus. Ebenso genügt es nicht, allgemein auf gestiegene Großhandels- oder Beschaffungskosten zu verweisen.
Eine Klausel muss nachvollziehbare Kriterien enthalten
Nach der Entscheidung war die konkrete Preisänderungsklausel unwirksam. Sie legte nicht ausreichend fest, unter welchen Umständen und anhand welcher Kriterien eine Preiserhöhung erfolgen durfte.
Für Kundinnen und Kunden muss aus dem Vertrag erkennbar sein:
- Welche konkreten Kosten oder Ereignisse eine Preisänderung auslösen können.
- Nach welchen Kriterien der neue Preis berechnet wird.
- In welchem Umfang sich der Preis verändern darf.
- Wie der Versorger die Änderung nachvollziehbar und überprüfbar begründet.
Fehlen diese Informationen, kann der Energieversorger den maßgeblichen Anlass und letztlich auch das Ausmaß der Erhöhung weitgehend selbst bestimmen. Eine solche Klausel kann Verbraucher einseitig benachteiligen und gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Auch die Kündigungsmöglichkeit macht eine unklare Klausel nicht wirksam
Stromversorger verweisen bei Preisänderungen mitunter darauf, dass Kunden den Vertrag kündigen können. Das allein beseitigt jedoch nicht das Problem einer unklaren oder unzulässigen Preisänderungsklausel.
Verbraucher müssen bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Entgelts möglich ist. Sie sollen nicht erst nach einer erheblichen Erhöhung vor die Wahl gestellt werden, den neuen Preis zu akzeptieren oder den Vertrag zu beenden.
Der Schutz vor einer einseitigen Verschiebung des Vertragsverhältnisses setzt daher früher an: bei der konkreten Gestaltung der Vertragsbedingungen.
Grundversorgung bedeutet keine freie Preisgestaltung
Die gesetzliche Grundversorgung soll sicherstellen, dass Haushalte unter bestimmten Voraussetzungen mit Strom beliefert werden können. Daraus folgt aber nicht, dass der Versorger den Preis ohne klare vertragliche und gesetzliche Grundlage beliebig verändern darf.
Der OGH stellte insbesondere klar, dass der Grundversorgungstarif nicht automatisch im gleichen Ausmaß steigen muss wie andere Kundentarife. Das Gesetz legt für die Grundversorgung eine Preisobergrenze fest. Es schreibt jedoch nicht vor, dass sich der Grundversorgungstarif zwingend parallel zu einem sogenannten Normalkundentarif entwickeln muss.
Für Betroffene ist das ein wichtiger Unterschied. Eine allgemeine Marktentwicklung oder eine Preisänderung bei anderen Tarifgruppen erklärt noch nicht automatisch, warum auch der konkrete Grundversorgungstarif in derselben Höhe angehoben werden darf.
Was bedeutet eine Strompreiserhöhung für Stromkunden im Alltag?
Beispiel 1: Eine hohe Nachzahlung nach einer angekündigten Erhöhung
Ein Haushalt erhält ein Schreiben, wonach sich der Arbeitspreis wegen gestiegener Beschaffungskosten beinahe verdoppelt. Die Abrechnung weist anschließend den neuen Preis aus. In diesem Fall sollte nicht nur das Schreiben, sondern auch die ursprüngliche Vertragsgrundlage geprüft werden. Entscheidend ist, ob die AGB eine wirksame und transparente Preisänderungsklausel enthalten.
Beispiel 2: Der Versorger verweist ausschließlich auf § 80 ElWOG
Ein Kunde erhält eine Mitteilung, die im Wesentlichen den Gesetzestext wiedergibt und auf § 80 Abs 2a ElWOG 2010 verweist. Daraus folgt noch nicht, dass die Erhöhung rechtmäßig ist. Der gesetzliche Hinweis ersetzt keine klare vertragliche Grundlage.
Beispiel 3: Der Grundversorgungstarif steigt im Gleichlauf mit einem anderen Tarif
Ein Versorger erhöht den Grundversorgungspreis automatisch in derselben Höhe wie einen anderen Kundentarif. Auch das ist nicht ohne Weiteres zulässig. Es muss geprüft werden, ob die Erhöhung gerade für den konkreten Vertrag und Tarif rechtlich getragen wird.
Beispiel 4: Bereits mehrere Rechnungen wurden bezahlt
Wer die höheren Beträge bereits bezahlt hat, hat nicht automatisch auf mögliche Ansprüche verzichtet. Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt unter anderem vom Vertrag, den Abrechnungszeiträumen, der konkreten Klausel und möglichen Verjährungsfragen ab.
So sollten Betroffene jetzt vorgehen
Eine Strompreiserhöhung sollte nicht allein anhand des neuen Kilowattstundenpreises beurteilt werden. Wichtig sind die Unterlagen, auf die sich der Versorger stützt.
- Vertrag und ursprüngliche AGB sichern: Maßgeblich ist grundsätzlich, welche Bedingungen bei Vertragsabschluss vereinbart wurden. Auch spätere Änderungen sollten aufbewahrt werden.
- Preisänderungsschreiben sammeln: Notieren Sie, wann die Erhöhung angekündigt wurde und welche Begründung der Versorger genannt hat.
- Abrechnungen vergleichen: Stellen Sie den alten und den neuen Arbeitspreis gegenüber. Prüfen Sie außerdem, ab welchem Datum der neue Preis verrechnet wurde.
- Die Preisänderungsklausel prüfen lassen: Entscheidend ist, ob die Klausel konkrete Auslöser, Berechnungskriterien und Grenzen der Änderung enthält.
- Nicht vorschnell Zahlungen einstellen: Eine eigenmächtige Kürzung kann zusätzliche Schwierigkeiten verursachen. Besser ist eine rechtliche Prüfung und eine gezielte Reaktion auf die Forderung.
- Rückforderungsansprüche klären: Wurden bereits höhere Beträge bezahlt, sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Rückforderung oder ein anderer Anspruch in Betracht kommt.
Das Urteil erklärt nicht jede Strompreiserhöhung automatisch für unwirksam. Auch eine deutliche Erhöhung kann rechtlich zulässig sein, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel besteht, sachliche und nachvollziehbare Kriterien eingehalten werden und die gesetzlichen Informationsvorgaben erfüllt sind. Entscheidend ist daher immer die Prüfung des konkreten Vertrags.
Häufige Fragen zur Strompreiserhöhung
Kann mein Stromanbieter den Preis einfach erhöhen, weil Energie teurer geworden ist?
Nicht automatisch. Gestiegene Kosten können zwar ein sachlicher Anlass für eine Preisänderung sein. Der Versorger braucht jedoch grundsätzlich eine wirksame vertragliche Grundlage. Außerdem muss die Klausel transparent sein und nachvollziehbare Kriterien für die Änderung enthalten.
Reicht ein Schreiben mit dem Hinweis auf § 80 ElWOG aus?
Nein, ein bloßer Hinweis auf § 80 Abs 2a ElWOG 2010 genügt nicht zwingend. Die gesetzliche Bestimmung gibt dem Versorger nicht automatisch das Recht, jeden laufenden Stromvertrag einseitig zu ändern. Zusätzlich kommt es auf die konkrete Vertragsklausel und die Einhaltung der weiteren Voraussetzungen an.
Gilt die Entscheidung auch für alle anderen Stromversorger?
Die Entscheidung betrifft einen konkreten Vertrag und eine konkrete Preisänderungsklausel. Sie bedeutet nicht, dass jede Preiserhöhung jedes Stromversorgers unwirksam ist. Sie zeigt aber, welche Anforderungen an klare und nachvollziehbare Klauseln zu stellen sind und worauf betroffene Kunden achten sollten.
Kann ich bereits bezahlte Mehrbeträge zurückverlangen?
Das kann möglich sein, lässt sich aber nicht pauschal beantworten. Dafür müssen insbesondere die Vertragsunterlagen, die Preisänderung, die Abrechnungen und die betroffenen Zeiträume geprüft werden. Auch mögliche Verjährungsfragen können eine Rolle spielen.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie Ihre Stromabrechnung rechtlich prüfen
Die Entscheidung des OGH stärkt die Position von Stromkunden, die mit einer unklar begründeten oder besonders starken Preiserhöhung konfrontiert sind. Sie schafft jedoch keinen automatischen Rückzahlungsanspruch und ersetzt nicht die Prüfung des einzelnen Vertrags.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit zivilrechtlichen Vertragsfragen berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur rechtlichen Einordnung von Preisänderungsklauseln, Abrechnungen und möglichen Rückforderungsansprüchen. Wenn Sie eine erhebliche Strompreiserhöhung erhalten haben, sichern Sie Ihre Unterlagen und lassen Sie die konkrete Situation prüfen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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